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Autor Thema: Partner/in zahlt den Rundfunkbeitrag und ist jetzt zugezogen  (Gelesen 5071 mal)

E
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Hallo zusammen.

Ich habe ein Frage zu folgendem hypothetischen Fall:

Angenommen Person A hätte bisher keinen Cent an den Beitragsservice gezahlt.

Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass Person A bisher mehrmals Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat.
Angenommen der/die PartnerIn von Person A (nachfolgend Person B genannt) zahlte bisher fleißig den Beitrag und ist mittlerweile bei Person A mit eingezogen.

Jetzt wird davon ausgegangen, dass Person A z.B. diese Woche aus dem Urlaub zurück gekehrt sei und 2 Schreiben des Beitragsservice bei sich vorfände:
1) "Ihr Runfunkbeitrag" - inkl. Widerlegung der im Widerspruch von Januar 2015 genannten Argumente sowie Verweigerung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
1.1) Darin könnte der Beitragsservice erstmals auf die Argumentation von Person A eingegangen sein und zudem geschrieben haben, dass Schreiben dieser Art nicht mehr beantwortet werden würden
2) "Mahnung", und zwar die bisher zweite


-> Wäre es für Person A möglich, auf die "Mitgliedschaft" von Person B zu verweisen, um endlich mal Ruhe zu haben?
--> Müsste Person A mit der Aufforderung zur Nachzahlung rechnen?
-> Oder sollte Person A womöglich zunächst ein Schreiben gen Beitragsservice aufsetzen, weil er/sie "entsetzt" über die Mahnung ist und noch immer auf die Antwort des Widerspruchs vom Januar wartet (bzw. weil man sich 6 Monate für die Antwort gelassen hat)?
--> Letzteres evtl. auch zur Zeitgewinnung?

Diese "pessimistische" Ansicht von Person A rührt daher, dass er/sie aufgrund beruflicher/privater Umstände keine Zeit mehr hat, sich mit dem Beitragsservice auseinander zu setzen.


Vielen Dank im Voraus


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Durch die "Mitgliedschaft" von Person B wird nur für zukünftig Beitragsforderungen ruhe sein. Alles was in der Vergangenheit passiert ist, wird dadurch nicht vom BS als erledigt erklärt. Dennoch, weiter Sand ins Getriebe streuen sollte immer hilfreich sein. Und wenns nur für das Gewissen ist.


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...und immer nur an die Landesrundfunkanstalt schreiben, wenn überhaupt nötig!!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

E
  • Beiträge: 6
Halo zusammen.
Danke schon mal für die Antworten.


Durch die "Mitgliedschaft" von Person B wird nur für zukünftig Beitragsforderungen ruhe sein. Alles was in der Vergangenheit passiert ist, wird dadurch nicht vom BS als erledigt erklärt. Dennoch, weiter Sand ins Getriebe streuen sollte immer hilfreich sein. Und wenns nur für das Gewissen ist.

...und immer nur an die Landesrundfunkanstalt schreiben, wenn überhaupt nötig!!

D.h. also Person A sollte sich zunächst wegen des fehleden Antwortschreibens an die Landesrundfunkanstalt wenden (macht es denn Sinn, das Schreiben an einen "anderen" Empfänger zu richten)?
Sollte er denn in dem Zuge auch die Mitgleidschaft von Person B benennen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2015, 10:49 von Entsetzter«

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Die Landesrundfunkanstalt ist nicht "ein anderer Empfänger" sondern der Empfänger. Der Beitragsservice ist nur ein nicht rechtsfähiger Anhang der LRA.

Ich nehme an, den Widerspruch hatte A dann auch an den Beitragsservice geschickt.

Dazu rein interessehalber: Welche Version der Information zum Empfänger des Widerspruchs hatte Person A in der Rechtsbehelfsbelehrung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg104517.html#msg104517
Damit sollen die Widerspruchsschreiben nämlich von den LRAen zum BS umgelenkt werden.

Vielleicht sollte A noch eine Kopie des Widerspruches an die LRA mit dem Hinweis der Einreichung beim BS am... senden und mit Fristsetzung um Antwort bitten.

Ich persönlich würde den LRAen keine Informationen freiwillig geben.


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  • Beiträge: 6
Hallo seppl und vielen Dank für die Info.

Ich nehme an, den Widerspruch hatte A dann auch an den Beitragsservice geschickt.
Ja, davon könnte ausgegangen werden ;-)

Dazu rein interessehalber: Welche Version der Information zum Empfänger des Widerspruchs hatte Person A in der Rechtsbehelfsbelehrung?
Es wird die zweite Version gewesen sein ;-)

Vielleicht sollte A noch eine Kopie des Widerspruches an die LRA mit dem Hinweis der Einreichung beim BS am... senden und mit Fristsetzung um Antwort bitten.
Würde rein fiktiv mit einfließen ;-)


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E
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Person A hat, rein fiktiv natürlich, das Schreiben mit einer Fristsetzung von 4 Wochen an den LRA geschickt.

Diese antwortete prompt mit so etwas wie "Danke...wir haben Ihr Schreiben erhalten und werden es weiterleiten...aufgrund des hohen Anfrageaufkommens könnte sich die Antwort verzögern...Sie könnten uns helfen, indem Sie keine Anfragen stellen"


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B
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...Sie könnten uns helfen, indem Sie keine Anfragen stellen"

Das war nicht ernsthaft geschrieben, oder etwa doch? Wenn doch, na, dann mal los und noch mehr Anfragen schicken - mit Fristsetzung natürlich.  >:D


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Ich könnte heut Abend ja mal ein rein hypothetisches Antwortschreiben dieser Art online stellen...  ;)


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  • Beiträge: 6
Schreiben angehängt  :)


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kein weiterer Kommentar mehr nötig
 :) :D :laugh: ;D >:D   (*rofl*)


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