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Autor Thema: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei  (Gelesen 64189 mal)

P
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Ich finde die Widersprüche mit Form ja schön, sehe das aber ehr als Aufbereitung für eine Klage, deshalb schreibe ich meinen Widerspruch möglichst Form frei, als fortlaufenden Text, so als Block nur geteilt durch Leerzeilen, aber ohne irgendwelche Nummern mit Ausnahme der Seitenzahl und weitere Formatierungen. Es müsste nicht mal das Wort Widerspruch vorhanden sein, es reicht, wenn der Inhalt es erkennen lässt. Zudem lege ich nicht direkt Widerspruch, sondern hilfsweise Widerspruch ein, den Bescheid weise ich zuerst direkt zurück, wegen Nichtigkeit. Teile für dieses Stück davon habe ich den sehr guten Vorlagen hier entnommen, und entsprechen verkleinert, so dass es aktuell nur 9 Seiten sind.

Falls Ihr sehen wollte wie das zunächst aussieht, folgt hier der Text.

Zitat
Meine Anschrift




Mitteldeutscher Rundfunk
Kantstr. 71 – 73
04275 Leipzig


                                                                                                                    19.07.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht zweiten Bescheid -aufgedrucktes Datum 04.07.2014- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen zweiten Bescheid und erhalte die Zurückweisung des aus meiner Sicht ersten Bescheids und dem hilfsweisem Widerspruch aufrecht.

Danke auch für das Informationsschreiben, dass Sie bereits meine erste Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch bekommen und wahrscheinlich auch abgeheftet haben. Ich gehe aufgrund Ihrer Aussagen aus Ihrem letzten Schreiben, welches nach dem zweiten Bescheid angekommen ist davon aus, dass Sie mir nicht mehr auf meine Zurückweisungen mit hilfsweisem Widerspruch antworten wollen, daher weise ich Sie darauf hin, dass Sie schon irgendwie versuchen sollten, sich inhaltlich besser mit Zurückweisungen und mit hilfsweisen Widersprüchen auseinanderzusetzen und diese nicht als Mitteilung zu den Akten zu legen.  Falls Sie diesem Hinweis nicht folgen möchten teilen Sie mir das bitte mit, damit ich andere rechtliche Schritte prüfen kann.

Aus einem schwer nachvollziehbaren Grund sind Sie bei meinem ersten Schreiben nur zu der Erkenntnis gelangt, dass meine Ausführungen Schutzbehauptungen wären und dass ich scheinbar nur der Auffassung sei, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei, auch wenn ich es so deutlich gar nicht geschrieben habe und das auch gar nicht der einzige Grund ist, welcher in meinem ersten Schreiben gestanden hat, nun gut haben Sie das versucht herauszulesen, und teilen es mir mit, dass Sie in diesem Punkt anderer Meinung sind, schön für Sie, schlecht für mich würde man jetzt denken.
Weil ich nun nicht der einzige bin, welcher nicht Ihrer Meinung ist, Sie schreiben es ja, dass Sie viele Schreiben bekommen, bekräftigt es mich in meinem Glauben, so dass ich auch als eine Art Missionar gehen werde meinen Glauben kund zu tun. Mal sehen wie sich überhaupt zwei verschiedene Meinungen dann prüfen lassen, habe ich doch den Eindruck, dass die meinige Glaubensgemeinschaft stetig größer wird.
 
Ihre Rechtsauffassung ist mir herzlich egal. Es interessiert mich wirklich in wie weit irgendein Landesparlament diesen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ratifiziert hat, denn dieser Vorgang sag nichts über die Gültigkeit aus, sondern nur, dass das Landesparlament gewillt ist es zu gültigem Recht werden zu lassen. Ein Gesetz kann nur gültig sein, wenn es alle Formvorschriften erfüllt. Somit ist dieses nicht das einzige, welches unwirksam ist. Ich als Bürger habe die Pflicht es Ihnen anzuzeigen erfüllt, damit Sie entsprechend Ihr handeln ändern können.
 
Es ist mir klar, dass Sie als nicht rechtskräftige Einrichtung eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen können, mag es daran liegen dass Sie sich nicht richtig damit befassen, auskennen oder es dürften. Das jeweilige Landesparlament sollte es aber. Dieses Landesparlament macht aber auch Fehler, nicht nur bei diesem „Gesetz“, gibt es ja auch andere Klagen und nicht selten wird aufgezeigt, dass Klagen zu Recht erhoben werden, erst kürzlich wegen der Vorratsdatenspeicherung.  Aus dem Grund dass die Landesparlamente nicht unfehlbar sind und weil diese nun mal die Vorgaben, welche nicht durch die Parlamente selbst erarbeitet wurden nur umgesetzt haben, haben Sie halt das Problem, dass Sie es selber nicht erkennen können, schließlich sind Sie ja darauf angewiesen, dass die Landesparlamente gültige Gesetze verabschieden, aus meiner Sicht ist dass, worauf Sie sich beziehen nicht gültig. Beschwerden senden Sie doch bitte nicht mir, sondern an die Parlamente, welche Sie in dem Glauben lassen, dass Sie nun tun und lassen dürfen was Sie wollen.

Ich schreibe es Ihnen noch deutlicher:

Am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt nur noch solches Recht fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.
Aus diesem Grund müssen Bundes- und Landesgesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 GG die Gesetz so scheiben, dass diese anzeigen, welche Freiheitsgrundrechte Sie einschränken. Wird das nicht so gemacht, ist dieses weil diese einfache zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht erfüllt wird, mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, Verwaltungsakte welche sich auf dieses bereits ungültige Gesetz berufen sind somit nichtig.
 
Solange ich der Ansicht bin, dass in diese Rechte eingegriffen wird, ohne dass dieses angezeigt wird und es kein Richter, welcher unabhängig von Ihnen ist das geprüft hat, ist mir Ihre Auffassung völlig egal, auch tragen Ihre Ausführungen, dass meine Ausführungen nur Schutzbehauptungen wären, dazu bei, es zeigt, dass Sie nicht richtig lesen. 

Zum Ersten kann ich nicht erkennen was für ein Bescheid das ist. Ist es ein Gebührenbescheid oder ein Beitragsbescheid? Weil bereits, dass nicht zweifelsfrei erkennbar ist lege ich gegen diesen Bescheid hilfsweise Widerspruch ein.

Weiter lege ich hilfsweise Widerspruch ein weil ich mich in meinen Rechten, welche mir das Grundgesetz zusichert, verletzt sehe.

Weil ich der Grundlage des Bescheides also den zugrunde liegenden Vertrag samt der Umsetzung als Gesetz sowie der Satzung mehr als Sittenwidrigkeit bescheinige und diese an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände bereits so offensichtlich ist betrachte ich diesen Bescheid als direkt nichtig also nicht gültig nach § 44 VwVfG Absatz 1 und hilfsweise zusätzlich § 44 VwVfG Absatz 2 Punkt 6.

Obwohl bereits einem nichtigen Bescheid keine Folge zu leisten ist, stelle ich Hilfsweise zusätzlich den Antrag um Nachteile, bis Sie es auch verstanden haben, dass der Bescheid nichtig ist, zu vermeiden auf Aussetzung der Vollziehung Ihres Bescheids nach § 80 (4) VwGO bis über meinen hilfsweisen Widerspruch, im Falle Ihrer Ablehnung, mittels ablehnendem Widerspruchsbescheid und oder der weiteren Behauptung oder des Bestehens auf dieses Schriftstück sei ein gültiger Bescheid, folgt die Klage gegen diesen, eine gerichtliche Entscheidung erfolgt, weil ich bisher noch keinen Rundfunkbeitrag oder Rundfunkgebühren oder Rundfunksteuern gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist für mich aktuell kein Grund und keine Pflicht zu einer Zahlung erkennbar.

Einem nichtigen also somit nicht gültigem Bescheid muss soweit ich das verstanden habe an sich überhaupt keine Folge geleistet werden, jedoch ist Widerspruch zu erheben, um keine Nachteile später davon zu tragen. Auch kann ich durch eine Nichtzahlung meinerseits aktuell auch keinen Nachteil für Sie erkennen, jedoch sehe ich folgend einige meiner Grundrechte in Artikel 1 bis 19 laut Grundgesetz beständig verletzt und zudem bescheinige ich diesem Bescheid eine besonders schwere Form der Sittenwidrigkeit. Dadurch das ich es als ganz normaler Bürger betrachte und feststellen muss, dass dieses Konstrukt aus Vertrag und Umsetzung als Gesetz plus Satzung, samt bisher ergangenen Gerichtsurteilen, von Gerichten, wo ich -wie auch andere Personen- die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt sehe, nicht nur bei mir Unrechtsempfinden auslöst und das reicht bereits zur Beurteilung einer Sittenwidrigkeit aus, betrachte ich den Bescheid als insgesamt nichtig und somit nicht gültig. So stellt es aus meiner Sicht eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahle.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) Grundgesetz:
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Vorlagen des Vertrags, der Vertrag selbst und das daraus resultierenden Gesetz zum Rundfunkbeitrag verstoßen aus meiner Sicht gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist. Zudem ist das Gesetz dahingehend fehlerhaft, dass es diese vorhandenen Einschränkungen nicht anzeigt.

Ich betrachte mich zudem nicht als Beitragsschuldner, weil ich die Gültigkeit von dem Gesetz, dem Vertrag, welcher das Gesetz ermöglicht, und die Satzung bereits für unzulässig von Anfang an halte, und zudem eine Anmeldung durch "Sie" ohne eine Unterschrift von mir für diese Wohnung, wie immer Sie diesen Vorgang nennen mögen, ist aus meiner Sicht laut Ihrem Vertrag und Gesetz und Satzung nicht vorgesehen -geschweige geregelt- und daher in der Form nicht zulässig. Ich lege hiermit zusätzlich hilfsweise Widerspruch zu einer Anmeldung ein, welche ich nicht erteilt habe und ebenso wenig unterzeichnet habe. Einem Datenabgleich mit einer Meldebehörde habe ich keine Zustimmung sondern ein absolutes Verbot erteilt, dass zeitlich lange bevor eine Änderung, welche aus meiner Sicht Datenschutzrechtlich falsch beschieden wird, Sie zu diesem Datenabgleich erst ermöglicht hat, dass betrachte ich ebenso als Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen meine Grundrechte laut Grundgesetz. Die Daten, welche Sie erhalten haben, dürfen Sie aus diesem Grund trotzdem nicht weiter verwenden und auch sind diese mit sofortiger Wirkung zu löschen.

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, weil erst durch eine Nichtzahlung von Ihnen ein Bescheid ausgestellt wird ganz unabhängig davon ob eine Wohnung angemeldet wurde oder nicht, dass begründet dadurch, dass dieser Vertrag, das Gesetz und die Satzung dazu vorsieht, dass ein Bescheid erst bei Rückstand ausgestellt wird, dieser Bescheid, aber notwendigerweise benötigt wird um auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können, weil dies scheinbar eine der wenigen Möglichkeiten darstellt rechtlich gegen diesen Zwang vorzugehen und etwas zu unternehmen, daher erfolgt eine Ablehnung des Säumniszuschlags, denn das sollte nicht nur aus meiner Sicht völlig anders sein.

Ich betrachte diesen Bescheid als nicht gültig ferner nichtig, weil aus meiner Sicht § 44 VwVfG (1) an sich allein und zusätzlich § 44 VwVfG (2) 6 erfüllt ist. Damit Sie jetzt nicht erst lange suchen müssen schreibe ich es als Zitat.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

Zum Punkt 6 möchte ich anmerken, dass eine besondere Form der Sittenwidrigkeit zudem der Wucher ist. Ein Wucher liegt zum Beispiel vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Erforderlich ist auch, dass der Wucherer eine Schwächesituation zum Beispiel ein Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausbeutet.

Ich sehe, dass dieser Beitrag ob es nun ein Beitrag oder eine Gebühr oder eine Steuer sei -ich denke, dass dieser Punkt bisher nicht abschließend geklärt ist und daher in meiner möglichen Klage nochmals mitangebracht wird- , den Bestand des Wuchers erfüllt und eine direkte Zwangslage ausgenutzt wird. Ich soll für die Behauptung eines theoretischen Vorteils der Möglichkeit bezahlen, dass diese Wohnung, wobei für mich Wohnraum ein Grundbedürfnis ist, die Möglichkeit habe öffentlichen Rundfunk zu empfangen. Ich kann keinen besonderen Vorteil für diese Wohnung erkennen. Es macht für die Wohnung keinen Unterschied ob diese nun öffentlichen Rundfunk empfangen könne oder nicht. Ich betrachte es als Nachteil, wenn diese Wohnung durch öffentlichen Rundfunk gestört werden würde. Auch kann ich nicht verstehen, warum dafür in Summe fast oder sogar mehr als 8.000.000.000,- Euro pro Jahr oder anders  ausgedrückt 22.000.000,- Euro täglich aller scheinbaren Beitragsschuldner nötig sein soll. Öffentlicher Rundfunk ist aus meiner Sicht zudem insgesamt Wucher, es ist schlicht zu teuer für eine nicht näher geregelte "Grundversorgung", und zudem extra dafür dass diese Wohnung keinen öffentlichen Rundfunk benötigt, auch wenn das scheinbar völlig egal sein soll.


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Zitat
Zum Thema "Grundversorgung", die Bewohner dieser Wohnung haben keine unbestimmte "Grundversorgung" in Auftrag gegeben, weder direkt noch indirekt. Wenn der Gesetzgeber sich dazu berufen fühlt Rundfunkveranstaltung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten zu übertragen und durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sicherstellen soll, dass er die Erfüllung der "Aufgaben" der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziell sicherstellt, dann muss der Gesetzgeber sich fragen wieso es zu einer derartigen Ausweitung und Vergrößerung dieser Anstalten gekommen ist und warum bisher trotz Forderung und Beschluss dazu nicht näher geregelt wurde was "Grundversorgung" aktuell ist und zukünftig sein soll. Es ist also aus Sicht der Bewohner dieser Wohnung nicht festgelegt, was "Grundversorgung" überhaupt genau ist.
Wenn der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht sich nach den Programmen richtet, welche der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind, dann ist der Fehler darin begründet, dass dieses System bei den Kontrollen versagt.

Aus meiner Sicht ist das System dahingehend zu ändern, dass nicht das Programm bestimmt, wie viel Gelder einzunehmen sind, sondern dass zuvor das Volk gefragt wird, wieviel es für eine mögliche Grundversorgung bereit ist maximal zu zahlen. Aktuell wird das Volk und ich durch diese verfehlte Politik erpresst. Nach meiner Sicht könnte dieser nötige Betrag, also das Geld, zu erst gesammelt und  geparkt werden um das Programm anschließend nach Kassenlage zu produzieren. Es sollte einen Pool absolut notwendiger lebenswichtiger Sendungen wie Nachrichten, Wetter und nähere festzulegende Sachen geben und einen Pool, in welchem sich die möglicherweise zur Grundversorgung notwendigen weiteren Themen befinden. Die Finanzierung sollte aus dem Geld Pool nach relativer Wichtigkeit prozentual zu den Kosten für das Volk erfolgen, so dass weniger wichtige Themen in der Reinfolge der Umsetzung nach hinten sich verschieben, aber nicht verloren gehen, sondern umgesetzt werden, bevor es neue Themen auf diese Liste schaffen. Diese Liste sollte für alle Bürger öffentlich und mit gestaltbar sein. So dass eine Gewichtung im Vorfeld einer Umsetzung erfolgen kann. Die Kosten für Personal und Gehaltsstruktur für diese öffentlichen Aufgaben ist an anderen öffentlichen Versorgern zu orientieren, externe Berater und Firmen oder Produktionen sind nicht aus diesem Pool zu finanzieren. Es sollte vollkommen transparent gemacht werden was tatsächlich wieviel kosten wird, bevor es produziert geschweige gesendet wird.
Also Planung des gesamten Programms im ersten Jahr vor der tatsächlichen Umsetzung des Programms. So dass vor Umsetzung immer 1 Jahr Zeit ist, wo das Volk also auch ich abstimmen kann, was und wieviel wovon. So könnte eine ausreichend nötige Grundversorgung gesichert werden, welche allen Personen des Volks gerecht werden könnte.

Bei der jetzigen Regelung denke ich, dass z.B. Zusatzrenten wie auch andere Sachen, damit meine ich verschiedene Programme, welche sofern es einen Auftrag für Bildung und Kultur geben möge, welcher den Auftrag einer möglichen Grundversorgung überhaupt erfüllt und die unerträglich hohe Anzahl der Sender, von Anfang an nicht dazu gehören. Leider fehlt auch eine genaue Abgrenzung was "Grundversorgung" nun mal nicht ist. Es ist daher nicht möglich zwischen Zusatzversorgung und "Grundversorgung" zu unterscheiden. Sie jedoch erheben diesen Beitrag zusammen als ein Betrag, dass ist nicht zulässig. Für diese Wohnung wird jede Zusatzversorgung über eine noch näher zu definierende "Grundversorgung" abgelehnt, weil es aus meiner Sicht nicht die reine theoretische Möglichkeit einer nicht definierten "Grundversorgung", sollte der Leistungsumfang dies als besonderen Vorteil, welcher sofern Sie dabei bleiben wollen diesen als Beitrag oder Gebühr zu beschreiben, sein kann und als solches festgeschrieben wird. Dieser sollte sofern, auch von allen Personen, welche zur Finanzierung gleichermaßen hinzugezogen werden sollen, kontrollier und mit gestaltbar festgelegt werden. Leider ist das bei Ihrem "Auftrag" auf welchen Sie sich berufen nicht passiert. Aus meiner Sicht fing alles damit an, dass es irgendwann weit vor meiner Zeit genau einen Fernsehsender und vielleicht X-Mal Radio gegeben hat, möglicherweise auch nur genau 1-mal Radio. Inwieweit die Finanzierung vor dem 01.01.2013 Bestandskraft habe sollte nicht weiter von Interesse sein, ich denke aber, dass diese bereits ebenso wie die aktuelle vertragliche und in Gesetze überführte und mit Satzung hinterlegte Regelung missbräuchlich war, respektive ist, aber das wissen Sie, schließlich gibt es dazu verschiedene, auch interne, Gutachten. Blicken wir nach heute, es gibt X Sender und X Radiosender und diverse zusätzliche Firmen und Berater, ich habe den Überblick verloren, die wenigsten Personen benötigen aus meiner Sicht dieses Übermaß, ich lehne es grundsätzlich ab. Leider hat ein deutsches Gericht -mit etwas fehlender Weitsicht- zwar erklärt, dass es einen "Grundversorgungsauftrag" geben sollte, aber aus meiner Sicht macht ein Gericht keine Verträge und auch keine Gesetze, sondern darf richten und urteilen. Sie leiten scheinbar aber Ihren Anspruch, bezeichnen wir es als Kombination aus Grundversorgung plus Überangebot und Überversorgung, daraus ab, ich aber betrachte es als so nicht zulässig. Wenn Sie also von mir für diese Wohnung Beiträge oder Gebühren für dieses zusätzliche Überangebot erheben wollen, so sollte es eine Abstimmung der Personen geben, welche dafür zahlen sollen. Leider ist das bisher aus nicht nachvollziehbaren und verschleppten Reformgründen unterblieben. Nein stattdessen wurde von einem Verbund von sich teilweise nahe stehenden Personen beschlossen, diese Reform in eine Richtung zu lenken, welche bisher recht einmalig in Europa ist. Aus meiner Sicht spielen Personen in Politik, den Rundfunkanstalten und Gerichten, welche durch die Politik beeinflusst werden eine Rolle, dieses System in der derzeitigen Form weiter künstlich am Leben zu erhalten. Sie schaffen einen Tatbestand, welcher skandalös ist. Beständig wurden scheinbar die überflüssigen Angebote erweitert, ohne zu prüfen ob diese für eine tatsächliche "Grundversorgung" nötig seien. Nein im Deckmantel des Urteils, dass es ja Grundversorgung geben "müsste", wurde das Programm und die Anzahl der Sender ständig erweitert ohne zu hinterfragen, wer das braucht. Diese Erweiterungen haben zur Folge, dass aber auch immer mehr Geld benötigt wird, diese geschaffenen Strukturen zu erhalten. Für die normalen Bürger ist nicht nachvollziehbar, was bei diesem aufgeblähten System mit Ihren Geldern passiert. Sie kriminalisieren für diese Finanzierung die Personen, welche wie ich diese Art und Weise, wie Sie es machen ablehnen und zwingen diese etwas bezahlen zu sollen, was keinen Vorteil hat. Sie behaupten, dass es einen Vorteil gäbe, wie sieht dieser aus? Ich habe Nachteile, wenn ich dem Zwang zu zahlen nachgeben muss, mir fehlt das Geld später für meine eigene Rente. Ich kann mir nicht mehr das Informationsangebot kaufen, welches ich haben möchte, ich würde daher meinem Verlag von welchem ich Zeitungen im Abo habe kündigen mit dem Verweis auf diesen Zustand und Zwang. Wenn ich das zahlen muss fehlt mir das Geld um meinen der gesundheitlich weit förderlichen sportlichen Tätigkeiten nachzugehen. Dem kann ich nicht zu stimmen, diese Freiheit nehme ich mir, den diese sichert mir das Grundgesetz grundsätzlich zu.
Sie beschreiben den Vorteil irgendwie, als die Wohnung des Beitragsschuldners hat die theoretische Möglichkeit das Angebot des öffentlichen Rundfunks zu nutzen. Unter Vorteil verstehe ich etwas anderes. Auch, wenn es auf die tatsächliche Nutzung gerade nicht ankommt, was sollte die Wohnung mit Ihrem Angebot anfangen können. Sie bieten der Wohnung nichts, was ich für nützlich oder sinnvoll halte. Selbst, wenn ich Ihr Angebot mit anderen ähnlichen Angeboten, welche keine Geldforderung auslöst, vergleiche kann ich in Ihrem Angebot und dem Programm oder der theoretischen Möglichkeit des Empfangs keinen Vorteil für diese Wohnung erkennen. Sie behaupten, dass alle von Ihrem Angebot profitieren, das sehe ich anders. Durch die Zwangsmarktmacht und die schiere Anzahl der Sender, welche in bestimmten Zeiten immer ähnliche um nicht zu sagen gleiche Meldungen verbreiten haben Sie zudem die Möglichkeit der Massenmanipulation. Das sehe ich zunächst auch als Nachteil. 
Den aktuellen Regelungen zur Finanzierung einer nicht genau geregelten Grundversorgung durch die Inhaber von Wohnungen bescheinige ich einen von Anfang an offensichtlichen Fehler. Dieser erscheint mir unerträglich, und nicht mit denen das Grundgesetz tragenden Prinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen vereinbar.

Dazu schreibe ich Ihnen die folgende weiterführende Erläuterung.

"Um die Rundfunkfreiheit für jedermann zu gewährleisten, soll auch jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden, wenn sie finanziert werden muss."
Das schreiben Sie bzw. der Beitragsservice für den NDR in einen der Öffentlichkeit zugänglichen Widerspruchsbescheid.

Quelle, http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruchsbescheid-neu;

Dazu muss an sich zuerst geklärt werden, was Rundfunkfreiheit bedeutet.

Art 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Rundfunkfreiheit bedeutet, also, dass jeder das Recht hat seine Meinung ob als Wort, Schrift oder Bild frei also ohne Zwang oder Beeinflussung durch andere anderen zur Verfügung zu stellen oder auch nicht, das Äußern also nur für sich selbst zu tun.
Zudem darf jeder die Möglichkeit nutzen sich seine Quelle zur Information aus allgemein zugänglichen Quellen selbst zu wählen. Der Staat manipuliert Schrift, Wort, Bild und Film nicht, soweit die Vorgabe.

Nun möchte der öffentlich rechtliche Rundfunk eine dieser allgemeinen Quellen sein und oder bleiben, daher soll dieser ja auch durch alle finanziert werden, was soweit durch weitere Regelungen Vertrag, Gesetz und Satzung geregelt sein will, soweit kann ich ja noch mit gehen, wenn der Umfang und so weiter dabei auch genauer geregelt wird und eine wirksamere Kontrolle durch das Volk erfolgen wird.

Durch die Koppelung eines Beitrags an eine Wohnung wird jedoch nicht jeder gleichermaßen hinzugezogen.
Das könnte nur erreicht werden, wenn jede einzelne Person in Deutschland über mindestens eine und nur genau eine "Wohnung" verfügen würde.
Das dem nicht so ist sollte auch Ihnen klar sein.
Somit gibt es sehr viele verschiedene Wohnungen, z.B. für eine Person, oder Wohnungen für mehr als eine Person oder auch andere. Wobei es noch nicht klar ist, wie viele Personen sich tatsächlich genau einer Wohnung zuordnen lassen. Es gibt auch Personen, welche sich mehr als einer Wohnung zu ordnen lassen oder eben auch genau keiner Wohnung.

Um nicht zu viele verschiede Möglichkeiten zu betrachten möchte ich mich auf zwei Fälle beschränken, sicherlich gibt es noch mehr.

Wenn jetzt also von einer Wohnung darauf geschlossen wird, genau ein Beitrag zu erheben, dann kann es sein, dass sich genau 1x Beitrag auf

Fall 1:
0 Personen
1 Person
2 Personen
oder
N Personen
verteilt,

Fall 2:
oder dass sich 2x oder mehr also Nx Beiträge auf
0 Personen
1 Person
2 Personen
oder
N Personen verteilen.

Beispiele für den ersten Fall

Die leere Wohnung, also eine Wohnung wo sich ein Inhaber nicht ermitteln lässt, respektive die Wohnung nicht vermietet ist und nicht durch den Eigentümer bewohnt wird, es fällt wohl kein Beitrag an, wegen Regelungen was bei diesen leeren Wohnungen passiert. Daraus folgt
0 Personen -> 0x Beitrag
1 Person mit einem Hauptsitz -> 1x Beitrag
2 Personen (Ehe, WG oder vergleichbar) mit gleichem gemeinsamen Hauptsitz -> 1x Beitrag
X Personen (Ehe, WG oder vergleichbar) mit gleichem gemeinsamen Hauptsitz und gemeinsamen Haushalt -> 1x Beitrag

Beispiele für den zweiten Fall
Die leeren Wohnungen, also mehrere Wohnungen wo sich die Inhaber nicht ermitteln lassen,
respektive die Wohnungen nicht vermietet sind und nicht durch die Eigentümer bewohnt werden, auch hier fällt wohl kein Beitrag an, also wie bei Fall 1. Daraus folgt
0 Personen -> 0x Beitrag
1 Person mit Haupt und Nebenwohnsitz -> 2x Beitrag
2 Personen mit Haupt und Nebenwohnsitz -> 2x Beitrag
4 Personen (WG) mit je gleichem Haupt und Nebenwohnsitz -> 2x Beitrag
4 Personen (WG) mit je selben Hauptwohnsitz aber verschiedenem Nebenwohnsitz -> 5x Beitrag

Wenn Sie also jetzt wollen, dass wie oben geschrieben "soll auch jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden" dann verstehe ich nicht, warum dieser Beitrag an das Grundbedürfnis von Lebensraum in Form einer Wohnung gebunden wird. Besonders dann nicht, wenn in diesem Lebensraum die Anzahl der möglichen gleichermaßen hinzuzuziehenden sehr unterschiedlich ausfallen kann und in der Regel auch wird. Ich werde dadurch direkt benachteiligt gegenüber allen Personengruppen, welche aus mehr als einer Person bestehen und gleichermaßen 1x Beitrag zahlen sollen, dass lehne ich ab, ich werde in diesem Punkt in meinen Rechten eingeschränkt. Das dulde ich so nicht.
Benachteiligt werde ich ebenso gegenüber allen Personen und Personengruppen, welche sich keiner Wohnung nach Ihrer Definition zuordnen lassen. Und ebenso gegenüber allen Personengruppen, wo der zu zahlende monatliche Gesamtbeitrag geteilt durch die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Personen nicht das gleiche Verhältnis also zu 1 ergibt. Wenn Sie jetzt behaupten, dass es da nur eine Abweichung von 10% Prozent gibt, auf welche Sie sich berufen wollen, dann mögen Sie das bitte beweisen, das diese Abweichung maximal 10% ausmacht.

Zudem ist der Begriff Wohnung nicht einmal eineindeutig vorgegeben. Dass bedeutet für mich, dass eine Wohnung weder als Maßeinheit festgelegt ist, es fehlt aus meiner Sicht eine verlässliche juristische Definition, noch ist fest beschrieben, was genau eine Wohnung ist. Leider bin ich dazu nicht weiter fündig geworden, für Raumeinheit gibt es zudem auch verschiedene Auslegungen. Wo fängt eine Wohnung genau an und wo hört diese auf. Sie schreiben

"Als Wohnung definiert § 3 Abs. 1 jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit (unabhängig von der Anzahl der darin enthaltenen Räume), die

    zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, und
    die durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Wohnungen zählen dann als Wohnung, wenn sie es im Sinne des Melderechts sind. Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten gelten gemäß Abschnitt 2 nicht als Wohnung."

Für eine z.B. externe Abstellkammer, in welcher geschlafen werden könnte, welche dazu einen eigenen Eingang von einem Treppenhaus hat würde aus meiner Sicht dann bereits nach Ihrer Definition eine Beitragspflicht bestehen.

Der Begriff Wohnung ist ungenau und unzureichend beschrieben, so dass eine Auslegung möglich ist, bei welcher sich nicht von Anfang an eineindeutig erkennen lässt, was eine Wohnung nun ist oder nicht, mir fehlt dazu die Normenklarheit.

Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz ohne das nötige Zitiergebot zu befolgen. Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt.

Weiterhin verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist keine ausreichende Überprüfung gegeben, was mit den Geldern passiert und welche Sendungen damit finanziert werden. Mit meinem Gewissen kann ich es nicht vereinbaren dieses System, welches aus meiner Sicht Unrecht in sich trägt und verbreitet, sich jeglicher Kontrolle durch Bürger und wirklicher Reform und Zurückführung auf ein Angebot was Grundversorgung vielleicht einmal sein sollte entzieht, und zudem nicht Staatsfern ist. Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, dass der Betrag unbeachtet der Leistungsfähigkeit, mit Ausnahme der aktuell bereits befreiten Gruppen, gleichermaßen mit dem gleichen Betrag belastet wird. Mit meinem Gewissen kann ich ebenso nicht vereinbaren, dass Personen, wenn alle das Programm gleichermaßen tragen und finanzieren sollen befreit werden, diese sollten, sofern Sie nicht ein gewisses Alter überschritten haben oder in Ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten soweit eingeschränkt sind, zumindest die Möglichkeit bekommen an dem so wichtigem System mitzuarbeiten, also Rundfunk von allen für alle.

Der Zwangsbeitrag verletzt lebenslänglich meine Würde, indem er die persönliche Selbstbestimmung verneint, weil bestimmt wird für welche Angebote Zwangsbeiträge zu entrichten sind. Damit verstößt er gegen das Grundgesetz, Artikel 1:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Nicht irgendjemand – sondern ein anderes offizielles Regierungsorgan - die Landeszentrale für politische Bildung führt dazu aus:

„Verfassungsrechtlich ist nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes „die Würde des Menschen ist unantastbar“, sie wird als unveränderliches (vorkonstitutionelles) Grundrecht angesehen und beginnt mit seiner Zeugung (umstritten). Sie ist unmittelbar geltendes Recht, nicht nur eine Absichtserklärung. Die Würde des Menschen ist oberster Wert des Grundgesetzes. Darüber hinaus sollen die allgemeinen Menschenrechte ein würdevolles Dasein sichern. Die Menschenwürde wird somit einerseits zum „tragenden Fundament der Menschenrechte“, andererseits aber auch zu deren höchstem Ziel, wenn auch vielleicht unerreichbaren Ideal. Für Franz Josef Wetz besteht weltanschauungsneutral (insoweit möglich) „der wahre Gehalt menschlicher Würde in verwirklichten Menschenrechten – einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie in sozialer Gerechtigkeit“.
Franz J. Wetz: Die Würde des Menschen: antastbar? (Heft der niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung)

Die freiheitliche Selbstbestimmung für welchen Zweck ich mein Vermögen einsetze wird mir genommen. Auch daher verstößt der Zwangsbeitrag gegen den §1 des Grundgesetzes.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Umsetzung als Gesetz schränken mit dem Zwang zur Zahlung meine Freiheit nach Artikel 2 Grundgesetz ein und ohne diese hinreichend anzuzeigen liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Grundgesetz vor.

Der Rundfunkbeitrag verletzt den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, es liegt somit ein Verstoß gegen das Grundgesetz (Artikel 3) vor, denn es gibt keinen wie gefordert sachlichen Grund, der eine Gleichbehandlung der wie oben beschrieben verschiedene Anzahlen von Personen pro Wohnung respektive Raumeinheiten erfüllt, wenn jedermann gleichermaßen an der Finanzierung teilhaben soll. 

Ich behalte mir ausdrücklich ausführlichere Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.

Mit freundlichen Grüßen


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Deine Zurückweisung kann ja schon fast als Klage verwendet werden, so detailiert und gut begründet sind die meisten Argumente. Der Bs wird keinen Widerspruchsbescheid ausstellen, sondern auf Nummer sicher gehen und schreiben, wie sehr sie es bedauern, dass man sich gegen den Beitragsbescheid wendet, aber gerne werden sie ihre miserablen Textbausteine aufdrängen.


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Dann folgt auf die miserablen und ignoranten Textbausteine eben noch einmal der selbe ausführliche Brief. Dann steht es höchstens Aussage gegen Aussage. Und sollte der BS dann tatsächlich klagen, wird er mit seinen löchrigen Praktiken vor Gericht wohl eher Probleme bekommen als unsereins, der alles sehr detailiert darlegt. Und die Gerichtskosten gehen dann auch an den BS als Kläger, oder nicht?


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Und die Gerichtskosten gehen dann auch an den BS als Kläger, oder nicht?
Norman, nicht der BS ist Kläger, sondern der Beitragsverweigerer verklagt die Landesrundfunkanstalten, der Beitragsbescheid möge aufgehoben werden.


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Meinen Satz habe ich doch "Und sollte der BS dann tatsächlich klagen..." eingeleitet.

Also für den imaginären Fall, dass wir unsere detailierten Schreiben zum wiederholten Male gegen die Standard-Textbausteine des BS verwenden und es dem BS zu bunt wird und dieser dann klagen sollte.


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Danke für die Antworten:

Die Reaktion auf das erste Schreiben wurde mit dem Brief "vielen Dank für Ihre Mitteilung." quittiert.
Zudem steht in dem Schreiben "Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhaltes nicht mehr beantworten werden." Dazu habe ich hier auch den Post mit dem passenden Titel geschrieben.

Die ersten 8 Seiten wogen 46 Gramm, kosteten 90,-€ Porto ganz ohne Fax und so fort, die hatte ich in einen Antwortbogen vom Beitragsservice gesteckt, echt praktisch. Bei 9 Seiten habe ich heute auch die Rückseite bedruckt, damit der Brief nicht zu schwer wird, weil über 50 Gramm wird es wieder teurer ;-).
Und das Ganze auch in so einem Rückumschlag, wichtig ist ja nur, dass auf dem Schreiben die Rundfunkanstalt angesprochen wird, nicht auf dem Umschlag. Einen Absender lasse ich außen immer weg. 9 Seiten, auf 5 Blatt Papier wiegen nur 30g, damit es besser in diese Rückumschläge passt habe ich den Rand mit der Handhebeschere etwas abgeschnitten.


Folgende Hinweise habe ich noch, falls irgendwer den Text oder Teile verwenden möchte.
Es fehlen ein ich, im Satz "Weiterhin verweigere ", dann im Satz "diese Freiheit nehme ich mir, "  das denn sollte ein denn sein. Ein paar Schreibfehler habe ich sonst noch geändert, müsste die Stellen aber nochmals suchen. Also bitte nicht ungelesen übertragen.
 
Zudem habe ich tatsächlich ein von der Stadt hier gestempeltes Dokument der Meldebehörde, dass meine Anschrift nicht herausgeben werden darf und falls das doch passiert Schadenersatz zu leisten ist, diesen habe ich auf dem Schreiben mit 250000 Euro zudem festgelegt, lange bevor die Änderung geschaffen wurde, dass dieser Beitragsservice die Daten bekommen darf, wie ich das verwende muss ich noch prüfen. Dieser Textteil sollte bei Übernahme entsprechend geändert werden.

Weiter weise ich darauf hin, dass ich diesen Text so schreibe, weil ich tatsächlich nur eine Person bin für diese Wohnung, der Teil wo es um diesen Punkt geht sollte bei Übernahme auch angepasst werden an die Situation welche zutreffend wäre. Auch muss ja nicht jeder Meiner Meinung sein, wie ein Finanzierung zukünftig aussehen sollte und wer wie befreit werden soll, dann diese Teile auch ändern.


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Ich schreibe zur Vollständigkeit doch mal den gesamten Text, welcher als Antwort auf die erste Zurückweisung mit hilfsweisen Widerspruch folgte. Das aufgedruckte Datum ist 15.07.2014, es wurde auf dem Schreiben zudem auch das Datum meines Schreiben festgehalten und auch die interne Nummer, unter welcher meine Wohnung geführt wird, obwohl ich diese an sich nicht selber verwende, muss ich ja auch nicht, solange erkennbar wird gegen welchen Bescheid sich ein Schreiben richtet.

Es folgt das Zitat des Inhalts des Schreibens


Zitat
Rundfunkbeitrag

Sehr geehrter Herr [Name],

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, dass er verfassungswidrig sei. Daher sind Sie zur Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht bereit.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten, Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge zu entrichten. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.

Seit dem 01.01.2013 sind Rundfunkbeiträge zu zahlen. Sie erhalten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen entsprechende Zahlungsaufforderungen.

Unseres Erachtens handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunkbeitragspflicht.

Solche Schreiben und die darin beinhalteten Argumente sind uns bereits bekannt, da sie in regelmäßigen Abständen bei uns eingehen. Nach unserer Rechtsauffassung besteht die Beitragspflicht für Ihren Privathaushalt zu Recht, während die von Ihnen vorgebrachten Einwände und Argumente juristisch haltlos sind und Sie nicht von Ihrer Beitragspflicht entbinden.

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.

Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zu Nutzung von bestimmten Informationen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhaltes nicht mehr beantworten werden.

Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio


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Genau das meine ich: Jetzt steht doch Aussage gegen Aussage. Der BS bleibt bei seinen Standard-Floskeln und wir bei unseren Widersprüchen, die wir mit Gesetzen belegt haben. Aber scheinbar ist diesem ignoranten BS doch egal, was man schreibt. Und nun? Das gleiche eigene Schreiben noch einmal hin schicken dann wieder das übliche Standard-Scheiben des BS' erhalten? Die registrieren doch nur, dass die Person hinter Beitragsnummer 1234567890 da irgend einen Widerspruch verfasst hat und das wird dann im System vermerkt und daraufhin geht die Standard-Antwort des BS heraus. So kommt es mir echt langsam vor. Wofür machen wir uns dann eigentlich die Mühe des Widerspruchs mit all unseren Ausarbeitungen hier? Kann man sich den Widerspruch nicht sparen und nicht direkt klagen und die eigenen Punkte hervor bringen?


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Klagen ohne Widerspruch ist in den jeweiligen Bundesländern möglich, wo es keine Möglichkeit zum Widerspruch vorgesehen ist. Auch ist es möglich nach Ablauf von 3 Monaten ohne dass die Behörde, oder ähnlich, welche den Bescheid erlassen hat, einen Widerspruchsbescheid oder das Gegenteil dazu zugestellt hat zu klagen. Diese Klage sollte zum Ziel die Aufhebung des Verwaltungsaktes haben, oder als Feststellungsklage sofern möglich geführt werden, dass eben dieser Verwaltungsakt ungültig ist.

Das Problem mit den Widersprüchen ist doch, dass man dennoch zunächst verpflichtet werden könnte zu zahlen, und nur darum geht es doch, es geht immer ums Geld. Das Einzige was wirklich hilft ist den Geldfluss zu stoppen und das auf so breiter Front, wie nur irgendwie möglich. Einfachen Bürgern, welche sich zwar intern aufregen über den ÖRR sollte aufgezeigt werden, wie wenig Aufwand nötig ist nicht zu zahlen. Nicht alle müssen klagen, aber mit Widersprüchen und einfachem Warten die Zahlung einfach aktiv einstellen. Solange es keinen Widerspruchsbescheid gibt egal, was ein Gesetz dazu vorsieht, das da trotzdem zu zahlen wäre, lehne ich ab, möglicherweise ist sogar dieses Gesetz, welche die Zahlung trotz Widerspruchs vorsieht fehlerhaft, zumindest denke ich das, jedoch gibt es dazu wahrscheinlich richtige juristisch nicht weiter anfechtbare Vorschriften, welche absolut wasserdicht sind und alle Formvorschriften abbilden. Aktuell kosten mich zwei Widersprüche 1,80 Euro 13 Blatt Papier etwas Toner, Zeit und Strom, solange ich nicht zahle wird es bei diesem Aufwand bleiben. Wie sich der Aufwand ändert, wenn es vor Gericht geht wird sich zeigen. Geld dafür habe ich jeden Falls geparkt, und wenn es gut läuft kann ich dieses sogar für etwas was mir wichtig ist ausgeben, aber es dem ÖRR in den Rachen werfen, ohne dass ich mich wehren würde, das wird nicht passieren. Ich gehe davon aus, das es auch weiterhin ÖRR geben wird, aber vielleicht nicht zu 17,xx Euro im Monat, sondern das dieser Betrag maximal im Jahr zu zahlen wäre, und selbst da denke ich ist es noch viel. Wenn man es vergleicht was zum Beispiel der Bund an Geldern in Bildung steckt, wobei sich der große Betrag auf 3 Bereiche verteilt, müsst Ihr einfach mal dem Link folgen und klicken,

2013 Ausgaben in tausend Euro 13.740.350 Bundesministerium für Bildung und Forschung
Quelle http://www.bundeshaushalt-info.de/startseite/#/2013/soll/ausgaben/einzelplan/30.html
davon 2013 Ausgaben in tausend Euro 3.270.993 Leistungsfähigkeit des Bildungswesens, Nachwuchsförderung

und das zusätzlich vergleicht mit für 2013 Ausgaben in tausend Euro 32.983.271 Bundesschuld
oder
2013 Ausgaben in tausend Euro 33.258.104 Bundesministerium der Verteidigung

dann kommt Bildung echt kurz weg im Vergleich zu Schuld oder Verteidigung, naja

oder Bildung etwas besser als Rundfunk, wobei der ja seinen Bildungsauftrag nicht erfüllt und somit die Gelder bei der Bildung besser aufgehoben wären, z.B. bei Bildung der Gesellschaft und Aufklärung in Schulen über die Punkte welche so richtig schief laufen in Deutschland, naja. Auch könnte mit dem Rundfunk Beitrag  32.983.271.000 / 8.000.000.000 = ca. 4 Jahre
die Zinsen für die Bundschuld getragen werden, eine Tilgung erfolgt ja scheinbar nicht --> unsere Politiker sind in diesem Punkt ja leider unfähig, und keine Sorge bei der ÖRR erfolgt wahrscheinlich keine oder nur eine unzureichende Aufklärung dazu, warum Deutschland seine Schulden nicht tilgt, sondern nur durch immer neuere Schulden ablöst ;-) Aber Hauptsache wir haben Dummfunk.


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Danke an Person X für die detaillierten Ausführungen.
Nach dieser Begründung sollte eigentlich jedem klar sein, daß beim ÖRR einiges im Argen liegt.


Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zu Nutzung von bestimmten Informationen.

Dieser Satz stößt mir immer wieder auf. Zunächst heißt anknüpfen ja, daß es die Basis für die Erhebung der Beiträge ist. Begründet wird die Erhebung also mit der Möglichkeit des Empfangs. Natürlich bin ich nicht dazu verpflichtet diese Programme zu schauen. Das wäre Diktatur bzw Folter. Das darauf hingewiesen wird ist völlig überflüssig.
Damit will der BS die Einschränkung der Informationsfreiheit abwehren. Diese Einschränkung ergibt sich aber nicht daraus, daß ich mir eine Sendung ansehe, sondern liegt in der Zahlung der Beiträge begründet. Diese Textbausteine sind argumentativ unsachlich!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2014, 08:21 von Uwe«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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....Solange es keinen Widerspruchsbescheid gibt egal, was ein Gesetz dazu vorsieht, das da trotzdem zu zahlen wäre, lehne ich ab, möglicherweise ist sogar dieses Gesetz, welche die Zahlung trotz Widerspruchs vorsieht fehlerhaft, zumindest denke ich das....
Genauso sehe ich das auch , habe diese wichtige Passage daher extra nochmal heraus gepickt. Damit es endlich auch noch anderen bewusst wird , welches Spiel da getrieben wird.
Widersprüche werden geschrieben , damit man dazu auch zeitnah einen entsprechenden Bescheid  erhält. Die kuriose Regelung das bis dahin trotzdem weiter zu zahlen ist , wird von denen schamlos und frech als Freibrief betrachtet , einen Widerspruchsbescheid bis in alle Ewigkeit hinaus zu zögern.
Die Wartezeit auf diesen Bescheid beträgt im Durchschnitt fast ein ganzes Jahr. Man bekommt ihn also in der Regel erst nach dem 3. oder gar erst dem 4. ! Widerspruch .
Wieso haben die eine völlig überzogen lange Frist von 3 Monaten zu antworten , wenn selbst diese in den meisten Fällen nicht eingehalten wird ? Wir dürfen/müssen unseren Widerspruch innerhalb von nur 4 Wochen in die Reihe bekommen , damit man nicht das Nachsehen hat.
Vor allem aber gewährt man denen mit der weiteren Zahlung einen zinslosen Kredit , obwohl der Sachverhalt noch völlig in der Luft hängt und auf eine Bescheidung wartet. Weiterhin besteht auch das Problem , ob man bei eventuell  >:D  doch positiven Bescheid sein überzahltes Geld anstandslos zurück bekommt oder man diesem dann noch hinterher laufen und darum betteln muss. Sie erzwingen sozusagen die Zahlung unter Vorbehalt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2014, 08:28 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

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Wofür machen wir uns dann eigentlich die Mühe des Widerspruchs mit all unseren Ausarbeitungen hier?
Diese Mühe ist tatsächlich nur vertane wertvolle Zeit.
Meinen letzten Widerspruch habe ich daher nicht mehr wie die vorherigen formvollendet am PC geschrieben , sondern in nur 10 Minuten handschriftlich auf einer Seite verfasst. Ich möchte es fast als dahin geschmiert bezeichnen.
Ich habe mich da auch nur auf ein einziges Argument etwas genauer beschränkt. Bin gespannt , welche passenden oder wohl besser welche unpassenden Textbausteine dafür aus ihrer Zauberkiste herhalten müssen.
Falls das mir zu dumm wird , geht der Bescheid mit entsprechenden Bemerkungen als unzutreffend zurück.
Vera....... können wir uns auch selbst , dafür bedarf es keinen BS.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Das was wir an den BS als Widerspruch senden, ist das Ergebnis vieler Diskusionen, jetzt im laufe der Zeit sind wir zu der Erkenntnis gekommen, dass der BS eine trotzige, rechthaberische Haltung gegebüber den Beitragsverweigerern annehmen muss, weil das Gesetz dem BS keine andere Möglichkeit bietet. Weder BS noch wir können über die Rechtmäßigkeit des RBStV entscheiden. Letztendlich muss das Bundesverfassungsgericht über die jeweiligen Argumente urteilen. Ein schlecht verfasster Widerspruch wird offensichtlich anders behandelt als ein guter Widerspruch, sonst würde jeder nach einer gewissen Zeit einen Widerspruchsbescheid bekommen. BS kann sicherlich erkennen, wann eine Ablehnung zu bescheiden ist oder ob aussitzen besser wäre.


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Also gut. Ihr habt mich überzeugt. Widerspruch einzulegen und es auf eine Klage ankommen zu lassen, ist immer noch besser als nichts zu tun. Und je mehr Leute sich wehren, desto besser.

Ich überlege jetzt eher, ob es Sinn macht, einen Widerspruch mit voller Bandbreite (also mit allen möglichen Argumenten) auszustatten, um dem BS möglichst die volle Breitseite zu geben, oder erst mal nur einzelne Argumente zu bringen, um dann in der Klage alles bringen zu können. Der Vorteil der vollen Breitseite zu Beginn wäre, dass der BS bei seiner Reaktion darauf besser aufpassen müsste und sich mit seinen Textbausteinen eher selbst ins Aus schießen würde. Andererseits könnte sich der BS auf die volle Breitseite im Laufe der Zeit einstellen und so perfidere Textbausteine erfinden. Was die richtigen Argumente für einen Widerspruch betreffen, bin ich da noch nicht so sattelfest.


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