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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: PersonX am 19. Juli 2014, 10:44

Titel: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 19. Juli 2014, 10:44
Ich finde die Widersprüche mit Form ja schön, sehe das aber ehr als Aufbereitung für eine Klage, deshalb schreibe ich meinen Widerspruch möglichst Form frei, als fortlaufenden Text, so als Block nur geteilt durch Leerzeilen, aber ohne irgendwelche Nummern mit Ausnahme der Seitenzahl und weitere Formatierungen. Es müsste nicht mal das Wort Widerspruch vorhanden sein, es reicht, wenn der Inhalt es erkennen lässt. Zudem lege ich nicht direkt Widerspruch, sondern hilfsweise Widerspruch ein, den Bescheid weise ich zuerst direkt zurück, wegen Nichtigkeit. Teile für dieses Stück davon habe ich den sehr guten Vorlagen hier entnommen, und entsprechen verkleinert, so dass es aktuell nur 9 Seiten sind.

Falls Ihr sehen wollte wie das zunächst aussieht, folgt hier der Text.

Zitat
Meine Anschrift




Mitteldeutscher Rundfunk
Kantstr. 71 – 73
04275 Leipzig


                                                                                                                    19.07.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht zweiten Bescheid -aufgedrucktes Datum 04.07.2014- wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen zweiten Bescheid und erhalte die Zurückweisung des aus meiner Sicht ersten Bescheids und dem hilfsweisem Widerspruch aufrecht.

Danke auch für das Informationsschreiben, dass Sie bereits meine erste Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch bekommen und wahrscheinlich auch abgeheftet haben. Ich gehe aufgrund Ihrer Aussagen aus Ihrem letzten Schreiben, welches nach dem zweiten Bescheid angekommen ist davon aus, dass Sie mir nicht mehr auf meine Zurückweisungen mit hilfsweisem Widerspruch antworten wollen, daher weise ich Sie darauf hin, dass Sie schon irgendwie versuchen sollten, sich inhaltlich besser mit Zurückweisungen und mit hilfsweisen Widersprüchen auseinanderzusetzen und diese nicht als Mitteilung zu den Akten zu legen.  Falls Sie diesem Hinweis nicht folgen möchten teilen Sie mir das bitte mit, damit ich andere rechtliche Schritte prüfen kann.

Aus einem schwer nachvollziehbaren Grund sind Sie bei meinem ersten Schreiben nur zu der Erkenntnis gelangt, dass meine Ausführungen Schutzbehauptungen wären und dass ich scheinbar nur der Auffassung sei, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei, auch wenn ich es so deutlich gar nicht geschrieben habe und das auch gar nicht der einzige Grund ist, welcher in meinem ersten Schreiben gestanden hat, nun gut haben Sie das versucht herauszulesen, und teilen es mir mit, dass Sie in diesem Punkt anderer Meinung sind, schön für Sie, schlecht für mich würde man jetzt denken.
Weil ich nun nicht der einzige bin, welcher nicht Ihrer Meinung ist, Sie schreiben es ja, dass Sie viele Schreiben bekommen, bekräftigt es mich in meinem Glauben, so dass ich auch als eine Art Missionar gehen werde meinen Glauben kund zu tun. Mal sehen wie sich überhaupt zwei verschiedene Meinungen dann prüfen lassen, habe ich doch den Eindruck, dass die meinige Glaubensgemeinschaft stetig größer wird.
 
Ihre Rechtsauffassung ist mir herzlich egal. Es interessiert mich wirklich in wie weit irgendein Landesparlament diesen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ratifiziert hat, denn dieser Vorgang sag nichts über die Gültigkeit aus, sondern nur, dass das Landesparlament gewillt ist es zu gültigem Recht werden zu lassen. Ein Gesetz kann nur gültig sein, wenn es alle Formvorschriften erfüllt. Somit ist dieses nicht das einzige, welches unwirksam ist. Ich als Bürger habe die Pflicht es Ihnen anzuzeigen erfüllt, damit Sie entsprechend Ihr handeln ändern können.
 
Es ist mir klar, dass Sie als nicht rechtskräftige Einrichtung eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen können, mag es daran liegen dass Sie sich nicht richtig damit befassen, auskennen oder es dürften. Das jeweilige Landesparlament sollte es aber. Dieses Landesparlament macht aber auch Fehler, nicht nur bei diesem „Gesetz“, gibt es ja auch andere Klagen und nicht selten wird aufgezeigt, dass Klagen zu Recht erhoben werden, erst kürzlich wegen der Vorratsdatenspeicherung.  Aus dem Grund dass die Landesparlamente nicht unfehlbar sind und weil diese nun mal die Vorgaben, welche nicht durch die Parlamente selbst erarbeitet wurden nur umgesetzt haben, haben Sie halt das Problem, dass Sie es selber nicht erkennen können, schließlich sind Sie ja darauf angewiesen, dass die Landesparlamente gültige Gesetze verabschieden, aus meiner Sicht ist dass, worauf Sie sich beziehen nicht gültig. Beschwerden senden Sie doch bitte nicht mir, sondern an die Parlamente, welche Sie in dem Glauben lassen, dass Sie nun tun und lassen dürfen was Sie wollen.

Ich schreibe es Ihnen noch deutlicher:

Am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt nur noch solches Recht fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist.
Aus diesem Grund müssen Bundes- und Landesgesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 GG die Gesetz so scheiben, dass diese anzeigen, welche Freiheitsgrundrechte Sie einschränken. Wird das nicht so gemacht, ist dieses weil diese einfache zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht erfüllt wird, mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, Verwaltungsakte welche sich auf dieses bereits ungültige Gesetz berufen sind somit nichtig.
 
Solange ich der Ansicht bin, dass in diese Rechte eingegriffen wird, ohne dass dieses angezeigt wird und es kein Richter, welcher unabhängig von Ihnen ist das geprüft hat, ist mir Ihre Auffassung völlig egal, auch tragen Ihre Ausführungen, dass meine Ausführungen nur Schutzbehauptungen wären, dazu bei, es zeigt, dass Sie nicht richtig lesen. 

Zum Ersten kann ich nicht erkennen was für ein Bescheid das ist. Ist es ein Gebührenbescheid oder ein Beitragsbescheid? Weil bereits, dass nicht zweifelsfrei erkennbar ist lege ich gegen diesen Bescheid hilfsweise Widerspruch ein.

Weiter lege ich hilfsweise Widerspruch ein weil ich mich in meinen Rechten, welche mir das Grundgesetz zusichert, verletzt sehe.

Weil ich der Grundlage des Bescheides also den zugrunde liegenden Vertrag samt der Umsetzung als Gesetz sowie der Satzung mehr als Sittenwidrigkeit bescheinige und diese an besonders schwerwiegenden Fehlern leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände bereits so offensichtlich ist betrachte ich diesen Bescheid als direkt nichtig also nicht gültig nach § 44 VwVfG Absatz 1 und hilfsweise zusätzlich § 44 VwVfG Absatz 2 Punkt 6.

Obwohl bereits einem nichtigen Bescheid keine Folge zu leisten ist, stelle ich Hilfsweise zusätzlich den Antrag um Nachteile, bis Sie es auch verstanden haben, dass der Bescheid nichtig ist, zu vermeiden auf Aussetzung der Vollziehung Ihres Bescheids nach § 80 (4) VwGO bis über meinen hilfsweisen Widerspruch, im Falle Ihrer Ablehnung, mittels ablehnendem Widerspruchsbescheid und oder der weiteren Behauptung oder des Bestehens auf dieses Schriftstück sei ein gültiger Bescheid, folgt die Klage gegen diesen, eine gerichtliche Entscheidung erfolgt, weil ich bisher noch keinen Rundfunkbeitrag oder Rundfunkgebühren oder Rundfunksteuern gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist für mich aktuell kein Grund und keine Pflicht zu einer Zahlung erkennbar.

Einem nichtigen also somit nicht gültigem Bescheid muss soweit ich das verstanden habe an sich überhaupt keine Folge geleistet werden, jedoch ist Widerspruch zu erheben, um keine Nachteile später davon zu tragen. Auch kann ich durch eine Nichtzahlung meinerseits aktuell auch keinen Nachteil für Sie erkennen, jedoch sehe ich folgend einige meiner Grundrechte in Artikel 1 bis 19 laut Grundgesetz beständig verletzt und zudem bescheinige ich diesem Bescheid eine besonders schwere Form der Sittenwidrigkeit. Dadurch das ich es als ganz normaler Bürger betrachte und feststellen muss, dass dieses Konstrukt aus Vertrag und Umsetzung als Gesetz plus Satzung, samt bisher ergangenen Gerichtsurteilen, von Gerichten, wo ich -wie auch andere Personen- die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt sehe, nicht nur bei mir Unrechtsempfinden auslöst und das reicht bereits zur Beurteilung einer Sittenwidrigkeit aus, betrachte ich den Bescheid als insgesamt nichtig und somit nicht gültig. So stellt es aus meiner Sicht eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahle.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) Grundgesetz:
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Vorlagen des Vertrags, der Vertrag selbst und das daraus resultierenden Gesetz zum Rundfunkbeitrag verstoßen aus meiner Sicht gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist. Zudem ist das Gesetz dahingehend fehlerhaft, dass es diese vorhandenen Einschränkungen nicht anzeigt.

Ich betrachte mich zudem nicht als Beitragsschuldner, weil ich die Gültigkeit von dem Gesetz, dem Vertrag, welcher das Gesetz ermöglicht, und die Satzung bereits für unzulässig von Anfang an halte, und zudem eine Anmeldung durch "Sie" ohne eine Unterschrift von mir für diese Wohnung, wie immer Sie diesen Vorgang nennen mögen, ist aus meiner Sicht laut Ihrem Vertrag und Gesetz und Satzung nicht vorgesehen -geschweige geregelt- und daher in der Form nicht zulässig. Ich lege hiermit zusätzlich hilfsweise Widerspruch zu einer Anmeldung ein, welche ich nicht erteilt habe und ebenso wenig unterzeichnet habe. Einem Datenabgleich mit einer Meldebehörde habe ich keine Zustimmung sondern ein absolutes Verbot erteilt, dass zeitlich lange bevor eine Änderung, welche aus meiner Sicht Datenschutzrechtlich falsch beschieden wird, Sie zu diesem Datenabgleich erst ermöglicht hat, dass betrachte ich ebenso als Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen meine Grundrechte laut Grundgesetz. Die Daten, welche Sie erhalten haben, dürfen Sie aus diesem Grund trotzdem nicht weiter verwenden und auch sind diese mit sofortiger Wirkung zu löschen.

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, weil erst durch eine Nichtzahlung von Ihnen ein Bescheid ausgestellt wird ganz unabhängig davon ob eine Wohnung angemeldet wurde oder nicht, dass begründet dadurch, dass dieser Vertrag, das Gesetz und die Satzung dazu vorsieht, dass ein Bescheid erst bei Rückstand ausgestellt wird, dieser Bescheid, aber notwendigerweise benötigt wird um auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können, weil dies scheinbar eine der wenigen Möglichkeiten darstellt rechtlich gegen diesen Zwang vorzugehen und etwas zu unternehmen, daher erfolgt eine Ablehnung des Säumniszuschlags, denn das sollte nicht nur aus meiner Sicht völlig anders sein.

Ich betrachte diesen Bescheid als nicht gültig ferner nichtig, weil aus meiner Sicht § 44 VwVfG (1) an sich allein und zusätzlich § 44 VwVfG (2) 6 erfüllt ist. Damit Sie jetzt nicht erst lange suchen müssen schreibe ich es als Zitat.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.

Zum Punkt 6 möchte ich anmerken, dass eine besondere Form der Sittenwidrigkeit zudem der Wucher ist. Ein Wucher liegt zum Beispiel vor, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Erforderlich ist auch, dass der Wucherer eine Schwächesituation zum Beispiel ein Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche ausbeutet.

Ich sehe, dass dieser Beitrag ob es nun ein Beitrag oder eine Gebühr oder eine Steuer sei -ich denke, dass dieser Punkt bisher nicht abschließend geklärt ist und daher in meiner möglichen Klage nochmals mitangebracht wird- , den Bestand des Wuchers erfüllt und eine direkte Zwangslage ausgenutzt wird. Ich soll für die Behauptung eines theoretischen Vorteils der Möglichkeit bezahlen, dass diese Wohnung, wobei für mich Wohnraum ein Grundbedürfnis ist, die Möglichkeit habe öffentlichen Rundfunk zu empfangen. Ich kann keinen besonderen Vorteil für diese Wohnung erkennen. Es macht für die Wohnung keinen Unterschied ob diese nun öffentlichen Rundfunk empfangen könne oder nicht. Ich betrachte es als Nachteil, wenn diese Wohnung durch öffentlichen Rundfunk gestört werden würde. Auch kann ich nicht verstehen, warum dafür in Summe fast oder sogar mehr als 8.000.000.000,- Euro pro Jahr oder anders  ausgedrückt 22.000.000,- Euro täglich aller scheinbaren Beitragsschuldner nötig sein soll. Öffentlicher Rundfunk ist aus meiner Sicht zudem insgesamt Wucher, es ist schlicht zu teuer für eine nicht näher geregelte "Grundversorgung", und zudem extra dafür dass diese Wohnung keinen öffentlichen Rundfunk benötigt, auch wenn das scheinbar völlig egal sein soll.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 19. Juli 2014, 10:45
Zitat
Zum Thema "Grundversorgung", die Bewohner dieser Wohnung haben keine unbestimmte "Grundversorgung" in Auftrag gegeben, weder direkt noch indirekt. Wenn der Gesetzgeber sich dazu berufen fühlt Rundfunkveranstaltung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten zu übertragen und durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sicherstellen soll, dass er die Erfüllung der "Aufgaben" der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziell sicherstellt, dann muss der Gesetzgeber sich fragen wieso es zu einer derartigen Ausweitung und Vergrößerung dieser Anstalten gekommen ist und warum bisher trotz Forderung und Beschluss dazu nicht näher geregelt wurde was "Grundversorgung" aktuell ist und zukünftig sein soll. Es ist also aus Sicht der Bewohner dieser Wohnung nicht festgelegt, was "Grundversorgung" überhaupt genau ist.
Wenn der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht sich nach den Programmen richtet, welche der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind, dann ist der Fehler darin begründet, dass dieses System bei den Kontrollen versagt.

Aus meiner Sicht ist das System dahingehend zu ändern, dass nicht das Programm bestimmt, wie viel Gelder einzunehmen sind, sondern dass zuvor das Volk gefragt wird, wieviel es für eine mögliche Grundversorgung bereit ist maximal zu zahlen. Aktuell wird das Volk und ich durch diese verfehlte Politik erpresst. Nach meiner Sicht könnte dieser nötige Betrag, also das Geld, zu erst gesammelt und  geparkt werden um das Programm anschließend nach Kassenlage zu produzieren. Es sollte einen Pool absolut notwendiger lebenswichtiger Sendungen wie Nachrichten, Wetter und nähere festzulegende Sachen geben und einen Pool, in welchem sich die möglicherweise zur Grundversorgung notwendigen weiteren Themen befinden. Die Finanzierung sollte aus dem Geld Pool nach relativer Wichtigkeit prozentual zu den Kosten für das Volk erfolgen, so dass weniger wichtige Themen in der Reinfolge der Umsetzung nach hinten sich verschieben, aber nicht verloren gehen, sondern umgesetzt werden, bevor es neue Themen auf diese Liste schaffen. Diese Liste sollte für alle Bürger öffentlich und mit gestaltbar sein. So dass eine Gewichtung im Vorfeld einer Umsetzung erfolgen kann. Die Kosten für Personal und Gehaltsstruktur für diese öffentlichen Aufgaben ist an anderen öffentlichen Versorgern zu orientieren, externe Berater und Firmen oder Produktionen sind nicht aus diesem Pool zu finanzieren. Es sollte vollkommen transparent gemacht werden was tatsächlich wieviel kosten wird, bevor es produziert geschweige gesendet wird.
Also Planung des gesamten Programms im ersten Jahr vor der tatsächlichen Umsetzung des Programms. So dass vor Umsetzung immer 1 Jahr Zeit ist, wo das Volk also auch ich abstimmen kann, was und wieviel wovon. So könnte eine ausreichend nötige Grundversorgung gesichert werden, welche allen Personen des Volks gerecht werden könnte.

Bei der jetzigen Regelung denke ich, dass z.B. Zusatzrenten wie auch andere Sachen, damit meine ich verschiedene Programme, welche sofern es einen Auftrag für Bildung und Kultur geben möge, welcher den Auftrag einer möglichen Grundversorgung überhaupt erfüllt und die unerträglich hohe Anzahl der Sender, von Anfang an nicht dazu gehören. Leider fehlt auch eine genaue Abgrenzung was "Grundversorgung" nun mal nicht ist. Es ist daher nicht möglich zwischen Zusatzversorgung und "Grundversorgung" zu unterscheiden. Sie jedoch erheben diesen Beitrag zusammen als ein Betrag, dass ist nicht zulässig. Für diese Wohnung wird jede Zusatzversorgung über eine noch näher zu definierende "Grundversorgung" abgelehnt, weil es aus meiner Sicht nicht die reine theoretische Möglichkeit einer nicht definierten "Grundversorgung", sollte der Leistungsumfang dies als besonderen Vorteil, welcher sofern Sie dabei bleiben wollen diesen als Beitrag oder Gebühr zu beschreiben, sein kann und als solches festgeschrieben wird. Dieser sollte sofern, auch von allen Personen, welche zur Finanzierung gleichermaßen hinzugezogen werden sollen, kontrollier und mit gestaltbar festgelegt werden. Leider ist das bei Ihrem "Auftrag" auf welchen Sie sich berufen nicht passiert. Aus meiner Sicht fing alles damit an, dass es irgendwann weit vor meiner Zeit genau einen Fernsehsender und vielleicht X-Mal Radio gegeben hat, möglicherweise auch nur genau 1-mal Radio. Inwieweit die Finanzierung vor dem 01.01.2013 Bestandskraft habe sollte nicht weiter von Interesse sein, ich denke aber, dass diese bereits ebenso wie die aktuelle vertragliche und in Gesetze überführte und mit Satzung hinterlegte Regelung missbräuchlich war, respektive ist, aber das wissen Sie, schließlich gibt es dazu verschiedene, auch interne, Gutachten. Blicken wir nach heute, es gibt X Sender und X Radiosender und diverse zusätzliche Firmen und Berater, ich habe den Überblick verloren, die wenigsten Personen benötigen aus meiner Sicht dieses Übermaß, ich lehne es grundsätzlich ab. Leider hat ein deutsches Gericht -mit etwas fehlender Weitsicht- zwar erklärt, dass es einen "Grundversorgungsauftrag" geben sollte, aber aus meiner Sicht macht ein Gericht keine Verträge und auch keine Gesetze, sondern darf richten und urteilen. Sie leiten scheinbar aber Ihren Anspruch, bezeichnen wir es als Kombination aus Grundversorgung plus Überangebot und Überversorgung, daraus ab, ich aber betrachte es als so nicht zulässig. Wenn Sie also von mir für diese Wohnung Beiträge oder Gebühren für dieses zusätzliche Überangebot erheben wollen, so sollte es eine Abstimmung der Personen geben, welche dafür zahlen sollen. Leider ist das bisher aus nicht nachvollziehbaren und verschleppten Reformgründen unterblieben. Nein stattdessen wurde von einem Verbund von sich teilweise nahe stehenden Personen beschlossen, diese Reform in eine Richtung zu lenken, welche bisher recht einmalig in Europa ist. Aus meiner Sicht spielen Personen in Politik, den Rundfunkanstalten und Gerichten, welche durch die Politik beeinflusst werden eine Rolle, dieses System in der derzeitigen Form weiter künstlich am Leben zu erhalten. Sie schaffen einen Tatbestand, welcher skandalös ist. Beständig wurden scheinbar die überflüssigen Angebote erweitert, ohne zu prüfen ob diese für eine tatsächliche "Grundversorgung" nötig seien. Nein im Deckmantel des Urteils, dass es ja Grundversorgung geben "müsste", wurde das Programm und die Anzahl der Sender ständig erweitert ohne zu hinterfragen, wer das braucht. Diese Erweiterungen haben zur Folge, dass aber auch immer mehr Geld benötigt wird, diese geschaffenen Strukturen zu erhalten. Für die normalen Bürger ist nicht nachvollziehbar, was bei diesem aufgeblähten System mit Ihren Geldern passiert. Sie kriminalisieren für diese Finanzierung die Personen, welche wie ich diese Art und Weise, wie Sie es machen ablehnen und zwingen diese etwas bezahlen zu sollen, was keinen Vorteil hat. Sie behaupten, dass es einen Vorteil gäbe, wie sieht dieser aus? Ich habe Nachteile, wenn ich dem Zwang zu zahlen nachgeben muss, mir fehlt das Geld später für meine eigene Rente. Ich kann mir nicht mehr das Informationsangebot kaufen, welches ich haben möchte, ich würde daher meinem Verlag von welchem ich Zeitungen im Abo habe kündigen mit dem Verweis auf diesen Zustand und Zwang. Wenn ich das zahlen muss fehlt mir das Geld um meinen der gesundheitlich weit förderlichen sportlichen Tätigkeiten nachzugehen. Dem kann ich nicht zu stimmen, diese Freiheit nehme ich mir, den diese sichert mir das Grundgesetz grundsätzlich zu.
Sie beschreiben den Vorteil irgendwie, als die Wohnung des Beitragsschuldners hat die theoretische Möglichkeit das Angebot des öffentlichen Rundfunks zu nutzen. Unter Vorteil verstehe ich etwas anderes. Auch, wenn es auf die tatsächliche Nutzung gerade nicht ankommt, was sollte die Wohnung mit Ihrem Angebot anfangen können. Sie bieten der Wohnung nichts, was ich für nützlich oder sinnvoll halte. Selbst, wenn ich Ihr Angebot mit anderen ähnlichen Angeboten, welche keine Geldforderung auslöst, vergleiche kann ich in Ihrem Angebot und dem Programm oder der theoretischen Möglichkeit des Empfangs keinen Vorteil für diese Wohnung erkennen. Sie behaupten, dass alle von Ihrem Angebot profitieren, das sehe ich anders. Durch die Zwangsmarktmacht und die schiere Anzahl der Sender, welche in bestimmten Zeiten immer ähnliche um nicht zu sagen gleiche Meldungen verbreiten haben Sie zudem die Möglichkeit der Massenmanipulation. Das sehe ich zunächst auch als Nachteil. 
Den aktuellen Regelungen zur Finanzierung einer nicht genau geregelten Grundversorgung durch die Inhaber von Wohnungen bescheinige ich einen von Anfang an offensichtlichen Fehler. Dieser erscheint mir unerträglich, und nicht mit denen das Grundgesetz tragenden Prinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen vereinbar.

Dazu schreibe ich Ihnen die folgende weiterführende Erläuterung.

"Um die Rundfunkfreiheit für jedermann zu gewährleisten, soll auch jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden, wenn sie finanziert werden muss."
Das schreiben Sie bzw. der Beitragsservice für den NDR in einen der Öffentlichkeit zugänglichen Widerspruchsbescheid.

Quelle, http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruchsbescheid-neu;

Dazu muss an sich zuerst geklärt werden, was Rundfunkfreiheit bedeutet.

Art 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Rundfunkfreiheit bedeutet, also, dass jeder das Recht hat seine Meinung ob als Wort, Schrift oder Bild frei also ohne Zwang oder Beeinflussung durch andere anderen zur Verfügung zu stellen oder auch nicht, das Äußern also nur für sich selbst zu tun.
Zudem darf jeder die Möglichkeit nutzen sich seine Quelle zur Information aus allgemein zugänglichen Quellen selbst zu wählen. Der Staat manipuliert Schrift, Wort, Bild und Film nicht, soweit die Vorgabe.

Nun möchte der öffentlich rechtliche Rundfunk eine dieser allgemeinen Quellen sein und oder bleiben, daher soll dieser ja auch durch alle finanziert werden, was soweit durch weitere Regelungen Vertrag, Gesetz und Satzung geregelt sein will, soweit kann ich ja noch mit gehen, wenn der Umfang und so weiter dabei auch genauer geregelt wird und eine wirksamere Kontrolle durch das Volk erfolgen wird.

Durch die Koppelung eines Beitrags an eine Wohnung wird jedoch nicht jeder gleichermaßen hinzugezogen.
Das könnte nur erreicht werden, wenn jede einzelne Person in Deutschland über mindestens eine und nur genau eine "Wohnung" verfügen würde.
Das dem nicht so ist sollte auch Ihnen klar sein.
Somit gibt es sehr viele verschiedene Wohnungen, z.B. für eine Person, oder Wohnungen für mehr als eine Person oder auch andere. Wobei es noch nicht klar ist, wie viele Personen sich tatsächlich genau einer Wohnung zuordnen lassen. Es gibt auch Personen, welche sich mehr als einer Wohnung zu ordnen lassen oder eben auch genau keiner Wohnung.

Um nicht zu viele verschiede Möglichkeiten zu betrachten möchte ich mich auf zwei Fälle beschränken, sicherlich gibt es noch mehr.

Wenn jetzt also von einer Wohnung darauf geschlossen wird, genau ein Beitrag zu erheben, dann kann es sein, dass sich genau 1x Beitrag auf

Fall 1:
0 Personen
1 Person
2 Personen
oder
N Personen
verteilt,

Fall 2:
oder dass sich 2x oder mehr also Nx Beiträge auf
0 Personen
1 Person
2 Personen
oder
N Personen verteilen.

Beispiele für den ersten Fall

Die leere Wohnung, also eine Wohnung wo sich ein Inhaber nicht ermitteln lässt, respektive die Wohnung nicht vermietet ist und nicht durch den Eigentümer bewohnt wird, es fällt wohl kein Beitrag an, wegen Regelungen was bei diesen leeren Wohnungen passiert. Daraus folgt
0 Personen -> 0x Beitrag
1 Person mit einem Hauptsitz -> 1x Beitrag
2 Personen (Ehe, WG oder vergleichbar) mit gleichem gemeinsamen Hauptsitz -> 1x Beitrag
X Personen (Ehe, WG oder vergleichbar) mit gleichem gemeinsamen Hauptsitz und gemeinsamen Haushalt -> 1x Beitrag

Beispiele für den zweiten Fall
Die leeren Wohnungen, also mehrere Wohnungen wo sich die Inhaber nicht ermitteln lassen,
respektive die Wohnungen nicht vermietet sind und nicht durch die Eigentümer bewohnt werden, auch hier fällt wohl kein Beitrag an, also wie bei Fall 1. Daraus folgt
0 Personen -> 0x Beitrag
1 Person mit Haupt und Nebenwohnsitz -> 2x Beitrag
2 Personen mit Haupt und Nebenwohnsitz -> 2x Beitrag
4 Personen (WG) mit je gleichem Haupt und Nebenwohnsitz -> 2x Beitrag
4 Personen (WG) mit je selben Hauptwohnsitz aber verschiedenem Nebenwohnsitz -> 5x Beitrag

Wenn Sie also jetzt wollen, dass wie oben geschrieben "soll auch jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden" dann verstehe ich nicht, warum dieser Beitrag an das Grundbedürfnis von Lebensraum in Form einer Wohnung gebunden wird. Besonders dann nicht, wenn in diesem Lebensraum die Anzahl der möglichen gleichermaßen hinzuzuziehenden sehr unterschiedlich ausfallen kann und in der Regel auch wird. Ich werde dadurch direkt benachteiligt gegenüber allen Personengruppen, welche aus mehr als einer Person bestehen und gleichermaßen 1x Beitrag zahlen sollen, dass lehne ich ab, ich werde in diesem Punkt in meinen Rechten eingeschränkt. Das dulde ich so nicht.
Benachteiligt werde ich ebenso gegenüber allen Personen und Personengruppen, welche sich keiner Wohnung nach Ihrer Definition zuordnen lassen. Und ebenso gegenüber allen Personengruppen, wo der zu zahlende monatliche Gesamtbeitrag geteilt durch die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Personen nicht das gleiche Verhältnis also zu 1 ergibt. Wenn Sie jetzt behaupten, dass es da nur eine Abweichung von 10% Prozent gibt, auf welche Sie sich berufen wollen, dann mögen Sie das bitte beweisen, das diese Abweichung maximal 10% ausmacht.

Zudem ist der Begriff Wohnung nicht einmal eineindeutig vorgegeben. Dass bedeutet für mich, dass eine Wohnung weder als Maßeinheit festgelegt ist, es fehlt aus meiner Sicht eine verlässliche juristische Definition, noch ist fest beschrieben, was genau eine Wohnung ist. Leider bin ich dazu nicht weiter fündig geworden, für Raumeinheit gibt es zudem auch verschiedene Auslegungen. Wo fängt eine Wohnung genau an und wo hört diese auf. Sie schreiben

"Als Wohnung definiert § 3 Abs. 1 jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit (unabhängig von der Anzahl der darin enthaltenen Räume), die

    zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, und
    die durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Wohnungen zählen dann als Wohnung, wenn sie es im Sinne des Melderechts sind. Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten gelten gemäß Abschnitt 2 nicht als Wohnung."

Für eine z.B. externe Abstellkammer, in welcher geschlafen werden könnte, welche dazu einen eigenen Eingang von einem Treppenhaus hat würde aus meiner Sicht dann bereits nach Ihrer Definition eine Beitragspflicht bestehen.

Der Begriff Wohnung ist ungenau und unzureichend beschrieben, so dass eine Auslegung möglich ist, bei welcher sich nicht von Anfang an eineindeutig erkennen lässt, was eine Wohnung nun ist oder nicht, mir fehlt dazu die Normenklarheit.

Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz ohne das nötige Zitiergebot zu befolgen. Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt.

Weiterhin verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist keine ausreichende Überprüfung gegeben, was mit den Geldern passiert und welche Sendungen damit finanziert werden. Mit meinem Gewissen kann ich es nicht vereinbaren dieses System, welches aus meiner Sicht Unrecht in sich trägt und verbreitet, sich jeglicher Kontrolle durch Bürger und wirklicher Reform und Zurückführung auf ein Angebot was Grundversorgung vielleicht einmal sein sollte entzieht, und zudem nicht Staatsfern ist. Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, dass der Betrag unbeachtet der Leistungsfähigkeit, mit Ausnahme der aktuell bereits befreiten Gruppen, gleichermaßen mit dem gleichen Betrag belastet wird. Mit meinem Gewissen kann ich ebenso nicht vereinbaren, dass Personen, wenn alle das Programm gleichermaßen tragen und finanzieren sollen befreit werden, diese sollten, sofern Sie nicht ein gewisses Alter überschritten haben oder in Ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten soweit eingeschränkt sind, zumindest die Möglichkeit bekommen an dem so wichtigem System mitzuarbeiten, also Rundfunk von allen für alle.

Der Zwangsbeitrag verletzt lebenslänglich meine Würde, indem er die persönliche Selbstbestimmung verneint, weil bestimmt wird für welche Angebote Zwangsbeiträge zu entrichten sind. Damit verstößt er gegen das Grundgesetz, Artikel 1:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Nicht irgendjemand – sondern ein anderes offizielles Regierungsorgan - die Landeszentrale für politische Bildung führt dazu aus:

„Verfassungsrechtlich ist nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes „die Würde des Menschen ist unantastbar“, sie wird als unveränderliches (vorkonstitutionelles) Grundrecht angesehen und beginnt mit seiner Zeugung (umstritten). Sie ist unmittelbar geltendes Recht, nicht nur eine Absichtserklärung. Die Würde des Menschen ist oberster Wert des Grundgesetzes. Darüber hinaus sollen die allgemeinen Menschenrechte ein würdevolles Dasein sichern. Die Menschenwürde wird somit einerseits zum „tragenden Fundament der Menschenrechte“, andererseits aber auch zu deren höchstem Ziel, wenn auch vielleicht unerreichbaren Ideal. Für Franz Josef Wetz besteht weltanschauungsneutral (insoweit möglich) „der wahre Gehalt menschlicher Würde in verwirklichten Menschenrechten – einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie in sozialer Gerechtigkeit“.
Franz J. Wetz: Die Würde des Menschen: antastbar? (Heft der niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung)

Die freiheitliche Selbstbestimmung für welchen Zweck ich mein Vermögen einsetze wird mir genommen. Auch daher verstößt der Zwangsbeitrag gegen den §1 des Grundgesetzes.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Umsetzung als Gesetz schränken mit dem Zwang zur Zahlung meine Freiheit nach Artikel 2 Grundgesetz ein und ohne diese hinreichend anzuzeigen liegt ein Verstoß gegen Artikel 2 Grundgesetz vor.

Der Rundfunkbeitrag verletzt den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, es liegt somit ein Verstoß gegen das Grundgesetz (Artikel 3) vor, denn es gibt keinen wie gefordert sachlichen Grund, der eine Gleichbehandlung der wie oben beschrieben verschiedene Anzahlen von Personen pro Wohnung respektive Raumeinheiten erfüllt, wenn jedermann gleichermaßen an der Finanzierung teilhaben soll. 

Ich behalte mir ausdrücklich ausführlichere Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Roggi am 19. Juli 2014, 22:58
Deine Zurückweisung kann ja schon fast als Klage verwendet werden, so detailiert und gut begründet sind die meisten Argumente. Der Bs wird keinen Widerspruchsbescheid ausstellen, sondern auf Nummer sicher gehen und schreiben, wie sehr sie es bedauern, dass man sich gegen den Beitragsbescheid wendet, aber gerne werden sie ihre miserablen Textbausteine aufdrängen.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Norman am 19. Juli 2014, 23:26
Dann folgt auf die miserablen und ignoranten Textbausteine eben noch einmal der selbe ausführliche Brief. Dann steht es höchstens Aussage gegen Aussage. Und sollte der BS dann tatsächlich klagen, wird er mit seinen löchrigen Praktiken vor Gericht wohl eher Probleme bekommen als unsereins, der alles sehr detailiert darlegt. Und die Gerichtskosten gehen dann auch an den BS als Kläger, oder nicht?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Roggi am 19. Juli 2014, 23:48
Und die Gerichtskosten gehen dann auch an den BS als Kläger, oder nicht?
Norman, nicht der BS ist Kläger, sondern der Beitragsverweigerer verklagt die Landesrundfunkanstalten, der Beitragsbescheid möge aufgehoben werden.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Norman am 19. Juli 2014, 23:56
Meinen Satz habe ich doch "Und sollte der BS dann tatsächlich klagen..." eingeleitet.

Also für den imaginären Fall, dass wir unsere detailierten Schreiben zum wiederholten Male gegen die Standard-Textbausteine des BS verwenden und es dem BS zu bunt wird und dieser dann klagen sollte.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 20. Juli 2014, 00:43
Danke für die Antworten:

Die Reaktion auf das erste Schreiben wurde mit dem Brief "vielen Dank für Ihre Mitteilung." quittiert.
Zudem steht in dem Schreiben "Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhaltes nicht mehr beantworten werden." Dazu habe ich hier auch den Post mit dem passenden Titel geschrieben.

Die ersten 8 Seiten wogen 46 Gramm, kosteten 90,-€ Porto ganz ohne Fax und so fort, die hatte ich in einen Antwortbogen vom Beitragsservice gesteckt, echt praktisch. Bei 9 Seiten habe ich heute auch die Rückseite bedruckt, damit der Brief nicht zu schwer wird, weil über 50 Gramm wird es wieder teurer ;-).
Und das Ganze auch in so einem Rückumschlag, wichtig ist ja nur, dass auf dem Schreiben die Rundfunkanstalt angesprochen wird, nicht auf dem Umschlag. Einen Absender lasse ich außen immer weg. 9 Seiten, auf 5 Blatt Papier wiegen nur 30g, damit es besser in diese Rückumschläge passt habe ich den Rand mit der Handhebeschere etwas abgeschnitten.


Folgende Hinweise habe ich noch, falls irgendwer den Text oder Teile verwenden möchte.
Es fehlen ein ich, im Satz "Weiterhin verweigere ", dann im Satz "diese Freiheit nehme ich mir, "  das denn sollte ein denn sein. Ein paar Schreibfehler habe ich sonst noch geändert, müsste die Stellen aber nochmals suchen. Also bitte nicht ungelesen übertragen.
 
Zudem habe ich tatsächlich ein von der Stadt hier gestempeltes Dokument der Meldebehörde, dass meine Anschrift nicht herausgeben werden darf und falls das doch passiert Schadenersatz zu leisten ist, diesen habe ich auf dem Schreiben mit 250000 Euro zudem festgelegt, lange bevor die Änderung geschaffen wurde, dass dieser Beitragsservice die Daten bekommen darf, wie ich das verwende muss ich noch prüfen. Dieser Textteil sollte bei Übernahme entsprechend geändert werden.

Weiter weise ich darauf hin, dass ich diesen Text so schreibe, weil ich tatsächlich nur eine Person bin für diese Wohnung, der Teil wo es um diesen Punkt geht sollte bei Übernahme auch angepasst werden an die Situation welche zutreffend wäre. Auch muss ja nicht jeder Meiner Meinung sein, wie ein Finanzierung zukünftig aussehen sollte und wer wie befreit werden soll, dann diese Teile auch ändern.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 20. Juli 2014, 01:43
Ich schreibe zur Vollständigkeit doch mal den gesamten Text, welcher als Antwort auf die erste Zurückweisung mit hilfsweisen Widerspruch folgte. Das aufgedruckte Datum ist 15.07.2014, es wurde auf dem Schreiben zudem auch das Datum meines Schreiben festgehalten und auch die interne Nummer, unter welcher meine Wohnung geführt wird, obwohl ich diese an sich nicht selber verwende, muss ich ja auch nicht, solange erkennbar wird gegen welchen Bescheid sich ein Schreiben richtet.

Es folgt das Zitat des Inhalts des Schreibens


Zitat
Rundfunkbeitrag

Sehr geehrter Herr [Name],

vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, dass er verfassungswidrig sei. Daher sind Sie zur Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht bereit.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten, Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge zu entrichten. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.

Seit dem 01.01.2013 sind Rundfunkbeiträge zu zahlen. Sie erhalten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen entsprechende Zahlungsaufforderungen.

Unseres Erachtens handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunkbeitragspflicht.

Solche Schreiben und die darin beinhalteten Argumente sind uns bereits bekannt, da sie in regelmäßigen Abständen bei uns eingehen. Nach unserer Rechtsauffassung besteht die Beitragspflicht für Ihren Privathaushalt zu Recht, während die von Ihnen vorgebrachten Einwände und Argumente juristisch haltlos sind und Sie nicht von Ihrer Beitragspflicht entbinden.

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.

Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zu Nutzung von bestimmten Informationen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhaltes nicht mehr beantworten werden.

Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Norman am 20. Juli 2014, 01:55
Genau das meine ich: Jetzt steht doch Aussage gegen Aussage. Der BS bleibt bei seinen Standard-Floskeln und wir bei unseren Widersprüchen, die wir mit Gesetzen belegt haben. Aber scheinbar ist diesem ignoranten BS doch egal, was man schreibt. Und nun? Das gleiche eigene Schreiben noch einmal hin schicken dann wieder das übliche Standard-Scheiben des BS' erhalten? Die registrieren doch nur, dass die Person hinter Beitragsnummer 1234567890 da irgend einen Widerspruch verfasst hat und das wird dann im System vermerkt und daraufhin geht die Standard-Antwort des BS heraus. So kommt es mir echt langsam vor. Wofür machen wir uns dann eigentlich die Mühe des Widerspruchs mit all unseren Ausarbeitungen hier? Kann man sich den Widerspruch nicht sparen und nicht direkt klagen und die eigenen Punkte hervor bringen?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 20. Juli 2014, 07:35
Klagen ohne Widerspruch ist in den jeweiligen Bundesländern möglich, wo es keine Möglichkeit zum Widerspruch vorgesehen ist. Auch ist es möglich nach Ablauf von 3 Monaten ohne dass die Behörde, oder ähnlich, welche den Bescheid erlassen hat, einen Widerspruchsbescheid oder das Gegenteil dazu zugestellt hat zu klagen. Diese Klage sollte zum Ziel die Aufhebung des Verwaltungsaktes haben, oder als Feststellungsklage sofern möglich geführt werden, dass eben dieser Verwaltungsakt ungültig ist.

Das Problem mit den Widersprüchen ist doch, dass man dennoch zunächst verpflichtet werden könnte zu zahlen, und nur darum geht es doch, es geht immer ums Geld. Das Einzige was wirklich hilft ist den Geldfluss zu stoppen und das auf so breiter Front, wie nur irgendwie möglich. Einfachen Bürgern, welche sich zwar intern aufregen über den ÖRR sollte aufgezeigt werden, wie wenig Aufwand nötig ist nicht zu zahlen. Nicht alle müssen klagen, aber mit Widersprüchen und einfachem Warten die Zahlung einfach aktiv einstellen. Solange es keinen Widerspruchsbescheid gibt egal, was ein Gesetz dazu vorsieht, das da trotzdem zu zahlen wäre, lehne ich ab, möglicherweise ist sogar dieses Gesetz, welche die Zahlung trotz Widerspruchs vorsieht fehlerhaft, zumindest denke ich das, jedoch gibt es dazu wahrscheinlich richtige juristisch nicht weiter anfechtbare Vorschriften, welche absolut wasserdicht sind und alle Formvorschriften abbilden. Aktuell kosten mich zwei Widersprüche 1,80 Euro 13 Blatt Papier etwas Toner, Zeit und Strom, solange ich nicht zahle wird es bei diesem Aufwand bleiben. Wie sich der Aufwand ändert, wenn es vor Gericht geht wird sich zeigen. Geld dafür habe ich jeden Falls geparkt, und wenn es gut läuft kann ich dieses sogar für etwas was mir wichtig ist ausgeben, aber es dem ÖRR in den Rachen werfen, ohne dass ich mich wehren würde, das wird nicht passieren. Ich gehe davon aus, das es auch weiterhin ÖRR geben wird, aber vielleicht nicht zu 17,xx Euro im Monat, sondern das dieser Betrag maximal im Jahr zu zahlen wäre, und selbst da denke ich ist es noch viel. Wenn man es vergleicht was zum Beispiel der Bund an Geldern in Bildung steckt, wobei sich der große Betrag auf 3 Bereiche verteilt, müsst Ihr einfach mal dem Link folgen und klicken,

2013 Ausgaben in tausend Euro 13.740.350 Bundesministerium für Bildung und Forschung
Quelle http://www.bundeshaushalt-info.de/startseite/#/2013/soll/ausgaben/einzelplan/30.html
davon 2013 Ausgaben in tausend Euro 3.270.993 Leistungsfähigkeit des Bildungswesens, Nachwuchsförderung

und das zusätzlich vergleicht mit für 2013 Ausgaben in tausend Euro 32.983.271 Bundesschuld
oder
2013 Ausgaben in tausend Euro 33.258.104 Bundesministerium der Verteidigung

dann kommt Bildung echt kurz weg im Vergleich zu Schuld oder Verteidigung, naja

oder Bildung etwas besser als Rundfunk, wobei der ja seinen Bildungsauftrag nicht erfüllt und somit die Gelder bei der Bildung besser aufgehoben wären, z.B. bei Bildung der Gesellschaft und Aufklärung in Schulen über die Punkte welche so richtig schief laufen in Deutschland, naja. Auch könnte mit dem Rundfunk Beitrag  32.983.271.000 / 8.000.000.000 = ca. 4 Jahre
die Zinsen für die Bundschuld getragen werden, eine Tilgung erfolgt ja scheinbar nicht --> unsere Politiker sind in diesem Punkt ja leider unfähig, und keine Sorge bei der ÖRR erfolgt wahrscheinlich keine oder nur eine unzureichende Aufklärung dazu, warum Deutschland seine Schulden nicht tilgt, sondern nur durch immer neuere Schulden ablöst ;-) Aber Hauptsache wir haben Dummfunk.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Carina am 20. Juli 2014, 08:14
Danke an Person X für die detaillierten Ausführungen.
Nach dieser Begründung sollte eigentlich jedem klar sein, daß beim ÖRR einiges im Argen liegt.


Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zu Nutzung von bestimmten Informationen.

Dieser Satz stößt mir immer wieder auf. Zunächst heißt anknüpfen ja, daß es die Basis für die Erhebung der Beiträge ist. Begründet wird die Erhebung also mit der Möglichkeit des Empfangs. Natürlich bin ich nicht dazu verpflichtet diese Programme zu schauen. Das wäre Diktatur bzw Folter. Das darauf hingewiesen wird ist völlig überflüssig.
Damit will der BS die Einschränkung der Informationsfreiheit abwehren. Diese Einschränkung ergibt sich aber nicht daraus, daß ich mir eine Sendung ansehe, sondern liegt in der Zahlung der Beiträge begründet. Diese Textbausteine sind argumentativ unsachlich!
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: tokiomotel am 20. Juli 2014, 08:15
....Solange es keinen Widerspruchsbescheid gibt egal, was ein Gesetz dazu vorsieht, das da trotzdem zu zahlen wäre, lehne ich ab, möglicherweise ist sogar dieses Gesetz, welche die Zahlung trotz Widerspruchs vorsieht fehlerhaft, zumindest denke ich das....
Genauso sehe ich das auch , habe diese wichtige Passage daher extra nochmal heraus gepickt. Damit es endlich auch noch anderen bewusst wird , welches Spiel da getrieben wird.
Widersprüche werden geschrieben , damit man dazu auch zeitnah einen entsprechenden Bescheid  erhält. Die kuriose Regelung das bis dahin trotzdem weiter zu zahlen ist , wird von denen schamlos und frech als Freibrief betrachtet , einen Widerspruchsbescheid bis in alle Ewigkeit hinaus zu zögern.
Die Wartezeit auf diesen Bescheid beträgt im Durchschnitt fast ein ganzes Jahr. Man bekommt ihn also in der Regel erst nach dem 3. oder gar erst dem 4. ! Widerspruch .
Wieso haben die eine völlig überzogen lange Frist von 3 Monaten zu antworten , wenn selbst diese in den meisten Fällen nicht eingehalten wird ? Wir dürfen/müssen unseren Widerspruch innerhalb von nur 4 Wochen in die Reihe bekommen , damit man nicht das Nachsehen hat.
Vor allem aber gewährt man denen mit der weiteren Zahlung einen zinslosen Kredit , obwohl der Sachverhalt noch völlig in der Luft hängt und auf eine Bescheidung wartet. Weiterhin besteht auch das Problem , ob man bei eventuell  >:D  doch positiven Bescheid sein überzahltes Geld anstandslos zurück bekommt oder man diesem dann noch hinterher laufen und darum betteln muss. Sie erzwingen sozusagen die Zahlung unter Vorbehalt.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: tokiomotel am 20. Juli 2014, 09:00
Wofür machen wir uns dann eigentlich die Mühe des Widerspruchs mit all unseren Ausarbeitungen hier?
Diese Mühe ist tatsächlich nur vertane wertvolle Zeit.
Meinen letzten Widerspruch habe ich daher nicht mehr wie die vorherigen formvollendet am PC geschrieben , sondern in nur 10 Minuten handschriftlich auf einer Seite verfasst. Ich möchte es fast als dahin geschmiert bezeichnen.
Ich habe mich da auch nur auf ein einziges Argument etwas genauer beschränkt. Bin gespannt , welche passenden oder wohl besser welche unpassenden Textbausteine dafür aus ihrer Zauberkiste herhalten müssen.
Falls das mir zu dumm wird , geht der Bescheid mit entsprechenden Bemerkungen als unzutreffend zurück.
Vera....... können wir uns auch selbst , dafür bedarf es keinen BS.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Roggi am 20. Juli 2014, 13:39
Das was wir an den BS als Widerspruch senden, ist das Ergebnis vieler Diskusionen, jetzt im laufe der Zeit sind wir zu der Erkenntnis gekommen, dass der BS eine trotzige, rechthaberische Haltung gegebüber den Beitragsverweigerern annehmen muss, weil das Gesetz dem BS keine andere Möglichkeit bietet. Weder BS noch wir können über die Rechtmäßigkeit des RBStV entscheiden. Letztendlich muss das Bundesverfassungsgericht über die jeweiligen Argumente urteilen. Ein schlecht verfasster Widerspruch wird offensichtlich anders behandelt als ein guter Widerspruch, sonst würde jeder nach einer gewissen Zeit einen Widerspruchsbescheid bekommen. BS kann sicherlich erkennen, wann eine Ablehnung zu bescheiden ist oder ob aussitzen besser wäre.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Norman am 20. Juli 2014, 14:29
Also gut. Ihr habt mich überzeugt. Widerspruch einzulegen und es auf eine Klage ankommen zu lassen, ist immer noch besser als nichts zu tun. Und je mehr Leute sich wehren, desto besser.

Ich überlege jetzt eher, ob es Sinn macht, einen Widerspruch mit voller Bandbreite (also mit allen möglichen Argumenten) auszustatten, um dem BS möglichst die volle Breitseite zu geben, oder erst mal nur einzelne Argumente zu bringen, um dann in der Klage alles bringen zu können. Der Vorteil der vollen Breitseite zu Beginn wäre, dass der BS bei seiner Reaktion darauf besser aufpassen müsste und sich mit seinen Textbausteinen eher selbst ins Aus schießen würde. Andererseits könnte sich der BS auf die volle Breitseite im Laufe der Zeit einstellen und so perfidere Textbausteine erfinden. Was die richtigen Argumente für einen Widerspruch betreffen, bin ich da noch nicht so sattelfest.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: TVfrei am 20. Juli 2014, 22:03
Das Antwortschreiben des "Service" ist echt dreist.

Zitat
Unseres Erachtens handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Rundfunkbeitragspflicht.

Wäre zu überlegen, ob die Unterstellung einer Schutzbehauptung nicht bereits den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: dimon am 20. Juli 2014, 22:16
warum dieser Beitrag an das Grundbedürfnis von Lebensraum in Form einer Wohnung gebunden wird

Sehr gute Frage, warum eigentlich?

Klarer Verstoß gegen GG Art. 13

1.Die Wohnung ist unverletzlich
7. Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen vorgenommen werden


Für mich stellt die Zwangsfinazierung durch das Innenhaben einer Wohnung massiven Eingriff in dieses GG
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 20. Juli 2014, 23:54
Das warum kann schon fast einfach gefunden werden, ich nehme mal an, weil Sie es sich so einfach wie möglich machen wollten, und durch diese Art der Neugestaltung wollten, dass die vielen Freiwilligen, welche bereits den älteren Betrag, als es noch nicht als Beitrag bezeichnet wurde, einfach weiter zahlen, nicht weiter darüber nachdenken warum wieso weshalb, sondern diese Reform einfach so über sich ergehen lassen. Meine Vermutung bestärkt mich darin, dass nicht gewollt ist, dass sich größerer Widerstand regt, dass also nach Möglichkeit alles beim Alten bleibt, dass das Volk weiter schläft und nicht anfängt seine Rechte einzufordern.

Aber was soll es, der Beitragsservice kann wahrscheinlich gar nicht anders handeln, also muss er dazu gezwungen werden. Nur ein Volk, welches seine Rechte kennt kann diese auch einfordern, leider wissen viel zu wenige Bürger, welche Rechte Sie tatsächlich haben, woraus sich diese ableiten, und wie Sie diese nutzen könnten. Deshalb wird es immer an einem kleinen Teil der Bevölkerung hängen bleiben, den "Staat" zurück in seine Schranken zu weisen und aufzuzeigen, dass es so nicht geht. Das Problem in Deutschland ist jedoch, dass es keine reale Gewaltenteilung gibt, und somit zuerst durch alle unteren Instanzen gelaufen werden soll, um dann zu prüfen, inwieweit die Richter der oberen nicht irgendwie doch damit verbunden sind, sollte das dann doch der Fall sein, würde es gelten diese durch unabhängige zu ersetzen, was wiederum nicht so einfach ist und wird, aber die Zeit wird es zeigen. An sich ist es Theater wo der Bürger nur der Zuschauer ist, aber keinen Einfluss hat. Bei Wahlen wird Ihm zwar ein Programm versprochen, aber später läuft immer ein anderes Stück, solange sich das Volk das gefallen lässt, wird sich daran nichts ändern. Was bleibt das Volk müsste besser aufgeklärt werden, aber hat es daran Interesse? Wenn Ihr jetzt schaut und prüft, wie sieht es bei Euren nächsten Verwandten aus, denke diese dass Ihr sowieso nichts ändern könnt? Wenn es so ist dann sollte die Antwort lauten, das Ihr durch die Freiheit, welche Euch das GG zusichert sehr wohl im Recht seid, und Sie wenn Sie frei sein wollen und jetzt kommt es, wann ist man frei, natürlich wenn man frei entscheiden kann, was mit dem Geld welches zur freien Verwendung bleibt das machen kann was man möchte. Einige möchten vielleicht sogar den ÖRR, aber vielleicht sollten Sie trotzdem frei darüber entscheiden können wollen. Jetzt ist doch die beste Zeit gekommen das zu ändern. Die Mehrheit hat doch nur deshalb noch nicht reagiert, weil es für Sie nicht wirklich teuer geworden ist, Gewöhnung halt. Ich schweife ab, naja. Eine Person welche jetzt ungefähr 20 ist, und vielleicht 80 wird, muss also ca. oder möglicherweise noch 50 Jahre dieses Betrag zahlen, also irgendwas über 10.000 Euro, und wer weiß ob es bei diesem Betrag bleibt. Wie kann das Volk da nur so ein gleichgültiges  Verhalten an den Tag legen, naja.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 17. August 2014, 03:01
Update, am 15.08.2014 war in der Post ein weiteres Schreiben mit dem wohlklingendem Wort "Mahnung" in der Zeile, man möge doch bis zum 15.08.2014 zahlen, bezieht sich auch nur auf die Summe des ersten Bescheids, welcher, wie wir jetzt neu gelernt haben bereits ein "Rückstandsbescheid" war, weil diesem zuvor kein gültiger Bescheid vorausging, zumindest keiner mit Rechtsbelehrung, und somit der "erste" Bescheid ja zusätzliche Kosten von 8,- € gelten machen wollte.
Ein Widerspruchsbescheid fehlt bisher, Seit dem 25.06.2014 (Datum des ersten Widerspruchs) ist ja nun noch nicht so viel Zeit vergangen, als dass bereits Klage zu erheben wäre, die geforderte Aussetzung wurde bisher wahrscheinlich noch nicht bearbeitet, da Person X nicht zahlen wird, denkt PersonX, dass dann als nächstet Post von irgendeinem Vollstreckungsorgan kommt. PersonX bereitet für dieses schon mal einen entsprechenden Schriftsatz vor, welcher über den noch nicht beschiedenen Widerspruch informieren wird. Es bleibt abzuwarten ob ein GV sich ehr per Post meldet als das PersonX einen Widerspruchsbescheid bekommt. 
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: KlaT am 27. August 2014, 08:31
@PersonX

mein Bekannter findet die Formulierung von Person X im Widerspruchsschreiben sehr elegant und rund. Vor allem gefällt meinem Bekannten direkt am Anfang des Textes die Berufung auf  § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1. Trotzdem wird er dies in seinem Widerspruch nicht erwähnen. 
Gedanken für diesen Grund:
Es ist anscheinend schon schwer genug einen Widerspruch bzw. Klage gegen diese ganze Sache hier einzulegen. Was bei einem Erfolg eines Widerspruchs bzw. Klage bedeutet, das der BS irgendwie, irgendwo, irgendwann bei irgendwem was falsch gemacht hat und daher im EINZELFALL bzw. AUSNAHMEFALL einen  Widerspruch bzw. Klage stattgibt. Nun, wenn der BS auch nur einmal einen Widerspruch aufgrund § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes  stattgibt, würde das im Umkehrschluss bedeuten, das GRUNDSÄTZLICH und ALLE Bescheide der BS null und nichtig wäre und die BS sich somit ein generelles und allgemeines Schuldzugeständnis der Gaunerei und Bettelei eingesteht. Quasi ein Super-Gau. Schwierig! Das wird nie passieren, denkt sich mein Bekannter....

Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 27. August 2014, 18:18
Nach meinem Rechtsverständnis ist das genau so, alle Bescheide welche die Rundfunkanstalten derzeit zustellen sind nichtig, oder besser sollten es sein. Nachteile bei dieser Betrachtung kann ich nicht erkennen. Selbst die Gutachten und die Arbeit der ehemaligen Mitarbeiterin kommen doch zum gleichen Schluss. Das Unrecht wird sehenden Auges fortgeführt. Einzig Richter und Politiker wollen es nicht sehen, aber das wird sich auch ändern, wenn die Basis, welche das so sieht wie ich weiter sagt, so nicht.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: watcherx am 08. Oktober 2014, 23:10
@ PersonX,

ich möchte Dir danken.

hab meine Klage (einen Ziegelstein von 750 Gramm Papier in dreifacher Ausfertigung) heute gerade zur Post (Hessen, adressiert an das VwG Giessen) gegeben, ohne Deinen Thread bisher zu kennen; werde mich aus Deinen Ausführungen aber auf jeden Fall für Nachfragen versorgen.

Dein Formfreier Ansatz gefällt mir sehr gut, weil er den Geist der Freiheit atmet.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 12. Dezember 2014, 03:24
Und so geht das Jahr dem Ende zu. In der aktuellen GV Post Welle war PersonX bisher noch nicht dabei, auch fehlt immer noch ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid, aber der kann ja noch kommen. Die Bearbeitungsdauer dürfte ja deutlich bei ca. einem Jahr oder mehr liegen.
PersonX hat im Gegensatz zu scheinbar vielen anderen bisher keinen ersten und auch keinen weiteren Festsetzungsbescheid erhalten, die Gründe dafür sind möglicherweise

A) es wurde keiner erstellt
B) der ist bei der Post verschwunden
C) wurde falsch ausgeliefert

PersonX drück allen die bereits unfreiwillig Kontakt mit einem GV haben die Daumen, dass Sie diesen wieder loswerden.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: dimon am 12. Dezember 2014, 11:52
Ich nehme ganz stark an, dass keine weitere Briefe mehr kommen, bis ein Urteil in Karlsruhe gefallen ist.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 01. Januar 2015, 19:11
Der Sichtweise von PersonX, oder halt dieser eben ähnlich, dass in der Summe ARD und Co. viel zu groß und damit wahrscheinlich in dieser Form auch völlig überflüssig sind, wohlgemerkt ist X eine einfache Person, also insbesondere ist noch kein Dr. oder Prof. vorhanden, wächst und besteht sehr wohl mit Veröffentlichung des Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen. In der 2. Zurückweisung hatte das PersonX ja bereits deutlich gemacht mit der Meinung nicht allein zu sein. Der nächste Widerspruch wird damit wahrlich um eine Facette und ein paar Punkte reicher und die Deutlichkeit dazu eben auch, dass es neben der einen Meinung noch viele weitere gibt, welche die aktuelle Stellung der ÖRR grundsätzlich in Frage stellt und damit auch diese Abgabe oder zumindest diese Höhe. Es wird, sollte es einmal zu einer Verhandlung kommen für einen Richter doch sehr schwer werden die Augen zu zu machen, und den "bisher vorgefertigten" Text unter ein Urteil zu setzen und zu sagen ich habe fertig und es ist alles rechtens.

PersonX wünscht allen einen guten Start ins Neue Jahr und allen Nichtzahlern bleibt hart und standhaft, denn Ihr die nicht mehr zahlt seid völlig im Recht, auch wenn die Gegenseite Euch dieses noch vorenthalten will.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: nick0815 am 18. Januar 2015, 20:52
Ich nehme ganz stark an, dass keine weitere Briefe mehr kommen, bis ein Urteil in Karlsruhe gefallen ist.

gibt es denn dazu schon etwas?

Person M hat nämlich am 15.01.15 einen brief erhalten der auf 02.01.15 datiert ist!
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 18. Januar 2015, 21:21
nein bisher nichts
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: DocBrown am 30. März 2015, 14:40
Mich würde es interessieren ob es zu dem fiktiven Fall von PersonX Neuigkeiten gibt?
Ich verfolge das Forum zwar sehr, aber vielleicht hat PersonX ja in einem anderen Thread dazu Neues gepostet?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 30. März 2015, 15:02
nein, im fiktiven Fall einer PersonX kann noch nicht über etwas neues berichtet werden,
der Status ist immer noch gleich,
überhaupt keine weitere Post

im fiktivem Fall wird immer noch aktiv auf ein Widerspruchsbescheid gewartet, erst wenn so dieses Schreiben kommen würde, wird Klage eingereicht werden

Die Wartezeit auf so ein Widerspruchsbescheid jährt sich im fiktiven Fall in ca. 3. Monaten das erste Mal.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: DocBrown am 30. März 2015, 15:13
Das klingt an für sich nicht schlecht, könnte man aber auch als Ruhe vor dem Sturm erachten ;)
Aber wir warten im Grunde ja alle auf den Sturm um unsere Boote zu testen ob sie den schweren Wellen standhalten können.

Person Z ist nun auch an dem Punkt angelangt gegen einen Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen zu müssen.
Es würde Person Z noch interessieren wo sich das erste Widerspruchschreiben von PersonX befindet oder wurde es gar nicht in diesem Forum gepostet. In diesem Thread findet sich ja lediglich das zweite Widerspruchschreiben von PersonX welches Person Z übrigens als sehr gelungen erachtet.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 30. März 2015, 16:02
PersonX hatte das erste hier *1 als Anhang mit dran, bisher erfolgte keine Freigabe durch einen Mod, deswegen ist es nicht sichtbar.
Vom Inhalt ist es fast gleich wie das 2te.

*1
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhaltes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10277.msg70275.html#msg70275

Ab, dem Satz "Zum Ersten kann ich nicht erkennen ..." ist es, mit der Ausnahme eines noch fehlendem Wortes "ich" auch sonst hinsichtlich der tatsächlich recht vielen Schreibfehler gleich.

Anfangen tut es mit

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit weise ich Ihren aus meiner Sicht ersten Bescheid wegen Nichtigkeit nach § 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Absatz 1 zurück, einem nichtigen Bescheid ist keine Folge zu leisten. Hilfsweise erhebe ich Widerspruch gegen diesen Bescheid.

und geht direkt weiter

Zitat
Zum Ersten kann ich nicht erkennen ...

Bei "Weiterhin verweigere ich ..." fehlt das "ich"
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Magnus_der_Rote am 08. April 2015, 11:46
Hallo,

zunächst einmal vielen Dank für die äußerst gelungene freie Form. Der Nachbar des Bruders, der Tante, einer Person die ich nicht kenne, hat diese zum großen Teil für den Widerspruch auf seinen zweiten Festsetzungsbescheid verwendet. Bei der Anpassung hat er sich wohl etwas in Rage geschrieben und ist doch ziemlich weit umhergeschweift. Er bittet um kurze Stellungnahme. Die wesentlichen geänderten Passagen finden sich auf den ersten drei, bzw. den letzten beiden Seiten. Der Übersicht halber sind die Texte im Anhang.

Geht das insbesondere im ersten Teil etwas zu weit?
Vielen Dank schonmal!
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 10. April 2015, 01:41
Update 11.04.2014

Der BS versuchte sich erneut mit Post.
Ausstellung 02.04.2015
Postweg ca. 8 Tage

Inhalt Vorderseite *Anmerkung  ... Auslassung

Zitat
schwarzer Kasten *1                                                                                Logos*2
                                                                                                                 Absenderdaten*3
Adresse
...
Zahlung der Rundfunkbeiträge

Sehr geehrter ...

Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.04.2015 fällig.

Bitte zahlen Sie den Betrag von 514,24 EUR. Für die Überweisung haben wir ein Zahlungsformular für Sie vorbereitet.

Möchten Sie den Rundfunkbeitrag einfach und bequem per Lastschrift zahlen? Mit der Erteilung des SEPA- Lastschriftmandats werden die Rundfunkbeiträge künftig von Ihrem Konto eingezogen. Gerne können Sie hierfür das beigefügte Formular verwenden oder Ihre Daten unter www.rundfunkbeitrag.de online übermitteln.

Mit feundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

So errechnet sich der Gesamtbetrag

Buchungen                                                          Zeitraum                Gutschrift (+)/Belastung (-)
               Ihr Kontostand am 01.08.2014                                                              -401,25
01.09.14 Mahngebühren                                                                                          -5,11
02.04.15 Rundfunkbeiträge für 1 Wohnung      10.2014-12.2014                          -53,94
02.04.15 Rundfunkbeiträge für 1 Wohnung      01.2015-03.2015                          -53,94
                                                                         Gesamtbetrag                            -514,24


*1 schwarzer Kasten , leicht schräg -> mit einer Internetadresse und den Worten "Infos zur Beitragssenkung"
*2 Logo ARD, ZDF, Deuschlandradio Unterstrich Beitragsservice
*3 die Angaben zu Telefon, Servicezeiten, Postanschrift, Web, Datum, Beitragsnummer

keine Rechtsbelehrung und kein zusätzlich weiterer Inhalt auf der Vorderseite

Rückseite
keine Rechtsbelehrung

In der Staffelübersicht für Betriebsstätten ist tatsächlich eine Spalte Beitragshöhe ab 01.04.2015.

Eine Angabe zur Höhe im privaten Bereich ist dem Schreiben als Zahl weder auf der Vorderseite noch der Rückseite zu entnehmen, oben bei "Im privaten Bereich" in dem Text auf der Rückseite ist nur von: "Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitag zu zahlen,  ..."  die Rede.

weitere Daten Rückseite

neue Telefonummern und Kostenangabe dazu

und eine Information

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie dieses Schreiben barrierefrei erhalten möchten.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Gast am 10. April 2015, 07:01
5,11 € Mahngebühren? Waren das nicht mal 8 €? Erinnert jedenfalls stark an die 'gute alte' D-Mark (5,11 € = 10 DM).
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 10. April 2015, 11:18
Mahngebühren sind nicht zu verwechseln mit Säumniszuschlag

wie sich die (negativen) 401,25 € bestimmen, ist nicht so richtig nachvollziehbar

01.2013 - 03.2014
269,7
Säumniszuschlag
8,-
04.2014 - 06.2014
53,94
Säumniszuschlag
8,-
=
339,64

-> diese Summe wäre bei Klageeinreichung zur Aufhebung von zwei zu dem Zeitpunkt noch Gebühren/Beitragsbescheid benannten der aktuelle Gesamt Streitwert aus Sicht von PersonX

ab hier keine Post außer 2x Mahnung mehr

daher nur eine Vermutung
07.2014 - 09.2014
53,94
würde als Summe aber nur
393,58
ergeben
der Kontostand aber
401,25
-->
ein Unterschied von
7,67   ->
was das wäre ist aktuell unbekannt, es könnten aber so gesehen Mahngebühren aus der vielleicht ersten Mahnung sein, müsste nochmal nachgeschlagen werden ob das so wäre
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: DocBrown am 13. April 2015, 15:49
Hallo zusammen,

ich möchte über Person Z berichten die auf den Festsetzungsbescheid des BS mit einer Zurückweisung und Widerspruch reagiert hat. Inhalt des über 15 seitigen Schreibens setzte sich aus Inhalten von einer PersonX sowie weiteren für gut befundenden Fundstücken aus Widerspruchsschreiben zusammen.

Mit großer Verwunderung, da das Antwortschreiben des BS nicht mal eine Woche auf sich warten ließ, hatte Person Z letzte Woche direkt das Antwortschreiben erhalten. Person Z hatte das Schreiben an den SWR gesendet dieses wurde dann an den "Beitragsservice" weitergeleitet.

Person Z weiß nun nichts mit dem Schreiben anzufangen, bereits der Titel "Ihr Rundfunkbeitrag" ist nicht der erwartete "Widerspruchsbescheid des ....".
Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt auch auf der zweiten Seite.

Ein Hammer findet Person Z die verwendeten "Textbausteine", wird alles lapidar abgewickelt "...Ihre Ausführungen...haben aber rechtlich keine Auswirkung auf die Beitragspflicht..."

Person Z hatte im Widerspruchsschreiben auf den Festsetzungsbescheid darum gebeten informiert zu werden wann und wo eine Anmeldung vorgenommen und wie darüber Person Z informiert wurde. Auch da wurde überhaupt nicht darauf eingegangen sondern mit einem Textbaustein darauf hingewiesen, Person Z habe nicht reagiert deshalb (Zwangs)anmeldung.

Die Frage die sich Person Z nun stellt, ob auf diesen "Infobrief" überhaupt reagiert werden muss? Oder soll Person Z abwarten bis erneut ein Schreiben ala Bescheid/Mahnung mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt?

Person Z wird sich definitiv mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren und das auch gerichtlich durchziehen, in der Hoffnung ebenfalls eine Aussetzung zu erreichen bis dies höchstrichterlich entschieden wurde.

Dies war übrigens das erste mal das sich Person Z dem BS als "Kunde" zu erkennen gab.

Für hilfreiche Antworten bedankt sich Person Z im Vorraus.

@Edit: Das Antwortschreiben des BS habe ich auch angefügt es wartet aber noch auf Genehmigung.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Magnus_der_Rote am 13. April 2015, 15:56
Person Z weiß nun nichts mit dem Schreiben anzufangen, bereits der Titel "Ihr Rundfunkbeitrag" ist nicht der erwartete "Widerspruchsbescheid des ....".
Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt auch auf der zweiten Seite.

Mit dem Zettel kann man ganz prima die Innenseite seines Spülwasserkastens tapezieren  :o
Hat sonst keine Bedeutung
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Bürger am 13. April 2015, 20:22
Mit dem Zettel kann man ganz prima die Innenseite seines Spülwasserkastens tapezieren  :o
Hat sonst keine Bedeutung
...es könnte auch "Bedeutung" haben - im Sinne einer Art "Eingangsbestätigung" des Widerspruchs
und dürfte insofern durchaus auch abgeheftet werden ;)
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Kurt am 13. April 2015, 20:39
...
Die Frage die sich Person Z nun stellt, ob auf diesen "Infobrief" überhaupt reagiert werden muss? Oder soll Person Z abwarten bis erneut ein Schreiben ala Bescheid/Mahnung mit Rechtsbehelfsbelehrung kommt?

Person Z wird sich definitiv mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wehren und das auch gerichtlich durchziehen, in der Hoffnung ebenfalls eine Aussetzung zu erreichen bis dies höchstrichterlich entschieden wurde.

Dies war übrigens das erste mal das sich Person Z dem BS als "Kunde" zu erkennen gab.

Für hilfreiche Antworten bedankt sich Person Z im Vorraus.

...
Hallo,

auch hier: (habe das gerade in diesem thread (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13507.msg93098.html#msg93098) schon geschrieben)


übliches "Info-/Antwortschreiben" des Beitragsservice hin oder her - irgenwie muss doch mal irgendwer denen auf die Hörner hauen !?

Verstehe ich das richtig:

in fiktivem Fall hat Person A einen Widerspruch am tt.mm.yyyy an den Südwestrundfunk - als für ihn zuständige LRA - abgeschickt.
Mit Datum vom 08.04.2015 erhält Person A eine Antwort vom Beitragsservice.
Darin wird schwarz auf weiss erklärt der Südwestrundfunk habe das an ihn gerichtete Schreiben zur Bearbeitung an den Beitragsservice weitergeleitet.

Der Südwestrundfunk - und NICHT der Beitragsservice - hat positiv oder negativ über den Widerspruch zu befinden !!!

Nun stellen sich Fragen:

Inwieweit lehnt sich der Südwestrundfunk aus dem Fenster ?
- Datenschutz
- Abgabe der "Bearbeitung" an den Beitragsservice
- Fristverschleppung


Könnte man in dieser Situation nicht den Südwestrundfunk erneut mit Bezugnahme auf das vom Beitragsservice erhaltenen Schreiben anmahnen:

- nur selbst und direkt in Sachen Widerspruchsbescheid tätig zu sein/werden
- eine Unterlassungserklärung einfordern
- mit Datenschutz etc. argumentieren
- mit sonstigen Argumenten(?) drohen

Ebenso den Beitragsservice hinsichtlich dieses Vorgangs anschreiben:
- unmissverständlich mitteilen dass hinsichtlich "Bearbeitung des Widerspruchs" erwartet wird dass ausschliesslich DIREKT der Südwestrundfunk - und nur dieser selbst - Kontakt aufnehmen muss/darf
- eine Unterlassungserklärung einfordern
- mit Datenschutz etc. argumentieren
- mit sonstigen Argumenten(?) drohen

Gruß
Kurt
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: TVfrei am 13. April 2015, 21:40
Den Vorschlag einer Unterlassungserklärung hat ausführlich Beitragender hier im Forum erörtert unter:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html

Wäre interessant zu wissen, ob es dazu bereits Erfahrungen gibt?


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter abdriften, sondern bitte wieder zum Kern des Themas zurückfinden, welches da lautet
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Danke.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: DocBrown am 15. April 2015, 10:28
Hallo zusammen,

es hat sich wieder was im fiktiven Fall von Person Z getan. Gestern erhielt Person Z nochmal einen Festsetzungsbescheid mit dem gleichen Wortlaut wie der 1. Festsetzungsbescheid lediglich die Zeiträume und die entsprechenden geforderten Summen weichen ab. Die Summe weicht sogar von dem Antwortschreiben des BS ab das Person Z auf dessen Widerspruchsschreiben erhalten hat.

Zeitlich liegt der 2. Festsetzungsbescheid genau in der Zeit wo Person Z seinen Widerspruch versendet hat. Da Person Z den Bescheid erst gestern erhalten hat, war der BS mal wieder fleißig beim zurückdatieren.

Die Frage die sich Person Z stellt, muss auf diesen 2. Festsetzungsbescheid nochmal widersprochen werden?
Person Z liegt ja rein vom Briefdatum ein neueres Schreiben, das oben angeheftete "Ihr Rundfunkbetrag" vor, als der 2. Festsetzungsbescheid.

@Kurt: Ja, Person Z hatte das Widerspruchschreiben direkt an den Südwestrundfunk geschickt.
@Kurt: Wo ist ersichtlich das das Antwortschreiben des BS am 8.4 gewesen sein soll?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 15. April 2015, 11:06
Person N bekam gestern ebenfalls seinen 2. FB, zurückdatiert auf den 1.
Gegen jeden FB sollte/muss Widerspruch eingelegt werden. Die FB's werden quartalsweise versendet und somit ein neuer Zeitraum.

Person N bekam jedenfalls noch kein Antwortschreiben vom BS auf seinen 1. Widerspruch. Person N schickte seinen 1. Widerspruch direkt an den NDR, vom dem kam nur ne Info dass der Widerspruch an die zuständige Stelle (also BS) weitergeleitet wurde. Das war vor ca. 3 Wochen.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: DocBrown am 15. April 2015, 15:18
Person Z fragt sich ob auf jeden Festsetzungsbescheid mit dem gleichen Widerspruchsschreiben reagiert werden kann oder muss dieses jedes mal quasi neu "erfunden" werden?

Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: GEiZ ist geil am 15. April 2015, 15:25
Person Z fragt sich ob auf jeden Festsetzungsbescheid mit dem gleichen Widerspruchsschreiben reagiert werden kann oder muss dieses jedes mal quasi neu "erfunden" werden?

Erfindet die Dummfunkanstalt ihre Bescheide jedesmal neu? Geändert werden muß, genau wie bei den Dummfunkern auch, nur das Datum.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 15. April 2015, 17:31
Eine Person X würde die Empfehlung geben, bei neuen Schreiben diese durch auch etwas zu verändern. Oder beständig zu erweitern. Ein Grund dafür könnte wie folgt ausgeführt werden.
Es fordert die Kreativität.
Neue Erkenntnisse können eingearbeitet werden.
Es hilft bei der Sache zu bleiben. Und das Schreiben als kritischer Betrachter erneut zu prüfen.

Aber Vorsicht, es könnte zu einer Änderung in der Art des Lustgewinnes führen bei den Sachbearbeitern.
Oder anders ausgedrückt, je schneller diese die Schreiben einer Person A bearbeiten oder je mehr Festsetzungsbescheide erstellt und gesendet werden, umso größer scheinbar die Lust auf mehr. Mehr kann nur bedeuten mehr Inhalt von Person A.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: watcherx am 15. April 2015, 18:05
Die Frage die sich Person Z stellt, muss auf diesen 2. Festsetzungsbescheid nochmal widersprochen werden?
Person Z liegt ja rein vom Briefdatum ein neueres Schreiben, das oben angeheftete "Ihr Rundfunkbetrag" vor, als der 2. Festsetzungsbescheid.

Ja, auf jeden Fall.

Jeder Bescheid ist ein eigener Vorgang und benötigt daher auch einen eigenen Widerspruch.

Die Widersprüche können sich ruhig aufeinander beziehen, und es schadet auch nicht, darauf hinzuweisen, dass man die vorhergehenden Widersprüche (von Datum1, Datum2, Datum3 ...) aufrecht erhält.

Das Ganze ist so lange zu treiben, bis der Festsetzungsbescheid kommt, der den Klageweg möglich macht und die Adresse des zuständigen Gerichts angeben muss.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 15. April 2015, 19:09
Das Ganze ist so lange zu treiben, bis der Festsetzungsbescheid kommt, der den Klageweg möglich macht und die Adresse des zuständigen Gerichts angeben muss.

Du meinst sicher den Widerspruchbescheid  ;)

Und was den nachfolgenden Widersprüchen drinne steht oder besser gesagt, generell, ist nicht soooo, relevant. Die gehn da drauf eh nicht ein sondern fertigen diese nach ihrem Raster ab. Die lesen vielleicht die ersten Zeilen und sehn, OH WIDERSPRUCH, dann schaun die auf ihr Raster und uns senden die Textbausteine und fertig.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: watcherx am 15. April 2015, 22:32
Du meinst sicher den Widerspruchbescheid ;)

Danke Dir für Korrektur!

ist schon so lange her, dass ich in die Akte mit der laufenden Klage 1. Instanz reingeschaut habe; das Gericht lässt sich ganz schön viel Zeit zwischen den einzelnen Handlungen.

Widerspruchsbescheid ist das korrekte Wort.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Datawizz am 20. April 2015, 01:41
Die Frage die sich Person Z stellt, muss auf diesen 2. Festsetzungsbescheid nochmal widersprochen werden?
Person Z liegt ja rein vom Briefdatum ein neueres Schreiben, das oben angeheftete "Ihr Rundfunkbetrag" vor, als der 2. Festsetzungsbescheid.

Ja, auf jeden Fall.

Jeder Bescheid ist ein eigener Vorgang und benötigt daher auch einen eigenen Widerspruch.

Die Widersprüche können sich ruhig aufeinander beziehen, und es schadet auch nicht, darauf hinzuweisen, dass man die vorhergehenden Widersprüche (von Datum1, Datum2, Datum3 ...) aufrecht erhält.

Das Ganze ist so lange zu treiben, bis der Festsetzungsbescheid kommt, der den Klageweg möglich macht und die Adresse des zuständigen Gerichts angeben muss.

Nach allem was ich hier so gefunden habe, sind die verwaltungsrechtlichen Klagen gegen die Festsetzungsbescheide momentan nicht mehr zielführend. Daher die Überlegung: nach dem 1. Widerspruch und ggfs. Verfahren, beim 2. Festsetzungsbescheid eine andere "Richtung" wählen.
Und zwar die Variante "Bescheid niemals erhalten", mit Folgen "Vollstreckung", "Erinnerung","Beschwerde" etc.

Im finalen Ende führt das auch nicht zu einer rechtlichen Klärung der Ausgangslage, aber die Zeitspanne bis die Schritte alle durch sind ist länger...und ich denke wir brauchen nur noch 6 Monate, bis der BGH ein Urteil fällt...

Oder liege ich falsch ?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Bürger am 20. April 2015, 03:31
Nach allem was ich hier so gefunden habe, sind die verwaltungsrechtlichen Klagen gegen die Festsetzungsbescheide momentan nicht mehr zielführend.
...diese Sichtweise wäre verkürzt, da eine abschließende Klärung ja erst vor dem BVerfG erfolgen kann.
Das ist das Ziel. Und dieses steht noch aus... ;) und wird wohl noch eine ganze Weile brauchen.
Eine erste Verfassungsbeschwerde ist eingereicht und wartet auf den "Startschuss":
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101
Die verwaltungsrechtlichen Klagen sind also sehr wohl zielführend.

Daher die Überlegung: nach dem 1. Widerspruch und ggfs. Verfahren, beim 2. Festsetzungsbescheid eine andere "Richtung" wählen.
Bei laufenden Klage-Verfahren erfolgen i.d.R. keine weiteren Festsetzungen mehr, d.h. dieser Überlegungsgang würde sich eigentlich ohnehin erübrigen. Sollten dennoch weitere Festsetzungen erfolgen, könnte i.d.R. die Klage erweitert werden um diese neuerlichen Bescheide.
Ein Wechsel der Vorgehensweise erscheint daher in keinster Weise plausibel.
Auch müsste sich der Betroffene dann erneut mit neuen Themen befassen. Es ist schon kompliziert genug.
Eine Strategie konsequent zu führen, dürfte effizienter sein.
Bitte also nicht alles durcheinanderwürfeln... ;)

Und zwar die Variante "Bescheid niemals erhalten", mit Folgen "Vollstreckung", "Erinnerung","Beschwerde" etc.
Das wäre ohne schwerwiegende Gründe nach bisheriger Kenntnis die denkbar schlechtere Alternative zu vorbeschriebener Vorgehensweise.
Mit Stress verbunden - und mit äußerst ungewissem Ausgang.
Im dümmsten Falle würde die Forderung rechtskräftig und noch in Jahren bzw. Jahrzenten vollstreckbar.
Besser gleich vergessen... ;) (Meine Meinung.)

Im finalen Ende führt das auch nicht zu einer rechtlichen Klärung der Ausgangslage, aber die Zeitspanne bis die Schritte alle durch sind ist länger...und ich denke wir brauchen nur noch 6 Monate, bis der BGH ein Urteil fällt...
Das gemeinte Verfahren am BGH betrifft vermutlich die Revision gegen den Beschluss des LG Tübingen.
Dieser hatte jedoch nicht die Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) zum Gegenstand - sondern lediglich die Vollstreckungsformalien.
Eine grundsätzliche höchstinstanzliche Klärung der Verfassungswidirgkeit der (Un-)Rechtsgrundlage kann und wird erst durch das BVerfG erfolgen - und wird sich noch Monate, wenn nicht sogar Jahre hinziehen.

Spätestens ab "Startschuss" für die erste offizielle Verfassungsbeschwerde dürfte es interessant werden, denn dann wäre zu prüfen, ob nicht jedes bestehende oder bevorstehende Verfahren "ruhend gestellt" werden sollte "in Erwartung höchstinstanzlicher Entscheidungen"...
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Datawizz am 20. April 2015, 09:24
Danke für das strukturierte Zerpflücken meiner Idee  ;D ;D  8) !

Dann frage ich mal so: wenn Person X sich einem Widerspruch (anstatt den Zugang zu bestreiten) gegen den ersten Festsetzungsbescheid hat hinreissen lassen, und das Ende der Vollstreckungsfahnenstange erreicht hat - wie kommt man dann für den erneut eingetroffenen, 2. Festsetzungsbescheid in die Schleife "Bescheid nie erhalten - abwarten bis Vollstreckung - Vollstreckung zurückweisen wg. fehlender Voraussetzung - Eintreffen des Festsetzungsbescheids per gelber Zustellung - dann Widerspruch + Klage" ?

Lassen sich denn diese beiden Bescheide, wovon der erste ja bereits unanfechtbar geworden ist, noch irgendwie in ein Klageverfahren überführen - ohne die Vollstreckung zu erdulden und die Zahlung zu leisten ?? Vermutlich ja nicht, oder ?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 20. April 2015, 10:31
um diese Nachfrage richtig zu beantworten würde PersonX an dieses Muster denken

Bescheid 1 (B1)
Widerspruch 1 (W1) mit Antrag auf Aussetzung nach § 80 (4) VwGO
Bescheid 2 (B2)
kein Widerspruch (W2)
deshalb
Mahnung 1 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
Mahnung 2 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
keine Reaktion durch eine Person A
deshalb
Vollstreckungsankündigung auf (B2)
deshalb
Vollstreckung (VB2) auf (B2) aber mit Betrag Summe B1 und B2


Falls also einen ersten Bescheid (B1) widersprochen (W1) wurde, warum sollte es für diesen eine Vollstreckung geben?
Falls einem zweiten Bescheid (B2) nicht mit (W2) widersprochen wurde, und dieser in die Vollstreckung (VB2) gegangen ist -> und Werte aus dem ersten Bescheid  (B1) mit vollstreckt werden sollen, so würde PersonX von einem Fehler im Ablauf der Vollstreckung sprechen, wenn beim Ersten Widerspruch (W1) auf einen Bescheid (B1) der Antrag auf Aussetzung nicht bearbeitet wurde. -> Das wäre so gesehen ein doppelter Formfehler. -> Vollstreckt werden könnte ja nur der Betrag, welcher tatsächlich unanfechtbar geworden wäre.


Falls das Muster anders wäre, bitte angeben.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Philosoph am 20. April 2015, 21:23
Das Spielchen "Bescheid nie erhalten" hat vor Gericht so gut wie keine Chance, selbst wenn gilt, daß eine Kenntnisnahme nur dann als sicher angenommen werden kann, wenn der Bescheid per Einschreiben verschickt wurde.
Stattdessen sieht es im Moment doch so aus, als würden gerade die verwaltungsrechtlichen Fehler besonders von den Verwaltungsgerichten noch am ehesten anerkannt, während Verfassungszweifel meist abgelehnt werden.
Wichtig ist es zunächst einmal, gegen die Bescheide vorzugehen, denn so lange bekommen die Landesrundfunkanstalten kein Geld und damit zeigt sich, daß es gerade nicht im Interesse des deutschen Volkes liegt, Zwangsgebühren zu zahlen.

Sollte in der Zwischenzeit ein "Widerspruchsbescheid" angekommen sein, lohnt es sich, auch diesen auf Formfehler abzuklopfen. Man kann auch hier viel finden.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: leonardodavinci am 20. April 2015, 21:40
Das Spielchen "Bescheid nie erhalten" hat vor Gericht so gut wie keine Chance

Bitte auch diesbezüglich mal eingehend einlesen, verinnerlichen etc.

Höchstrichterliche Entscheidungen > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Datawizz am 20. April 2015, 22:53
um diese Nachfrage richtig zu beantworten würde PersonX an dieses Muster denken

Bescheid 1 (B1)
Widerspruch 1 (W1) mit Antrag auf Aussetzung nach § 80 (4) VwGO
Bescheid 2 (B2)
kein Widerspruch (W2)
deshalb
Mahnung 1 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
Mahnung 2 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
keine Reaktion durch eine Person A
deshalb
Vollstreckungsankündigung auf (B2)
deshalb
Vollstreckung (VB2) auf (B2) aber mit Betrag Summe B1 und B2


Falls also einen ersten Bescheid (B1) widersprochen (W1) wurde, warum sollte es für diesen eine Vollstreckung geben?
Falls einem zweiten Bescheid (B2) nicht mit (W2) widersprochen wurde, und dieser in die Vollstreckung (VB2) gegangen ist -> und Werte aus dem ersten Bescheid  (B1) mit vollstreckt werden sollen, so würde PersonX von einem Fehler im Ablauf der Vollstreckung sprechen, wenn beim Ersten Widerspruch (W1) auf einen Bescheid (B1) der Antrag auf Aussetzung nicht bearbeitet wurde. -> Das wäre so gesehen ein doppelter Formfehler. -> Vollstreckt werden könnte ja nur der Betrag, welcher tatsächlich unanfechtbar geworden wäre.


Falls das Muster anders wäre, bitte angeben.

Das Muster wäre: W1 wurde gestellt, dann kam Widerspruchsbescheid WB1. Dieser wurde zur Kenntnis genommen und nicht gerichtlich angegriffen, somit kam es nach einiger Zeit zu VB1 und zur Unanfechtbarkeit von B1.
B2 ist erst gerade hereingeflattert - und nach allem was ich lese ist es besser, den Zugang zu bestreiten und dadurch im Vollstreckungsverfahren Zeit zu gewinnen. Ohne Nachweis der Zustellung kann die Vollstreckungsarie ja nicht durchgeführt werden, das führt dann zu einer Zustellung per "gelbem Brief", und DANN kann man ins Wiederspruchsverfahren einsteigen ....

So mein Rat an Person X ... oder ist ein Denkfehler drin ? :o
Das Bestreiten des Erhaltes von WB1 führt jedoch im Vollstreckungsverfahren zu nix, da irrelevant.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 22. April 2015, 12:32
Zitat
Widerspruchsbescheid WB1
Falls so ein Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde, kann auch keine Klagefrist in Gang gesetzt sein.

Zitat
B2 ist erst gerade hereingeflattert - und nach allem was ich lese ist es besser, den Zugang zu bestreiten und dadurch im Vollstreckungsverfahren Zeit zu gewinnen. Ohne Nachweis der Zustellung kann die Vollstreckungsarie ja nicht durchgeführt werden, das führt dann zu einer Zustellung per "gelbem Brief", und DANN kann man ins Wiederspruchsverfahren einsteigen ....

Die Vollstreckung wird dennoch loslaufen, diese wieder los zu werden erscheint bisher problematisch, weil verschiedene Gerichte unterschiedlich urteilen.

z.B. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg91554.html#msg91554

Es kann also durch aus passieren, das es lange dauern könnte so eine Vollsteckung loszu werden, weil die Einsicht bei einigen Beteiligten fehlt.

Empfehlung daher, immer eine direkte Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch, hier Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einbauen, Antwortschreiben abwarten prüfen was passiert und passend reagieren. Z.B. auf belanglose Schreiben, welche vermitteln sollen, dass aus Sicht des BS alles cool und richtig und erledigt wäre -> Fax -> mit Forderung nach Widerspruchsbescheid.

Dann warten und eine Klage erst eröffnen, wenn Antrag auf Aussetzung abgelehnt und/oder ein negativer Widerspruchsbescheid z.B. hier auch zu Sicherheit mit einem "Zustellnachweis" kommt.
Sollte es "vorher" in die Vollstreckung gehen entsprechend diesen Widerspruchsbescheid anfordern, falls noch nicht vorliegend oder den Nachweis fordern, dass der Antrag bearbeitet und diese Ablehnung auch im Widerspruchsbescheid (Verwaltungsakt) auch vor den Start der vermeitlichen Vollstreckung entsprechend zugestellt wurde.

Das würde aus Sicht von PersonX deutlich mehr bringen.

vorher meint, z.B. es wurde ein Brief mit Einfachpost versendet, welcher aber eine Person A nicht erreicht haben könnte, Inhalt sollte dieser Widerspruchsbescheid sein, wo eine Frist wäre
-> ohne diesen Brief könnte eine Person A auch nicht klagen, wozu auch
-> falls also eine Person A plötzlich Post wegen einer Vollstreckung kommt, und noch kein Widerspruchsbescheid erhalten habe, in welchem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt würde, na halla march, diesen Widerspruchsbescheid halt anfordern und die Vollstreckung magels rechtlichem Gehörs zurückweisen.


Das Problem bei jeder Einfachpost ist, das diese per se unsicher ist.
Also sollten so wichtige Bescheide doch besser nachweislich zu gestellt werden.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 29. Juni 2015, 10:24
Die 1te Zurückweisung hat sich zwischenzeitlich gejährt. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass würde eine Person A heute eine Zurückweisung a 8 Seiten mit individuellen Begründungen und sehr persönlichen Gründen schreiben, die Wartezeit ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher, ausfallen dürfte, weil die Menge der Schreiben, welche bei der jeweiligen LRA landen deutlich zugenommen hat.
Zudem hält die Wartezeit noch an, in wenigen Tagen jährt sich auch die 2te Zurückweisung. Mit jährt ist gemeint, dass seit einem Jahr auf eine rechtsmittelfähige Antwort gewartet wird.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Magnus_der_Rote am 29. Juni 2015, 12:34
Die 1te Zurückweisung hat sich zwischenzeitlich gejährt. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass würde eine Person A heute eine Zurückweisung a 8 Seiten mit individuellen Begründungen und sehr persönlichen Gründen schreiben, die Wartezeit ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher, ausfallen dürfte, weil die Menge der Schreiben, welche bei der jeweiligen LRA landen deutlich zugenommen hat.
Zudem hält die Wartezeit noch an, in wenigen Tagen jährt sich auch die 2te Zurückweisung. Mit jährt ist gemeint, dass seit einem Jahr auf eine rechtsmittelfähige Antwort gewartet wird.

Das ließe ja durchaus hoffen, wenn man vor drei Monaten seine zweite Zurückweisung á 11 Seiten abgeschickt hätte  8)
Kamen innerhalb des Jahres auch keine Bettelbriefe mehr? Jemandes Schublade ist nämlich voll...
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 29. Juni 2015, 16:33
Wie in Antwort 32 beschrieben, waren es genau zwei dieser Schreiben in kurzer Folge, ohne das auf diese eine Reaktion nötig gewesen wäre. Diese Schreiben müssten nicht einmal abgeheftet werden, sondern könnten zu Klopapier oder ähnlich recycelt werden. 
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 22. Juli 2015, 01:40
Diese 2te Zurückweisung hat sich aktuell ebenfalls gejährt. Bisher keine Antwort, welche eine Rechtsbelehrung enthalten hat.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 27. Juli 2015, 23:24
Heute wurde ein Widerspruchsbescheid im Postkasten gefunden.

Unterschriften:
links
L*******z
rechts
S***h

PDF ca. 3,xx MB http://blog.icoly.com/upload/20150727_WB.pdf (http://blog.icoly.com/upload/20150727_WB.pdf)
7zip ca. 2,5x MB http://blog.icoly.com/upload/20150727_WB.7z (http://blog.icoly.com/upload/20150727_WB.7z)

Bilder direkt
(http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_01_a.gif)  (http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_02.gif)  (http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_03.gif)  (http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_04.gif)

(http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_05.gif)  (http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_06.gif)  (http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_07_a.gif)  (http://blog.icoly.com/upload/WB_20150727_08_a.gif)
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 23. August 2015, 20:41
Eine Abschrift als Worddokument
http://blog.icoly.com/upload/Abschrift_Widerspruchsbescheid_Rundfunkbeitrag_ohne_Kommentar.docx (http://blog.icoly.com/upload/Abschrift_Widerspruchsbescheid_Rundfunkbeitrag_ohne_Kommentar.docx)
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 23. August 2015, 22:06
Die Vollziehung wird bis zu  einer bestandkräftigen Entscheidung ausgesetzt. Also Klagen, damit sie weiter ausgesetzt bleibe.

Die haben sich die Mühe gemacht, von vielen Urteilen abzuschreiben, die sicher wieder Abschriften voneinander sind. Das Gericht wird diese Abschrift abschreiben, und dann hat der Beitragsservice wieder eine Vorlage, von der er abschreiben kann. Abschreibungsinflation.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: boykott2015 am 24. August 2015, 12:13
Seite 6
Zitat
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Alle sind pflichtig.

Seite 7
Zitat
Anhaltspunkte dafür, dass Sie von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Diese Anhaltspunkte gibt es nicht. Siehe Seite 6: alle pflichtig.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 02. September 2015, 19:02
Eine erste Klageschrift (Anhang, ohne Anlagen) wurde soweit bekannt innerhalb der Frist zu einem VG gebracht.

Diese enthält zunächst einige Seiten, welche sich mit den Angaben zu einem vermeintlichen Beklagten
beschäftigen und bereits ein paar Anlagen, ist sonst aber von der Form nur zur Einhaltung einer Frist.

Aktuell wird dazu die Antwort erwartet, sollten sich dabei neue Informationen ergeben, gibt es ein Update.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 05. September 2015, 19:04
Update aus der Post
Inhalt sieht fast aus, wie aus Textbausteinen zusammengebaut.

Der Inhalt wird inhaltsmäßig beschrieben, kursiv -> Format Angaben

Zitat
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2. Kammer
Datum: XX.XX.2015

Telefon: (0351) 446 ***
Durchwahl: 446 ****

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X X XXXX/XX

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Herrn
XXX XXX
XXX
XXXXX Dresden


Verwaltungsrechtssache
XXX XXX gegen Mitteldeutscher Rundfunk MDR
wegen: Rundfunkbeiträgen Januar 2013 bis März 2014

Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre Klage ist am XX.X.XXXX hier eingegangen.

Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen X X XXXX/XX geführt, das auf allen weiteren Schriftsätzen anzugeben ist. Ihren Schriftsätzen, die Sie bei Gericht einreichen, sind Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen nur noch für die nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten beizufügen. An anwaltlich vertretene Beteiligte und Behörden leitet das Gericht Schriftsätze und Anlagen elektronisch (vorzugsweise über EGVP, sonst durch Computerfax) weiter. Lediglich solchen Unterlagen in Papierform, die sich nicht ohne Qualitätsverlust übermitteln lassen, ist auch künftig die für alle Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter in Betracht kommt.

Der Streitwert beträgt vorläufig 269,70 € (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ihre Klage müsste sich richtigerweise gegen den MDR richten. Die Klage wurde - Ihr Einverständnis unterstellt - entsprechend zugestellt.

Sollten Sie eine Ergänzung Ihrer Klagebegründung beabsichtigen, so werden Sie hiermit um Vorlage dieser an das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens gebeten. Von einer Fristsetzung nach § 87b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird zunächst abgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Verwaltungsgericht Dresden als zusätzliche Möglichkeit zur Beilegung eines Rechtsstreits die Durchführung einer Güteverhandlung vor dem Güterichter, insbesondere nach der Methode der Mediation, angeboten wird. Ob Ihr Verfahren hierfür geeignet sein kann, entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf der Internetseite des Gerichts (www.justiz.sachsen.de/vgdd) oder fordern Sie das hierzu erstellte Informationsblatt an.

Mit freundlichen Grüßen

gez . XXX
Richter am VG

Auf der ersten Seite gibt es noch eine Fußzeile, mit der Anschrift, und darüber noch die Information, das Daten gespeichert werden.

Zitat
Das Verwaltungsgericht Dresden weist darauf hin, dass die persönlichen Daten der Verfahrensbeteiligten, wie z.B. Name und Anschrift, zur Ermöglichung des Geschäfts- und Schriftverkehrs gespeichert werden (Art. 10 und 11 EG-Richtlinie 95/46/EG).
Zugang für elektronische Dokumente in Rechtssachen nur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), nähere Auskünfte unter www.justiz.sachsen.de im Menüpunkt E-Justiz.
___________________________________________________________________________
Hausanschrift: Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden
Telefon: 0351/446 *** (Auskunfts- und Informationsstelle) Telefax: 0351/ 446 ****


mögliche Fragen dazu wären:

Ist vielleicht bekannt ob in Rundfunkstreitigkeiten bereits zur
"Beilegung eines Rechtsstreits die Durchführung einer Güteverhandlung vor dem Güterichter"
irgendwo erfolgt oder versucht wurde?

Wahrscheinlich kann später bei Gericht auch erfragt werden, welche weiteren Parteien sich nicht anwaltlich vertreten lassen?
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. September 2015, 23:16
Update aus der Post
Inhalt sieht fast aus, wie aus Textbausteinen zusammengebaut.

Mr. X kennt nur Textbausteine, beim BS sowieso, aber auch vom Gerichtsvollzieher. Hier im Forum gibt es Bilder. Diese abgebildeten Texte entsprechen nahezu denen des hier ansässigen GV.
Es sind überall die gleichen Bausteine.

Frage:
Du schreibst:
' Den Ausgangsbescheid erstellt hat ein Beitragsservice mit Sitz in Köln, ... '

Mr. X ist bisher noch kein echter Ausgangsbescheid bekannt. Das würde ja bedeuten, den hast du bis spätestens 01.01.2013 erhalten?
Alle anderen haben immer nur Bescheide über rückständige Beiträge erhalten, meist datiert vom 01.06.2013.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 09. September 2015, 01:30
Zitat
Frage:
Du schreibst:
' Den Ausgangsbescheid erstellt hat ein Beitragsservice mit Sitz in Köln, ... '


In dem Absatz geht es zunächst nur um die Feststellung welche jurisische Person der vermeintlich richtige Beklagte sein möchte.

Formfehler in der Reihenfolge von Bescheiden soweit vorhanden werden wahrscheinlich auch nicht die erste Wahl als Bestandteil der Klage werden, sonst fühlt sich das VG noch zuständig.

Möglicherweise wird aber später versucht werden feststellen zu lassen, dass der Bescheid also ein Ausgangsbescheid -aus der aktuellen Sicht, ist ein Bescheid vom 01.06.2014 ein Ausgangsbescheid für die aktuelle Klage- tatsächlich nicht der rechtlich richtige Verwaltungsakt sei, welcher erfolgen durfte.

Es mangelt aus der aktuellen Sicht immer noch an dem Punkt der rechtlich nicht geregelten Zwangsanmeldung.
Aus aktueller Sicht, wenn das Gesetzt nicht bereits nichtig wäre, was es aber von Anfang an ist, sollte nach den Regeln noch ein Auskunftverfahren laufen bevor irgendwas Festgesetzt wird. Dieses Auskunftverfahen fehlt jedoch. Und selbst wenn es das so gegeben hätte, wäre die Durchführung nichtig.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Shran am 04. Juli 2016, 23:11
Zitat
[...]
Sollten Sie eine Ergänzung Ihrer Klagebegründung beabsichtigen, so werden Sie hiermit um Vorlage dieser an das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach Zugang dieses Schreibens gebeten. Von einer Fristsetzung nach § 87b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird zunächst abgesehen.
[...]

Wieso bekommt der da 8 Wochen wärend andere 6 Wochen bekommen?
Das ist ungerecht !!!
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 14. September 2016, 23:19
Zwischenzeitlich versucht ein MDR in Vertretung eines Anwalts die Klage abweisen zu lassen, natürlich mit Verweis auf einen Widerspruchsbescheid und ungefähr sinngemäß dass dem nichts hinzuzufügen sei.

Zitat
Wieso bekommt der da 8 Wochen wärend andere 6 Wochen bekommen?
Das ist ungerecht !!!

Normal hätte das ja auch ehr auffallen können, aber 2 Monate sind mit Nichten 8 Wochen ;-), denn 8 Wochen wären im Zweifel ja nur 8x7 also 56 Tage, während 2 Monate doch die Summe aus minimal 28 bis 31 Tagen sein kann, somit im ungünstigstem Fall 28 + 31, wenn es zufällig auf den 2. Monat im Jahr fällt bis zum günstigstem Fall von 2x 31 Tagen in der Jahresmitte.
Macht also 59 bis 62 Tage und das ist natürlich deutlich mehr als 6 Wochen mit 42 Tagen.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: Shran am 16. September 2016, 02:41
Die Differenz der beiden Faktoren ist 2 Wochen, was 14 Tagen entspricht oder ungünstig 12 Tage. Somit ist genau der Unterschied von 8 Wochen und 6 Wochen deutlich und somit trotz der o.g. Rechnung eine unakzeptable Differenz welche nur aus der Einschätzung eines Richter entspringt. Ein kleiner Fehler in der o.g.Rechnung, es muss heißen "während 2 Monate 2x 28-31 Tage". Wobei das aber nicht ganz richtig ist, wobei aber günstig währe wenn es 31 Tage gezählt hätte, die Wortwahl ist hier entscheidend, denn wenn der erste Monat 28 Tage tatsächlich zählt, kann der zweite Monat (von dem Dualfaktor Woche/ Monat) nur mehr haben aber mindestens 30 Tage, in jedem Fall jedoch 28. Würde man in Tagen rechnen wäre es nicht wichtig den 2. Monat zu berücksichtigen. In dem Fall jedoch war es glaube nicht der 2. Monat. In jedem Fall wird die Aussage vermutlich auch nicht 100% gewertet, somit wäre eben genau die Argumentation der Tagesrechnung gegenüber der Wochen/ Monatsrechnung zu beanstanden.

Außerdem denke ich auch dass man ab dem Zeitpunkt des entgegen-nehmens und lesens der Nachricht rechnet, nicht ab Zugang der Post.
Titel: Re: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Beitrag von: PersonX am 16. September 2016, 13:32
An sich war es ja als neben dem Thema als Minimal Spaß gedacht ;-)

Person X denkt, dass die Wortwahl schon richtig war, "Summe", denn eine Summe meint doch minimal 2 Summanden (2 Monate), und damit beide aus dem Bereich von 28 bis 31, wobei das ungünstigste Beispiel angegeben wurde für z.B. den Februar mit 28 Tagen und z.B. den darauffolgenden März mit 31 Tagen, die ebenso mögliche Kombination Januar mit 31 Tagen und dem darauf folgenden Februar mit 28 Tagen wurde durch weglassen der Monatsangaben aber nicht unterschlagen, denn es gilt die Assoziativität,  -> 28 + 31 -> 31 + 28 sowie das Beste mit 31 plus 31 für z.B. Juli und August. Dass bestimmte Kombinationen nicht möglich sind, ergibt sich aus den maximal möglichen Tagen der Monate, wobei der Februar eine Sonderstellung mit minimal 28 bis maximal 29 Tagen hat.

Natürlich ist es dann so, dass der zweite Summand nicht nochmals 28 ist, und erst recht nicht 29, wenn das bereits beim ersten Summanden zutreffend sein sollte, das wurde stillschweigend vorausgesetzt. ;-)

Zutreffend sein könnte, das gilt die Frist beginnt mit Bekanntgabe plus 1 Tag
Beispiel: Sachsen
Ereignisfrist
2 Monate
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt mit 02.03.2016
Frist Ende 02.05.2016
6 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  02.03.2016
Frist Ende: 12.04.2016
8 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  02.03.2016
Frist Ende: 26.04.2016

Zutreffend sein könnte, das gilt die Frist beginnt mit Bekanntgabe
Beispiel: Sachsen
Terminfrist
2 Monate
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt mit 01.03.2016
Frist Ende 02.05.2016
6 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  01.03.2016
Frist Ende: 11.04.2016
8 Wochen
Bekanntgabe: 01.03.2016
Frist beginnt:  01.03.2016
Frist Ende: 25.04.2016

zu beachten wäre wohl noch

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Zitat
Eine Frist kann nach den BGB-Vorschriften nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden. Sie verlängert sich nach § 193 BGB automatisch auf den nächsten Werktag. Ein Fristende kann deshalb bundeslandabhängig sein, wenn es rechnerisch auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Dies berücksichtigt der Fristenrechner automatisch.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht weiter eigenständige Randthemen wie Fristen etc. vertiefen, sondern eng am Kern-Thema bleiben, welches da lautet
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.