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Autor Thema: Schiff vs. Wohnung  (Gelesen 6321 mal)

B
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Schiff vs. Wohnung
Autor: 23. Juli 2014, 17:04
Nehmen wir an Person A wird über das Melderegister erfasst und normal angeschrieben. Person A hat vorher im Ausland gelebt und war von der GEZ noch nicht erfasst. Das Anschreiben betrifft den Zeitraum ab 1.1.2013. Der Zuzug aus dem Ausland hat vorher stattgefunden.
Person A hat jedoch keine Wohnung sondern ein Schiff, teilt dies dem Beitragsservice schriftlich und fernmündlich mit. Bei der fernmündlichen Mitteilung wird Person A dann noch um eine schrifliche Mitteilung gebeten (s.o.), da die Situation -Schiff nicht Wohnung- von einer Spezialabteilung bearbeitet werden müsste. Ebenso teilt diese Person A noch einen Fehler in der Adresse mit.
Beide Infos werden dann vom Beitragsservice ignoriert und es erfolgt die anscheinend übliche "Bestätigung der Anmeldung" mit Aufforderung zur Zahlung innerhalb von vier Wochen inklusive Ratenzahlungsangebot.
Wäre in einem solchen Konstrukt eine Zahlung angebracht?
Ist ein nicht ortsfestes Schiff eine Wohnung, wenn der letzlich ebenso bewegliche Anleger (auch nicht Wohnung sondern nur Klampen um Seile daran festzubinden) die Meldeadresse ist?
Habe dieses Konstrukt mal spaßeshalber intensiv recherchiert und bin zu keinem wirklichem Ergebnis gelangt.
Bin sehr an Fragen und Meinungen interresiert!
Letzlich geht es m.E. viel um die Fragen, was ist Wohnung, wer wohnt, muss man wohnen oder darf man auch einfach nur sein ohne zu wohnen? Ist Nomadieren verboten und wenn nicht, kostet das dann ebenso Beiträge wie beim Bewohnen von Wohnungen? Darf man auf Schiffen legal nomadieren? Könnte Person A Nomadin sein ohne allgemein bestraft zu werden und ohne Beiträge für Service zahlen zu müssen?
Bruno


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F
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Re: Schiff vs. Wohnung
#1: 23. Juli 2014, 17:56
Interessanter Fall.

Laut Wikipedia kann auch ein Schiff eine Wohnung sein:

Zitat
Eine Wohnung (zu althochdeutsch wonên: „zufrieden sein“, „wohnen“, „sein“, „bleiben“) ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen. (§ 181 Abs. 9 BewG)

Im melderechtlichen Sinne zählt als Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 11 Abs. 5 S.1 MRRG), gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder einem Nichtwohngebäude liegt. Damit fallen auch möblierte Zimmer und überwiegend ortsfeste Wohnwagen unter den Wohnungsbegriff.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnung


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A

Anti-Raubritter

Re: Schiff vs. Wohnung
#2: 23. Juli 2014, 22:07
Naja, erstmal den RBStV anschauen:
§ 3 (1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus,
einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.


Was ist nun eine Wohnung im Sinne des Melderechts?
Auf der einen Seite gibt es das Meldegesetz, auf der anderen Seite auch die Abgabenordnung und sonstige steuerliche Gesetze, die vom Wohnsitz Konsequenzen ableiten.
...
Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinn
In Bezug auf Steuern kommt es nun nicht darauf an, ob ... angemeldet hat oder nicht. Vielmehr kommt es nur auf die faktischen Verhältnisse an, so die deutsche Abgabenordnung: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Das deutsche Finanzamt fragt sich also nur, ob jemand einen Wohnsitz im gerade zitierten Sinne hat, wenn ja, dann werden die betreffenden steuerlichen Konsequenzen abgeleitet.
Steuerflüchtlinge, die glauben, ohne Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes bräuchten sie keine Steuern zu bezahlen, unterliegen also einem gravierenden Irrtum. Und wer keine Wohnung in Deutschland hat, weil er von Hotel zu Hotel zieht, muß zwar keine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes anmelden, aber steuerliche Konsequenzen hat dies dennoch, ...
(www.dsa-ev.de/?/178-0-wohnsitz-und-melderecht.htm)

Leider gibts hier nichts genaues, z.B. Gerichtsurteil oder ein Gesetz.

Ggf. könnte man sich auch das Bewertungsgesetz anschauen, also §181 BewG Abs. 9:
Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.

Dies ist jedoch nur meine bescheidene Meinung. Jedenfalls interessanter Aspekt. Werde mir wohl ein Luftschiff zulegen. ;-)


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Re: Schiff vs. Wohnung
#3: 24. Juli 2014, 02:18
...auch hier schon mal vergleichsweise analysiert...
Beitragsbescheid für Zweitwohnung, Beweisfoto dass es keine Wohnung ist?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10243.msg70121.html#msg70121

...mit der konsternierenden Vermutung als Ergebnis, dass unser aller geliebter "Beitragsservice" es wohl nach seinen (unstillbaren) Gelüsten interpretieren dürfte ;)
da es nichtzuletzt an *Normenklarheit* fehlt.

Gegen diese fehlende Normenklarheit richtet sich ebenfalls juristischer Widerstand.


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Re: Schiff vs. Wohnung
#4: 24. Juli 2014, 11:01
Danke für das Eingehen auf das Konstrukt!

Zunächst ein Versuch des Zusammenfassens der Zusammenfassung:

a. "RBStV anschauen:...Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind."

b. "§ 11 Abs. 5 S.1 MRRG...gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder einem Nichtwohngebäude liegt."

c. "§181 BewG Abs. 9:...Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen."

zu a.: Die RBStV scheint zunächst die größte Relevanz zu haben. Es definiert im Konstrukt von Person A zunächst selbstständig nicht dessen Schiff als Wohnung und verweist daher auf das MRRG. Also

zu b.: Ein Schiff ist nach Auffassung unserer Person A kein Wohn- und auch kein Nichtwohngebäude! Dem MRRG weiter folgend §11 (5) "Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden". Person A definiert ihr Schiff dementsprechend als Nichtwohnung, bezieht sich dabei auf die Definition "nur gelegentlich fortbewegt" und setzt noch einen drauf indem sie konstatiert es handele sich bei diesem Schiff nicht um einen Raum...

zu c.: ...der die Wohnfläche von mindestens 23 Quadratmetern (m²) aufweist! Zudem weist Person A daraufhin, dass die Frage nach der Quadratmeterzahl bei Schiffen schlechthin nicht beantwortet werden kann. Ausgenommen mögen hier Schiffe sein deren zum Aufenthalt geeigneten Aufbauten vergleichbar an Land befindlicher Wohngebäude sein mögen. Im Fall von Person A ist dies jedoch nicht der Fall.

Gerne eingehend auf das Althochdeutsche "wonên: „zufrieden sein“, „wohnen“, „sein“, „bleiben“ ", merkt Person A weiter an, sie sei nicht zufrieden mit der Situation auf dem Schiff. Sie wohne dort nicht. Bleibe dort ebenso wenig. Auf dem Schiff finde lediglich ein Teil ihres Lebens statt. Sie lebe oder gar wohne jedoch nicht in einer Wohneinheit. Ihr Leben vollzieht sich vielmehr an verschiedenen Orten zu Land, zu Wasser weiter unterstützt von den Elementen Luft und Feuer, und um es noch chinesisch zu machen auch flankiert vom Element Holz. Dies Alles geleitet von den Jahreszeiten und ihren unterschiedlichen Wettererscheinungen. Person A wohnt nicht. Sie lebt. Sie schläft hierzu auch. Dies jedoch auch an Land. Dort, draußen, ohne Wohngebäude. Hier noch nicht mal in einem Nichtwohngebäude, sondern nicht in einem Gebäude. Bei der momentanen Wetterlage mag Person A auch in einer zwischen den Bäumen hängenden Hängematte schlafen: Also doch ein Luftschiff!?
Person A hat sich nur nach dem MRRG gemeldet, da sie sich nach §13 -wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, ... sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden- hat.
Ferner tat sie dies im Sinne des Wohles ihrer Kinder, da sie durch die Meldung der Erfüllung derer Schulpflicht zuträglich ist.

Abschließend zusammenfassend:
Person A wohnt nicht!
Sie besitzt weder eine Wohnung gar bewohnt eine solche!
Person A lebt!
Sie tut dies an verschiedenen Orten maßgeblich in Abhängigkeit von und mit der Natur!
Person A geht es gut dabei!
Ihren Kinder auch. Die entwickeln sich prächtig.
Person A erfüllt nicht die Bedingungen des Wohnens. Weder nach der RBStV, noch nach dem MRRG und auch nicht nach dem BewG.
Bleibt weiter die Frage: Darf gelebt werden ohne zu wohnen!? Wenn ja, sind dann Beiträge zu entrichten?
Bruno


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Re: Schiff vs. Wohnung
#5: 24. Juli 2014, 11:45
Das ist ja ein klasse Konstrukt.
Die Wohnfläche wird nach Berechnungsverordnung definiert, durch die festen Auf- und Einbauten des umschlossenen Raumes dürften auch bei einem größeren Kajütschiff kaum die 23m² zusammenkommen, der Maschinenraum wird schließlich nicht zum "Wohnen" benutzt.
Andere Funktionsräume können ja zu betriebsnotwendigen Räumen für den Schiffsbetrieb umgewidmet werden: Funkraum, Navigationsraum, Wassertank, Brennstofflager, Schmiermittellager, Kartenlager, Segeltuchraum (...nein, das ist keine Hängematte, das ist ein Fischernetz...), Fahrzeuglager/Garage für die Dreiräder der Kleinen zwecks Tagesausflug...

Ich brauche ein Boot für die Pfütze im Garten...


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Anti-Raubritter

Re: Schiff vs. Wohnung
#6: 24. Juli 2014, 19:44
Person A hat sich nur nach dem MRRG gemeldet, da sie sich nach §13 -wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, ... sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden- hat.

Ja das ist ein Knackpunkt. Das habe ich auch hier gelesen:
http://www.boote-forum.de/showpost.php?s=cad21af55c56802dc299be42dc980a99&p=2740154&postcount=4
bzw.
http://www.boote-forum.de/showthread.php?t=159127

Wobei hier auch darauf verwiesen wurde, dass das Meldegesetz von Bundesland zu Bundesland variieren könnte. Also einfach mal das Meldegesetz deines Bundeslandes durchlesen.


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B
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Re: Schiff vs. Wohnung
#7: 20. September 2016, 13:22
Wir nehmen weiter an, Person A wohnt nicht, sie lebt (ohne zu wohnen)
Person A ist gemeldet an einem Schiffsanleger. Also nicht an einer Wohn(Wohnungs)adresse.

§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
"für jede Wohnung von deren Inhaber", "die
1. dort nach dem Melderecht GEMELDET ist"

(nochmal: gemeldet ja, Wohnung nein!)

Person A erhält dort ihre Post im Sammelbriefkasten.
Person A ist Eignerin von einem Schiff. Kein Wohnschiff oder Jacht sondern ein Arbeitsschiff.
Das Schiff ist nicht ortsfest.
Person A ist nicht ortsfest.

§ 3 Wohnung
"(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste"

(nochmal: Wohnung nein! Ortsfest nein!)


Person A lebt je nach Witterung draussen in ihrem eigenen Garten.
Dort ohne Wohnung, sondern in einer Jurte. Auch im Winter.
Person A ist permanent reisend. Ohne Wohnwagen. Oft zu Fuß.
Person A ist nicht "seßhaft".
Person A lebt vergleichbar mit "fahrenden (gehenden) Menschen", oft unter dem Begriff "Scherenschleifer" gefaßt.

Person A ist nach wie vor der Auffassung, die in §2 + §3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gemachten Definitionen in keinster Weise zu erfüllen.

Person A hat dies dem Beitragsservice mehrfach mitgeteilt und zuletzt ein Vertröstungsschreiben vom Beitragsservice erhalten, in dem Person A mitgeteilt wurde, man hätte viel zu tun und würde sich später wieder melden.

Person A erhält anstelle einer Stellungnahme ein Zwangsverfahren über die Gemeinde zugestellt, bei der sie gemeldet ist.

Person A legt beim Beitragsservice Widerspruch ein. Fordert den Beitragsservice zur Rücknahme der Zwangsmaßnahmen auf und teilt nochmals mit, dass die Grundannahmen wie unter §2 + §3 aufgeführt für sie NICHT zutreffend sind.

Person A erhält nun von der Rechtsabteilung des Beitragservice ergänzende Hinweise:
Zitat
Im privaten Bereich habe jeder Wohnungsinhaber zu zahlen, Inhaber seien alle volljährigen Personen, "die eine Wohnung innehat, also z. B. dort wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet..."

(nochmal: gemeldet ja. Wohnung innehaben nein! In der Nichtwohnung wohnen nein!)

Fragen:

Was sollte Person A in einem solchen Fall tun?
Müsste Person A gegen den Beitragsservice klagen?
Was wäre der rechtlich angesagte nächste Schritt?


Gibt es vergleichbare Fälle?


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Re: Schiff vs. Wohnung
#8: 20. September 2016, 14:53
Müsste Person A gegen den Beitragsservice klagen?
Was wäre der rechtlich angesagte nächste Schritt?
Gibt es vergleichbare Fälle?

Gibt es überhaupt einen "Festsetzungs"bescheid?
Wurde Widerspruch erhoben?
Wurde Antrag auf Aussetzung gestellt?

Falls alles "ja"
A B C

A: Klagen kommt drauf an, gibt es einen Widerspruchsbescheid? -> Ja, zugestellt wann und wie?
kürzer als 1 Monat mit Urkunde
länger als 1 Monat aber kürzer als 1 Jahr mit normaler Post
-> Ja, dann Klage prüfen und einreichen.

-> Nein, es gibt keinen Widerspruchsbescheid -> auf was und wogegen soll geklagt werden?

B:
Was wäre der rechtlich angesagte nächste Schritt?

Bei der Gemeinde prüfen, was überhaupt vollstreckt werden soll.
Dann prüfen ob die in der Tabelle angegeben Bescheide bekanntgegeben wurden.

Das weiter kommt drauf an, was zuvor passiert ist, wurde z.b. der Antrag auf Aussetzung vergessen, dann sollte dieser noch gestellt werden, falls es bereits einen Widerspruch gab.
Falls kein Widerpsruch gestellt wurde, dann gab es vielleicht keine Bekanntgabe.

Dann würde dazu mit der Gemeinde Kontakt hergestellt und Sachverhalt geklärt. An den vermeintlichen Gläubiger würde sich damit gewand, dass Bescheide nicht bekannt sind, wenn das zutreffend ist (erfolgte irgendeine nachweisbare Reaktion auf einen Bescheid, dürfte der Gegenseite der Nachweis möglich sein, dass die Bescheide zumindest zugegangen sind.)

Sollte Person A also nur auf Infoschreiben etc. reagiert haben, dann dürfte es ja so gesehen noch keine Vollstreckung geben, es sei Bescheide wurden aus einem Gemeinschaftspostkasten entfernt und haben diesen durch andere Umstände nicht erreicht und sind auch nicht zum Versender zurück gekommen. Sollten Bescheide den Weg zurück gefunden haben, wäre das zumindest ein Anzeichen für den Versender, dass auf dem Postweg ein Fehler passiert sein könnte. Ohne solche Anzeichen geht der Versender immer von einer Bekanntgabe aus und will, das Person A dann ausführlich dalegt wieso Person A die Post nicht erreicht hat. Aber das zu erklären liegt nicht im Machtbereich der Person A und kann mit Nichtwissen bestritten werden -> leider gibt es einige negative Urteile dazu.

Falls aber ein Widerspruch gestellt wurde, aber der Antrag auf Aussetzung vergessen wurde, dann geht es natürlich trotzdem in die Vollstreckung auch ohne Widerspruchsbescheid. -> Person A könnte auch hier Klage eröffnen und die Gegenseite bitten bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Vollstreckung auszusetzen. Macht Person A davon bei Gericht Gebrauch wenn die Vollstreckung akut droht wird es zu einem Eilverfahren. (Das erste Schreiben einer Gemeinde ist meist ein Versuch zu einer gütlichen Einigung, also noch keine solche Maßnahme, eine Vermögensauskunft oder Durchsuchung der Wohnung wäre eine.)


C
Gibt es vergleichbare Fälle?

ja, z.B. gab es in Sachsen ein Fall

z.B.
bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg129371.html#msg129371

oder auch
in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19653.msg112301.html#msg112301


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Re: Schiff vs. Wohnung
#9: 21. September 2016, 01:55
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
Vor Erstellung neuer Beiträge erst Schnelleinstieg und Suchfunktion benutzen. [...]

Aus den bisherigen Schilderungen geht leider nicht hervor, ob sich Person A überhaupt schon generell eingehend eingelesen, verinnerlicht und versucht hat, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen - siehe hierzu bitte
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal den bisherigen eigenen Ablauf abgleichen mit dem "regulären"
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Was wurde mglw. unterlassen?
Was könnte ggf. noch getan werden?

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind und zudem das Thema "Vollstreckung" vom Kern-Thema des Ausgangs-Beitrags abdriftet, dies aber der Thementreue und somit auch der Übersicht des Forums entgegensteht, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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