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Autor Thema: Satzung (des WDR)  (Gelesen 21529 mal)

V
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Re: Satzung (des WDR)
#30: 03. Januar 2014, 14:26
Gibt es ernsthafte Studien und/oder Untersuchungen, die eindeutig belegen, dass die Leistung öffentlich-rechtlicher Rundfunk der Allgemeinheit in nicht nur unbedeutender Weise zu Gute kommt?

Eine Behauptung alleine ist mir wirklich zu wenig.

Die hier aufgeführten Aspekte dürfen bei der Beurteilung nicht fehlen. Die Gedanken geben Aufschluss über die Wirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Allgemeinheit:

- 90 aufgezwungene öffentlich-rechtliche Programme für täglich 21 Millionen EURO,
- Untergrabung der Handlungsfreiheit,
- Missachtung der negativen Informationsfreiheit, heißt Missachtung der eigenen Wahl sich zahlungswirksam
  den aufgedrängten Informationen des ö.-r. Rundfunks zu verschließen.
- Plünderung der finanziellen Mittel und damit die Untergrabung der eigenen Wahl der Medien.
- Verdrängung anderer Anbieter, andere Informationsanbieter verschwinden vom Markt,
- Zensur,
- Ausblendungen,
- Manipulationen,
- Fehlende objektive und unparteiliche Berichterstattung und Wahrung der Meinungsvielfalt,
- Kopfsteuer für ca. 40% der Bürger die in Singlehaushalten leben,
- Unsoziale Finanzierung: nichtbefreite finanziell Schwache zahlen gleichen Beitrag wie finanziell Starke,
- Missachtung des Gleichheitsgebots,
- Unzulässigkeit der Sonderabgabe/Steuer,
- Missachtung des Artikel 4 GG,
- Mehrfachabgabe: privat/beruflich/Zweitwohnung/Verteuerung der Produkte und Dienstleistungen,
- Missachtung der Personen, die keinerlei Bezug zum ö.-r. Rundfunk haben,
- Kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen Wohnungsabgabe und Zweck (ö.-r. Rundfunk),
  ähnlich einer Hundesteuer für die Haltung von Katzen -> Verfassungswidrigkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2014, 14:29 von Viktor7«

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Re: Satzung (des WDR)
#31: 03. Januar 2014, 14:56
Gibt es ernsthafte Studien und/oder Untersuchungen, die eindeutig belegen, dass die Leistung öffentlich-rechtlicher Rundfunk der Allgemeinheit in nicht nur unbedeutender Weise zu Gute kommt?

Eine Behauptung alleine ist mir wirklich zu wenig.
Die besondere Anerkennung als wichtige Einrichtung zur Berichterstattung ist nur historisch bedingt, aber dass das Programm wichtig wäre, habe ich noch niemals irgendwo gelesen. Nur das Gegenteil wegen der Schädlichkeit von Fernsehkonsum ist sehr oft Thema in vielen Zeitungen in den letzten 30 Jahren gewesen.


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Re: Satzung (des WDR)
#32: 03. Januar 2014, 23:31
Etwas über "Satzung"

"Das Satzungsrecht bzw. Satzungsautonomie haben etwa auch Rundfunkanstalten (Anstalt des öffentlichen Rechts) sowie die Deutsche Bundesbank."

"Autonome Satzungen fallen, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht (Verfassungen, Gesetze, Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder) verstoßen, unter den Begriff des „Rechts“ in Art. 20 Abs. 3 GG."

"Anstalten haben keine (Zwangs-)Mitglieder wie Körperschaften des öffentlichen Rechts und müssen daher durch Satzung unter den Voraussetzungen des § 13 NKomVG einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anordnen."

"Satzungen haben durch die Erhebung von Gebühren und Abgaben erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die hierdurch belasteten Bürger und müssen deshalb den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit befolgen."

"Sofern es die Landesverfassungen vorsehen, können Satzungen durch eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO überprüft werden."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht)

Zitat
Autonome Satzung
Rechtsnormen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die im Rang unter dem Staat stehen (z. B. Gemeinde, Handwerkskammer, auch selbständiger Anstalt) im Rahmen des ihnen staatlich verliehenen oder anerkannten Selbstverwaltungsrechts (Selbstverwaltung) erlassen werden. A.S. muss in geordnetem Verfahren erlassen, amtlich bekanntgemacht und durch staatliche Aufsichtsinstanzen genehmigt werden. Greift sie in Freiheits- oder Eigentumsrechte Dritter ein, bedarf sie einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Verordnung).
Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/autonome-satzung/autonome-satzung.htm

"Das DeutschlandRadio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem DeutschlandRadio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.[1] Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben."

 
Zitat
Materielle Voraussetzungen
1. Ermächtigungsgrundlage: Allgemeine Satzungsautonomie oder sondergesetzliche Ermächtigung
2. Sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt?
3. Kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie
4. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
    Beispiel: Eine Satzung darf nicht Art. 3 GG verletzen, weil die Gemeinde als Glied des demokratischen Staates an die
    Grundrechte gebunden ist.
5. Bestimmtheit
6. Beachtung der Verwaltungsrechtsgrundsätze
Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, dann ist die Satzung ganz oder teilweise nichtig, 139 BGB gilt nicht (vgl. OVG
Münster; NJW 1973, 1060), d.h. der durch einen Verfahrensverstoß bedingte Rechtsfehler führt im Grundsatz zur Nichtigkeit der Satzung.
Quelle: http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/KS_Grundlagen_Gemeindesatzungsrecht.pdf

Was meinen die mit "Kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2014, 23:46 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Satzung (des WDR)
#33: 04. Januar 2014, 08:33
Zitat
Was meinen die mit "Kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie"?
Damit ist vermutlich das gemeint, was hier definiert ist:
Zitat
Autonome Satzung:
Rechtsnormen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die im Rang unter dem Staat stehen (z. B. Gemeinde, Handwerkskammer, auch selbständiger Anstalt) im Rahmen des ihnen staatlich verliehenen oder anerkannten Selbstverwaltungsrechts (Selbstverwaltung) erlassen werden. A.S. muss in geordnetem Verfahren erlassen, amtlich bekanntgemacht und durch staatliche Aufsichtsinstanzen genehmigt werden. Greift sie in Freiheits- oder Eigentumsrechte Dritter ein, bedarf sie einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Verordnung)
Wenn diese Vorraussetzungen erfüllt sind, liegt kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie vor.
Die Satzungsermächtigung des örR ist im RBStV in §9 Abs.2 geregelt.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Satzung (des WDR)
#34: 15. November 2014, 13:50
Zitat
Materielle Voraussetzungen
1. Ermächtigungsgrundlage: Allgemeine Satzungsautonomie oder sondergesetzliche Ermächtigung
2. Sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt?
3. Kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie
4. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
    Beispiel: Eine Satzung darf nicht Art. 3 GG verletzen, weil die Gemeinde als Glied des demokratischen Staates an die
    Grundrechte gebunden ist.
5. Bestimmtheit
6. Beachtung der Verwaltungsrechtsgrundsätze
Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, dann ist die Satzung ganz oder teilweise nichtig, 139 BGB gilt nicht (vgl. OVG
Münster; NJW 1973, 1060), d.h. der durch einen Verfahrensverstoß bedingte Rechtsfehler führt im Grundsatz zur Nichtigkeit der Satzung.

Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Satzungen von Gemeinden (vgl. BVerfGE 32, 346 [362] = NJW 1972, 860).

Der Begriff der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts
Es herrscht zudem die Überzeugung, “dass die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts prinzipiell für alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten und nicht auf
Sondermaterien beschränkt sind” Obwohl eine allgemein anerkannte Definition fehlt, herrscht weitgehend Einigkeit darüber, welche Grundsätze “allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts” sein sollen. Zu ihnen sollen vor allem folgende gehören:

- das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
- das Gleichheitsgebot
- das Prinzip der Rechtssicherheit
- die Grundsätze über Bestand, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten
- die Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
- der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
- die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (wie rechtliches Gehör)
- die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Entschädigung
- des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und des Folgenbeseitigungsanspruchs sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Quelle: http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-3081/Gretschner.pdf


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Satzung (des WDR)
#35: 20. November 2014, 13:57
Zitat
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 6. Dezember 2012 die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erforderliche Genehmigung erteilt. Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.

§ 54 Absatz 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ <--- Verstehe ich nicht. In welchem Gesetz steht es geschrieben? Ich verstehe irgendwie nur Bahnhof.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

P
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Re: Satzung (des WDR)
#36: 20. November 2014, 15:21

§ 54 des Gesetzes über den WDR:
Zitat
(1) Der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach § 11f Abs. 7 RStV gibt der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen.

Das ganze Gesetz findest du hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det296565


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