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Autor Thema: Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig  (Gelesen 15157 mal)

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Ein neues Urteil des VG Schleswig
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Urteil vom 23.03.2017, 4 B 38/17

Leitsatz
Das Bestimmtheitsgebot erfordert die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides in einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/68w/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005347&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Mir ist zwar unklar, warum die Beitragsnummer offen angeführt ist (Retusche in Bildern vergessen?), aber der Begründungstext hat ein paar interessante Infos.

Zitat
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Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes, hier der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017, überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren.

26
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Interesse der Antragstellerin an dem Nichtvollzug der Pfändungs- und Überweisungsverfügung das behördliche Vollzugsinteresse. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017.

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Rechtsgrundlage für die Vollstreckung der vom Beigeladenen festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind §§ 262 ff., 300 LVwG.

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Die in § 269 Abs. 1 LVwG normierten Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind (überwiegend) erfüllt. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG bestimmt, dass die Vollstreckung erst dann beginnen darf, nachdem ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird (Leistungsbescheid).

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Die Antragstellerin wurde vom Beigeladenen durch den Erlass der Bescheide vom 04.07.2014, 01.04.2015 und 04.03.2016 aufgefordert, die dort festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu zahlen. Hierbei handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne von § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG.

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Ein Verstoß gegen § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG liegt nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner nicht selbst über die benannten Leistungsbescheide verfügte und sich von deren Vollstreckbarkeit überzeugt hat. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG verlangt lediglich, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Leistungsbescheide überhaupt vorliegen. Der Antragsgegner war daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die Angaben des Beigeladenen über das Bestehen der Bescheide und deren Vollstreckbarkeit zu überprüfen. Sollte sich im Laufe des Vollstreckungsverfahrens jedoch herausstellen, dass die zu vollstreckenden Bescheide nicht existieren oder nicht wirksam geworden sind bzw. nicht vollstreckbar sind, ginge dies zu Lasten der Vollstreckungsbehörde.

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Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die benannten Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide der Antragstellerin bekannt gegeben wurden und wirksam geworden sind. Die Antragstellerin hat gegen die jeweiligen Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt und nicht geltend gemacht, die Widerspruchsbescheide vom 05.12.2016 und 05.04.2016 nicht erhalten zu haben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zudem vorgetragen, dass sie bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen teilweise Zahlungen an den Beigeladenen geleistet hat.

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Das Gericht hat hingegen ernstliche Zweifel daran, dass für die im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen benannten Mahngebühren in Höhe von 7,50 € ein entsprechender Leistungsbescheid vorliegt. Ausweislich des Vollstreckungsersuchens sollen die Mahngebühren mit Bescheid vom 04.07.2014 festgesetzt worden sein. In dem benannten Bescheid findet sich eine solche Kostenposition jedoch nicht. Eine Vollstreckung wegen dieses Betrages hätte somit nicht erfolgen dürfen.

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Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017 ist jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen das in § 108 Abs. 1 LVwG normierte Bestimmtheitsgebot verstößt. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

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Der Bestimmtheitsmangel folgt daraus, dass die zu vollstreckende(n) Forderung(en) in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht hinreichend konkret bezeichnet wurde(n). Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist in § 300 LVwG geregelt. Diese Vorschrift enthält – im Gegensatz zu anderen landesrechtlichen Regelungen und zu § 260 Abgabenordnung (AO) – keine Vorgaben zur Bezeichnung des Schuldgrundes. Insoweit ist daher auf allgemeine, in der Rechtsprechung entwickelte, Grundsätze zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Wege der Forderungspfändung zurückzugreifen.

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Die Pfändungsverfügung muss als Verwaltungsakt die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind. Sie muss die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass keine Verwechslungsmöglichkeit besteht und unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 309 AO Rn 4 m.w.N.; Fritzsch, in: Koenig, Kommentar zur AO, § 309 Rn 39 m.w.N.). Zu den – vor allem anhand von § 260 AO dargestellten – Mindestanforderungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gehört dabei, dass die Pfändungsverfügung grundsätzlich (Steuer)Art, Höhe und Zeitraum der Forderung angeben muss, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt (vgl. Werth, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 260 Rn 2 m.w.N.).

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Ob zur notwendigen Angabe des Schuldgrundes, d.h. bei der Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung, auch zwingend die Benennung des konkreten Leistungsbescheides gehört, wird in der Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich beurteilt (vgl. beispielsweise VG Schwerin Beschl. v. 20.10.2015 – 6 B 1469/15 SN – BeckRS 2015, 56488 und VG Kassel, Beschl. v. 22.06.2015 – 1 L 677/15.KS – BeckRS 2015, 48904, die eine solche Voraussetzung jedenfalls nicht ausdrücklich formulieren).

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Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit folgt die Kammer der – insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – vertretenen Auffassung, dass der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erkennen können muss, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird (vgl. VG München, Beschl. v. 30.11.2005 – M 10 S 05.2069 -; VG Augsburg, Beschl. v. 17.03.2006 – Au 1 S 06.23 – jeweils nach juris). Nur wenn der Vollstreckungsschuldner dies weiß, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und ob sich folglich die Einlegung eines Rechtsbehelfs für ihn lohnt (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2000 – VII R 101/98 – BFHE 192, 232 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1989 – 6 S 3244/88 – juris). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss demzufolge klarstellen, auf welchem Bescheid bzw. welchen Bescheiden die Festsetzung der Abgabe beruht und um welche Art von Abgabe es sich handelt (vgl. auch VG München, Beschl. v. 18.03.2011 – M 10 E 11.1109 – juris, m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 08.01.2013 – Au 5 V 12.1392 - juris).

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Nach Auffassung der Kammer erfordert das Selbstvollstreckungsrecht bei Verwaltungsakten, den Schuldgrund so genau und eindeutig wie möglich anzugeben. Schuldgrund ist dabei nicht bereits das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger der Forderung. Dieser wird erst durch den konkreten Leistungsbescheid, welcher als Verwaltungsakt die Zahlungspflicht konkret regelt, gebildet (vgl. auch VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 19.05.2014 – 1 L 323/14.NW – juris, m.w.N.).

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Den soeben dargestellten Anforderungen genügt die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung in der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht. Zwar wurde vom Antragsgegner angeben, welche Forderungsart (Rundfunkbeiträge) in welcher Höhe und für welchen Zeitraum vollstreckt werden soll. Es fehlt jedoch die Angabe der jeweiligen Festsetzungsbescheide des Beigeladenen, welche die Grundlage der Gesamtforderung des Beigeladenen bildet.
Zitat
40
Die vorliegende Konstellation zeigt exemplarisch, warum es aus objektiv-rechtlichen Gründen geboten ist, auch die jeweiligen Leistungsbescheide in die Bezeichnung des Schuldgrundes aufzunehmen. Bei dem vom Antragsgegner vollstreckten Betrag handelt es sich um eine Gesamtforderung, die sich aus mehreren Festsetzungsbescheiden zusammensetzt. Aus der Angabe in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung lässt sich jedoch nicht erkennen, welche konkrete Beitragsforderung des Beigeladenen für welchen Zeitraum vollstreckt werden soll. Die jeweiligen Festsetzungsbescheide setzen nämlich für verschiedene Zeiträume Beitragsforderungen in unterschiedlicher Höhe fest. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin vor und während des Vollstreckungsverfahrens Teilzahlungen geleistet hat. Aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die den Gesamtzeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2015 und damit in zeitlicher Hinsicht alle drei Festsetzungsbescheide umfasst, lässt sich nicht erkennen, ob in welcher Höhe welche Teilforderungen des Beigeladenen – in Anwendung von § 14 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – bereits erloschen sind.

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Mit dem von der Kammer formulierten Bestimmtheitsgebot werden auch keine überzogenen Anforderungen an die Vollstreckungsbehörden bei der Ausstellung von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen wegen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen gestellt. Üblicherweise übermittelt der Beigeladene den Vollstreckungsbehörden – wie hier – mit dem Vollstreckungsersuchen eine Auflistung der maßgeblichen Festsetzungsbescheide. Diese Angaben könnten in die Bezeichnung der Forderung(en) in den während des Vollstreckungsverfahrens versandten Schriftsätzen und Bescheiden implementiert werden.

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Des Weiteren genügt aber auch die schlichte Bezeichnung des Schuldgrundes mit „Rundfunkbeiträge“ vorliegend nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Bestandteil der vom Beigeladenen an den Antragsgegner übermittelten Gesamtforderung waren auch Mahngebühren und Säumniszuschläge. Jedenfalls die vom Beigeladenen – hier vermeintlich - festgesetzten Mahngebühren können nicht unter den Begriff des Rundfunkbeitrags gefasst werden. Dieser Teil der Gesamtforderung hätte bei der Angabe des Schuldgrundes spezifiziert werden müssen. Überdies zeigt sich gerade bei den Mahngebühren die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Benennung des konkreten Leistungsbescheides, da entgegen der Angabe des Beigeladenen im Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2016 mit Bescheid vom 04.07.2014 offensichtlich keine Mahngebühren festgesetzt wurden. Ob die vorgenannten Erwägungen auch für die gem. § 11 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge festgesetzten Säumniszuschläge gelten und diese nicht von dem Begriff „Rundfunkbeitrag“ erfasst werden, bedarf hier keiner Entscheidung.

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Gegen die Beitreibung der vom Antragsgegner festgesetzten Gebühren und Auslagen bestehen ebenfalls teilweise rechtliche Bedenken.

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Der in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit „Pfändungsgebühr“ benannte Betrag in Höhe von 20,- € dürfte zwar zu Recht festgesetzt und gem. § 14 Abs. 2 der Landesverordnung über Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO) i.V.m. Anlage 3 zur VVKVO zutreffend berechnet worden sein. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Pfändungsgebühren ist insoweit § 12 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 VVKVO.

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Allerdings hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Berechtigung zur Festsetzung von „Vollstreckungsgebühren“ in Höhe von 23,- €. Zum einen ist fraglich, was unter dem Begriff Vollstreckungsgebühren zu verstehen ist. Die VVKVO enthält keinen Gebührentatbestand „Vollstreckungsgebühren“. Die als „numerus clausus“ zu verstehende Auflistung in § 12 VVKVO sieht keine Erhebung von Vollstreckungsgebühren vor. Aufgrund des Verlaufs der Vollstreckungsmaßnahmen geht das Gericht jedoch davon aus, dass hiermit wohl die Pfändungsgebühren gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO für die Beauftragung des Vollstreckungsbeamten zur Vornahme einer Sachpfändung abgegolten werden sollten. Insofern dürfte jedoch der Gebührensatz falsch angesetzt worden sein. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Vollstreckungsbeamten am 15.09.2016 (Bl. 6 Beiakte A), auf den es gem. § 18 Nr. 2 VVKVO (Entstehung der Gebührenschuld durch Erteilung des Vollstreckungsauftrags) ankommt, betrug die Höhe der für den Beigeladenen zu vollstreckenden Forderung ausweislich des Schreibens vom 09.09.2016 noch 97,51 €. Die Pfändungsgebühren hätten daher in Bezug auf diesen Betrag gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO lediglich in Höhe von 20,- € festgesetzt werden dürfen. Die Vollstreckungsankündigung vom 29.08.2016 führt gem. § 18 VVKVO noch nicht zur Entstehung einer Gebührenschuld.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist somit kein Kostenrisiko eingegangen. Daher entspricht es gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

47
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist zunächst die Höhe des zur Vollstreckung bestimmten Betrages maßgeblich (140,51 €), wovon nach der Rechtsprechung der Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte anzusetzen war.


Weitere erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen siehe u.a. unter
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0

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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Siehe Rn 38; hier kommt dann die Frage auf, welches Rechtsverhältnis es denn überhaupt zwischen Bürger als Vollstreckungsschuldner und BS bzw, LRA als Gläubiger der Forderung haben kann.

Zitat
[...]Schuldgrund ist dabei nicht bereits das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger der Forderung.[...]


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Würde m.M.n. die Rechtsprechung des LG Tübingen bestätigen. Eine Schuld besteht nicht kraft RBStV, sondern erst kraft Leistungsbescheid (Grundlagenbescheid).
Wobei ja auch der Leistungsbescheid an sich höchst fraglich ist, da darin die Leistung nicht zu einem konkreten Zeitpunkt eingefordert wird (in den neueren Bescheiden).


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Eine Schuld besteht nicht kraft RBStV, sondern erst kraft Leistungsbescheid (Grundlagenbescheid).
"Schuld" -> Wie, wann und warum entsteht sie in einem demokratischen, rechtsstaatlichen Land ohne Zutun des Beschuldigten?


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist doch zur Abwechslung schon mal wieder was. Vielleicht dämmert jetzt so mancher in obigen Zusammenhängen tätigen lokalen Verwaltungsentität langsam bzw. ein Mal mehr, dass es zwar auch i. F. des sogenannten »Rundfunkbeitrages« erstmal eine billige & damit zu bevorzugende»Lösung« darstellen mag, sich im Falle einer Vollstreckungsanfechtung auf die nicht bestehende allgemeine Prüfungspflicht etwa korrekt erstellter Bescheide etc. pp. zu berufen, dass es aber auf die Dauer eine äußerst schlechte Idee ist, sich ständig & einzig zu Gunsten der sich offenbar zunehmend mit dem berühmten Landvogt Geßler verwechselnden Anstalten der Sendungsbewussten bzw. dem sg. »Beitragsservice« öffentlich zum A...... zu machen. Dito, was manches Verwaltungsgericht angeht, das sich für ÖRR/»Beitragsservice« öffentlich zum Deppen gemacht hat bzw. macht.

OT: In dem Sinn hofft sicher nicht nur ein Besucher, dass insbesondere die auf Geheiss der Anstalten erfolgten bekannten Eskapaden der Verwaltung in NRW noch Konsequenzen haben & sich zu einem dicken Boumerang für die Herren- & Damenschaften (inkl. Madame M. mit ihrer kürzlich erneuerten Behauptung, die jeweilige Anstalt habe doch mit der Einknastung der jungen Frau nebst Säuglings üüüüberhaupt nichts zu tun...) von Anstalt & ÖRR insgesamt entwickeln. Vllt. ist also in diesem Land i. S. Rechtsstaat doch noch nicht aller Tage Feierabend.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
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