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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 96334 mal)

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Re: Direktanmeldung
#60: 05. September 2015, 10:30
Die heutige Situation ist aus der früheren entstanden. Wie war es früher?
RA  Hübner Mandanteninformation: Verwaltungsrecht. Befugnisse der GEZ.  Herbst 2005
Zitat
Die rechtliche Position des MDR und der GEZ bei der Kontrolle ist also sehr schwach ausgestaltet. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass der MDR und die GEZ eine starke Position beim Einzug der Rundfunkgebühren haben. Die Anfechtung von Rundfunkgebührenbescheiden ist ein kompliziertes Verfahren, dass den Betroffenen eine schwache Position zuweist, da die Finanzierung des Rundfunks sichergestellt werden soll. Im Zweifel wird also der MDR oder die GEZ einen Rundfunkgebührenbescheid erlassen.
Im Zweifel wird also ein Bescheid gestrickt und die Anfechtung ist ein kompliziertes Verfahren.


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Re: Direktanmeldung
#61: 05. September 2015, 11:30
Zitat
http://www.huebner-rechtsanwalt.de/pdf/MI_Befugnisse_der_GEZ.pdf

Die Ansichten des Anwalts sind interessant:

Zitat
Besteht eine Auskunftsverpflichtung und wird sie dennoch nicht erteilt, dann hat der MDR die Möglichkeit, den Anspruch auf Auskunftserteilung im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen. Dies wird nun sehr rechtstheoretisch. Der MDR muss ein Auskunftserteilungsverlangen dem Betroffenen zustellen. Dies ist ein Verwaltungsakt, so dass dagegen Widerspruch eingelegt werden kann. Sollte der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden sein, kann beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Erst wenn die Rechtmäßigkeit dieses Auskunftsverwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls danach in einem Klageverfahren geprüft worden ist, besteht die Verpflichtung, die Auskunft auch zu erteilen.

Diese Antwort bezieht sich zwar noch auf die Rundfunkgebühr, an den Gesetzmäßigkeiten mit Ordnungswidrigkeit und Verwaltunsgzwangsverfahren hat sich nix geändert. Meines Erachtens heilt die Übertragung von der Meldebehörde nicht die Pflicht beim vermeintlichen Beitragsschuldner die Auskunft zu erzwingen, sofern diese nicht freiwillig mitgeteilt wird.

Zitat
Im Zweifel wird also der MDR oder die GEZ einen Rundfunkgebührenbescheid erlassen.

Schon damals war der Irrglaube vorhanden (sogar bei einem Rechtsanwalt) die GEZ / jetzt BS könnte einen Verwaltungsakt erlassen.


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Re: Direktanmeldung
#62: 05. September 2015, 11:59
Im Bereich Datenschutzrecht hat es immer Angriffsfläche, da schon die Einwilligung bzw. Zustimmung zur Verarbeitung persönlicher Daten nötig ist; wurde im Europathema aber auch schon mit Quelle genannt.

Ohne Zustimmung des Bürgers dürfen Unternehmen, (bspw.) seine Daten nicht verarbeiten. Da die EU alle Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, aber gleich behandelt, gilt dieses auch für unseren ÖRR, da für die EU auch unser ÖRR weder besser noch schlechter behandelt wird, als jedes andere innerhalb der EU agierende Unternehmen der Rundfunkbranche.

Den begriff "Medienbranche" nehme ich hier ausdrücklich nicht, da mir nicht bekannt ist, daß Zeitschriften- und Zeitungsverlage über eine derartige Form der Bürgerabzocke verfügen.

Spätestens dann, wenn die eu-seitige Behandlung aller Medienunternehmen gleich zu erfolgen hat, ist der Zwangsbeitrag für den dt. ÖRR Historie.

Entsprechende Richtlinien und Verordnungen zu dieser Gleichbehandlung sind sicher schon in Vorbereitung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Direktanmeldung
#63: 12. September 2015, 12:12
Zitat
http://www.huebner-rechtsanwalt.de/pdf/MI_Befugnisse_der_GEZ.pdf

Die Ansichten des Anwalts sind interessant:

Zitat
Besteht eine Auskunftsverpflichtung und wird sie dennoch nicht erteilt, dann hat der MDR die Möglichkeit, den Anspruch auf Auskunftserteilung im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen. Dies wird nun sehr rechtstheoretisch. Der MDR muss ein Auskunftserteilungsverlangen dem Betroffenen zustellen. Dies ist ein Verwaltungsakt, so dass dagegen Widerspruch eingelegt werden kann. Sollte der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden sein, kann beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Erst wenn die Rechtmäßigkeit dieses Auskunftsverwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls danach in einem Klageverfahren geprüft worden ist, besteht die Verpflichtung, die Auskunft auch zu erteilen.

Diese Antwort bezieht sich zwar noch auf die Rundfunkgebühr, an den Gesetzmäßigkeiten mit Ordnungswidrigkeit und Verwaltunsgzwangsverfahren hat sich nix geändert. Meines Erachtens heilt die Übertragung von der Meldebehörde nicht die Pflicht beim vermeintlichen Beitragsschuldner die Auskunft zu erzwingen, sofern diese nicht freiwillig mitgeteilt wird.

Der Sache habe ich noch etwas hinzuzufügen:

http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler
Hier kann man auch von einem „Ermessensausfall“ (Ermessensnichtgebrauch“ bezeichnet) sprechen, wenn die zuständige Behörde nicht erkannt hat, dass sie ein Ermessen besitzt und dieses somit nicht ausübt. Anstatt die Ermessen Ordnungswidrigkeit und Verwaltungszwangsverfahren auszuüben, wählt sie eine Direktanmeldung. Diese Direktanmeldung könnte einer Ermessensüberschreitung gleich kommen, denn die Behörde überschreitet bei der Ausübung des Ermessens den gesetzlichen Rahmen. Denn im RBStV gibt es keine gesetzliche Grundlage der Direktanmeldung.

Ist die behördliche Entscheidung ermessensfehlerhaft und der Fehler nicht unbeachtlich, so kann der Verwaltungsakt, solange er noch nicht bestandskräftig geworden ist, mit einem Rechtsbehelf, in der Praxis regelmäßig mit einer Klage angegriffen werden. Ist ein belastender Verwaltungsakt „ermessensfehlerhaft“, so ist er aufzuheben.

Unser Problem ist allerdings, dass wir anstatt eines Verwaltungsaktes nur eine Direktanmledung erhalten, somit überhaupt keinen Rechtsschutz genießen, weil wir erst beim Festsetzungsbescheid widersprechen und später Klage einreichen können.

Für mich stellt sich auch die theoretische Frage, ob die Direktanmeldung einen grob fehlerhaften Verwaltungsakt darstellt.


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Re: Direktanmeldung
#64: 12. September 2015, 14:34
Direktanmeldung bei Zwangsangemeldeten nach der Datenübermittlung der Meldeämter

Jetzt kommen wir auf die Wohnung.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort (gemeint wird nicht die Meldegesetz-Wohnung, sondern Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung!!!) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

§ 3
Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

Also: nur Wohnung, die nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Wohnung definiert ist, ist beitragspflichtig: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung

Die Wohnung, in der man aber nach Meldegesetz gemeldet ist, hat andere Definition. Und die hat keine Beitrags-Pflicht. Sog. Meldegesetz-Wohnung

Meldegesetz NRW
Zitat
§ 15
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.

Wie wir sehen, hier werden keine Eingänge, Treppenhäuser,  Vorräume, usw. gezählt bzw. benötigt. Im Rundfunkbeitragsstatsvertrag aber schon.

Nach der Übermittlung der Melde-Daten hätten alle Meldegesetz-Wohnungen überprüft werden sollen, ob sie nach Rundfunkbeitragsstatsvertrag pflichtig sind. Jede Wohnung muss eine entsprechende Akte besitzen (Feststellung: "...eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann...").

Wenn die Wohnung pflichtig ist, dann geht sie in den Bestand der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnungen. Wenn sie den Anforderungen nicht genügt, dann keine Pflicht und keine Überführung in den Bestand der pflichtigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnungen.

Angenommen, es steht eine pflichtige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag-Wohnung fest. Jetzt kommt eine Vermutung ins Spiel: wer soll denn eigentlich für diese pflichtige Wohnung zahlen? Und erst dann wir vermutet: "§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. (2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort (in dieser festgestellten Beitragspflichtigen-Wohnung) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."

Was hat man stattdessen gemacht? Man hat die Meldegesetz-Wohnungen bekommen. Diese einzeln nicht überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für die Beitragspflicht stimmen. Diese Wohnungen abgeglichen mit dem eigenen Bestand. Die, die nicht im Bestand waren, hat man einfach bei sich gespeichert. Somit hat man die nichtbeitragspflichtige Meldegesetz-Wohnungen plötzlich beitragspflichtig gemacht und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt.

Bei Menschen, die früher an GEZ gezahlt haben, hätte man als erstes auch ihre Wohnungen einzeln auf Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht überprüft werden sollen.



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Re: Direktanmeldung
#65: 12. September 2015, 14:42
Zitat
Was hat man stattdessen gemacht? Man hat die Meldegesetz-Wohnungen bekommen. Diese einzeln nicht überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für die Beitragspflicht stimmen. Diese Wohnungen abgeglichen mit dem eigenen Bestand. Die, die nicht im Bestand waren, hat man einfach bei sich gespeichert. Somit hat man die nichtbeitragspflichtige Meldegesetz-Wohnungen plötzlich beitragspflichtig gemacht und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt.

Sehr interessanter Aspekt, danke. Könnte unter dieser Voraussetzung der Meldedatenabgleich vielleicht doch rechtswidrig sein, weil ja völlig unnötige Daten übermittelt wurden?


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Re: Direktanmeldung
#66: 12. September 2015, 15:47
Was hat man stattdessen gemacht? Man hat die Meldegesetz-Wohnungen bekommen. Diese einzeln nicht überprüft, ob die Grundvoraussetzungen für die Beitragspflicht stimmen. Diese Wohnungen abgeglichen mit dem eigenen Bestand. Die, die nicht im Bestand waren, hat man einfach bei sich gespeichert.

... und zwangsangemeldet per Direktanmeldung.

Deinen Aspekt finde ich auch interessant, weil er mich bestätigt, dass der BS um den Verwaltungsakt im Anmeldeverfahren nicht drumrum kommt. Wie soll er sonst ohne Mithilfe des u. U. Betroffenen feststellen, ob dieser beitragspflichtig ist?


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Re: Direktanmeldung
#67: 12. September 2015, 16:04
Was mir jetzt noch ins Auge gesprungen ist.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder...
Hier wurden 2 Paar Schuhe gemischt: dort - Wohnung nach § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Melderecht gemeldet ist - Wohnung nach § 15 Meldegesetz (in NRW z.B.).

GEiZ ist geil
Eher rechtswidrig, da man die Daten nicht gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bearbeitet wurden. In den Daten sollten beitragspflichtige Wohnungen gesucht werden. Wie diese Wohnungen aussehen sollen, steht in § 3.

Stattdessen sowas:

BS Geschäftsbericht 2014 S. 17
Zitat
Dieser Aspekt hat im Zuge der Umstellung der Rundfunkfinanzierung und des damit verbundenen Wechsels des Anknüpfungspunktes – vom Geräte- zum Wohnungsbezug im privaten Bereich – nochmals an Bedeutung gewonnen. Von den im Jahr 2014 auf Basis der übermittelten Anschriftendaten angeschriebenen rund 8,1 Mio. Bürgerinnen und Bürger wurden bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt rd. 4,7 Mio. Wohnungen angemeldet. Davon wurden 1,2 Mio. Anmeldungen aufgrund der Rückmeldungen der angeschriebenen Personen durchgeführt. Zudem sind 3,5 Mio. Anmeldungen in Form einer so genannten Direkanmeldung durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfolgt, weil die angeschriebenen Personen nicht oder nicht sachverhaltsklärend auf die vorangegangenen Klärungsschreiben reagiert haben.

Der Aknüpfungspunkt Wohnung wurde überhaupt nicht beachtet. Man wird zwangsangemeldet auf Basis der übermittelten Anschriftendaten, weil man nicht reagiert. Nicht, weil man eine Wohnung nach § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat.

Falls man jetzt die Festsetzungsbescheide kriegt, dann lebt man eigentlich in einer Wohnung nach § 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Die Landesrundfunkanstallt hatte irgendwann die Wohnung überprüft und für pflichtig erklärt. Also, kann man die um den Nachweis bitten.


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Re: Direktanmeldung
#68: 12. September 2015, 18:11
dass der BS um den Verwaltungsakt im Anmeldeverfahren nicht drumrum kommt.
Den er aber als nicht-rechtsfähige Einrichtung nicht durchführen darf; auch nicht in Form als "i. A."


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Direktanmeldung
#69: 12. September 2015, 19:53
hallo
ich lese hier gerade sehr interessiert mit.

Wäre es demnach nicht sinnvoll, dass man dem BS um Auskunft darüber verlangt,  wann und von wem die "beitragspflichtige Wohnung" auf Beitragspflichtigkeit überprüft wurde?




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Re: Direktanmeldung
#70: 12. September 2015, 20:05
hallo
ich lese hier gerade sehr interessiert mit.

Wäre es demnach nicht sinnvoll, dass man dem BS um Auskunft darüber verlangt,  wann und von wem die "beitragspflichtige Wohnung" auf Beitragspflichtigkeit überprüft wurde?

Dem stimme ich theoretisch zwar zu, ist aber vergebene Liebesmühe vom nicht rechtsfähigen Belästigungsservice irgendetwas zu verlangen. Leider.


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Re: Direktanmeldung
#71: 12. September 2015, 20:07
hallo
ich lese hier gerade sehr interessiert mit.

Wäre es demnach nicht sinnvoll, dass man dem BS um Auskunft darüber verlangt,  wann und von wem die "beitragspflichtige Wohnung" auf Beitragspflichtigkeit überprüft wurde?
Moin moin,

in Deinem Fall ist als LRA der SWR zuständig - nehme ich an !?

Also bitte hierhin:

Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
z. Hd. Intendant Peter Boudgoust
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart      

Gruß
Kurt

PS: und keine Angst - da kommt sogar Antwort! (erzählte mir der Cousin einer Nachbarin)
und zwar NICHT vom BS - mehr darf ich hier nicht preisgeben - wegen unerwünschten Mitlesern  >:D


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
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Re: Direktanmeldung
#72: 12. September 2015, 20:48
danke für die schnellen Antworten.

jedes kleine Steinchen hilft und nichts ist so schlimm wie nichts tuen.

Und wenn man denen nur zusätzliche Arbeit bereitet..... :-)

und @ Kurt
ja diese Anschrift ist hilfreich für mich :-)


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Re: Direktanmeldung
#73: 20. September 2015, 10:21
Begriffe

19. KEF Bericht
Zitat
S. 301
Beitragsservice: siehe zentraler und dezentraler Beitragsservice

S. 302
Dezentraler Beitragsservice: Abteilungen der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen), die den vorhandenen Teilnehmerbestand verwalten und das bestehende Teilnehmerpotential ausschöpfen sollen. Sie ergänzen mit ihrer Arbeit den Zentralen Beitragsservice.

S. 310
Zentraler Beitragsservice: Gemeinschaftseinrichtung (GSEA) von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Sitz in Köln-Bocklemünd (vormals GEZ). Beteiligte (S. 107, 108): ARD (Anteil 73,18%), ZDF (Anteil 24,26%), DRadio (Anteil 2,56%)
Vgl. S. 303
Gebühreneinzugszentrale (GEZ): Nicht rechtsfähige Verwaltungseinheit (GSEA) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Köln-Bocklemünd (bis 2012, seitdem Zentraler Beitragsservice).

Wenn ich so lese, dann hat sich die Struktur der Organisation bei Umwandlung von Gebühreneinzugszentrale (GEZ) --> Zentraler Beitragsservice geändert.
GEZ: Verwaltungseinheit (GSEA) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Zentraler Beitragsservice: Gemeinschaftseinrichtung (GSEA) von ARD, ZDF und Deutschlandradio


Zitat
S. 302
Direktanmeldung: Anmeldung aufgrund amtlicher Meldedaten. Erfolgt in den Fällen, in denen der Beitragsschuldner keine Auskünfte nach § 9 Abs. 1 RBStV gegeben hat.

Zwangsanmeldung. Wer genau hat das durchgeführt? Ablauf.

Zitat
S. 144, 145
Die Meldebehörden übermitteln dem Beitragsservice (wer ist gemeint? Zentraler oder dezentraler?) die Datensätze in vier Teillieferungen.

Aus den Auswertungen des Beitragsservice mit Stand vom 30. September 2013 ergibt sich, dass sich die Mehrzahl der Teilnehmer (rückwirkend) seit dem Tag des Einzugs in die Wohnung anmeldet.

Neben diesem regulären Verfahren beim einmaligen Abgleich nehmen die Anstalten Direktanmeldungen vor. Der Beitragsservice hat ermittelt, dass – neben den Anmeldungen im regulären Verfahren der einmaligen Meldedatenabgleiche – durch Direktanmeldungen weitere 900.000 Wohnungen für 2013 bis 2016 erfasst werden können.

Wie bei den einmaligen Abgleich mit den Meldebehörden werden auch bei dem regelmäßigen Abgleich mit den Meldedaten Direktanmeldungen (vgl. Tz. 287) vorgenommen.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: Direktanmeldung
#74: 20. September 2015, 11:09

Nach meiner schriftlichen Auskunft von der hiesigen Einwohnermeldebehörde, wissen diese überhaupt nichts von einem Meldedatenabgleich. Dieser einmalige Meldedatenabgleich wurde automatisiert vom zentralen Beitragsservice in Köln vorgenommen. Dieser Abgleich führte zwangsläufig zur Direktanmeldung.

Quelle:

Lieferkonzept der Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436

In § 14 Abs. (9) RBStV wird zweifellos die jeweilige zuständige Landesrundfunkanstalt für den einmaligen Datenabgleich als „Empfänger“ der Datenlieferung bezeichnet und nicht eine „Stelle“ oder „Beitragsservice“.

Die Verantwortung für die Datenübermittlung verbleibt allerdings nach § 11  BDSG beim Auftraggeber (LRA).

Ist dieses Vorgehen der Übermittlung des einmaligen Meldedatenabgleichs rechtlich abgesegnet?

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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