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Autor Thema: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage  (Gelesen 19993 mal)

w
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Herzliche Grüsse,

eine Frage:

Sachsen-Anhalt. A wurde an einer Adresse angemeldet, wo keine gebürenpflichtige Wohnung ist, nur eine Scheune, ein Stall und ein Briefkasten (landwirtschaftlicher Grund). 2013 wurde dem BS das (nach Zwangsanmeldung) in zwei gesonderten Schreiben mitgeteilt. Seither wurde auf jedes Schreiben des BS irgendwie reagiert. (=Fehler?)

Statt die Sachlage zu überprüfen, fordert das BS anderweitige, nicht sachdienliche Nachweise ohne auf den Widerspruch inhaltlich einzugehen.  Sie verweisen auf das EMA und tun so, als würde das für die Beitragspflicht ausreichen. Der Briefkasten wird zuverlässig geleert, A wohnt nicht dort. Es kommt kein Bescheid... nur diese "Liebesbriefe". 

Macht es Sinn einen RA zu beauftragen, wenn seit 2 Jahren kein Bescheid vorliegt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2016, 09:00 von Uwe«

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Ohne Bescheid gibt es keinen Handlungsbedarf. Der wird aber vielleicht bald kommen um die gesetzliche Verjährung zu unterbrechen.


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w
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So, der Bescheid ist da, datiert vom 01.02.2016 mit Belehrung.

Wenn ich jetzt den Widerspruch verfasse:
- an welche Adresse? In der Belehrung steht entweder die Adresse des BS (Empfänger: Mitteldeutscher Rundfunk) oder direkt an Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstrasse, Leipzig.

- Wie geht es dann weiter? Bei einem Bekannten kam der GV der feststellte dass dort keine Wohnung ist und nachdem sein Anwalt den GV angerufen hat war Ruhe.

Als Begründung würde ich nur schreiben, dass sich an der Adresse keine beitragspflichtige Wohnung gemäß RBStV befindet. Reicht das?


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Kommunikarion mit dem Beitragsservice ist völlig sinnlos. Widerspruch mit Nachweis(Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll, beim Einschreiben Sendungsverfolgung ausdrucken und archivieren) an die Rundfunkanstalt. Als Begründung nur, daß sich da keine Wohnung befindet und dazu schreiben, daß man denen das schon zigmal mitgeteilt hat. Schreiben in Rechner aufheben, wird noch mehrfach benötigt, es kommen jetzt wahrscheinlich alle drei Monate Bescheide, denen genauso widersprochen werden muß. Nichts von der Scheune erwähnen, sonst komen die auf die Idee Gewerbe-GEZ zu verlangen. Der GV wird schon sehen, daß es da keine Wohnung gibt.


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K
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@wuidara:

unbedingt hier lesen:
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg104691.html#msg104691

und das danach aus o.a. Fazit:
Zitat
Falls man jetzt die Festsetzungsbescheide kriegt, dann lebt man eigentlich angeblich in einer Wohnung nach § 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Die Landesrundfunkanstallt hatte irgendwann die Wohnung überprüft und für pflichtig erklärt. Also, kann man die um den Nachweis bitten.


Lesen, verstehen, handeln  ;D

Gruß
Kurt


Ergänzung:
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 20 Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind.
Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
...
blabla
***************************************************

Es sind zwei -verschiedene- Legaldefinitionen die in zwei -verschiedenen- Gesetzen den Begriff "Wohnung" definieren.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 21:50 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

w
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A hat da einen Briefkasten sonst garnix. Kein Mietvertrag, keine Miete, keine Räume, keine Stellfläche oder sonstige Gegenstände die man pfänden könnte.

Natürlich hätte der BS das überprüfen sollen. Paradoxerweise zielt der RBStV u.A. darauf den Aussendienst zu reduzieren. Der GV ist anscheinend der neue Aussendienstler des BS und das gefällt zumindest dem GV mit dem ich gesprochen habe garnicht.

Die Frage ist nur ob gleich dem Anwalt geben oder selbst Widerspruch + Aussetzung der Vollsstreckung schreiben. Oder vielleicht keine Aussetzung beantragen, damit die Aussage des GV aktenkundig wird?


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Person A könnte an Staatskanzlei ihres Landes schreiben.
Und an LRA schreiben, dass so lange keine Antwort von Staatskanzlei kommt, alles ruht.


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Wozu der Aufwand, immer schön nachweislich den Bescheiden widersprechen und die Rundfunkler auflaufen lassen, die Sachlage ist doch so eindeutig!


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Nachweislich - reicht da tatsächlich Fax mit Sendeprotokoll? Das wäre ja schön. Dann müsste man nur noch eine passende Faxnummer von der MDR Rechtsabteilung finden.

Ist eine Kontopfändung möglich nur mit dem Festsetzungsbescheid - ohne weitere Vorwarnung?


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Fax mit Sendeprotokoll reicht. Irgendwo hier hat sich ein Mitglied mal die Mühe gemacht, alle Kontaktdaten der Rundfunkanstalten zu sammeln, finde es gerade nicht.

Vor der Kontopfändung muß noch eine Mahnung erfolgen, meistens noch andere Schreiben, das ist in jedem Bundesland anders und kommt darauf an ob die RA selbst tätig wird oder der Gerichtsvolzieher.


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Hallo wuidara
zu dener letzten Frage: ja, in Bremen vorgekommen
bukh1


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Danke für die Antworten. Der Widerspruch geht an "Mitteldeutscher Rundfunk" - keine natürliche Person. Ist das richtig?

Die Faxnummer der Rechtsabteilung des MDR ist 0341-3007530, sagt die Dame in der Telefonzentrale von der Kantstr. 71-73 in 04275 Leipzig.


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Wie man die Rundfunkanstalt bezeichnet spielt keine Rolle, hat der BGH entschieden. Die Faxnummer ist egal, es muß nicht bei der Rechtsabteilung ankommen, besser irgendwo allgemein. Das Fax muß eigenhändig unterschrieben sein, unterschriebenes, gescanntes Dokument per Computerfax geht auch.


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Ein Widerspruch in einem ähnlich gelagerten Fall könnte laienhaft etwa so formuliert worden sein:

"Ihr Festsetzungsbescheid vom 01.01.2042 ist rechtswidrig. Begründung: An der bezeichneten Meldeadresse existiert keine beitragspflichtige Wohnung i.S.d. RBStV § 3, lediglich ein Briefkasten. Dies ist Ihnen seit mindestens x Jahren bekannt. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichtsvollzieher die mit der Meldedatenübermittlung vom Gesetzgegeber geforderte und von Ihnen leider versäumte Einzelfallprüfung durchzuführen. 
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO. Direkte Anfechtungsklage sowie Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht zu Ihren Kosten behalte ich mir vor."


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Es existiert überhaupt keine Wohnung. Darauf habe ich Sie schon x-mal hingewiesen.
Die Sache mit dem GV würde ich weglassen, schert die ohnehin einen Dreck, kann Dir aber egal sein. Der letzte Satz ist auch überflüssig. Die ticken anders als ein normaler Mensch oder auch eine richtige Behörde. Von den Dummfunkern ist keine Klärung zu erwarten, dafür sind die zu geldgierig.


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