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Autor Thema: Bescheid auf Umwegen erhalten - rückwirkende/ zukünftige Zahlungen vermeiden  (Gelesen 3536 mal)

V
  • Beiträge: 10
Guten Abend,

nachdem Person A mehrere Monate mitgelesen hatte und sich für eine Strategie entschieden hatte, kam ein Umzug (Wechsel des offiziell gemeldeten Wohnsitzes) dazwischen.

Kurzhintergrund:
 - Verbraucher A+B lebten seit 2012 in einer gemeinsamen Wohnung. Beide waren bisher noch nie angemeldet bei der GEZ und standen mit ihnen auch noch nie in Kontakt
- mit der gesetzlichen Anpassung vom 01.01.2013 schrieb der BS im Kalenderjahr 2013 die Verbraucher A+B mehrfach separat an und bat um Informationen und Auskunft, da sie bisher nicht in deren Datei erscheinen.
- diese Schreiben wurden abgeheftet, blieben unbeantwortet, der Bitte wurde nicht nachgekommen
- im Frühjahr 2014 schrieb der BS nur noch Verbraucher A an und B erhielt nie wieder ein Schreiben (evtl. weil gemeinsam eine Wohnung bewohnt wird?!)
- den Beitragsbescheid wollten A+B abwarten, um mit Widerspruch zu reagieren

konkreter Sachverhalt:
- Wechsel des Wohnsitzes von A+B erfolgte im Frühjahr 2014 (offizielle Anmeldung in neuer Gemeinde, A und B sind nun separat gemeldet, gemeinsame Wohnung wurde aufgelöst)
- ca. 1 Monat nach Wohnsitzwechsel und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung (mit bereits beendetem Mietvertrag) versendet der BS den Beitragsbescheid an die von 2012 bis Frühjahr 2014 gemeldete Anschrift.
- den Bescheid erhält A natürlich nicht, da er nicht mehr dort wohnt und auch keinen Nachsendeauftrag eingerichtet hat
- die Hausverwaltung findet den Brief im ehemaligen Briefkasten, meint es nett und sendet den Brief ohne vorherige Vereinbarung an die im Auszugsprotokoll angegebene Adresse weiter (diese Adresse war im Übrigen falsch geschrieben)
- über diesen Umweg erhält Verbraucher A nun im Sommer 2014 den Bescheid des BS, weil der Postbote trotz falscher Adresse seinen Zustellbereich kennt und den Brief einwirft.
- zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, da der Brief zuerst im ehemaligen Briefkasten landete und dann mit zeitlichem Verzug von der Hausverwaltung weitergeleitet wurde

Zielabsicht:
- einem wirksamen Bescheid i.V.m. einer Zahlungspflicht vollständig entgehen. Sowohl für den neuen Wohnsitz von A als auch B wird bereits der Beitrag gezahlt (jedoch unter Namen eines anderen Verbrauchers, der dort schon wohnt).


Fragen:
a) Welches Verhalten ist A bzgl. des Bescheids anzuraten, da er den Bescheid ja eigentlich gar nicht erhalten hat?
- würde er sich beim BS melden, dass er an der alten Adresse nicht mehr wohnt, so erkennt er ja indirekt den Erhalt an und muss ggf. für die Zeit, die er dort wohnte zahlen.
- sendet er einen Widerspruch, so ist dieser ja bereits außerhalb der Frist und zeitgleich erkennt er den Erhalt des Bescheides an.
- tut Verbraucher A gar nichts, dann geht der BS sicherlich den nächsten Schritt.

b) Welcher wäre der nächste Schritt den der BS i.d.R. geht, womit ist zu rechnen?

c) was wären denkbare Lösungsansätze, Empfehlungen für Verbraucher A bzgl. weiterer Schritte des BS

d) - Verbraucher A möchte die ehem. Hausverwaltung grundsätzlich unterrichten, nicht wahllos Briefe weiter zu leiten, sondern als unzustellbar/verzogen zurück zu schicken. ABER auf den Briefen des BS steht immer drauf "Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück". Ist es der Hausverwaltung überhaupt erlaubt diese neue Anschrift Dritten mitzuteilen? (eigentlich sollte der Postbote ja schon den Brief wieder mitnehmen, weil er ihn nicht einwerfen kann, wenn das Namensschild entfernt wurde)


trotz konkreter Fragen ist Verbraucher A offen für anregende Kritik. Danke


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2014, 03:35 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.589
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
- über diesen Umweg erhält Verbraucher A nun im Sommer 2014 den Bescheid des BS, weil der Postbote trotz falscher Adresse seinen Zustellbereich kennt und den Brief einwirft.
- zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist von einem Monat bereits abgelaufen, da der Brief zuerst im ehemaligen Briefkasten landete und dann mit zeitlichem Verzug von der Hausverwaltung weitergeleitet wurde

Prinzipiell gilt als Fristbeginn die (im Zweifel nachweisliche) tatsächliche Zustellung = Bekanntgabe...

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Die Grundsatzfrage, die sich Person nach eingehender Beschäftigung mit der Materie stellen könnte, wäre:
"Ist überhaupt etwas tatsächlich und nachweislich zugestellt worden?"

Soviel nur erst mal auf die Schnelle...

Die Bescheidung der
- alten Beiträge in der alten Wohnung
ist getrennt zu betrachten von der ggf.
- zukünftigen Bescheidung für die neue Wohnung...

...insbesondere, wenn dort bereits gezahlt wird, so wie ich es verstanden habe.


Vorsorglich hier noch mal die wichtigsten Infos/ Links:

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2014, 03:39 von Bürger«
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V
  • Beiträge: 10
Danke für deine schnelle Antwort Bürger.

Es soll nicht geklärt werden, ob die Widerspruchsfrist ablief.

Deine Grunsatzfrage: "ist überhaupt etwas tatsächlich und nachweislich zugestellt worden?" korrespondiert mit meiner Frage unter a)

Verbraucher A tendiert diese Frage für sich mit "nein" zu beantworten und möchte zunächst nicht reagieren.

daher schließen sich konkret Fragen b), c), d) an - hier wäre ich über konkrete Antwort/Hilfe dankbar.


Dass die Bescheidung der
- alten Beiträge in der alten Wohnung
... getrennt zu betrachten ist von der ggf.
- zukünftigen Bescheidung für die neue Wohnung...
   ist Verbraucher A bewusst und soll nicht weiter thematisiert werden. Verbraucher A möchte den Beitrag hier so schlank wie möglich halten, um den Fokus von den Fragen nicht zu verlieren.

Danke


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2014, 03:37 von Bürger«

s
  • Beiträge: 516
Es ist ziemlich egal, ob A dem BS irgendetwas mitteilt. Der bekommt vom Meldeamt eh die Auskunft, seit wann A unter der neuen Adresse gemeldet ist und wo er vorher gemeldet war.

Er wird also früher oder später eh an der neuen Adresse Forderungen für die alte Wohnung bekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2014, 03:36 von Bürger«

 
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