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Autor Thema: Erinnerung zurückgewiesen  (Gelesen 5805 mal)

A
  • Beiträge: 3
Erinnerung zurückgewiesen
Autor: 31. Juli 2015, 16:18
Hallo liebe GEZ-Gegner,

Person A hat zur Zeit Ärger mit der Rundfunkanstalt. Diese möchte eine Zwangsvollstreckung durchführen. Person A verzögerte das Ganze mittels einer Erinnerung bei dem zuständigem Amtsgericht. Diese Erinnerung wurde duch das BGH Urteil vom 11.06.2015 zurückgewiesen.
Jetzt hat Person A eine sofortige Beschwerde verfasst. Wäre das so ok? Jemand Kritik oder Anregungen oder Ideen wie Person A das Schreiben verbessern kann?




Amtsgericht Musterstadt



- Per Einschreiben -                                               Musterstadt, den 31.07.2015



Person A, Adresse

In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers
Rundfunkanstalt

gegen den vermeintlichen Schuldner
Person A

wird gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Musterstadt, Az.: XY12345 vom 35.15.5555, eingegangen am 40.15.5555, die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO eingelegt.

Es wird beantragt:
Den Beschluss des Amtsgericht Musterstadt vom 35.15.5555 zurück zu weisen. Der Gerichtsvollzieher Person B wird angewiesen, den Pfändungsauftrag (und den Auftrag zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses) des vermeintlichen Gläubigers Rundfunkanstalt vom 01.14.5555 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

1. Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse vom 7. Juli 2015, Az.: 5 L 473/15.NW

Begründung:

Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.

2. In dem Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt, Az.: XY12345 vom 35.15.5555 wird sich auf ein BGH Beschluss vom 11.06.2015 berufen, Az.: 1 ZB 64/14. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen heißt es:

•   “Richterin am BGH Dr. Person C ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben“

Laut ZPO § 315 (1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

Die eigenhändige Unterschrift der Richter ist zwingend vorgeschrieben (z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Ohne Unterschrift des mitwirkenden Richters ist es als Urteilsentwurf zu betrachten.

3. Weiter wird in dem Beschluss des BGH 1 ZB 64/14 der Beschluss vom Landgericht Tübingen vom 19. Mai 2014 aufgehoben.
Daraus folgt, dass der Beschluss des LG Tübingen vom 08.01.2015, Az.:5 T 296/14 seine Gültigkeit nicht verloren hat. Der vermeintliche Schuldner Person A hat sich in der Erinnerung vom 29.05.2015 auf den Beschluss des LG Tübingen vom 08.01.2015 berufen.



Mit freundlichen Grüßen

Person A



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2015, 21:58 von AndyC«

A
  • Beiträge: 3
Re: Erinnerung zurückgewiesen
#1: 02. August 2015, 13:25
Ist hier niemand, der mir bei diesem überaus schlechtem Schreiben helfen kann?  :-[


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c
  • Beiträge: 1.025
Re: Erinnerung zurückgewiesen
#2: 03. August 2015, 11:00
Hallo AndyC,

es dürfte schwierig sein, inhaltlich etwas zu dem Beschwerdeentwurf zu sagen, da hier weder eine vorherige Erinnerungsbegründung noch eine mögliche Beschlussbegründung eines fiktiven AG vorliegen. Vermutlich wäre es leichter, wenn beides hier einsehbar wäre?

Trotzdem einige laienhaften Anmerkungen:


a) Mir fällt auf, dass die "Begründung" nach "1." steht - ein Versehen?

b) Ich persönlich würde das "vermeintlich" weglassen, da es nichts bringt, Richter/innen am AG zu provozieren, jedenfalls nicht südlich des Main... 

c) Der Antrag sollte m.E. auch die Kostenfrage enthalten, etwa: "die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin" ?

d) Sinnvoll könnte es evtl. sein, auf das bisherige Vorbringen der PersonA im Erinnerungsverfahren zu verweisen - und - diese zu ergänzen. Hierbei eng an AG-Begründung orientieren.

Einen wichtigen Entwurf gibt es hier im Forum: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92966.html#msg92966

Weitere Argumente hierzu könnte man evtl. hier finden. In dem Entwurf sind Formulierungen und Vorschläge verschiedener Forums_user eingearbeitet, angepasst für Bayern.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114.

Allgemeine Tipps zur sofortigen Beschwerde (u.a. Form der Anträge) hier: http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-gesetzgebung-das-beschwerderecht-nach-der-zpo-reform-f35429

Vielleicht findet PersonA also selbst Anregungen, wie ihr fiktiver Entwurf noch zu ändern wäre...

e) zum Thema Unterschrift kann ich leider nichts sagen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es wenig zielführend ist, (...südlich des Main...) darauf herumzureiten...

Ich persönlich würde jedenfalls versuchen, die Argumente weiter ausführen, wenn ich mich in der letzten Instanz befände. Im Verfahren vor dem AG/LG ist es anscheinend sehr wichtig, akurat zu argumentieren.

Viel Erfolg + lass weiter von dir hören.


C.





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A
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Re: Erinnerung zurückgewiesen
#3: 03. August 2015, 19:47
Hallo Cecil,

vielen DANK für deine Antwort und Ratschläge.

Ja stimmt wäre sinnvoll gewesen wenn ich die vorherigen Unterlagen mit beigefügt hätte.

Aber die 1. Version war ziemlicher Murks.

Habe eine Beschwerde hier im Forum gefunden. Diese individuell gestalltet. Leider war es eilig, die (Schon)Frist läuft ab. Somit heute vormittag zur Post gegeben.





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c
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Re: Erinnerung zurückgewiesen
#4: 08. August 2015, 00:56
Habe gehört, in einem fernen Ort in Bayern sei womöglich eine weitere Erinnerung in einem anderen Verfahren zurückgewiesen worden --- nachzulesen hier:

Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg101844.html#msg101844


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b
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Re: Erinnerung zurückgewiesen
#5: 02. September 2015, 15:56
Hallo liebe Mitstreiter,
ich bin neu hier im Forum und möchte mich jetzt ebenfalls aktiv am Geschehen beteiligen.

Ein kurzer Einblick zu einem Sachverhalt von Person *.
Person * erhielt vom GVZ eine Zwangsvollstreckung für die gute GEZ. Daraufhin belas sich Person * im Netz und fertigte daraufhin ein Einschreiben an, welches im groben und ganzen beinhaltete das er seine legitimation vorlegen solle u.s.w., gefunden bei youtu**.
Daraufhin wurde seitens des GVZ nicht reagiert.
Zum Termin einer Vermögensauskunft ging die Person * nicht, da keine Einsicht über die Zweckmäßigkeit. Bescheide seitens GEZ wurden nie erhalten.
Zwei Wochen später kam ein Schreiben, ein Beschluß über die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, welches lustigerweise datiert ist auf den Termin der Vorladung zur Abgabe.
Als weiteres durchsuchte Person * dieses Forum und verfasste mit dessen "Hilfe" eine entsprechende Erinnerung gegen Art u. Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO am 24.06.2015 beim Amtsgericht DD. (Inhalt "Es existiere kein vollziehbarer Verwaltungsakt und es bestehe kein Vollstreckungstitel")

Diese Erinnerung wurde mit einem Beschluß vom 14.08.2015 zurückgewiesen!!! Inhalt identisch mit anderen Posts vom Amtsgericht DD, Begründung zulässig, aber unbegründet.

Morgen wird die Person * zum Amtsgericht gehen und eine entsprechende Beschwerde vorlegen, genutzt aus Schreiben und Verfassungen hier im Forum.

Person * hat nun aber diesbezüglich Fragen dazu:
Macht es Sinn eine Beschwerde beim Amtsgericht DD Abteilung Zwangsvollstreckungssache (wie Herkunft des abgelehnten Beschlusses) vorzulegen, da ja irgendwie im Beschluß die Rede von § 764 Abs. 1 ZPO die Rede ist? Es wurde ja aus den Posts entnommen das diese Beschwerde beim Amtsgericht DD ebenfalls abgelehnt wurde.

Was passiert wenn gegen diesen Beschluß keine Beschwerde eingereicht wird? Nach allem Anschein interessiert es die "Richter" nicht ob denn überhaupt jemals ein "Bescheid" zugestellt wurde oder nicht und weißen das ganze als nicht "zu prüfende Sache" von sich...

Gibt es hier im Forum eine Art "Treff" wo sich Betroffene austauschen können???

Vielen Dank im vorraus für eure hilfreichen Antworten!


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Re: Erinnerung zurückgewiesen
#6: 07. September 2015, 14:02
Hallo,

das würde mich auch interessieren.
Danke


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