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Autor Thema: Gesetz über unrechtmäßige Anreicherung von Beträgen?  (Gelesen 6088 mal)

  • Beiträge: 710
HahahaHallo....

Ich will gerne den Begriff der

"unrechtmäßigen Anreicherung von Beiträgen" o.ä.

in ein Gesetz verpacken welches aussagt dass dies verboten sei.

Wer weiß was?

Grüße


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P
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Stichwort Wucher

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__291.html

in V.m. https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html (2) 6.

auch beim BGB gibt es das

https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html


http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit

Zitat
... Sittenwidrig – Verwaltungsrecht

Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. ...


http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/s/sittenwidrigkeit/

Zitat
...Die sog. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn etwas gegen die guten Sitten verstößt. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist etwas sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt (BGH 10, 232; 69 297)...

Link sollte vollständig gelesen werden

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/sittenwi.htm
Zitat
... Um das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" zu ermitteln, stellt sie vorrangig auf die Anschauungen des betroffenen Rechtskreises ab. Auf den allgemeinen Standard kommt es dabei nur dann an, wenn eine Maxime für den gesamten Rechtsverkehr gelten soll, während bei sittlichen Sätzen mit beschränktem Geltungsanspruch die Anschauungen des betroffenen Verkehrskreises entscheidend sind. Es geht dabei allerdings nie um die bloße Feststellung der Anschauungen, sondern auch um deren Bewertung.

    Beispiele: Handelt es sich in einem konkreten Fall um eine Frage, die nur Kaufleute betrifft, so wird vorrangig die Auffassung der am kaufmännischen Verkehr Beteiligten betrachtet. Andere Fragen, wie etwa die nach der Sittenwidrigkeit von "Peep-Shows", betreffen die gesamte Gesellschaft. Damit sind insoweit die allgemeinen Anschauungen entscheidend.

Die Begriffsbestimmung der Rechtsprechung wird vielfach kritisiert. Insbesondere wird ihr vorgeworfen, sie sei "leerformelartig". Dieser Kritik ist zuzugeben, dass der Verweis auf "Anstandsgefühl" inhaltlich nicht wesentlich konkreter ist als der zu definierende Begriff der "guten Sitten" selbst, und die Formel ihrerseits weiterer Konkretisierung bedarf. Auch die Bezugnahme auf die "billig und gerecht Denkenden" wird kritisiert, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wer denn diese "billig und gerecht Denkenden" sind.

Dennoch empfiehlt es sich (zumindest in der Klausur), die Formel der Rechtsprechung als Ausgangspunkt weiterer Erörterungen zu wählen. Immerhin zeigt sie, dass das Sittenwidrigkeitsurteil grundsätzlich einen Konsens über das "Billige und Gerechte" voraussetzt ("aller"!). Es reicht also nicht die persönliche moralische Überzeugung des Richters aus, um ein Rechtsgeschäft als sittenwidrig zu verwerfen. Auch macht die Voraussetzung "billig und gerecht Denkenden" deutlich, dass die übliche Korruption und der übliche Schlendrian selbst dann der Sanktion des § 138 BGB unterfallen können, wenn sie von der Mehrheit der Bevölkerung praktiziert werden. ...

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/wucher.htm
Zitat
... Zwangslage usw.

Als nächstes objektives Tatbestandsmerkmal setzt § 138 Abs. 2 BGB auf Seiten des Bewucherten eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche voraus. Einer dieser Umstände muss objektiv vorliegen. Dabei werden die genannten Begriffe weit ausgelegt.

Eine Zwangslage liegt vor, wenn wegen einer augenblicklich dringenden Bedrängnis ein zwingendes Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen besteht, welches dem Bewucherten das Eingehen des Geschäfts als das noch kleinere Übel erscheinen lässt. Dabei muss die Bedrängnis nicht unbedingt wirtschaftlicher Art sein. ...


Beispiel, wegen vwvfg § 44 (2) 6.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2016, 18:49 von PersonX«

  • Beiträge: 710
Super....Danke
gesetzliche Regelung von "guten Sitten" suche ich gerade.

http://juristisches-lexikon.ra-kdk.de/eintrag/Gute+Sitten.html

Die interpretation fällt mir etwas scher von "billig und gerecht Denkende"...?  ???


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Zitat
billig und gerecht denkenden Menschen verstößt

deswegen gleich den Link darunter
also

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/sittenwi.htm

Aus der Sicht von PersonX wird es dort erklärt, welche Gruppe von Personen jeweils gemeint ist. Es stehen auch Beispiele da.

Aus Sicht der PersonX würde das bedeuten,

analog dem Beispiel:

Zitat
Handelt es sich in einem konkreten Fall um eine Frage, die nur Kaufleute betrifft, so wird vorrangig die Auffassung der am kaufmännischen Verkehr Beteiligten betrachtet.

betroffenen Rechtskreises -> Wohnungsinhaber oder Inhaber von Betriebsstellen

Handelt es sich in einem konkreten Fall um eine Frage, die nur Wohnungsinhaber betrifft, so wird vorrangig die Auffassung der wohnenden Beitragszahler betrachtet.

Obdachlose sind nicht betroffen, somit dürften diese wohl ausgeschlossen werden ;-).

Würde es genau genommen werden, müsste bei betroffener Rechtskreis wohl Allgemeinheit stehen, weil Sie aber wollen, dass es ein Beitrag bleibt wird gegen irgendeine Gruppe eine Abgrenzung vorhanden sein.

Die Frage ist halt, ob die Allgemeinheit mit allen Wohnungsinhabern übereinstimmt.


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M
  • Beiträge: 508
Die Frage ist halt, ob die Allgemeinheit mit allen Wohnungsinhabern übereinstimmt.

Der Rundfunk ist an die Allgemeinheit gerichtet. (lt. RStV §2 Abs 1 - Begriffsbestimmungen (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. )
Die Allgemeinheit wohnt - typischer Weise ... Somit: Ja, die Allgemeinheit stimmt mit allen Wohnungsinhabern überein.

ABER bekanntlich wird der Beitragsbegriff im RBStV damit nur zum Label der Zwecksteuer!
Und nun schlagen sich Bürger und Juristen ums Recht - die Grundrechte und das Rundfunkrecht und das Abgabenrecht.
MichaelEngel beschreibt es schon sehr gut unter
Die schwachen Argumente des Bundesverwaltungsgerichts
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17943.msg117545.html#msg117545
Die Ausführungen von Seite 16 bis 19 im Urteil VG 27 K 375.13 (31.08.2015) bestätigen, dass das VG Berlin von einem eigenen Beitragsbegriff ausgeht, der ihn hindert, der zur Rundfunkabgabe kritischen Literatur zu folgen, wie ich in §3 meines Schreibens vom 29.07.2015 schon darlegte. Aus §1 RBStV, der den Zweck der Abgabe angibt, ergibt sich nicht ein Vorteil, wie das Urteil in Seite 16 behauptet, sondern höchstens ein Gewinn aus dem funktionierenden Rundfunk. Wesentlich ist hier die Frage, für wen der Gewinn ist, ob er für die Allgemeinheit oder für eine bestimmte, abgegrenzte Gruppe ist. Nur im zweiten Fall ist der Gewinn ein Vorteil, und zwar für die Gruppe. Diese Frage wird im RBStV nicht beantwortet, auch nicht mit der Nennung der Abgabepflichtigen in §2 RBStV. Unter anderem in §3 meiner Stellungnahme vom 08.12.2014 lege ich dar, warum die Gruppe der Nutznießer des (subjektiven) Gewinns nicht durch das Innehaben einer Wohnung abgegrenzt wird: das Innehaben einer Wohnung hat so viel mit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs wie mit seiner Unmöglichkeit zu tun, so viel mit Nutzung von Rundfunk wie mit seiner Nicht-Nutzung zu tun, der Nutzer nutzt Rundfunk typischerweise in seiner Wohnung, der Nicht-Nutzer nutzt Rundfunk typischerweise in seiner Wohnung nicht. Vielmehr soll die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten durch Rundfunk nach §2 Abs. 1 Satz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt sein und darf daher nicht ein Vorteil sein. Die Wohnungsinhaber, gleichgültig ob sie die Allgemeinheit der Steuerzahler umfassen, haben als solche keine besondere Verantwortlichkeit, die Finanzierung des Rundfunks zu sichern (Siehe Kohlepfennig-Urteil, BVerfGE 91, 186).


Dass die Zwangsabgabe kein Beitrag sein kann, sondern Zwecksteuer ist, hat auch Herr Herrmann in seinem Kommentar zur Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig vom 18.03. sehr klar formuliert. -- "Gegenleistung f. Programmangebot" vs. "Mittel z. Finanzierung d. ö.r. Rundf."?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17826.msg121430.html#msg121430
Zitat
Nach § 2 Abs. (1) RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte lineare Verbreitung von Bewegtbildern und Ton. Folglich wird mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Allgemeinheit einseitig eine Leistung angeboten. Die Linearität dieser Verbreitung besagt, dass besondere Gegenleistungen nicht vorgesehen sind. Folglich ist die Rundfunkabgabe eine Steuer: Sie wird vom einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Land) durch Gesetz erhoben. Sie dient der Erzielung von Einnahmen. Es wird die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (siehe EuGH) finanziert. Wegen § 2 Abs. (1) Satz 1 RStV ist eine besondere Gegenleistung nicht vorgesehen. Die Abgabe wird tatbestandlich an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte geknüpft. Damit sind alle in § 3 Abs. (1) AO genannten Kriterien erfüllt. Dem Bundesverwaltungsgericht fällt dazu nur ein:
        »Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.« (BverwG a.a.O.)
In diesem Zitat wird eine Definition der Vorzugslast sichtbar, die sie in Beliebigkeit auflöst:
        Die Mittel für die Autobahnen werden nun über eine nichtsteuerliche Abgabe erhoben, weil als Gegenleistung die Möglichkeit angeboten wird, sich schnell von A nach B zu bewegen.
        Auch die Mittel für Polizei und Justiz werden über eine nichtsteuerliche Abgabe erhoben, weil als Gegenleistung der Vorteil Sicherheit/Rechtssicherheit angeboten wird.

Diese Liste lässt sich beliebig erweitern. Am Ende stellt sich heraus, dass wir gar keine Steuern zahlen, sondern nur nichtsteuerliche Abgaben. Das ist die Quintessenz dessen, was das Bundesverwaltungsgericht im Rundfunkrecht als Vorteil definiert hat.

Sehr gut! Danke Harald Simon für seine website. https://wohnungsabgabe.de/fall-herrmann.html


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K
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Eine Petition mit mehreren millionen Unterzeichnern die Frage könnte zum beispiel so lauten:
Finden sie dass es gegen die guten Sitten verstösst, dass die ÖR Milliardengewinne auf Kosten von armen Menschen und Nichtnutzern macht?
Das wäre in einem entsprechenden Verfahren ein Argument, das ein Richter nicht mehr ignorieren könnte.


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Das wäre gar nicht gut, weil einfach nicht bewiesen wurde, was du da behauptest. Es ist nicht möglich, Argumente zu verwenden, deren Beweise nur fühlbar sind, aber ohne schriftliche Gerichtsurteile ist der örR weder kriminell noch verfassungswidrig noch verstösst er gegen die guten Sitten. Das muss alles in vielen Gerichtsverhandlungen geklärt werden. Wenn die Anzahl der Klagen gegen den RBStV zu hoch werden, sieht das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit. Deshalb ist es wichtig, die Zahlung einzustellen und den Klageweg zu beschreiten.


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