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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Housebrot am 03. Juli 2015, 12:31

Titel: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Housebrot am 03. Juli 2015, 12:31
Hallo liebe Forenmitglieder,

eine fiktive Person könnte heute die (angehängt) Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse erhalten haben.

Was diese fiktive Person zum einen irritiert ist, dass sie nie zuvor eine Zahlungsaufforderung oder gar einen Bescheid in dieser Sache erhalten hat. Zudem fällt der fiktiven Person auf, dass der Gläubiger der WDR, vertreten durch den Beitragsservice sein soll. Wird der WDR nicht vom Indentanten vertreten ?

Person A hat vor, das fiktive Schreiben der Stadtverwaltung mit dem folgenden Text zu beantworten:
Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14723.msg98257.html#msg98257

Irgendwelche fiktiven Tipps oder fiktiven Hinweise, die man nennen könnte ?

Ein bisschen Flau ist Person A schon.

Grüße
Adonis
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Bürger am 05. Juli 2015, 04:23
"Erstaunlich" bis befremdlich finde ich hier vielmehr die Äußerung
Zitat
[...] falls Ihnen der Bescheid nicht vorliegen sollte wenden Sie sich bitte unmittelbar an den Gläubiger der Forderung (s. Rückseite).

Wollen die Damen und Herren Vollstreckungshelfer jetzt die Arbeit auf die Betroffenen abwälzen?!??!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Housebrot am 05. Juli 2015, 10:52
"Erstaunlich" bis befremdlich finde ich hier vielmehr die Äußerung
Zitat
[...] falls Ihnen der Bescheid nicht vorliegen sollte wenden Sie sich bitte unmittelbar an den Gläubiger der Forderung (s. Rückseite).
Wollen die Damen und Herren Vollstreckungshelfer jetzt die Arbeit auf die Betroffenen abwälzen?!??!

Viel schlimmer:
man geht doch faktisch davon aus, dass dem Betroffenen keine Bescheide zugegangen sind. Ist eine Fortführung der Zwangsvollstreckung unter diesen Vorraussetzungen überhaupt zulässig,
oder nicht sogar strafbar ?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Bürger am 05. Juli 2015, 21:40
man geht doch faktisch davon aus, dass dem Betroffenen keine Bescheide zugegangen sind.
Ist eine Fortführung der Zwangsvollstreckung unter diesen Vorraussetzungen überhaupt zulässig,
oder nicht sogar strafbar ?
...noch ist dies ja eher ein "informatives" Schreiben - verbunden mit der lediglichen "Bitte", sich bei evtl. nicht vorliegendem Bescheid an den Gläubiger zu wenden.
Ich glaube nicht, dass "informative" Schreiben mit "Bitten" strafbar sind... ;)

Die Fortsetzung der Vollstreckung läuft nach offensichtlich üblichem Prozedere, d.h. als nächstes dürfte wohl ein Termin zur "Abgabe der Vermögensauskunft" gesetzt werden. Inwiefern Person A dieser (nicht unkritischen) Terminsetzung bereits vorgreifen könnte, indem sie oben bereits verlinktes Schreiben oder ein ähnliches aufsetzt, bliebe wohl dem Versuch vorbehalten... ;)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Housebrot am 07. Juli 2015, 18:13
Die Fortsetzung der Vollstreckung läuft nach offensichtlich üblichem Prozedere, d.h. als nächstes dürfte wohl ein Termin zur "Abgabe der Vermögensauskunft" gesetzt werden. Inwiefern Person A dieser (nicht unkritischen) Terminsetzung bereits vorgreifen könnte, indem sie oben bereits verlinktes Schreiben oder ein ähnliches aufsetzt, bliebe wohl dem Versuch vorbehalten... ;)
Also, ich gehe davon aus, dass Person A an einem Dialog interssiert ist, und, wie bisher auch in seinem Leben, bestehende Forderungen immer beglichen hat.

Ich könnte mir vorstellen, dass Person A nunmehr die Stadtkasse angeschrieben hat (per Fax, sowie persönliche Abgabe), und höflich mitgeteilt hast, dass ihm gar keine Bescheide zugegangen sind, und der Gläubiger unbekannt ist. Ein WDR vertreten durch jemand anders als den Indentanten ist nicht bekannt.

Person A könnte ja um Mitteilung gebeten haben, und um Übersendung der Bescheide sowie die Vollstreckungsbeauftragung.

Person A muss abwarten, bis jetzt etwas passiert, hat sich aber überlegt, den Vorgang im Falle der weiteren (zwangsweisen) Beitreibung der Staatsanwaltschaft schritlich darzustellen.

Irgendwelche fiktiven Gedanken, fiktiven Ideen, fiktive Einwände oder fiktive Vorschläge ?

Grüße
Adonis
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Housebrot am 10. Juli 2015, 14:27
...noch ist dies ja eher ein "informatives" Schreiben - verbunden mit der lediglichen "Bitte", sich bei evtl. nicht vorliegendem Bescheid an den Gläubiger zu wenden.
Ich glaube nicht, dass "informative" Schreiben mit "Bitten" strafbar sind... ;)

Die Fortsetzung der Vollstreckung läuft nach offensichtlich üblichem Prozedere, d.h. als nächstes dürfte wohl ein Termin zur "Abgabe der Vermögensauskunft" gesetzt werden. Inwiefern Person A dieser (nicht unkritischen) Terminsetzung bereits vorgreifen könnte, indem sie oben bereits verlinktes Schreiben oder ein ähnliches aufsetzt, bliebe wohl dem Versuch vorbehalten... ;)
Also, es könnte ja mal folgendes angenommen werden:
Person A erhält nun ein Schreiben der Stadt, wonach er aufgefordert wird, sich die Bescheide beim Gläubiger selbst einzufordern. Es sei nicht Aufgabe der Stadtkasse, diese zu übermitteln.

Bei der Gelegenheit wird Person A aber eine neue, wesentlich längere Frist gesetzt. Und zwar fast 6 Wochen. Man weißt darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung weitergeführt wird, sofern kein richterlicher Beschluss vorliegt, der eine aufschiebende Wirkung fordert.

Person A geht fast davon aus, dass die Stadtkasse selbst die Nase gestrichen voll hat, und Person A ermutigen möchte, die klageweise Feststellung zu forcieren.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Miklap am 10. Juli 2015, 15:11
...Person K würde ebenso der Bitte nachkommen!
Anschreiben an den BS:
- Bescheide wurde nicht zugesandt,
- Nachweise über die Bekanntgabe der Bescheide bitte ich mir vorzulegen;
- falls nicht möglich (wir wissen ja alle warum!) - die Bescheide erneut bekanntgeben;
- die Vollstreckung persönlich (Kopie) über das Anschreiben an den BS informieren,
  mit der Bitte um Rückgabe des Ersuchens oder einer entsprechende Fristeinräumung...

EDIT> evtl. erwähnen dass man schnellstens zur Zahlung bereit ist,
aber man sollte schon wissen für was man zu zahlen hat!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Housebrot am 10. Juli 2015, 15:49
Was ich nicht verstehe:
Warum soll der Schuldner irgendwelchen Bescheiden hinterher rennen ?

Ist es nicht Aufgabe des Gläubigers, nachzuweisen, dass er Bescheide erlassen und diese auch zugestellt worden sind?

Wie kann sich eine mit einer Vollstreckung beauftragte Stelle damit rausreden wollen, der Schuldner soll sich um die Bescheide bzw. deren Zustellung selbst kümmern ?

Damit geht doch das Vollstreckungsorgan selbst davon aus, dass die Bescheide nicht bekanntgegeben worden sind..

Wenn der Schuldner versichert, keine Bescheide erhalten zu haben, müsste doch von amtswegen durch das Vollstreckungsorgang ersteinmal Rücksprache mit dem Gläubiger gehalten werden.

Wenn der Gläubiger dann nicht nachweisen kann, dass die Bescheide auch tatsächlich zugestellt worden sind, müsste doch dass Vollstreckungsersuchen zurückgegeben werden.

Wo ist mein Denkfehler ?

Grüße
Adonis
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Roggi am 10. Juli 2015, 16:28
Kein Denkfehler. Aber was ein Vollstreckungsorgan prüfen muss oder nicht und was vom Gericht zu prüfen ist, das ist hier noch nicht hinreichend geklärt. Bs und die Vollstreckungsorgane treiben es noch so weit mit ihren miesen Machenschaften, bis Trittbrettfahrer diese Vorgehensweise nutzen und dafür sorgen, dass niemand mehr rechtlichen Schutz bekommt, so dass der Name eines vermeindlichen Schuldners in Verbindung mit einer Kontonummer und der Bezeichnung "Beitrag aus Festsetzungsbescheid" reicht, um das Geld der ahnungslosen Bürger zu ergaunern.
Und nein, denkt jetzt nicht, Bs ist der grösste Verbrecherhaufen. Verantwortlich sind die Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt. BS handelt in deren Auftrag.

Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Miklap am 10. Juli 2015, 16:35
Da gibt es keinen Denkfehler!
Aber leider sieht die Ralität meistens anders aus als es sein sollte!

Z.B.: welches Inkassounternehmen darf einer Vollstreckungsbehörde Anweisungen geben,
wie auf Einsprüche oder ablehnende Haltungen zu verfahren sei!??
Man stütz sich dann auf fragwürdige Gesetze oder Verträge.
Ob die eine Gültigkeit besitzen, ist gerade bei den Behörden erst einmal zweitrangig- da sie existieren!
Und wenn das Gericht noch nicht einmal die Verfassungsverletzung erkennt - wie soll der kleine Vollstrecker es erkennen?
 
Zudem bezahlen ja mittlerweile (fast) Alle den Beitrag, welches eine Bestätigung der Rechtskonformität indirekt wiederspiegelt!
Je mehr Bürger bezahlen, desto größer die Vermutung dass alles korrekt sei!
(die Konfliktscheue der Menschen wird hier ja nicht eingerechnet! - und die ist enorm!!!)
Kann man auch als eine Art Wiederholungsmanipulation bezeichnen!
Je mehr Bürger hören dass man bezahlen MUSS, um so mehr schenkt man dieser Unsinnigkeit Glauben!

Daher denke ich, dass man es sich selber einfach machen sollte und der Behörde entgegenkommt und den BS anschreibt...
Schreiben muss man sowieso! An wem, ist doch im Endefekt egal!

Hauptsache wir kommen zum Ziel    ;)

@Roggi: das unterschreibe ich ebenfalls!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Housebrot am 08. August 2015, 13:22
Fiktiver Fall:
Neue Post bekommen, das Vollstreckunsersuchen ist nun beigelegt. In dem Vollstreckungsersuchen behauptet der BS, die Bescheide seien rechtskräftig geworden (welche frage ich mich, Person A hat nie welche erhalten).

Die Stadtkasse behauptet nun, dass die Forderung bereits kraft Gesetzt entstanden sei, und es keiner Bescheide bedarf.

HÄH ?

Gesetze gibt es viele..... aber ohne Bescheid eine Forderung entstehen zu lassen... Kann ich nicht verstehen...

Was ich interessant finde: der TE soll sich um die Zusendung der Bescheide kümmern, und das Vollstreckungsersuchen bezieht sich auf Bescheide. Wie kann dann eine Vollstreckung durchgeführt werden, mit der Begründung, es komme gar nicht auf die Bescheide an, sondern die Forderung sei Kraft gesetzes bereits entstanden ?

Das passt nicht zusammen... entweder ich lasse aufgrund einer rechtskräftig entstandenen Forderung vollstrecken, oder aber Kraft Gesetzes....

Wie seht ihr das ?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: mk222 am 08. August 2015, 14:08
Zitat
Die Stadtkasse behauptet nun, dass die Forderung bereits kraft Gesetzt entstanden sei, und es keiner Bescheide bedarf.

Für mich liest sich das so, das einfach ein Teil der Urteilsbegründung des Urteils nachgeplappert wird, das sich gegen das Tübinger Urteil gewandt hat. Entweder die Stadtkasse ist selber darauf gekommen oder es gibt vom Beitragsservice ein neues Rundschreiben an alle Helfer, wie man jetzt zu reagieren hat.

Wenn man das mal ganz trocken in einfaches deutsch übersetzt:

Interpretation A.):
Der mutmassliche Beitragsschuldner, ist nun prinzipiell nicht mehr durch Bescheide zu informieren, das er etwas schuldet. Er kann ohne vorherige Information vollstreckt werden. Es spielt keine Rolle, ob er vor der Vollstreckung durch Bescheide informiert wurde, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, das alle Annahmen der GEZ richtig sind. Der mutmassliche Beitragsschuldner wird gar nicht mehr gehört. Auch der Hinweis auf eventuelle Verfahrensfehler wird nicht mehr gehört.


Interpretation B.):
Falls meine Interpretation A.) nicht richtig ist und der mutmassliche Beitragsschuldner trotzdem noch durch Bescheide informiert werden muss, dann bleibt eigentlich nur, das nun stets in allen Fällen davon ausgegangen wird, das der mutmassliche Beitragsschuldner alle Beitragsbescheide erhalten hat, das diese richtig sind, aber das der Beitragsschuldner über den Erhalt lügt.

Es kann eigentlich nur A. oder B. sein. Entweder die Informationspflicht durch Bescheide ist hinfällig oder es wird angenommen, das alle Beitragsschuldner lügen.

Ehrlich gesagt finde ich, das die ganze GEZ Nummer mit jedem Monat schlimmer wird. Im Prinzip haben die Gesetze zum Vollstreckungsverfahren keine Gültigkeit mehr.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Kurt am 09. August 2015, 02:00
Die Stadtkasse behauptet nun, dass die Forderung bereits kraft Gesetzt entstanden sei, und es keiner Bescheide bedarf.

Interpretation C.) Dies Stadtkasse hat Recht - das ist allerdings etwas "ungünstig" ausgedrückt: Die Stadtkasse merkt richtig an dass sie selbst dies nicht zu prüfen hat. Sie als "verlängerter Arm" erledigt "blind" dies um was sie gebeten wird und verlässt sich darauf dass alles ok ist. Sie selbst (Stadtkasse) interessiert nicht ob der Beitragsschuldner Bescheide erhalten hat oder nicht; für sie (die Stadtkasse) bedarf es keiner Bescheide.


Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Bürger am 16. August 2015, 07:15
Nach Erkenntnissen aus anderen fiktiven Fällen formiert sich die Ansicht anderer fiktiver Betroffener, dass
- im gesamten Vollstreckungsverfahren die Voraussetzungen der Vollstreckung zu prüfen sind
- bei fehlender Vollstreckungsvoraussetzung eine Vollstreckung nicht zulässig ist
- ein Vollstreckungsersuchen nicht (allein) "an die Stelle eines vollstreckbaren Titels treten" kann, wenn dieser gar nicht existiert
- ein angeblich dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegender Verwaltungsakt nicht "unanfechtbar" geworden sein kann, wenn dieser Verwaltungsakt gar nicht existiert
- bzgl. eines angeblich dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Verwaltungsakt auch nicht "Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben" können, wenn dieser Verwaltungsakt gar nicht existiert, da in diesem Falle noch gar keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten
- ein (einem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegender) Verwaltungsakt bekanntzugeben ist
- die Existenz, d.h. die Erstellung, der Versand und die Zustellung/ Bekanntgabe "[...] im Zweifel von der Behörde nachzuweisen" sind
- "Zweifel" bereits dann bestehen, wenn der "Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet"


Bitte nachlesen...
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102118.html#msg102118
..wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.

in Verbindung u.a. mit

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: partinis am 17. September 2015, 16:18
Liebe Protestgemeinde,
Person A hat von Anfang an gegen Rundfunk-Zwangsteuer gekämpft... Immer gegen Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt (aus Religionsgründen). Leider musste sie immer wieder mit größeren Androhungen rechnen… Nun ist es soweit: Stadt Ort C hat ein Schreiben (s. Anhang http://postimg.org/image/6q5cdsok7/) wegen Verwaltungszwangsverfahren geschickt.  Person A kennt sich mit ganzen Rechtlichen Folgen nicht mehr aus, möchte aber weiterhing hartnäckig kämpfen. Wenn es noch Sinn macht könnte jemand einen Rat geben was/wie/wann sie dagegen noch tun kann???
Vielen herzlichen Dank!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Kalleexpert am 03. Oktober 2015, 21:59
Person A hat ein inhaltsgleiches Schreiben wie partinis erhalten, von der Stadt Bonn.
Zitat
"Die ersuchende Stelle .....-Ziffernfolgen-.....WDR Köln    fordert einschließlich ihrer Kosten den Einzug folgenden Beitrages: Rückständige Rundfunkbeiträge von 1/2013-12/2014  467,63 EUR"
Bettelbriefe bekommt Person A seit Jahren und hat sie immer als unzustellbar zurückgeschickt.

Einen Bescheid oder irgendetwas zur Begründung irgendeiner Forderung hat A nie erhalten.
Schnüffler an der Haustür hat A immer konsequent rausgeschmissen / keinerlei Auskunft erteilt.

Ist die rückwirkende Forderung rechtens?

Wie verhält sich A jetzt am schlauesten?
Rechtsanwalt nehmen?


Gruß und schönen Abend aus Bonn.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: PersonX am 03. Oktober 2015, 22:44
"ich" ist oder sollte sicher eine fiktive Person sein, denn es können Fragen nur in einer fiktiven Welt beantwortet werden. Es steht oben rechts in Rot

Zitat
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Das gilt insbesondere dann, wenn bereits in einem Thema, welches offen ist geschrieben wird. Sonst haben die Admins hier zu viel Arbeit.

Am besten ersteinmal die Antwort in diesem Thread hier lesen von
Zitat
Autor: Bürger
« am: 16. August 2015, 07:15 »
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14884.msg102524.html#msg102524

sowie das neuere Urteil aus aktuelles Tübingen

Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html

und zum weiteren Verstehen
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: gerechte Lösung am 03. Oktober 2015, 23:34
"Die ersuchende Stelle ....."

Bettelbriefe bekomme

Einen Bescheid oder irgendetwas zur Begründung irgendeiner Forderung hat A nie erhalten.

Ist die rückwirkende Forderung rechtens?

Wer konkret ist als ersuchend angegeben?

Bettelbriefe von wem genau?

Eine rückwirkende Forderung wäre nur dann rechtens, wenn ein Ausgangsbescheid ergangen ist und natürlich, wenn alles rechtens ist, wie z.B. beim Finanzamt ( sofern keine Fehler ) .
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Haunted am 04. Oktober 2015, 02:08
Bettelbriefe bekommt A seit Jahren und hat sie immer als unzustellbar zurückgeschickt.

Wurde dies am Postschalter erledigt oder hat A das selbst in den Briefkasten geworfen?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: No-tv am 13. Oktober 2015, 20:20
Guten Abend.

In gleicher Angelegenheit, vll. in einer etwas abgespeckten Version.
Wie Sie unschwer erkennen können, handelt es sich hier um ein Din-A 4 Wisch und Weg Papier.

Aus diesem Papier ergeht nur dass Kassenzeichen sowie die Adresse des Eintreibers einer Gemeinde, sowie den Zeilen viele Euros,WDR und die fiktive Person A soll binnen 7 Tage bezahlen.

Person A hat noch nie mit der Institution WDR ( was dass auch immer ist ) kommuniziert.
Person A hat nach mehrmaligen prüfen des Briefkastens keine Schreiben durch die Firma WDR erhalten.
Keine Mahnungen und auch keinen Beschluss für einen Vollstreckungsbescheid, noch wurde er über seine Rechte des Widerspruchs über etwaige vorangegangenen Rechnungen, Mahnungen, Beiträge etc. belehrt!

Der weitere Werdegang macht Person A nun aber etwas stutzig!

Wenn keine Rechnungen, Mahnungen, Beiträge , Vollstreckungsankündigung, Bescheid etc. vorhanden sind, wogegen sollte er denn dann überhaupt Einspruch einlegen?

Ist die Pfändungsankündigung der Gemeinde überhaupt rechtens, wenn Person A überhaupt nichts hat, außer des Din-A 4 Wisch und Weg Blattes!

Mit freundlichen Güßen

No-tv

(http://fs5.directupload.net/images/151013/wvkmvdyy.jpg)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: PersonX am 13. Oktober 2015, 21:07
So ein Schreiben, wie abgebildet, ist der Versuch der gütlichen Einigung. In Sachsen darf diese keine zusätzlichen 16,-€ kosten laut OVG Entscheidung aus Bautzen
siehe

Gerichtsvollzieher GV Erstkontakt mit (unzulässigen)Kosten auf losem Zettel o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15641.msg104141.html#msg104141

Normal würde eine Person A jetzt Verbindung herstellen zu einem vermeintlichen GV um zu erfahren um was es in der Sache gehen soll und so dann erklären, dass der Gläubiger und die Forderung unbekannt sind.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: No-tv am 14. Oktober 2015, 17:43
Gütliche Einigung sagen Sie.

Nach der gütlichen Einigung kam dieses, dieser Brief und dass ist echt der erste den Person A erhalten hat, heißt heute wie folgt ( siehe Anhang ) .

Natürlich wurde dieser am 02.10.2015 erstellt. Ist aber eigenartigerweise erst am 14.10.2015 eingegangen !
Die gütliche Einigung des Stadtsoldaten war somit schon am 12.10.2015 da.

Nun müsste man ja nicht mehr den Stadtsoldaten fragen, um was es sich handelt!
Obwohl vll. hat der Briefkasten von Person A auch diesen Brief nicht erhalten und man sollte den Stadtsoldaten fragen, um was es sich handelt?

Nur wird in dem jetzigen Brief ein Festsetzungsbetrag deklariert. Ob und wieweit in voran gegangenen Briefen auch irgendetwas Festgesetzt wurde ist nicht bekannt.

Soll Person A nun Anfragen bei dem Stadtsoldaten oder ist es von nöten auf dass Schreiben zu reagieren ?

Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: nexus77 am 14. Oktober 2015, 20:08
Zuerst mal aufs Amtsgericht ob dort etwas gegen Dich vorliegt, falls ja Vorgang aushändigen lassen.

Falls nein, dem Vollstrecker mitteiken es liegt nichts gegen Dich vor, was er denn möchte ?

Möchte er ungesetzlich nicht bewiesene Forderungen eintreiben ?

Falls ja, Hinweis er ist persönlich verantwortlich und ev. den Vorgang nochmal darlegen

Immer noch uneinsichtig ? Anzeige. Das bringt vermutlich nichts, aber je mehr Anzeigen eingehen, desto eher mag es sein dass da mal was unternommen wird.

Man kann auch Vorgesetzte etc. kontaktieren, zB. den Bürgermeister.

Ausserdem immer Ausweis zeigen lassen und Daten notieren für spätere Anzeige / Schadenersatzklage gg. Person

Immer Zeugen hinzuziehen u/o Audio/Videoaufnahmen machen (den Vollstrecker darauf hinweisen, in Deinem Haus darfst Du das, nur nicht öff. zugänglich machen....)

...Schau Zb. bei Youtube da gibt es mehrere Videos (keine Verlinkung hier, einige sind hier nicht erwünscht wie ich weiß).
Schau die Videos wie andere das handhaben und suche Dir das raus was Dir helfen könnte. Überprüfe aber ob. rechtl. Grundlagen in den Videos stimmen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: No-tv am 14. Oktober 2015, 20:37
Warum sollte ich zum Amtsgericht! Ich dachte immer, wenn etwas vorliegt, dann muss man sich beim Schuldner melden! Vollszreckungstitel, Bescheid etc!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: nexus77 am 14. Oktober 2015, 20:48
Warum sollte ich zum Amtsgericht! Ich dachte immer, wenn etwas vorliegt, dann muss man sich beim Schuldner melden! Vollszreckungstitel, Bescheid etc!

Nun das muss ja von einem Richter unterschrieben werden... und der sitzt beim Amtsgericht..
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: No-tv am 14. Oktober 2015, 21:08
Logisch, aber sollte der Schuldner nicht auch darüber informiert werden, bevor überhaupt Anstrengungen über Gemeinden Stadtkassen etc angestrebt werden?

Zumal sagt dass doch jetzt aus, dass ein Titel besteht bzw. dass man gegen Person A pfänden kann!
Doch Person A muss doch mittels eines Briefes ( in gelb ) oder wie auch immer darüber informiert werden, damit man Ihm die Gelegenheit geben kann, Rechtsmittel dagegen einzulegen!

Oder würde dass alles noch kommen ?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: nexus77 am 14. Oktober 2015, 21:20
Logisch, aber sollte der Schuldner nicht auch darüber informiert werden, bevor überhaupt Anstrengungen über Gemeinden Stadtkassen etc angestrebt werden?

Zumal sagt dass doch jetzt aus, dass ein Titel besteht bzw. dass man gegen Person A pfänden kann!
Doch Person A muss doch mittels eines Briefes ( in gelb ) oder wie auch immer darüber informiert werden, damit man Ihm die Gelegenheit geben kann, Rechtsmittel dagegen einzulegen!

Oder würde dass alles noch kommen ?

Sicher must Du vorher informiert werden.  ;)

Es herrscht aber Willkür im Lande.... es mag sein, dass das in Zukunft nicht mehr gemacht wird und es wird einfach Konto, Lohn etc. gepfändet.
Deshalb muss man heute Widerstand leisten, sonst wird es immer schlimmer.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: No-tv am 14. Oktober 2015, 21:50
Muss aber.......die Rechtsordnung dieses Staates nennt man dass Staatsrecht und dass Staatsrecht ist im wesentlichen enthalten in einem Gesetz , dass sich Verfassung nennt!

Also können wir bald der Annahme sein , dass wir uns damit den Hintern abwischen können !
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Miklap am 15. Oktober 2015, 16:37
Soviel ich weiß, darf der GV mittlerweile ohne Gerichtsbeschluss seinen Auftrag vom BS ausführen...
Dafür gab es vom Gericht einen Beschluss! Gibts auch einen Thread hier im Forum...

Das dass ein Freibrief sein könnte, sei erst einmal dahingestellt!

Aber wie dem auch sei..
Hypothetisch gesehen sollte der Schuldner entweder die Tür öffnen
oder im Vorfeld zum GV gehen und opjektiv die Sachlage schildern!

Da wir gemäß der Rechtssprechung (z. B. ZPO) die Möglichkeiten haben gegen Unrecht vorzugehen und demnach unser Recht einfordern,
MUSS sich auch ein GV an Gesetz und Ordnung halten! Sofern der GV oder die Behörde für Schäden haftbar gemacht werden kann!

Einsicht in die Akten nehmen -
und zu guter letzt  einen Eilantrag stellen!

Diese Themen sind aber mehrfach hier im Forum behandelt worden.
Ich empfehle die Suche...

Muss aber.......die Rechtsordnung dieses Staates nennt man dass Staatsrecht und dass Staatsrecht ist im wesentlichen enthalten in einem Gesetz , dass sich Verfassung nennt!

Also können wir bald der Annahme sein , dass wir uns damit den Hintern abwischen können !
... so weit ist es noch nicht um diese These zu stellen!
Ich halte immer noch an unseren Rechtsstaat fest - auch wenn es zur Zeit anders aussieht als es ist!
Es ist vielmehr die Unwissenheit und die Ignoranz der Bürger, denen wir den Schlamassel zu verdanken haben..
Eine gut organisierte und kriminelle Organisation macht sich diese Ignoranz einfach nur zu Nutze!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: nexus77 am 15. Oktober 2015, 16:57
Soviel ich weiß, darf der GV mittlerweile ohne Gerichtsbeschluss seinen Auftrag vom BS ausführen...

So, dürfte ich also nun wahllos Leute anmahnen, dass sie angebl. existierende und rechtlich nicht zu beanstande Rechnungen (ich behaupte das einfach mal) nicht bezahlt haben ?
Und dann noch einen GV beauftragen, das für mich einzutreiben. Das darf anscheinend nur BS. Aber gleiches Recht für alle....klar darf sich das ein Unternehmen nicht erlauben. Keiner würde mehr dort kaufen. Aber beim BS ist es ja egal, ob da einer "kauft" oder nicht, da von den oberen festgelegt wurde, jeder der eine Wohnung hat, kauft dort. Absurd.
 
Der normale Weg ist, dass eine Schuld, die vom Schuldner betritten wird, erstmal verhandelt wird (vorm Amtgericht soweit ich weiß).
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Miklap am 15. Oktober 2015, 21:33
Natürlich gleiches Recht für Alle....
Wäre alles gleich oder würde das Recht eingehalten, bräuchte man diese Diskussion nicht!
Wir würden auch nicht dagegen klagen müssen!

Also ich sehe diesen "Freibrief" als eine weitere unrechtliche Maßnahme,
gegen welche man sich ebenso wehren kann, wenns denn sein muss.

Wenn man aber den GV auf seiner Seite zieht und ihn ggf. "bekehren" kann (welches nicht unmöglich wäre!),
kann einem diese erneute und systematische Maßnahme der bekannten, unrechtmäßigen Bereicherung doch egal sein... 

Die erwähnte Absurdität ist Allen bekannt!
Und deshalb wird sich das Volk auch weiterhin gemeinsam dagegen wehren...
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Bürger am 17. Oktober 2015, 05:28
Zuerst mal aufs Amtsgericht ob dort etwas gegen Dich vorliegt, falls ja Vorgang aushändigen lassen.
Falls nein, dem Vollstrecker mitteiken es liegt nichts gegen Dich vor, was er denn möchte ?
Möchte er ungesetzlich nicht bewiesene Forderungen eintreiben ?
Falls ja, Hinweis er ist persönlich verantwortlich und ev. den Vorgang nochmal darlegen[...]

Der normale Weg ist, dass eine Schuld, die vom Schuldner betritten wird, erstmal verhandelt wird (vorm Amtgericht soweit ich weiß).

...und so weiter.

Kann es sein, dass manche hier immer noch von einem "gerichtlichen Mahnverfahren" ausgehen, was aber im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" als per LandesGESETZ festgelegte "öffentliche Abgabe" nicht greift, sondern statt dessen VERWALTUNGsvollstreckung Anwendung findet?

Das sind zwei grundsätzlich verschiedene Paar Schuhe...
...daher bitte erst mit den Grundlagen vertraut machen ;)

"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


Vorm Amtsgericht wird die "Schuld" jedenfalls nicht (mehr) "verhandelt".
Eine Überprüfung der "Rechtmäßigkeit" der Forderung findet im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) statt.
Dazu bestünde Gelegenheit mit den Rechtsmitteln gegen den offiziellen VERWALTUNGsakt = FestsetzungsBESCHEID...


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Bitte vor dem Erstellen neuer allgemeiner Beiträge/ Fragen immer erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums bemühen.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: nexus77 am 17. Oktober 2015, 11:34
Nun die Schreiben die ein Mr. X bekommen hat, kommen von einer Organisation oder Firma die keine hoheitlichen Rechte hat (keine Behörde), wie kann dann " VERWALTUNGsvollstreckung" zum tragen kommen ?

 X nahm an, dieses würde nur für Behörden gelten. Es mag natürlich sein, dass die hier vorliegenden Fälle von dem des X differieren (dem X schreibt eine Fa. "Beitragsservice" mit Adresse in Köln, eine Art Inkassobüro anscheinend, aber keine Behörde). Dann müssen die Personen og. Fälle ihre Schreiben daraufhin prüfen, ob diese von einer Behörde kommen. Was im Falle des X nicht der Fall ist.

Also bei "VERWALTUNGsvollstreckung" muss kein Richter mehr irgendwas unterschreiben ? Es kann gepfändet werden nach Belieben?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Kurt am 17. Oktober 2015, 12:17
@Alpha667 >
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: anne-mariechen am 17. Oktober 2015, 12:23
Nun die Schreiben die ein Mr. X bekommen hat, kommen von einer Organisation oder Firma die keine hoheitlichen Rechte hat (keine Behörde), wie kann dann " VERWALTUNGsvollstreckung" zum tragen kommen ?
Also bei "VERWALTUNGsvollstreckung" muss kein Richter mehr irgendwas unterschreiben ? Es kann gepfändet werden nach Belieben?

Klar ist das VERWALTUNGsvollstreckung. Nur nach diesem Schema wird vollstreckt. Der Trick dabei: in Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG steht in § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich ---> (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Da der RF kein Verwaltungsverfahrensgesetz hat (im Vergleich zur Kirche) wird das LVwVfG benutzt und die Vollstreckung findet aus Basis Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG statt (Der RF hat kein Vollstreckungsgesetz). So wird es gehandhabt, so einfach ist das. Ob das rechtlich richtig ist, wen interessiert das denn. Die Richter sind mit dem Verfahrensablauf zufrieden, denn sie müssen ja nix unterschreiben. Was zu beachten ist, die Anwendung der Länderrechte LVwVfG diese können oder sind unterschiedlich.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: nexus77 am 17. Oktober 2015, 12:26
@Alpha667 >
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html

X kennt den Unterschied (privat-öffentl. Recht), oben hat er aber dargelegt, dass es sich bei den Schreiben die ein "X" erhalten hat um keine einer Behörde handelt. X weiß aber nicht, wie das bei anderen aussieht natürlich, deswegen hatte er vorschnell seinen Fall auf andere übertragen. Er entschuldigt sich dafür. Es ist wahrscheinlich so, dass andere Behördenschreiben im gelben Brief erhalten, welche X von genannter Organisation nicht erhielt.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: InesgegenGEZ am 17. Oktober 2015, 14:02
Im LVwVfG NRW steht unter §2:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Heißt nix anderes, dass das LVwVfG NRW nicht anwendbar ist. Das VwVfG kann überhaupt nicht angewendet werden, da es sich nicht um Bundesbehörden handelt.

Wie @Bürger schon schrieb, kommt hier das LVwVG NRW zum Tragen. Steht auch so im Schreiben. Im Übrigen heißt es in §1 (4) LVwVG NRW:
"Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden."

Wurde Person X über ihr Recht, bei Einwendungen wird die Beitreibung eingestellt, belehrt?
Im Schreiben heißt es: "Ich weise vorsorglich noch darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Forderung im Vollstreckungsverfahren nicht mehr möglich ist." Ohne allerdings ein Begründung hierfür anzugeben.
Hat Person X Einwendungen geltend gemacht?

Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: Kurt am 17. Oktober 2015, 14:22
Im LVwVfG NRW steht unter §2:
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Heißt nix anderes, dass das LVwVfG NRW nicht anwendbar ist. Das VwVfG kann überhaupt nicht angewendet werden, da es sich nicht um Bundesbehörden handelt.



Diese Diskussion kommt ja immer wieder hoch - ich finde Bürger hat es hier anschaulich erklärt:
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sagt doch eindeutig, daß es keine Anwendung findet, wenn das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat? Hat das Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz, kann da im Grunde sogar drinstehen, was will, kann ausgeschlossen sein, was soll, Bundesrecht gilt hier auch dann nicht, weil der Ausschluß mancher Bereiche von der Anwendung das ganze Landesverwaltungsverfahrensgesetz ja nicht inexistent werden läßt. Selbst wenn die Länder hier festlegen würden, daß dann Bundesrecht gelten täte, würde Bundesrecht nur sagen, daß es nicht anwendbar ist, da es eben seine Anwendung für den Fall ausgeschlossen hat, daß das Land ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat.

Und da gemäß Grundgesetz nunmal Bundesrecht Landesrecht bricht, bleibt es bei der Bestimmung des Bundes, daß es, wie geschildert, nicht anwendbar ist.

Meinungen dazu?

Im VwVfG steht *nicht*, dass es nicht anwendbar sei, wenn ein Bundesland ein "eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat", sondern es steht da (ich nehme an, dass sich darauf bezogen wird):
Zitat
VwVfG § 1 Anwendungsbereich (http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html)
[...]
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. [...]

Dies könnte/ dürfte ein kleiner aber feiner Unterschied sein... ;)

Meine Lesart:
Ist die Verwaltungstätigkeit einer "Behörde" landesrechtlich nicht geregelt, weil diese "Behörde" aus der landesrechtlichen Regelung ausgeschlossen ist, wie eben zumeist (oder überall?) die Landesrundfunkanstalten, dann greift auch §1 Abs 3 VwVfG nicht.
Isofern würden nach dieser Auslegung wohl doch die Regelungen des Bundes-VwVfG anstelle des jeweiligen Landes-VwVfG greifen.

Es interessiert also weniger, ob ein Bundesland ein Landes-VwVfG hat,
sondern vielmehr, ob die Verwaltungstätigkeit der betreffende Behörde dadurch geregelt ist[/b].

So mein bescheidenes Verständnis.
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg103425.html#msg103425

*eigentlich* ganz einfach - nicht?  8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: boykott2015 am 18. Oktober 2015, 13:37
WDR
Im Geschäftsbericht 2014 (http://www1.wdr.de/unternehmen/service/publikumsservice/infomaterial/geschaeftsbericht-100.pdf) S. 126
Zitat
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich: das Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln« (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW, S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW, S. 875), die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 24. März 2003 (GV. NRW, S. 204) in der Fassung der siebten Änderung vom 21. Februar 2014 (GV. NRW, S. 200), der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991 in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW, S. 675), die Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln vom 30. Oktober 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2002 (GV. NRW, S. 60), die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW, S. 662), die Satzung über das Genehmigungsverfahren des WDR für neue und veränderte Telemedien und für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme vom 25. März 2009 (GV. NRW, S. 257), die Satzung über das ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien vom 25. November 2008 (GV. NRW. 2009, S. 260).

Vom Verwaltungsverfahrensgesetz keine Rede.
Allerdings wird im Verwaltungsverfahrensgesetz die Tätigkeit von WDR ausgenommen.

WDR hat ja eine eigene Abteilung "Beitragsservice".
Im Geschäftsbericht 2014 wird auf die Tätigkeit dieser Abteilung überhaupt nicht eingegangen und entsprechend auch keine Rechtsgrundlagen, nach denen diese Abteilung arbeitet, erwähnt.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung Stadtkasse erhalten
Beitrag von: No-tv am 18. Oktober 2015, 17:38
Also im GG Art 2. I ist beschrieben, das dass verbürgte Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit allumfassend ist.

Und darunter auch die allgemeine Handlungsfreiheit.

Zitat: Auch die FREIHEIT, etwas nicht zu tun, wird geschützt: Freiheit vor staatlichem Zwang z.b vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten.

Abschluss bzw. Nichtabschluss von Verträgen, also die Vertragsfreiheit; wirtschaftliche Bestätigungsfreiheit. (BVerfGE 95, 267/302).