Person A konnte aufgrund des Forums und Hilfestellung die Zahlung des Zwangsbeitrages bisher erfolgreich hinauszögern.
Nun fordert das zuständige VG eine Stellungnahme von A zum Urteil des BVerwG vom März 2016 binnen 6 Wochen. Kurz zur Einleitung:
Person A vertritt seine mittellose Ehefrau (Person B) als Prozesskostenbevollmächtigter vorm VG. Als Klageschrift (eingereicht 12/2015) nutzte A den Widerspruch von Knax:
Mein Widerspruchhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html und passte ihn noch ein wenig an seine Verhältnisse an siehe Anhang anonymisierte Klagebegründung .
Ende März/2016 wurde A vom VG die Übertragung auf den Einzelrichter mitgeteilt und gleichzeitig A aufgefordert die Klage zurückzunehmen, wegen der Entscheidung des BVerwG. A bat schriftlich im April/2016 das VG um Zusendung des rechtskräftigen Urteils vom BVerwG. Das o. g. Urteil wurde A nicht vom VG zugesandt, sondern A bekam den Hinweis das seit Mai/2016 die Urteilsgründe auf der Homepage des BVerwG veröffentlich sind und A mitteilen soll ob er seine Klage zurückzieht oder weiter klagt.
1. Wie soll sich A jetzt verhalten? A ist der Meinung, dass er schreiben kann was er will das VG wird die Klage abweisen.
2. Wie kann A die Berufung vor der nächst höheren Instanz erwirken?
3. A hätte noch einen sogenannten „Trumpf im Ärmel“ und zwar hat A im April 2016 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannt (weil die Beitragsbescheide nicht unterschrieben sind) wegen des Verdachts des Betrugs der Nötigung sowie der Amtsanmaßung erstattet. Als Geschädigte hat A seine Ehefrau (B) benannt. Gegenstand der Anzeige ist der Beitragsbescheid, um den es auch im Gerichtsverfahren geht. Als Zeugen benannte A den Geschäftsführer Dr. Stefan Wolf von ARD,ZDF, Deutschlandradio und die Intendantin des MDR Prof. Dr. K. Wille, die ja problemlos die Richtigkeit des Bescheides bestätigen könnten. Bis zum heutigen Tag hat A von der Staatsanwaltschaft nur eine Empfangsbestätigung mit Aktenzeichen bekommen. Nun meine Frage:
4. Könnte A dies gegenüber dem VG erwähnen und sich erst wieder äußern, wenn seitens der Staatsanwaltschaft über die Strafanzeige entschieden wurde, da es ja bei dem Gerichtsverfahren um den Bescheid geht??? So hätte A wieder etwas Zeit gewonnen.