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Autor Thema: Wie weiter nach Ablehnung des Widerspruchs ?  (Gelesen 3303 mal)

E
  • Beiträge: 5
Wie weiter nach Ablehnung des Widerspruchs ?
Autor: 24. Juli 2015, 10:15
Hallo miteinander.

Folgender theoretischer Fall.

Eine Person X, Wohhaft in Bayern, erhält seit 2013 Briefe vom Beitragsservice in Köln. 2015 war ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfserklärung dabei. Gegen diesen wurde Fristgerecht Widerspruch eingereicht.
Fast 2 Monate später kam dann ein Antwortschreiben mit einigen Begründungen ohne Quellenangabe und dem Vermerk das der Widerspruch somit abgelehnt (unbegründet war imho die Wortwahl) ist.

Wie würde Person X jetzt weiter vorgehen um die Sache möglichst lange hinauszuzögern, eine erfolgreiche Klage einreichen zu können ?

Eine Klage gegen die Ablehnung einreichen, eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid an die GEZ senden, oder einen Vollstreckungsbescheid abwarten und dann dagegen Klagen mit der Aufforderung die Vollstreckung auszusetzen ?

Und welche Fristen wären hier einzuhalten ?

Person X informiert sich zwar in den einschlägigen Foren das Thema betreffend, ist von den vielen verschiedenen Vorgehensweisen an der Stelle verwirrt.


Danke schonmal für Antworten, in dieser rein fiktiven Geschichte.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Hallo Elfi,

was Person X bekommen hat, ist wahrscheinlich kein Widerspruchsbescheid sondern lediglich ein unbedeutendes Antwortschreiben. Schaue zur Klärung einmal in diesen Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html

Im 2.Posting ist dort das Ablaufschema dargestellt, das o.g. Schreiben sollte dem Punkt 4 entsprechen - weiteres Warten wäre dann einfach angesagt.

Ein korrekter Widerspruchsbescheid der LRA  mit Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite läßt ewig auf sich warten, oft wird die Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid in die Wege geleitet - siehe ebenfalls Ablaufschema.

Am Ende hilft nur eine Klage, da sollten im Fall der Person X aber noch ein paar Monate vergehen. Es gibt noch eine Mahnung des Beitragsservice und Androhung der Zwangsvollstreckung. Person X sollte sich auch schon mal informieren wie die genauen Abläufe der Zwangsvollstreckung in Bayern sind, die unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Auch dazu gibt es einen eigenen Thread:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,79.0.html



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Sollte es so eine Antwort sein, welche keine Rechtsbelehrung hat, aber einen Satz, wie folgt,

hiermit betrachten wir die Sache als erledigt
oder halt eine ähnliche Wortwahl, welche verdeutlichen soll, das von BS Seite aus alles gesagt wurde, dann


ja da könnte doch noch ein Fax gesendet werden. Wichtig wäre, der Sendebericht mit Abdruck des Inhalts

Der Inhalt in etwa wie folgt.

Vielen Dank für Ihre erste Mitteilung, welche jedoch keine zulässige Abhilfe im Widerspruchsverfahren ist und hier deshalb nur als Eingangsbestätigung meines Widerspruchs gewertet wird.
Bitte teilen Sie mir mit, an welches Amt/Behörde Sie meinen Widerspruch zur weiteren Bearbeitung im Widerspruchsverfahren weitergeleitet haben, damit ich dort nach dem jeweils aktuellen Stand der Bearbeitung fragen kann.


---
Es wird dadurch sicherlich nicht schneller gehen, als jetzt, denn es arbeiten beim BS ja nur ca. 1200 Mann, davon dürfte wahrscheinlich keiner einen Widerspruchsbescheid erstellen, zumindest wäre das dann das Ziel einer Feststellungsklage. Daher auch die Frage an, welche Behörde/Amt die weitere Bearbeitung abgegeben wird. Im Widerspruchsverfahren, wird sollte dem Bescheid nicht abgeholfen werden muss oder sollte der Vorgang weg vom "BS" sofern dieser eine Behörde ist erfolgen. Im Link kann das entsprechend nach gelesen werden.
Stichwort Widerspruchsbehörde -> die Frage ist immer wer das genau ist.

http://www.widerspruch.org/widerspruchsverfahren/

Zitat
Nun wird nämlich die übergeordnete Widerspruchsbehörde eingeschaltet. Die Ausgangsbehörde gibt die gesamten Akten und Deinen Einspruch hierhin weiter.

Deshalb könnte die Frage helfen, wohin und an welchen Sachbearbeiter das abgegeben wird nützlich sein.
Damit überhaupt prüfbar wird, ob der Weg welchen das Widerspruchsverfahren vorschreibt eingehalten wird.
Das ist nützlich um später vor dem VG in der Klage Verfahrensfehler aufzuzeigen.

Deswegen als FAX, dieses FAX kann man zusätzlich jeweils als Kopie zu den Landtagen senden, das ist nett die freuen sich dort über Post.


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  • GEZ nein Danke

Deswegen als FAX, dieses FAX kann man zusätzlich jeweils als Kopie zu den Landtagen senden, das ist nett die freuen sich dort über Post.

Genial :DDDD

Wichtig ist doch aber, dass man den Widerspruchbescheid von der Landesrundfunkanstalt, und nicht vom Beitragsservice haben möchte, oder? Also die Schreiben zumindest auch an die LRA richten, an beide macht natürlich mehr Arbeit und ist daher willkommen.

Im Grunde hat man mit dem Beitragsservice ja nichts am Hut, außer, dass die meiner Meinung nach illigal Daten von einem speichern und einen bedrohen.


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Ich bin dafür, dass wir dagegen sind. GEZ nein Danke.

Klagen und sich wehren statt zahlen, für unser aller Recht.

P
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Im link Antwort 7
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70387.html#msg70387

so eine Antwort ist gut, wer es direkt schaft so eine zu bekommen hat eine Ganze Weile Ruhe weil der BS es selbst nicht mehr bearbeiten wird. Der BS sendet daraufhin sogesehen tatsächlich nichts mehr zumindest Nichts wo eine Reaktion nötig war.


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n
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Person N nimmt an, person X bezieht sich auf diesen Satz: "Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhaltes nicht mehr beantworten werden?"

Sowas ähnliches, allerdings ohne diesen Satz hatte N auch bekommen, wenige Tage späte die Mahnung.
Person N kann sich nicht vorstellen dass der BS aufgrund dieses Schreibens ruhe gibt.


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Der BS gab so gesehen Ruhe, nach ca. etwas über einem Jahr wurde zumindest soll es so aussehen durch den MDR ein Widerspruchsbescheid erstellt, ca 8 Seiten lang. Über den Link oben einsehbar.
Also ca. 1 Jahr Ruhe und jetzt kann Klage erhoben werden. Durch die 8 Seiten, welche auf jede Menge andere Schreiben verweisen wird bei Gericht zur Begründung der Klage eine entsprechend sehr lange Frist also nicht unter 2Jahren angestrengt werden müssen, schließlich ist kein Anwalt notwendig und für die Prüfung der Argumentation der Gegenseite wird entsprechend viel Zeit benötigt, schließlich will jeder Verweis gelesen und verstanden werden. Vielleicht reichen 2Jahre auch nicht aus, die Klage so ja kein Schnellschuss werden.


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