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Autor Thema: Das Rundfunkfinanzierungssystem bricht dem Bürger gegenüber europäisches Recht  (Gelesen 3563 mal)

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'N Abend,

das alte Rundfunkgebührensystem war noch mit europäischem Recht im Einklang, das neue Rundfunkbeitragssystem ist es nicht.

In 2008 hatte es ja das Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, in 2009 trat für alle Mitgliedsländer rechtsverbindlich die Charta der europäischen Grundrechte in Kraft; ->http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12012P/TXT&from=EN

Zitat
Am 1. Dezember 2009 wurde die Charta mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für die EU-Organe und die nationalen Regierungen genauso rechtsverbindlich wie die EU-Verträge selbst.
-> http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/charter/index_de.htm?cookies=disabled

Datenschutz und Rundfunk sind vom europäischen Recht belegt;

Zitat
VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R0045&qid=1461770379571&from=DE

Zitat
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&qid=1461770469924&from=DE

Damit greift die Charta der europäischen Grundrechte, weil

Zitat
Die Bestimmungen der Charta richten sich an:
[...]
die einzelstaatlichen Behörden, wenn diese EU-Recht umsetzen.
-> http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/charter/index_de.htm?cookies=disabled

Artikel 11 der Charta sagt

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Es ist dem Staat untersagt, behördlicherseits auch nur irgendwie steuernd einzugreifen; der Staat darf damit Rundfunkignoranten nicht zwingen, zum Erhalt des Rundfunks beizutragen.

Es ist ihm damit insbesondere untersagt, für Rundfunk und Co Amtshilfe zu leisten, wenn sich Rundfunkignoranten weigern, den Rundfunk zu stützen, weil dieses bereits eine behördliche Steuerung wäre.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s

sin

Ich denke die "behördlichen Eingriffe" beziehen sich auf die "Informationen und Ideen".
Soll heißen: Keine Zensur, die Regierung darf nicht das Programm machen (Propaganda) und es dürfen keine Falschinformationen durch die Regierung gesendet werden.


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Ich denke die "behördlichen Eingriffe" beziehen sich auf die "Informationen und Ideen".
Was ist an der Aussage im Artikel 11 nicht klar?

Es darf keine behördlichen Eingriffe geben! Zu keinem Zeitpunkt, zu welchem Zweck auch immer. Der Bürger hat das uneinschränkbare Recht, sich ohne jegliche behördliche Eingriffe zu informieren, dazu gehört auch, dieses zu unterlassen, dazu gehört auch, keine Medien zu finanzieren, die nicht der absolut freien Wahl entsprechen!


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s

sin

Es darf keine behördlichen Eingriffe auf die Informationen und Ideen geben, auf deren Empfang und Weitergabe jeder Mensch das Recht hat.

Ich muss gerade wirklich über die Ironie schmunzeln.
Angenommen die Landesparlamente beschließen einen Rundfunktbeitrag auf freiwilliger Basis und viele Menschen würden Aufhören zu bezahlen, sodass ARD und ZDF zumachen müssten. Was wäre das?
GENAU DAS wäre ein behördlicher Eingriff der gegen das EU Gesetz verstößt.


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Bitte nichts verwechseln; Fallstricke lauern bekanntlich überall.

Haben sich ein Bürger und ein Unternehmen oder eine Behörde zu dem Abschluß eines Vertrages bekannt, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages, sofern zu jedem Zeitpunkt die Freiwilligkeit des vertragschließenden Bürgers gegeben ist, dieser also auch aus diesem Vertrag offiziell aussteigen darf.

Es ist auch mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn ein Bürger einen freiwillig von ihm abgeschlossenen Vertrag bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Vertragsbeendigung nicht erfüllt.

Es steht nicht geschrieben, daß ein Bürger nicht an einen von ihm freiwillig abgeschlossenen Vertrag gebunden ist; es steht nur fixiert, daß der Bürger nicht gezwungen werden darf, an ein x-beliebiges, von einer Behörde vorgesehenes Medium zu leisten, das auf Grund europäischen Rechts dem Wettbewerb zugeordnet worden ist.

Sieht das nationale Recht vor, daß es zwischen Behörde und bspw. Rundfunk einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu geben hat, so ist der Bürger nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Bürger diesem Vertrag aus absolut freier Motivation zugestimmt hat, wobei der Bürger nicht zum Abschluß dieses Vertrages verpflichtet werden darf.

Sieht das nationale Recht keinen Vertrag vor, ist der Bürger zu nichts verpflichtet, da sich die Behörde herauszuhalten hat; sie darf nur dann einschreiten, wenn der Bürger vertragliche Pflichten verletzt hat und nicht kundtut, diesen vertraglichen Pflichten künftig nachzukommen oder solange nachzukommen, bis das Vertragsverhältnis auf Grund der Beendigungsbestimmungen beendet ist.

Ist alles komplex und wohl nichts für einfache Gemüter?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2016, 23:15 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a
  • Beiträge: 34
@pinguin:

Wie fordert sich jemand das Recht ein, wenn er es eingeschräkt sähe?


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Da es hier um freie Meinungsäußerung geht, ist dieser Artikel nicht so einfach für den Rundfunk gültig. Mir scheint, es geht um private Kommunikation, nicht um Rundfunk. Darauf lässt
Zitat
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet
schliessen.


Hier die Stellungsnahme des Deutschen Anwaltvereins dazu:
http://ec.europa.eu/justice/news/consulting_public/0006/contributions/organisations/deutscher_anwaltverein_de.pdf

Hier einige Seiten aus dem Buch
"Oliver Bär - Freiheit und Pluralität der Medien nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union"
http://www.newbooks-services.de/MediaFiles/Texts/9/9783831605309_TOC_001.pdf

Ich habe dazu Artikel 10 MRK dazu gefunden:
https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html

Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Den Artikel 10 der Charta findet man hier:
CHARTA  DER  GRUNDRECHTE  DER EUROPÄISCHEN  UNION
http://www.europarl.de/resource/static/files/europa_grundrechtecharta/_30.03.2010.pdf


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@Roggi

Es geht um (1), weniger um (2);

es geht um die Informationsfreiheit, weniger um die Meinungsfreiheit. -> Es darf keine behördlichen Eingriffe geben; ein Eingriff ist es bereits dann, wenn dem Bürger ohne seinen Auftrag ein Medium vorgesetzt wird.

Und dieses hier

Zitat
Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
ist absolut keine Hinderung, beträfe es Firmen, also juristische Personen. Selbst europäisches Recht schreibt in der Richtlinie 2010/13/EU bspw. vor, was Firmen nicht dürfen.

Die Grundrechte, auch wenn es nicht explizit genannt wird, betreffen natürliche Personen.

Die Charta umfasst

Zitat
    alle Rechte, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben;
    die Rechte und Freiheiten laut der Europäischen Menschenrechtskonvention;
    sonstige Rechte und Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und anderen internationalen Instrumenten ergeben.

Die Charta ist ein Rahmenwerk, das ergänzende Grundrechte gewährt und die nationalen Grundrechte einschließt, ohne sie separat noch einmal zu benennen.

@ana log
Die Frage selber ist nicht zu beantworten, käme das eine Rechtsberatung gleich, die hier nicht stattfindet.

Es darf aber auf den "Kleiner Ausflug zum Europarecht" verwiesen werden, wo bereits mögliche Lösungsansätze enthalten sind.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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