Im LVwVfG NRW steht unter §2:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Heißt nix anderes, dass das LVwVfG NRW nicht anwendbar ist. Das VwVfG kann überhaupt nicht angewendet werden, da es sich nicht um Bundesbehörden handelt.
Wie @Bürger schon schrieb, kommt hier das LVwVG NRW zum Tragen. Steht auch so im Schreiben. Im Übrigen heißt es in §1 (4) LVwVG NRW:
"Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden."
Wurde Person X über ihr Recht, bei Einwendungen wird die Beitreibung eingestellt, belehrt?
Im Schreiben heißt es: "Ich weise vorsorglich noch darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Forderung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr möglich ist." Ohne allerdings ein Begründung hierfür anzugeben.
Hat Person X Einwendungen geltend gemacht?