Autor Thema: Aufklärung: Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung  (Gelesen 103831 mal)

themob

  • Gast
Danke für das Feedback aus Sicht des eigenen Sachverhalts - / Vorgehens.

Eines möchte ich noch anmerken. Legt man Widerspruch ein, mit einem Verweis auf ein "VG" Urteil - kommt von Seiten der Kölner-/Rundfunkanstalten immer die nette Erwiderung: Bei diesen Urteilen handelt es sich um Einzelfallurteile und werden daher nicht als allgemein gültig angesehen. (Oder so ähnlich)

Genau mit demselben Hinweis sollte man auf Begründungen reagieren, wenn die Rundfunkanstalten jetzt mit gleichen "Einzelfallurteilen" (Bremen, Potsdam etc.) argumentieren.

Welchen Stellenwert solche Urteile haben, aus Sicht von Ermano Geuer, ist dagegen interessanter: Es lohnt sich das Interview zu lesen.

Das ist die alles entscheidende Aussage, über die wir uns ALLE im klaren sein müssen, bevor negative Schwingungen auftauchen, weil das eine oder andere VG die Verfassungswidrigkeit / Steuer oder auch andere Gründe verneint.

Zitat
FAZ:Das Verwaltungsgericht Bremen hat gerade festgestellt, der Rundfunkbeitrag werde zu Recht erhoben. Grundsatz: Jeder empfängt Rundfunk, in der Wohnung oder im Betrieb, deshalb kann der Staat einen Beitrag erheben: keine Steuer.

Ermano Geuer: Das mag das Verwaltungsgericht Bremen so sehen, ändert aber meiner Meinung nach nichts an den Erfolgsaussichten der Klage. Man muss sich das Ganze auch aus der Sicht des Praktikers ansehen. Wenn das VG Bremen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe gehabt hätte, dann hätte es - da es dann die Regelung nicht einfach verwerfen darf - die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen müssen.

Eine solche Vorlage ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert vom Gericht einen stark erhöhten Begründungsaufwand. Zugleich hat das VG Bremen ja den Rechtsweg an das Oberverwaltungsgericht Bremen zugelassen. Wäre die Sache ganz klar, hätte es dieses nicht gemacht. Es ist also alles offen. Es handelt sich um eine juristische Einzelmeinung.

Quelle wie oben genannt: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-wir-zahlen-alle-zweimal-12786767.html


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Offline crazyPhil

  • Beiträge: 22
Also es geht um die Person "P" :-)
Person P ist laut Eröffnungsposting in "Fall 2" einzuordnen. Die "Mahnung" ist zwar mit "Mahnung" überschrieben, enthält auch Erläuterungen zur drohenden Vollstreckung, jedoch keine Mahngebühren.

Ist das im verwaltungsgerichtlichen Sinne eine Mahnung, d.h. kann "P" aufgrund dieser Mahnung beim VG "aufschiebende Wirkung" nach §80 (5) stellen? Soll heißen, ist das wirklich schon "Fall 2"? Oder sollte "P" besser abwarten, bis die Vollstreckung anfängt zu "laufen"?


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Offline Bürger

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Ist das im verwaltungsgerichtlichen Sinne eine Mahnung, d.h. kann "P" aufgrund dieser Mahnung beim VG "aufschiebende Wirkung" nach §80 (5) stellen? Soll heißen, ist das wirklich schon "Fall 2"? Oder sollte "P" besser abwarten, bis die Vollstreckung anfängt zu "laufen"?

Nach den aktuellen Erkenntnissen sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wohl erst bei "akut drohender Vollstreckung" gestellt werden - was wohl erst bei Einleitung der Zwangsvollstreckung und somit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle der Fall wäre.

Siehe auch

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Weitere Infos u.a. unter
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Offline Beitragsverweigerer

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Ist das im verwaltungsgerichtlichen Sinne eine Mahnung, d.h. kann "P" aufgrund dieser Mahnung beim VG "aufschiebende Wirkung" nach §80 (5) stellen? Soll heißen, ist das wirklich schon "Fall 2"? Oder sollte "P" besser abwarten, bis die Vollstreckung anfängt zu "laufen"?

Nach den aktuellen Erkenntnissen sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wohl erst bei "akut drohender Vollstreckung" gestellt werden - was wohl erst bei Einleitung der Zwangsvollstreckung und somit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle der Fall wäre.

In einem anderen Beitrag hieß es, dass

Zitat
"Grundsätzlich alle Bescheide von Behörden, Körperschaften sofort vollstreckbar [sind]...[]"

Nun werden auch sogenannte "Festsetzungsbescheide" vom Beitragsservice verschickt und folgender Wortlaut ist sehr irritierend:

Zitat
"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben."

Weiterhin ist einem anderen Beitrag vom User Optimis1976 zu lesen, und das würde ja mit der Aussage übereinstimmen, dass grundsätzlich alle Bescheide von Behörden und Körperschaften sofort vollstreckbar sind, dass er/sie einen Termin von der Gerichtsvollzieherin erhalten hat, in dem der/die User/in aufgefordert wird, sein/ihr Vermögen offenzulegen, ohne das vorher auch nur ein Mahnbescheid vom Amtsgericht eingegangen ist.

Wenn Person A nun, so verstehe ich es, nicht dem o. g. Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats widerspricht, wird Person A wohl auch umgehend mit einem Gerichtsvollzieher zu tun haben, ohne das zuvor ein Mahnbescheid bei Person A eingegangen ist. Ist meine Einschätzung richtig?



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Offline crazyPhil

  • Beiträge: 22
Nach den aktuellen Erkenntnissen sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wohl erst bei "akut drohender Vollstreckung" gestellt werden - was wohl erst bei Einleitung der Zwangsvollstreckung und somit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle der Fall wäre.

Hmm, ja das hatte ich auch schon gelesen ... Aber gewinnt man bei einem "frühen" Antrag auf Eilrechtsschutz nicht in der Sache einen Vorteil, wenn auch mit Kosten verbunden?

Nehmen wir an, das vorrangige Ziel von "P" sei die Aussetzung der Vollstreckung, d.h. bis zum endgültigen Abschluß des Widerspruchsverfahrens und ggf. des Gerichtsverfahrens (Klage) KEINE Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Gerichtskosten und ähnliches ist "P" in der Lage und willens sich zu leisten.

Nun hat "P" in der oben beschriebenen Situation ("Fall 2") zwei Möglichkeiten:

(1) Antrag auf "Eilrechtsschutz" stellen, obwohl bisher "nur" eine Mahnung vorliegt. Die LRA hat den Widerspruch noch nicht beschieden, d.h. sie handelt in einer "Grauzone" oder sogar rechtswidrig, wenn sie jetzt schon eine Mahnung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen schickt(?). Ist dieses Unrecht/Schlamperei seitens der LRA dazu geeignet, den Richter gegen die LRA einzunehmen und dem Antrag von "P" eher stattzugeben, als wenn die Vollstreckung nach dem Erhalt eines negativen Widerpruchsbescheids eingeleitet wird?

(2) Antrag auf "Eilrechtsschutz" erst dann stellen, wenn die Vollstreckung eingeleitet wird. Das beinhaltet das Risiko, daß die LRA bis dahin Zeit hat, einen Widerspruchsbescheid zu schicken.

Anders gefragt: ist die Tatsache, daß eine Mahnung, aber noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt, ein Vorteil, den "P" ausnutzen sollte, so lange er noch besteht (sobald die LRA einen Widerspruchsbescheid sendet, wäre der "Vorteil" ja dahin)?

Oder ist es entscheidender, den Verfahrensweg korinthenkackerischstmöglich |- genau einzuhalten?

Außerdem stellt sich eine weitere Frage, falls "P" sich für (1) entscheidet und der Antrag "wegen unnötig" abgelehnt wird: kann "P" dann, wenn die Voraussetzungen für den Antrag gegeben sind, d.h. wenn die Vollstreckung dann "losgeht", diesen Antrag nochmals stellen, ohne daß die erste Ablehnung hier ein Präjudiz schafft?

Zu guter letzt noch: wenn der Antrag auf Aussetzung von der LRA negativ beschieden wird (wovon ich mal ausgehe) und das Verwaltungsgericht den Antrag auf "Eilrechtsschutz" ablehnt, was kann "P" dann noch tun? Klagen und wiederum die Aussetzung der Vollstreckung beantragen?


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Offline Inge

  • Beiträge: 46
Beispiel:
Person IP erhielt Ende Juli Post vom GV. Daraufhin wurde Eilrechtschutz in Ba-Wü beim VerwG. in Stuttg. beantragt und vor zwei Wochen ablehnend beschieden. Nun kann/muß Beschwerde beim VGH in MA eingelegt werden.
Gestern kam der ablehnende Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt für den Südwesten mit der Rechtsbehelfsbelehrung, daß für den Widerspruch das VerwG in S. zuständig sei. Schwer vorzustellen, daß der Richter in der Kürze der Zeit bürgernah dazu gelernt hat.
Nun hat Person IP wohl zwei Fronten.


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« Letzte Änderung: 13. September 2014, 11:34 von René »

Offline Bürger

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Zu guter letzt noch: wenn der Antrag auf Aussetzung von der LRA negativ beschieden wird (wovon ich mal ausgehe) und das Verwaltungsgericht den Antrag auf "Eilrechtsschutz" ablehnt, was kann "P" dann noch tun? Klagen und wiederum die Aussetzung der Vollstreckung beantragen?
Meines Wissens ist es bisher immer so, dass die LRA jeglichen Vollzug aussetzt, sobald das Klageverfahren läuft.
Hierzu bitte auch noch mal das aktuelle Urteil aus Freiburg sichten - ich meine, da auch so was gelesen zu haben...
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
Zitat
Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
Quelle
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Freiburg&Art=en&sid=22d68f41e8b31e73bb0cc920df6551ce&nr=18479&pos=0&anz=8



Um zu vermeiden, dass hier in diesem allgemeinen Thread Einzelanfragen zu speziellen, fiktiven Fallbeschreibungen gestellt werden, bleibt dieser Thread mind. vorübergehend geschlossen.
Wesentliche Erkenntnisse, die dem Thema dieses Threads förderlich sein können, bitte mit entsprechendem Hinweis per PN an die Moderatoren.
Danke für Euer Verständnis & Euer Mitwirken.


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« Letzte Änderung: 06. Dezember 2014, 03:14 von Bürger »
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