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Autor Thema: sofortige Beschwerde > Anträge auf Aussetzung d. Vollziehung gem. §570 (2/3) ZPO  (Gelesen 3696 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
...ausgehend von der Diskussion unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
und dort insbesondere unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg93135.html#msg93135
hier ein ausgegliederter, weil eigenständiger Diskussionsteil von "cecil":



2 Fragen - wenn ich als Laie darf...:

- Ist es egal, ob man "Beschwerde" oder "sofortige Beschwerde" einlegt?

- Ist es sinnvoll, wieder Vollstreckungsschutz zu beantragen? Wenn ja, welche Rechtsnormen greifen da eigentlich allgemein bei Zwangsvollstreckung und speziell bei Vermögensverzeichnissen laut ZPO, und sollten die entsprechenden §§ im Schreiben an das Amtsgericht angegeben werden? (ich habe jetzt viel herumgesucht im Forum, vielleicht kann es mir jemand beantworten)

Jetzt ist mir doch eine Antwort begegnet:

Zitat
Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Eine solche kommt nach § 570 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
Praxishinweis: Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung allerdings nach § 570 Abs. 2 ZPO aussetzen. Wird dies abgelehnt, kann das Beschwerdegericht auf Antrag nach § 570 Abs. 3 ZPO eine einstweilige Anordnung erlassen und dabei insbesondere die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-gesetzgebung-das-beschwerderecht-nach-der-zpo-reform-f35429


Ist es also sinnvoll, einen solchen Antrag (oder beide Anträge gem. § 570 (2) und (3) ) in die Beschwerde mitaufzunehmen? Oder macht das erheblich mehr Verfahrenskosten im Ablehnungsfall (einstweilige Anordnung)?

Ich habe gerade von einer Person P gehört, dass ein Amtsgericht im zurückweisenden Beschluss über eine Erinnerung sich zu dem dort bereits gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht geäußert hatte. Stellt man also den Antrag erneut - oder entscheidet das Beschwerdegericht automatisch darüber?

Wie würde man da weiter verfahren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2015, 03:07 von Bürger«
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c
  • Beiträge: 1.025

Hier... http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg102704.html#msg102704 ...

hat eine PersonV versucht, eine sofortige Beschwerde mit den womöglich dazugehörigen Anträgen, zu formulieren...

Zur Diskussion freigegeben, Veränderungsvorschläge und Ergänzungen werden erbeten.


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  • Beiträge: 710
Ich möchte das Thema hier auch zusätzlich forcieren.
Bezüglich der Vollstreckung gibt es mir zu viele Fragen welche alle tendenz zeigen diese zu zahlen und von vorne zu beginnen.
Oder eben das worst case von Sachpfändung oder einbezug der Arbeitsstelle mit weiteren rufschädigenden Wirkungen...

Dem entgegen steht das Gesetz der AO welches bei Pfändung benutzt wird, welches sich immernoch auf "Steuern" bezieht.


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