seppl hat recht, ich war zu voreilig, auch ich mach mal Fehler, sorry.
Besser wäre es also, sich darauf zu berufen, dass jemand anders Wohnungsinhaber ist und
sich nicht anmelden. Wenn ein Beitragsbescheid kommt, kann dementsprechend mit Widerspruch und Klage geantwortet werden.
RBStV §2
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Jede andere Regelung ist dementsprechend absurd, ein Mitbewohner ist nicht der Wohnungsinhaber. Da der Inhaber nur vermutet wird, kann man im Ernstfall nachweisen, dass die Vermutung falsch ist, also Beitragsnummer des Wohnungsinhabers notieren und einem Vollstrecker vorzeigen. Vorher würde ich nichts unternehmen, egal wie viele Bettelbriefe und Drohschreiben kommen.
Die Information von der Infoseite ist im Gesetz übrigens so nicht zu finden:
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat die Befreiung von der Beitragspflicht keine derartige Wirkung.
Im Gesetz steht:
§4 (3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.