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Autor Thema: Festsetzungsbescheid trotz Überweisung der Rundfunkbeiträge  (Gelesen 8691 mal)

G
  • Beiträge: 5
Liebe Wissende,

Person A hat vom Beitragsservice am 16.10. (aber datiert auf den 1.10.!) einen "Festsetzungsbescheid" erhalten, der alle Rundfunkbeiträge bis 03.2014 von A einfordert. Allerdings hat A den bis 31.03.2014 offenen Betrag bereits am 03.05.2014 überwiesen - ohne Angabe der "Beitragsnummer", weil A den gesamten Freitext für meine Vorbehaltsklausel brauchte.

Kann der Beitragsservice der Person A anlasten, dass diese ohne Angabe der "Beitragsnummer" überwiesen hat? Und darf er deren Zahlung - möglicherweise wegen des Vorbehalts - einfach ignorieren?

Vielen Dank vorab!
Gerald


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 03:14 von Bürger«

s
  • Beiträge: 516
Er darf die Zahlung natürlich nicht ignorieren.

Aber er konnte sie keinem Beitragskonto zuordnen und weiß deshalb nichts von ihr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 03:15 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
An sich geht es so nicht, wenn eine öffentliche Stelle Gelder erhält, welche Sie nicht zuordnen kann, dann müssten diese auf eine Sonderkonto gebucht, und sofern feststeht, dass es Irrläufer sind natürlich zurück gezahlt werden.
Aber Person Z hat es ja jetzt einfach, Widerspruch schreiben, Angabe des Vorbehalts wiederholen und darauf Verweisen mit Kopie der Überweisungsträger, das der "Verwaltungsakt" keine Grundlage hat.

Oder was vielleicht auch möglich wäre Widerspruch einlegen, und das Geld direkt zurück fordern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 03:32 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.747
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] Allerdings hat A den bis 31.03.2014 offenen Betrag bereits am 03.05.2014 überwiesen - ohne Angabe der "Beitragsnummer", weil A den gesamten Freitext für ihre Vorbehaltsklausel brauchte.
Kann der Beitragsservice der Person A anlasten, dass diese ohne Angabe der "Beitragsnummer" überwiesen hat? Und darf er deren Zahlung - möglicherweise wegen des Vorbehalts - einfach ignorieren?

Dumm gelaufen...?

Ich stelle mir folgende Fragen:

Hat Person A die Zahlung unter Vorbehalt nach den Ausführungen von akademie.de vollzogen - u.a. erwähnt unter
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.html

Wenn ja, so müsste der Vorbehalt in gesondertem Schreiben dem Beitragsservice bzw. der Landesrundfunkanstalt gegenüber angekündigt und erläutert worden sein.
Der Verwendungszweck bei der Überweisung hätte dann außer einer knappen Anmerkung wie z.B. "unter Vorbehalt gem. Schreiben vom TT.MM.JJ" o.ä. wohl durchaus noch Platz für die 9-stellige Beitragsnummer haben müssen...

Ungeachtet dessen ist durch diese Nachlässigkeit nun eine etwas verworrene Situation für A entstanden:
> nicht zuordnbare bzw. nicht zugeordnete Zahlung
> angeblich ausstehender Betrag wird per Bescheid festgesetzt
> Festsetzungsbescheid hebt Verfahren ins Verwaltungsrecht (vgl. akademie.de)
> ab da ist kein Vorbehalt mehr möglich, da mit Verwaltungsakt zur öffentlichen Abgabe  (vgl. akademie.de)

Das Prozedere wird dadurch also auch nicht gerade einfacher...
...und es ist fraglich, ob Aufwand hier im Verhältnis zum Nutzen steht.


Um jetzt hier nicht alle möglichen verkorksten Szenarien durchzuspielen, möge Person A unter Würdigung der Erkenntnisse unter
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595
noch einmal in sich gehen und vor weiterer Erörterung, wie sie ihren Vorbehalt jetzt mit allerlei Unwägbarkeiten vielleicht doch noch geltend machen könne, die aktuelle Situation vielleicht als Wink des Schicksals ansehen und dies als Anlass nehmen, sich diesem zu "ergeben" und nun statt einer mehr als unsicheren "Rückerstattungs-Hoffnung" zu fröhnen, den Weg des konkreten Widerstands zu folgen.

Zur Einstimmung:
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237

Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist u.a. hier zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059

Hören wir hierzu vielleicht auch noch mal, was eine gewisse fiktive Person B hierzu zu sagen hat ;)
Zitat
Was nicht gezahlt wurde, wird man auch nicht "zurückfordern" müssen ;)
Der "legale" (und einzig weitestgehend sichere) Weg, sich bis dahin vor der Zahlung zu schützen, ist der juristische Weg:
Als "offizieller" Hörfunkteilnehmer bis 31.12.2012 habe ich zum 01.01.2013 die Zahlungen komplett eingestellt und nach dem "offiziellen", regulären Prozedere von Widerspruch und Einreichung einer nur kurz begründeten, noch nicht ausführlichen Klage (Sep 2013!) seither auch keinen müden Cent an ARD, ZDF & Co. geleistet - ohne jegliche Konsequenzen wie Mahnungen, Gerichtsvollzieher o.ä.
Ein mit dem Widerspruch gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde ignoriert/ nicht entschieden.
Die trotz zwischenzeitlich etwas in Gang kommenden Klageverfahrens immer wieder regelmäßig eintreffenden automatisierten Zahlungs-/ Kontostandsinformationen, sind keine "Mahnmaßnahmen" und können ignoriert werden, da ohne Rechtsbehelf und keine "Verwaltungsakte".
Bei LAUFENDEM KLAGEverfahren werden seitens der Landesrundfunkanstalten die "MAHNmaßnahmen" bis zum Ende des Verfahrens AUSGESETZT.
Man hat also bis zum Ende (in Jahren?) Ruhe vor jeglicher Zwangsvollstreckung!


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G
  • Beiträge: 5
Eine Pflicht, bei der Überweisung eine Beitragsnummer anzugeben, ist A nicht bekannt. A hat niemals ein Beitragskonto eröffnet.

A hat aber durchaus zeitgleich ein Schreiben aufgesetzt, in dem klargestellt und erläutert wird, dass Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden.

A denkt über den Verdacht der Ungerechtfertigten Bereicherung nach, sollte seine Zahlung nicht akzeptiert werden.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Warum hat A denn unter Vorbehalt gezahlt ?
Entweder man zahlt "richtig" oder ....am wirksamsten besser gar nicht.
Zahlung unter Vorbehalt ist bei denen so nicht vorgesehen und wird daher nicht für voll genommen.
Zudem ist eine Zahlung so einfach ins Blaue hinein zum eigenen Nachweis auch nicht gerade förderlich.
Die machen sich ganz sicher nicht die Mühe einer entsprechenden Zuordnung und lassen das so ungeklärt stehen. Am Ende wird A noch nachweisen dürfen wo sein Geld geblieben ist .


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G
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Wie hätte A denn "richtig" zahlen sollen?


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C
  • Beiträge: 173
Wie hätte A denn "richtig" zahlen sollen?
Mit Angabe der Beitragsnummer.

Ich würde da jetzt auch gar nicht so'n grossen Wirbel drum machen, sondern im Widerspruch im Weiteren simpel mitteilen, dass PersonA bezahlt hat mit Angabe v. Name, Datum und Kontonummer, damit die die Zahlung(en) nachträglich zuordenn können.
Wichtig wäre vlt. noch: darauf bestehen, dass eventuelle Säumniszuschläge storniert werden und dafür eine schriftl. Bestätigung anfordern.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

B
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Zitat
Wie hätte A denn "richtig" zahlen sollen?

garnicht


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Angenommen, A hat vor Wochen in einer Antwort auf die Überweisung hingewiesen, und heute flattert ihm ein weiterer Festsetzungsbescheid ins Haus - über den Zeitraum 04-06/2014. Erwähnt werde dabei ein offener Gesamtbetrag, der die vor Monaten getätigte Überweisung ignoriert.

Wie soll sich A nun verhalten?


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
A sollte da mal anrufen und mit einem Sachbearbeiter den Sachverhalt möglichst ruhig und freundlich klaren. Meist kommuniziert es sich doch besser, wenn man direkt miteinander spricht.
Außerdem sollte A seinen Kontoauszug, auf welchem die Überweisung zu sehen ist, kopieren (natürlich alles, was den BS nichts angeht, schwärzen) und gegebenenfalls dem BS zusenden. Sonst wissen die natürlich von nichts.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

G
  • Beiträge: 5
Okay, A hat zwar was überwiesen und will das auch geklärt wissen, er gedenkt jedoch nicht, weiter zu zahlen. Was sollte A tun mit dem neuen Festsetzungsbescheid?


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  • Beiträge: 4.011
In jedem Fall wäre Widerspruch einzureichen, wenn das Ziel ist zukünftig nicht zu zahlen.
Falls die Zahlung, auf welchen sich der Bescheid bezieht bereits getätigt wurde, diese Zahlungen entsprechend zurück fordern.
Die Landesrundfunkanstalt muss einem Widerspruch zwingend abhelfen, sich also dem Problem annehmen bewerten und antworten wie Sie die Abhilfe gestalten möchte. Sollte sich die Landesrundfunkanstalt mehr als 3 Monate Zeit lassen kann auch Klage ohne diese Antwort erhoben werden. -> Anzunehmen ist, das der Widerspruch zunächst vom BS bearbeitet wird -> natürlich lesen die Mitarbeiter diese scheinbar nur oberflächlich und senden dann möglicherweise zunächst so ein Schreiben -> Info --> bla bla das alles rechtmäßig wäre und Person A zur Zahlung verpflichtet wäre und sofort ohne zu erkennen, das diese Zahlungen bereit intern vorhanden sind aber nicht zuordenbar. Das Problem an dem Rundfunkvertrag/Satzung/Gesetz ist der Punkt, dass dem "Schuldner" eine sogenannte Schickschuld auferlegt wird, bedeutet, der Schuldner trägt das Risiko des Verlust bei der Übertragung des Geldes. Bereits aus diesem Grund würde PersonX das Geld nicht überweisen, es könnte ja unterwegs verloren gehen.

Oder da bereits bezahlt wurde, Frage für den Gesamten Zeitraum, für welchen der Bescheid fordert? Wenn die Antwort ja ist, dann wäre es auch möglich nichts zu machen. Die weitere Zahlung einzustellen. Dann passiert folgendes, A wird für diesen Bescheid irgendwann ein GV kommen, diesem kann gezeigt werden, das bereits bezahlt wurde.
Zusätzlich kann B passieren, dass dann ein weiterer Bescheid kommt, gegen diesen muss dann zwingend Widerspruch erhoben werden.
Und C, falls bei A noch kein GV kam, wird dann sicherlich ein GV über die Summe aus A+B kommen wollen, da würde es dann kompliziert, für den Teil A kann dem GV dann erklärt werden, dass die Forderung unberechtigt wäre, weil bereits bezahlt und für den Teil B muss dann Klage erhoben werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2014, 17:07 von PersonX«

 
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