Hallo Gemeinde,
nachdem Person A nun auch einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen hat, formuliert A nun fleißig an seinem Widerspruch. Dieses Forum ist dafür eine großartige Hilfe! Vielen Dank an alle Beteiligten!
Was Person A noch aufgefallen ist:
§ 2 RBStV verweist auf die Abgabenordnung (§44) der da lautet:
§ 44 Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Ist das in der Form überhaupt zulässig, da ja inzwischen Gerichte beaupten, dass es sich eben NICHT um eine Steuer handelt? Oder ist das vielleicht der Hinweis, dass es sich eben DOCH um eine Steuer handelt?
Person A fehlt jetzt noch eine sinnvolle Formulierung für den Umstand, dass ein Bewohner willkürlich als Beitragsschuldner herausgepickt wurde, obwohl dieser die Wohnung nicht alleine Bewohnt. Im RBStV ist geschrieben, dass Schuldner "Gesamtschuldnerisch" zur Zahlung verpflichtet sind. Wie ist das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Grundgesetzt vereinbar? Ist A als "rausgepickter" der gearschte, weil seine anderen 9 Mitbewohner sich weigern zu zahlen? Oder anders: haben die 9 anderen Millionäre einfach Glück, weil sie mit jemandem zusammen wohnen, der sich befreien lassen kann?
Sollten wir uns vielleicht zukünftig alle einen "Harzi" (schuldigung...) halten, um uns befreien lassen zu können?
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Allen Boykotteuren wünsche ich viel Glück, viel Kraft und Durchhaltevermögen!