Meine Klagebegründung habe ich mit meiner Sichtweise des Urteils vom Bayer.Verf.Gerichtshof begonnen:
"Ich beginne mit einer Anmerkung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts-hofs:
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Popularklagen und entsprechend die Anträge des Herrn E. G. in I. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2, der §§ 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) abgewiesen.
Damit hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Vorschriften des Rundfunkbeitrags-staatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt. Zudem hat er bestätigt, dass im privaten Bereich mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird.
Ich zitiere aus dem Urteil des Bayer. Verfassungsgerichtshofs:
"Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt."
Der Bayer. Verfassungsgerichts teilt also die Auffassung des Beklagten, dass das Innehaben einer Raumeinheit eine sachgerechte Erwägung zur Zahhlungspflicht sei.
Ich teile diese Sichtweise in keinster Weise. Denn:
Wesentlich bei einer Abkehr von der geräteabhängigen Beitragspflicht ist aus meiner Sicht, wer das Programmangebot nutzt und nicht wo - insbesonders in Anbetracht der zunehmenden Nutzung von mobilen Endgeräten.
Damit würde sich auch die Thematik eines separaten Betriebsstättenbeitrags erübrigen, da alle NutzerInnen bezahlen - unabhängig davon, an welchem Ort oder bei welcher Tätigkeit sie das Programmangebot der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten (im Folgenden: ÖRR) nutzen.
Die gegenwärtige Regelung führt aus meiner Sicht zu einer nach wie vor verfassungswidrigen - und zudem leicht vermeidbaren - Ungleichbehandlung der BeitragszahlerInnnen.
Sachgerecht wäre ein personenbezogener Beitrag, der sich - im Sinne des sozialstaatlichen Gedankens - an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Menschen orientiert.
Es wird immer wieder betont, dass die ÖRR ein hohes öffentliches Gut seien - demnach wäre es folgerichtig, sinngemäss den Art. 123 (1) BV anzuwenden:
"Alle sind im Verhältnis ihres Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen."
In der Begründung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs heisst es an anderer Stelle:
"Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren."
Ich mache den Umkerschluss geltend:
Für wahrscheinlich einige wenige Menschen, die - wie ich - das Angebot des ÖRR aus religiösen und weltanschaulichen Gründen nicht nutzen und nutzen wollen, liegt es im Rahmen des Zumutbaren für den Beklagten, dass er entsprechende Befreiungsregelungen vorsieht. Damit würde er zum einen dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit wirklich genügen.
Zum anderen:
Die finanziellen Auswirkungen einer entsprechenden Befreiungsregelung sind für den Beklagten angesichts eines Milliardenbudgets als um Grössenordnungen geringfügiger zu bewerten als die Auswirkungen einer Zahlungspflicht meinerseits im Verhältnis zu meinen finanziellen Möglichkeiten.
Und zum dritten:
In der Urteilsbegründung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs heisst es: "Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen."
Es mag sein, dass der Gesetzgeber nach der derzeitigen Rechtslage nicht dazu gezwungen ist. Dennoch stünde ihm die Möglichkeit offen, durch eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit den Artikeln 100 BV, 107 BV und 112 (2) BV in vorbildlicher Weise gerecht zu werden.
Art. 112 (2) BV führe ich in folgendem Sinne an:
Das Geld, das ich bei einer Zwangsabgabe für das unerwünschte Programmangebot der ÖRR zahlen müsste, steht mir nicht mehr für den Bezug von Druckerzeugnissen meiner Wahl zur Verfügung. Das ist nach meiner Rechtsauffassung eine eindeutige Beschränkung meines Grundrechtes gemäss Art 112 (2).
Und aus meiner Sicht ist die Beschränkung eines Grundrechts absolut unverhältnismässig im Vergleich zu einem geringfügig höheren Verwaltungsaufwand bei einer entsprechenden Befreiungsmöglichkeit
Ich bin im übrigen sofort und gerne bereit eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass ich das Programmangebot des Beklagten bzw. der ÖRR nicht nutze und auch zukünftig nicht nutzen werde. So könnte ein einfaches und schnelles Befreiungsverfahren aussehen, das die Grundrechte der Menschen vorbildlich wahrt.
Soviel zum Urteil des Bayer. Verfassungsgerichtshofs. Es bleibt die vage Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache zu einer anderen Auffassung im Hinblick auf Grundrechte, Freiheitsrechte, Menschenwürde und Gleichbehandlung kommen wird.
Meines Wissens ist eine derartige Beschwerde in Vorbereitung - wenn nicht, wird es vielleicht meine Aufgabe sein, diesen Weg zu beschreiten, wenn mir kein anderes Rechtsmittel mehr offensteht („Subsidiaritätsprinzip“).
Bei dem Urteil des Bayer. Verfassungsgerichtshofs ging es allerdings nur um die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung der Rundfunkbeiträge.
Ob der Beklagte hingegen seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt, war nicht Gegenstand der Entscheidung dieses Verfahrens.
Das ist - abgesehen von der Frage, ob der Rundfunkbeitrag als eine verdeckte Steuer zu qualifizieren ist - der zweite wesentliche Gegenstand meiner Klage und der Grund, warum ich seit Jahren das Programmangebot der ÖRR nicht mehr nutze bzw. solange nicht mehr nutzen werde, bis sie diesen Auftrag wirklich erfüllen."
Die Begründungen, inwieweit die ÖRR ihren Auftrag nicht erfüllen bzw. nur unzureichend erfüllen, stelle ich (sobald ich Zeit habe) als separates Thema ein unter:
"Begründung meiner Klage: Vier Gründe, warum der ÖRR seinen Auftrag nicht bzw. nur unzreichend erfüllt"
„Eigentlich ist es gut, dass die Menschen unser Banken- und Währungssystem nicht verstehen. Würden sie es nämlich, so hätten wir eine Revolution noch vor morgen früh.“ (Henry Ford, 1863-1947)
"Gib mir die Kontrolle über das Geld einer Nation und es interessiert mich nicht, wer dessen Gesetze macht." (Mayer Amschel Rothschild 1744-1812)