Wie schon gesagt, in diesem Stadium interessiert sich der GV oder die Vollstreckungsbehörde nicht dafür. Was aber nicht dagegen spricht, ein persönliches Gespräch aus Sicht von Person A mit denen zu suchen. Es kann unter Umständen dazu beitragen, Zeit zu gewinnen um wichtige Sachen zu klären.
Will Person A Ungereimtheiten (Inhalt Vollstreckunsgersuchen) klären, muss dieses über den Weg Rundfunkanstalt/Beitragsservice passieren.
Sobald GV/Vollstreckungsbehörde die Beitreibungsmaßnahme einleitet: Abgabe zur Vermögensauskunft, steht Person A (dem vermuteten Schuldner) als Rechtsmittel die
Erinnerung gegen die Anordnung zur Verfügung
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Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners, § 802 f ZPO
Rechtsbehelf im Verfahren zur Vermögensauskunft Kein besonderer Rechtsbehelf mehr (bisher Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO, über den Vollstreckungsrechtspfleger entschieden hat)
Jetzt für den Fall, dass Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestreitet (Voraussetzungen liegen nicht, Sperrwirkung § 802 d Abs. 1 ZPO) findet die Erinnerung gegen die Anordnung der Vermögensauskunft gemäß § 766 ZPO statt Konsequenz: Entscheidung durch Vollstreckungsrichter, § 20 Nr. 17 RPflG, anfechtbar mit sofortiger Beschwerde, § 793 Abs. 1 ZPO)
Der zu vollstreckende Betrag muss sich immer aus den festgesetzten Gebühren-/Beitragsbescheiden zusammen setzen. Die gesamte Schuld betrifft alle Gebühren-/Beitragsbescheide
PLUS offene Beiträge, die bisher noch nicht bezahlt wurden, aber auch noch kein Verwaltungsakt (Gebühren-/Beitragsbescheid) erlassen wurde. Darum verwechselt
auch mancher GV /Vollstreckungsbehörde bei der Angabe der angeblich zu vollstreckenden Summe, die festgesetzte Beitreibungssumme und die gesamte offene Forderungsumme bis Datum x. Vielleicht getreu dem Motto: Versuchen wir es mal
Da diese ganze unsägliche Finanzierungsart keine aufschiebende Wirkung hat, wird eben der Weg der Zwangsvollstreckung gegangen. Bis entweder die Rundfunkanstalt von sich aus dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zustimmt, oder ein VG im Zuge des Antrags auf Eilrechtsschutz dem Antragsteller zustimmt.
Zum Thema Eilrechtsschutz beim VG unbedingt dieses Thema beachten:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!