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Autor Thema: Weitere Verfahrensweise nach Entscheidung BVerwG Az.: 6 C 6.15  (Gelesen 3400 mal)

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  • Beiträge: 6
Person A konnte aufgrund des Forums und Hilfestellung die Zahlung des Zwangsbeitrages bisher erfolgreich hinauszögern.  :) :)

Nun fordert das zuständige VG eine Stellungnahme von A zum Urteil des BVerwG vom März 2016 binnen 6 Wochen. Kurz zur Einleitung:

Person A vertritt seine mittellose Ehefrau (Person B) als Prozesskostenbevollmächtigter vorm VG. Als Klageschrift (eingereicht 12/2015) nutzte A den Widerspruch von Knax:
Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html

und passte ihn noch ein wenig an seine Verhältnisse an siehe Anhang anonymisierte Klagebegründung .
Ende März/2016 wurde A vom VG die Übertragung auf den Einzelrichter mitgeteilt und gleichzeitig A aufgefordert die Klage zurückzunehmen, wegen der Entscheidung des BVerwG. A bat schriftlich im April/2016 das VG um Zusendung des rechtskräftigen Urteils vom BVerwG. Das o. g. Urteil wurde A nicht vom VG zugesandt, sondern A bekam den Hinweis das seit Mai/2016 die Urteilsgründe auf der Homepage des BVerwG veröffentlich sind und A mitteilen soll ob er seine Klage zurückzieht oder weiter klagt.

1.   Wie soll sich A jetzt verhalten? A ist der Meinung, dass er schreiben kann was er will das VG wird die Klage abweisen.

2.   Wie kann A  die Berufung vor der nächst höheren Instanz erwirken?

3.   A hätte noch einen sogenannten „Trumpf im Ärmel“ und zwar hat A im April 2016 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannt (weil die Beitragsbescheide nicht unterschrieben sind)  wegen des Verdachts des Betrugs der Nötigung sowie der Amtsanmaßung erstattet. Als Geschädigte hat A seine Ehefrau (B) benannt. Gegenstand der Anzeige ist der Beitragsbescheid, um den es auch im Gerichtsverfahren geht. Als Zeugen benannte A den Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf von ARD,ZDF, Deutschlandradio und die Intendantin des MDR Prof. Dr. K. Wille, die ja problemlos die Richtigkeit des Bescheides bestätigen könnten. Bis zum heutigen Tag hat A von der Staatsanwaltschaft nur eine Empfangsbestätigung mit Aktenzeichen bekommen. Nun meine Frage:

4.   Könnte A dies gegenüber dem VG erwähnen und sich erst wieder äußern, wenn seitens der Staatsanwaltschaft über die Strafanzeige entschieden wurde, da es ja bei dem Gerichtsverfahren um den Bescheid geht??? So hätte A wieder etwas Zeit gewonnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 19:43 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
Ich würde Verweis auf 3. als kontraproduktiv sehen. Ich würde  davon ausgehen, dass das beim Verwaltungsgericht nicht auf fruchtbaren Boden fällt.

A könnte aber auf das laufende Verfahren vor dem BVerfG verweisen (irgendwo gab es dazu auch mal Aktenzeichen). Das entsprechende Urteil des BVerwG ist damit noch nicht rechtskräftig und die gesamten dort behandelten Rechtsfragen weiterhin offen. Also könnte A weiterhin Aussetzung bis zum Abschluss des BVerfG-Verfahrens beantragen.

Daneben gibt es noch eine Reihe von anderen Rechtsfragen, die bislang nicht behandelt worden sind, z.B. woraus sich die Ermächtigung des MDR ergibt, einen Bescheid zu erlassen. Es ist vollkommen unklar, wer die "zuständige Landesrundfunkanstalt"  zur Erhebung des Beitrags ist, insbesondere wenn es sich um eine Körperschaft handelt, die für mehrere Bundesländer Rundfunk veranstaltet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 19:44 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.203
Mir ist jemand bekannt, der neulich folgendes Schreiben zum VerwG getragen hat:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtes Gericht der x. Kammer,

wie ich bereits in meinem letzten Schreiben vom xx.xx.2016 dargelegt habe, wurden durch das BVerwG festgestellt, dass die jetzige Form der Rundfunkfinanzierung gegen u.a. Art.5 GG verstößt und mich in meinen Grundrechten verletzt. Das BVerwG ist der Auffassung, dass "diese Einschränkungen hinzunehmen sind".
Aufgrund der Tatsache, dass sich das BVerwG anmaßt, über die Auslegung des GG zu entscheiden, sehe ich sehr wohl eine besondere Schwierigkeit. Auch ist der Sachverhalt keineswegs geklärt, denn mehrere Kläger vor dem BVerwG haben bereits angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen oder haben dies bereits getan. (1 BvR 1382/16, 1 BvR 2666/15,1 BvR 302/16 ) Das BVerwG hat sich z.B. nicht vollständig mit den vorgetragenen, entscheidungserheblichen Argumenten von Klägerseite auseinander gesetzt. So wurden in den Urteilsgründen des BVerwG nicht abgehandelt, dass

1. laut der Entscheidung des BVerfG 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 vom 27.07.1971 und
   des EuGH C-337/06 vom 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt,
2. die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf,
3. eine spezifische Beziehung oder ein konkreter Bezug vorliegen muß, aber nicht
   vorliegt,
4. es nicht sein kann, dass “laut OVG NRW“ unabhängig von einem Gerät eine
   effektive Programmnutzungsmöglichkeit bestehen soll,
5. die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden,
6. die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist,
7. die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz der
   Verhältnismäßigkeit,
8. ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat,
9. dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist,

Das sind aber die Punkte, die von Klägerseite vorgetragen wurden und die zur Verfassungswidrigkeit führen.
Da es auch weitestgehend Gründe meiner Klage berühren, der Anruf und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache auch für mein Verfahren maßgeblich sein kann, stelle ich hiermit erneut den Antrag auf Ruhen meines Verfahrens.
Es handelt sich um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen verfassungsrechtlicher Fragen, da sollte es im Sinne aller Beteiligten sein, eine Entscheidung des entsprechenden Gerichts abzuwarten.
Allein aufgrund der Tatsache, das sich eine stattliche Reihe von Experten in der Sache Rundfunkbeitrag kritisch äußern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass “die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art  aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“.
Zu erwähnen sind:
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.), "Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach
dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder" Rechtsgutachten für Handelsverband
Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin,

Prof. Dr. Christoph Degenhart, "Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder" Aufsatz

Geuer, Ermano (Ass. jur.), "Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den
neuen 'Rundfunkbeitrag'", Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V.
(VZVNRW), 01/2013,

Hilker, Heiko, "Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und
datenschutzrechtliche Auswirkungen", Gutachten für Die Linke, 01/2013,

Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.), "Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen
Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen", Gutachten/
wissenschaftliche Arbeit, 03/2013,

Terschüren, Anna (Dr.), "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland - Analyse
der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells", Doktorarbeit an der
Technischen Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, 09/2012

Waldhoff, Christian (Prof. Dr.), "Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und
finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks", Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, siehe auch Richter Dr. Thomas

Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013)

Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014)

Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung")

Selbst der SWR - Justiziar Hermann Eicher ist der Überzeugung, das letztlich das Bundesverfassungsgericht erst eine Entscheidung herbeiführen wird.

“Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich mit seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung an. Die Kläger können jetzt noch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen. "Entschieden wird diese Frage letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht", sagte SWR-Justiziar Hermann Eicher schon vor der Entscheidung des Gerichts.“
Quelle:  www.spiegel.de › Kultur › TV › Öffentlich-rechtlicher Rundfunk   18.03.2016 

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=hermann%20eicher%20%20bundesverwaltungsgericht%3A%20entschieden%20wird%20diese%20frage%20letztlich%20vor%20dem%20bundesverfassungsgericht&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiN-NvxyOTNAhXqPZoKHfJ7DnEQFggjMAA&url=http%3A%2F%2Fwww.spiegel.de%2Fkultur%2Ftv%2Fbundesverwaltungsgericht-rundfunkbeitrag-ist-rechtmaessig-a-1082959.html&usg=AFQjCNHMBS3XZaBwFBhJ1J72LHkYETVA_g

“Mit dem Urteil in Leipzig ist das letzte Wort sowieso nicht gesprochen. „Entschieden wird diese Frage letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht“, sagte SWR-Justiziar Hermann Eicher, innerhalb der ARD federführend beim Thema Beitragsrecht. Die Kläger haben die Möglichkeit, sich an die Richter in Karlsruhe zu wenden. Es spricht vieles dafür, dass sie das auch tun werden.“
Quelle:  www.tagesspiegel.de › Medien 18.03.2016   

 http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=hermann%20eicher%20%20bundesverwaltungsgericht%3A%20entschieden%20wird%20diese%20frage%20letztlich%20vor%20dem%20bundesverfassungsgericht&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiN-NvxyOTNAhXqPZoKHfJ7DnEQFggnMAE&url=http%3A%2F%2Fwww.tagesspiegel.de%2Fmedien%2Fbundesverwaltungsgericht-rundfunkgebuehr-ist-rechtens%2F13339096.html&usg=AFQjCNHjZZ3ZSHeDhoJk2_K4DVkQQT400A

“Mit dem Urteil in Leipzig ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. „Entschieden wird diese Frage letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht“, sagte SWR-Justiziar Hermann Eicher, innerhalb der ARD federführend beim Thema Beitragsrecht. Die Kläger haben die Möglichkeit, sich an die Richter in Karlsruhe zu wenden.“
Quelle: www.faz.net › Feuilleton › Medien  18.03.2016   

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=hermann%20eicher%20%20bundesverwaltungsgericht%3A%20entschieden%20wird%20diese%20frage%20letztlich%20vor%20dem%20bundesverfassungsgericht&source=web&cd=3&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiN-NvxyOTNAhXqPZoKHfJ7DnEQFggrMAI&url=http%3A%2F%2Fwww.faz.net%2Faktuell%2Ffeuilleton%2Fmedien%2Frundfunkbeitrag-laut-bundesverwaltungsgericht-verfassungsgemaess-14132459.html&usg=AFQjCNHQteiTvN2affuc4f1X8tpKZ64pHw

Gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter habe ich mich aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens bereits in meiner Klagebegründung ausgesprochen. Sollte das Gericht einer weiteren Ruhestellung meines Verfahrens nicht zustimmen, bitte ich weiterhin um ein Entscheidung der gesamten Kammer.

Eine ausführliche / erweiterte Klagebegründung und Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten

Mit freundlichen Grüßen


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Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

E

EVH

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Hallo vollkuhl,

Person EVH hat hierzu eine kleine Frage: hat die Verfassungsbeschwerde von maxkraft schon ein Az.? Darauf bezieht sich der Text ja.

Danke


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Person EVH hat hierzu eine kleine Frage: hat die Verfassungsbeschwerde von maxkraft schon ein Az.?
Darauf bezieht sich der Text ja.
Die Verfassungsbeschwerde wurde augenscheinlich erst kürzlich eingereicht - siehe u.a. unter
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.0.html
Ein Aktenzeichen dürfte also vermutlich erst in Kürze vergeben werden.
Bis dahin dürfte es mglw. ausreichen, sich auf das Aktenzeichen dieses Verfahrens am BVerwG zu beziehen...
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15, R. Splett (User Maxkraft24)  ./. WDR
...da somit der Verlauf und Bezug deutlich werden dürfte.



zur Frage
"Weitere Verfahrensweise nach Entscheidung BVerwG Az.: 6 C 6.15"
siehe bitte auch bereits existierende gleichartige  Diskussionen im Forum u.a. unter

Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.0.html

VG: Verfahren fortführen nach Urteil vom 18.03.2016 / BVerwG 6 C 6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18136.0.html

Klage erste Instanz Formulierung nach BVerwG Leizig Urteil...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17942.0.html

sowie auch

Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.0

Die rhetorischen Taschenspielertricks des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18797.0.html

BVerwG-Urteil 03/2016 > "willkürliche Gerichtsentscheidung" gem. Leitsätze des BVerfG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18839.0.html

Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18806.0


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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