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Autor Thema: Mahnung, Androhung von Zwangsvollstreckung! Mögliches weiteres Vorgehen?  (Gelesen 5851 mal)

M
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Guten Tag!
Hier möchte Ich einen hypothetischen Fall schildern, da ich nicht sicher bin, wie ein weiteres Vorgehen aussehen könnte und die Mahnung ehrlich gesagt ziemlich einschüchternd wirkt.
Die Geschichte von Anfang an:

Frau A. befindet sich zur Zeit, als die Zwangsgebühr eingeführt wird in einer psychosomatischen Klinik und das Thema geht vorerst völlig an Ihr vorbei. Am 15.07.2013 erhält Frau A. den ersten Brief, woraufhin Sie sehr überrascht am 19.07.2013 folgenden Antrag stellt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei mein Antrag auf Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht / Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich die richtige Personengruppe angegeben habe.
Ich erhalte seit dem 15.11.2012 Krankengeld und bin auch weiterhin bis auf weiteres
arbeitsunfähig. Eine Bescheinigung meiner Krankenkasse habe ich Ihnen beigefügt. Für meine
aktuelle Situation stellt der Rundfunkbeitrag eine besondere Härte dar, insbesondere, da Sie mich
erst am 15.07.13 darüber in Kenntnis gesetzt haben und somit eine Nachzahlung fordern. Aufgrund
meiner gesundheitlichen Situation habe ich mich vom 13.11.12 – 05.02.13 in stationärer
Behandlung befunden, und somit ist diese Neuregelung einer Gebührenpflicht, obwohl man keinen
ihrer angebotenen Dienste nutzt, an mir vorbei gegangen.
Ich hoffe sehr, das Sie meinen Antrag auf Befreiung bewilligen.
Mit freundlichen Grüßen


Am 13.08. erhält Frau A. ein weiteres Schreiben
(Auszug):
Zitat
Sehr geehrte Frau A.,
vor einiger Zeit haben wir Sie darüber informiert, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist.
Da wir unter ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, haben wir Sie um einige Angaben gebeten. Ihre Antwort liegt uns noch nicht vor.

Dies Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung etc.!

Frau A. antwortet darauf am 25.08.2013 wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir am 13.08.2013 geschrieben, das ich auf ihr voriges Schreiben
nicht reagiert hätte. Dies ist nicht wahr. Ich habe ihnen bereits am 19.07.2013
einen Antrag auf Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht / Ermäßigung des
Rundfunkbeitrags zugesendet. Bitte überprüfen Sie ihren Posteingang
diesbezüglich.

Als „Antwort“ erhält Frau A. am 17.09.2013 lediglich einen Brief  in dem Ihr mitgeteilt wird, das Sie ihre Wohnung nun angemeldet hätte und die ausstehenden Zahlungen bitte begleichen solle!

Am 20.09.2013 antwortet Frau A. daraufhin:

An die Mitarbeiter des Beitragsservice.
Ich finde es eine bodenlose Frechheit, das Sie meine Briefe vom 19.07.13 und vom 25.08.13
kommentarlos übergehen und mir jetzt schreiben ich hätte meine Wohnung bei Ihnen angemeldet.
Dies habe ich nicht getan. Solange Sie nicht auf meine vorigen Schreiben reagieren, werde ich
keine weiteren Anstalten machen, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Des weiteren weise ich
noch einmal deutlich daraufhin, das ich meine Wohnung NICHT bei Ihnen angemeldet habe und
dies ggf. auch nur unter Vorbehalt tun werde!Ich habe Ihnen Kopien meiner beiden vorigen Briefe
mitgesendet und erwarte eine Antwort. Ihr bisheriges Verhalten ist eine Dreistigkeit und in meinen
Augen wenig professionell.


Am 06.12.2013 erhält Frau A. einen weiteren Brief:

Betreff: Zahlung der Rundfunkbeiträge.

Dieses Schreiben enthielt nur eine kurze Auflistung der bisherigen, fälligen Beiträge und die Bitte, diese zu zahlen. Keine Rechtsmittelbelehrung!

Am 16.12.2013 erhält Frau A. die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, mit der Begründung, die geforderten Unterlagen nicht beigefügt zu haben.
Dieses Schreiben enthielt die erste Rechtsbehelfsbelehrung.

Leider wurde hier von Frau A.kein Widerspruch eingelegt.

Am 26.02.2014 erhält Frau A. erneut Post, mit Informationen zur Beitragsbefreiung und dem Hinweis, das der Erhalt von Krankengeld keine Voraussetzung für eine Befreiung sei.

Am 04.04.2014 trudelt das nächste Schreiben ein.Diesmal als Bescheid aber ohne Rechtsbehelfsbelehrung, woraufhin Frau A. am 22.04.2014 folgenden Widerspruch per Einschreiben versendet:


Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 04.04.2014, sog. Beitragsnummer ***
Widerspruch
ein.
Begründung:
Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage gegen das Grundgesetz verstößt.
Zum Einen handelt es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer (Geldleistungen,
die der Allgemeinheit auferlegt werden, ohne dass diese dafür eine konkrete Gegenleistung erhält“),
wozu die Bundesländer keine Kompetenz besitzen (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof,
Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Dies lässt sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr macht, ob die Leistung tatsächlich
in Anspruch genommen wird und in welchem Maße.
Zum Anderen wird jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, welche, ob und wie
viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält.
Dieses verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz, wonach Haushalte gänzlich
ohne Rundfunkempfangsmöglichkeit gleich besteuert werden sollen wie andere mit vielen Geräten.
Zudem ist es mir nach dem Grundgesetz erlaubt, mich aus frei zugänglichen Medien zu
informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass es mir selbst obliegt zu wählen, aus welchen
Medien ich mich informiere und aus welchen nicht (letzteres ist die negative Informationsfreiheit).
Dieses Recht kann mir weder vom Gesetzgeber noch von einer Landesrundfunkanstalt genommen
werden. Es ist ein Grundrecht.

Da das Gesetz keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht, verstößt es nicht nur wie
erwähnt gegen den Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz unseres Grundgesetzes, sondern auch noch
gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Das
Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen und
erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen. Es steht für soziale Gerechtigkeit und der
Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Ich hatte Ihnen in meinem ersten Brief mitgeteilt, das ich aufgrund schwerer Krankheit
Krankengeld beziehe und die geforderte Beitragszahlung für mich eine besondere Härte darstellen
würde. Auf meine grundsätzliche Frage ob es möglich wäre, mich von den Gebühren zu befreien,
haben Sie mir mit einem Brief geantwortet, in dem Sie sich für meine Anmeldung, die Ich nicht
vorgenommen habe bedankten. Zudem wollten Sie von mir Formulare, ob Ich Sozialleistungen
erhalte, was ich nicht tat, wie ich ihnen schriftlich mitteilte.
Ich möchte noch einmal betonen, Ich habe weder eine Anmeldung bei Ihrem Service vorgenommen
noch beabsichtige ich in Zukunft, Ihren Service in Anspruch zu nehmen. Da ich mit Ihrem Service
keinen Vertrag eingegangen bin, bin ich auch nicht an Ihre Forderung gebunden. Es gilt der
Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.

Zum 10.03.14 ist mein Krankengeld nun nach 78 Wochen ausgelaufen und seit dem 11.03.14
erhalte Ich Arbeitslosengeld. Das geht Sie meines Erachtens nach zwar nichts an, dennoch empfinde
ich es als Frechheit, das in ihren neuen Beitragsregelungen keine Differenzierung für schwer
Kranke vorgenommen wird. Wie oben bereits erläutert widerspricht dies ebenfalls dem
Sozialstaatsprinzip, das in unserem Grundgesetz verankert ist.

Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Belästigungen zu unterlassen und meine Daten aus Ihren
Datenbanken zu löschen. Ich erwarte von Ihnen dazu die schriftliche Bestätigung innerhalb einer
Frist von 7 (sieben) Tagen ab Eingang dieses Schreibens. Sollten Sie die Frist verstreichen lassen
gehe ich davon aus, dass Ihre Forderung hinfällig ist.
Ich wiederhole an dieser Stelle, wie in all meinen vorigen Schreiben an Sie erneut, das sämtliche
Zahlungen lediglich unter Vorbehalt gezahlt werden würden für den Fall, das Sie mich tatsächlich
erfolgreich zwingen können, den von Ihnen geforderten Betrag an Sie zu bezahlen

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die
aufschiebende Wirkung meines Widerspruches. Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages
nicht leisten!

Am 21.08.2014 erhält Frau A. darauf eine Antwort, in der nur darauf eingegangen wird, das eine Zahlung unter Vorbehalt nicht möglich sei und darauf hingewiesen wird, das eine: „ unbedingte gesetzliche Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Rundfunkbeiträge (§§2Abs.1, %Abs.1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Selbst bei einem Widerspruch und einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen. Beide Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.“

Keine Rechtsbehelfsbelehrung!

Das letzte Schreiben kam nun am 01.09.2014. Eine Mahnung mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen und einer Frist die ausstehenden Beträge von mittlerweile 388,58 bis zum 15.09.2014 zu zahlen.
Die Mahnung enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, aber eine Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags, sowie eine Erläuterung der Rechtsgrundlagen für Mahngebühren etc.

Es stellt sich also die Frage, wie Frau A. nun weiter vorgehen kann!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2014, 03:39 von Bürger«

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Ich bedauere die Situation von Frau A. und bin wie sie empört über die Zustände.

Frau A. muss wissen, dass jegliche Widersprüche auf Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung weitestgehend vertane Liebesmüh sind.

Am 16.12.2013 erhält Frau A. die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, mit der Begründung, die geforderten Unterlagen nicht beigefügt zu haben.
Dieses Schreiben enthielt die erste Rechtsbehelfsbelehrung.
Leider wurde hier von Frau A.kein Widerspruch eingelegt.
Frau A. könnte evtl. mal dieses Ablehnungsschreiben mit der Rechtsbehelfsbelehrung anonymisiert hier einstellen, damit man sich ein besseres Bild machen kann - und vor allem auch weiß, was die Rechtsmittelbelehrung an Rechtsmitteln vorgesehen hätte.

Am 04.04.2014 trudelt das nächste Schreiben ein.Diesmal als Bescheid aber ohne Rechtsbehelfsbelehrung, woraufhin Frau A. am 22.04.2014 folgenden Widerspruch per Einschreiben versendet: [...]
Ein "Bescheid" ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist eigentlich kein richtiger "Bescheid",
dennoch wäre es interessant, auch diesen hier anonymisiert abgebildet zu sehen.


Frau A. sollte sich - auch wenn ihr Verlauf leicht abweicht - sich trotzdem einen Überblick über das generelle Konstrukt & Prozedere verschaffen:

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Es folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle.

Ein Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID hat bei öffentlichen Abgaben prinzipiell erst mal keine "aufschiebende Wirkung".
Die Zahlung müsste prinzipiell also dennoch erfolgen. Theoretisch ;)

Dass trotz (in diesem Fall ja noch fraglichem) Widerspruch und noch nicht erfolgtem WiderspruchsBESCHEID bereits Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, ist also prinzipiell erst einmal nicht ungewöhnlich.
Mitunter geschieht dies auch trotz Antrag auf Aussetzung.

Die Grundsatzfrage lautet:
Ist ein (im Zweifel nachweislich) zugestellter BeitragsBESCHEID durch nicht form-/ fristgerecht eingelegten Widerspruch rechtskräftig und somit auch vollstreckbar geworden...
...und gibt es (vermutlich nicht?) Befreiungstatbestände für Frau A.

Zur Frage steht aber aufgrund der frühzeitigen Widersprüche gegen die für den Bürger missverständlichen Zahlungsaufforderungen auch, ob dies nicht bereits Anlass für eine Klage bietet:

Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7284.0.html

Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands wäre hier wohl angeraten...

Gute Erfolge!
...und Kopf hoch :)

Alles Gute!


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Frau A. muss erst einen Scanner auftreiben, dann werden die anonymiserten Schreiben als Anhang eingefügt. Ein Fehler ist Frau A. zudem unterlaufen: Der Beitragsbescheid vom 04.04.2014 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung!!! Deshalb hatte Frau A. daraufhin auch den Widerspruch formuliert!


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Frau A. hat die Dokumente fotografiert und hofft, das diese leserlich sind. Siehe Anhang!
Ablehnung der Befreiung vom 16.12.2013


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Gebühren- / Beitragsbescheid vom 04.04.2014


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Ein Fehler ist Frau A. zudem unterlaufen: Der Beitragsbescheid vom 04.04.2014 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung!!! Deshalb hatte Frau A. daraufhin auch den Widerspruch formuliert!

Na das klingt doch gar nicht mal so schlecht.
Und dann wäre es auch kein Einzelfall mehr... ;)

Mahnungen trotz Widerspruch sind derzeit gehäuft...
...hat auch alles seine Gründe (bei öffentlichen Abgaben hat ein Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung) und würde dann eher den generellen Infos entsprechen - nachzulesen u.a. unter

Mahnung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10930.msg74834.html#msg74834

Diese "Mahnung" ist ein Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Widerspruch nicht möglich. Es ist "informativ".
Ihm folgen üblicherweise noch die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Beitragsservice und dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle. [...]

Weitere Infos dann dort ;)


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Wäre dann ein Antrag auf Eilrechtsschutz jetzt schon geboten oder sollte Frau A. in diesem Fall vorerst abwarten, bis ein "offizielles" Schreiben eintrifft. "Angst" machen solche Drohungen ja schon...


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Zum jetzigen Zeitpunkt wäre er wahrscheinlich ein Eigentor.
Bei ähnlichen Fällen ging das nach hinten los.

Erst wenn konkrete Vollziehungsmaßnahmen der Stadt o.ä. drohen solle der gestellt werden


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