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Autor Thema: Erste Mahnung angekommen. Was tun?! (Tendenz: Reaktion)  (Gelesen 1929 mal)

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  • Beiträge: 1
Guten Tag,

ich bin neu hier und Person A hat heute seine erste Mahnung von der GEZ bekommen.

Natürlich mit den Androhungen (Vollstreckung, Pfändung etc.) und dem Betrag den er bezahlen soll.
Die anderen Briefe sind teilweise ungeöffnet oder nach kurzem lesen in den Müll gewandert.

1. Zahlen oder Ratenzahlung vereinbaren.

2. Sich beim BS melden und einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid anfordern, weil sowas nie bei Z angekommen ist und dann Widerspruch gemäß der Frist laut Rechtbehelfsbelehrung (Rückseite des Bescheids) einlegen.

3. Weiter ignorieren nach der Vogel-Strauss Taktik und warten bis der Gerichtsvollzieher klopft. Damit meine ich aber bis zum bitteren Ende, was das Ignorieren der Post von der Vollstreckungsbehörde mit einschließt. Bedeutet gegen die Vollstreckung vor dem Amtsgericht vorgehen!

Nur so kann man das einigermaßen glaubwürdig begründen, nie Post bekommen zu haben
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Da es hier aber offensichtlich um den RBB geht und bei einer Vollstreckung das Finanzamt mit Kontopfändung auf den Plan ruft, würde Option 2 am meisten Sinn ergeben. ;)


Das habe ich auch aus einem anderen Thread schon mal ermittelt.

Zu Punkt 2:
Wie schnell schicken sie A einen neuen Beitragsbescheid zu?
Was kann er sonst tun?
Was passiert mit der Mahnung in der Zeit?


Der Brief ist heute (11.08.2015) angekommen und A soll den Betrag bis zum 15.08.2015 überweisen.
Datum auf dem Brief ist aber der 01.08.2015.
Geht die Frist nicht erst nach Erhalt des Briefes los???

MfG und Danke im vorraus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2015, 02:25 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zu Punkt 2:
Wie schnell schicken sie A einen neuen Beitragsbescheid zu?
Das wissen nur ARD-ZDF-GEZ...
...und wahrscheinlich nicht mal die ;)

Was kann er sonst tun?
Bitte unbedingt noch weiter generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Was passiert mit der Mahnung in der Zeit?
Was sollte mit der "Mahnung" in der Zeit schon passieren...?
Die Frage wäre vieleicht eher, was mit einer dadurch implizit angekündigten und kurz vor der Einleitung stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme passiert...
...dies kann eigentlich nach entsprechender Reaktion nur abgewartet werden.

Hier noch mal der Verweis u.a. auf diesen einschlägigen Beitrag unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Der Brief ist heute (11.08.2015) angekommen und A soll den Betrag bis zum 15.08.2015 überweisen.
Datum auf dem Brief ist aber der 01.08.2015.
Geht die Frist nicht erst nach Erhalt des Briefes los???
Da die Mahnungen weitestgehend rechtsunverbindliche Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung sind, ist wohl auch die Fristsetzung eher "informativ"...
...was aber nicht bedeutet, dass danach "nichts" passiert ;)
Müßig, darüber nachzudenken...


Hier bitte keine weiteren allgemeinen Fragen, die im Forum schon mehrfach und ausgiebig behandelt sind.
Mehrfachdiskussionen allgemeiner, bereits mehrfach ausgiebig behandelter Fragen sind aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen.

Bitte in jedem Falle vor jeglichen neuen Beiträgen und Fragen erst einmal ausgiebig die einschlägigen Threads studieren und die Suchfunktion des Forums nutzen.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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