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Autor Thema: Wohngemeinschaft (WG): Mitbewohner erhält Bafög und ist befreit. Anmelden?  (Gelesen 25412 mal)

S
  • Beiträge: 1
Moin,

ich finde dazu nirgends im Netz einen Beispielfall, deshalb poste ich mal hier.
Person A lebt in einer WG. Die Mitbewohnerin bezieht Bafög und hat sich auch schon von der GEZ befreien lassen.
Person A selbst bekommt aber regelmäßig Post von denen, der letzte Brief war die Androhung der Zwangsanmeldung.
Die Wohnung ist ja nun schon angemeldet bei denen. Wie wird die GEZ reagieren, wenn Person A auf die Schreiben antwortet und auf eine bestehende Anmeldung der Wohnung hinweist?
Da der neue "Beitragsservice" ja pro Haushalt gilt, wäre es totaler Quatsch wenn Person A nun "auch" zahlen müsste?


Ich hoffe jemand hat da schon Erfahrungen gemacht.


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M
  • Beiträge: 11
Hi SImons,

wenn ich das bisher hier richtig gelesen und verstanden habe, ist es ja auch genau die Ungerechtigkeit, über die sich beschwert wird. Wenn in einer WG einer Bafög bezieht, können die anderen das Beitragskonto von der BafögPerson angeben und sind damit befreit.

Das hab ich noch online gefunden, vielleicht ist es ja interessant für Person A:
http://www.studis-online.de/StudInfo/rundfunkbeitrag-fuer-studenten.php#p4a

Guck mal unter dem Punkt A) Wegen Bafög Bezug


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2020, 00:01 von DumbTV«

  • Beiträge: 3.238
Eine gute Nachricht für Person A: Da  jemand anderes Inhaber der Wohnung ist, braucht sich Person A noch nicht mal anmelden und erst recht nicht zahlen. Wenn Person A Ruhe haben will, kann sie das trotzdem tun, im Internet gibt es das passende Formular. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass sich Mitbewohner melden müssen. Nur vermutliche Beitragszahler müssen sich anmelden, aber Person A ist erwiesenermaßen nicht der Wohnungsinhaber und dementsprechend kein vermuteter Beitragszahler.

Von der Infoseite:
Zitat
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat die Befreiung von der Beitragspflicht keine derartige Wirkung.

Könnte auch schiefgehen, besser nicht anmelden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2020, 00:04 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Die Befreiung greift nur bei ehelichen oder partnerschaftlichen WGs. A kann mit 100 Bafög-Beziehern in einer WG wohnen. Wenn A kein BAföG bezieht und sich anmeldet, wird die Wohnung zahlungspflichtig.

Nicht beim BS melden wird das Beste sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2020, 00:05 von DumbTV«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

t

themob

seppl hat recht. Ich verstehe mittlerweile auch immer weniger wie mit einer 100% Überzeugung komplette Unwahrheiten gesagt werden. Das ist irreführend für die Ratsuchenden und hilft niemandem. Im Gegenteil. Sollte sich wegen dieser Äußerungen die Betroffenen zurück legen, kommt irgendwann der Bumerang zurück. Das Forum hat Blödsinn gesagt. Jetzt habe ich erst recht Ärger.

Wobei jeder normal selbst verantwortlich ist, sich über die Hintergründe zu informieren. Und dazu gehört im Minimalfall der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Aber umso mehr Hintergrundwissen man sich aufbaut, um so sicherer wird man. Bilde Dir selbst eine Meinung...

Person A wurde angeschrieben, als gehe ich davon aus, dass Person A dort polizeilich gemeldet ist. Die von Mietzekatz angegebene Webseite ist übrigens für Studenten sehr informativ bezüglich der Rundfunkbeiträge, zumindest was die Voraussetzungen betrifft. Für den Widerstand ist das Forum besser  ;D

Zitat
§ 2

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP2&st=null

In den Formularen wird auch nicht gefragt, ob schon ein Teilnehmer für diese Wohnung registriert ist, sondern ob schon jemand "bezahlt" bzw. den Beitrag entrichtet. Ein immenser Unterschied. Bezahlt oder entrichtet hat demzufolge nichts mit Befreiung wegen Bafög oder anderer Gründe zu tun.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2020, 00:09 von DumbTV«

  • Beiträge: 3.238
seppl hat recht, ich war zu voreilig, auch ich mach mal Fehler, sorry.
Besser wäre es also, sich darauf zu berufen, dass jemand anders Wohnungsinhaber ist und sich nicht anmelden. Wenn ein Beitragsbescheid kommt, kann dementsprechend mit Widerspruch und Klage geantwortet werden.
Zitat
RBStV §2
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Jede andere Regelung ist dementsprechend absurd, ein Mitbewohner ist nicht der Wohnungsinhaber. Da der Inhaber nur vermutet wird, kann man im Ernstfall nachweisen, dass die Vermutung falsch ist, also Beitragsnummer des Wohnungsinhabers notieren und einem Vollstrecker vorzeigen. Vorher würde ich nichts unternehmen, egal wie viele Bettelbriefe und Drohschreiben kommen.

Die Information von der Infoseite ist im Gesetz übrigens so nicht zu finden:
Zitat
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat die Befreiung von der Beitragspflicht keine derartige Wirkung.
Im Gesetz steht:
Zitat
§4 (3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.


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