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Autor Thema: Person A erhält Schreiben "Zwangsvollstreckungssache" als normale Briefsendung  (Gelesen 18465 mal)

a

awawaw

Mein Nachbar meinte ganz hypothetisch zu seinem Dackel....Völlig Wurst wer das Vollstreckungsorgan ist ( öffentliche GEZ Geldabzocker, Eintreiber, Gerichtsvollzieher,Finanzamt etc  ).
Sobald zwangsvollstreckt werden soll ( eidestattliche Versicherung,Kontopfändung etc...) ist das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht zuständig. Wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind würde er sich immer der "Erinnerung" bedienen und den Vollstrecker darüber informieren.... kostet 2 Faxe (-:


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themob

Vollstreckungserrinerung auch in der Verwaltungsvollstreckung !

........Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen

Vollstreckung von Titeln, die aus einem Verwaltungsrechtsstreit stammen.

Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sind die Vollstreckungsnormen der Zivilprozessordnung (§§ 704 bis 915 ZPO) entsprechend anzuwenden.
Die Paragrafen 167 bis 172 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthalten nur wenige davon abweichende Regeln.

Nicht anwendbar ist das Zivilprozessrecht hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 916 bis 945 ZPO), da die Paragrafen 80, 80a und 123 VwGO insoweit abschließende eigene Regelungen enthalten.

Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind - wie im Zivilrecht - grundsätzlich:

der Antrag des Vollstreckungsgläubigers
ein Vollstreckungstitel
eine Vollstreckungsklausel, außer bei Vollstreckung zugunsten oder gegen die öffentliche Hand (§ 171 VwGO)
die Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen erfolgt
Vollstreckungstitel können Urteile, gerichtliche Vergleiche, einstweilige Anordnungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte sein (§ 168 Absatz 1 VwGO).

Genau wie über die Zivilprozessordnung finden auch im Verwaltungsrecht die besonderen Rechtsbehelfe Anwendung.
Hierzu zählen:

die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO)
die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Anträge auf einstweilige Einstellungen der Zwangsvollstreckung (§§ 769, 771 Absatz 3 ZPO)
Vollstreckungsgericht ist das Verwaltungsgericht, das auch im ersten Rechtszug für das Erkenntnisverfahren zuständig war.
Es ist für alle Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuständig.
Die Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren sind durch Beschluss zu treffen.

Besonderheiten im Vergleich zum Zivilprozessrecht ergeben sich, wenn die öffentliche Hand an der Vollstreckung beteiligt ist:

Soll zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt werden, richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges; er kann für die Ausführung aber eine andere Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen (§ 169 VwGO).

Soll gegen die öffentliche Hand wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag das Gericht des ersten Rechtszuges die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen (§ 170 VwGO).

Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ist zu unterscheiden von der Verwaltungsvollstreckung (Beitreibung und Verwaltungszwang), bei der öffentlich-rechtliche Pflichten ohne gerichtliche Vollstreckungstitel und ohne Einschaltung spezieller Vollstreckungsorgane zwangsweise durchgesetzt werden.

Sorry aber es geht hier NICHT um eine "Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung".

Es geht einfach nur um eine Verwaltungsvollstreckung.

Die Behörde - Rundfunkanstalt, ist Kraft ihres gesetzlichen Status berechtigt, einen Gebühren-/Beitragsbescheid um die sogenannte Vollstreckungsklausel zu ergänzen und hat damit den Schuldtitel in der Hand. Nun kann die Rundfunkanstalt den Vollstreckungsauftrag gemäß der Landesgesetze - 1. Verwaltungsverfahrensgesetz und 2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz an die entsprechenden Stellen weiter leiten.

So wie von Redfox beschrieben.

Beispiel Bayern

Zitat
Art. 7

1 Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2 Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3 Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Wie gesagt, dies ist ein Beispiel für Bayern. Für ein anderes Bundesland muss man sich die entsprechenden Landesgesetze des zuständigen Bundeslandes anschauen.

Sorry awawaw, aber diese Art Tips sind nicht hilfreich. So vermittelt man Person A nur den falschen Weg und wiegt ihn auf der sicheren Seite. Wenn Aufklärung, dann bitte richtig.

Und nicht vom Dackel und dem eierlegenden Hahn sprechen, sondern entsprechende Nachweise und Beweise hochladen das alles auch so stimmt, wie es die Tochter vom Dackel seines Neffen behauptet. Und zwar immer bezogen auf "öffentliches Recht" und "Anstalten des öffentlichen Rechts".

Die Abgabe der Vermögensauskunft hat neben der Aufnahme ins Schuldnerverzeichnis noch den Eintrag in die Schufa zur Folge. Die Vermögensauskunft sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, wenn Person A auch an die Zukunft denken möchte.

Das einzigste was richtig ist und auch schon mehrmals hier im Forum besprochen wurde: Wenn die Rundfunkanstalt den Vollstreckungsauftrag direkt an den OGV leitet (hier im Forum Beispiel Baden-Würtemberg), dann wird er in der Regel erstmal damit beauftragt, eine Einigung nach §802b ZPO zu erzielen. Aber auch das ist eben in den Landesgesetzen für BW genau vorgeschrieben.

Mal eine ganz einfache Frage. Im Brief steht der 31.3. Es steht aber auch, dass Person A sich telefonisch melden soll wenn er den Betrag nicht begleichen kann. Hat Person A schon mal einfach dran gedacht, anzurufen und sich mit dem Menschen am anderen Ende normal zu unterhalten? Oder was hindert Person A daran?


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Und erneut Danke für die Antworten.

Person A hat einen Anruf durchaus in Betracht gezogen, allerdings empfindet er es als absolut Unrecht, dass die gesetzlichen Bestimmungen und gängigen Schemen wiedermal eiskalt umgangen werden. Kein Schreiben wurden wirklich nachweislich zugestellt, nicht ein einziges. Das ist zwar eigentlich schon fast klassisch, aber die haben immer noch eine weitere, noch dreistere Extrawurst auf Lager. Person A war immer der festen Überzeugung, ehe nicht mindestens ein einziges Einschreiben oder ein anderweitig nachweisbar zugestelltes, höchst offizielles, an seiner Form sofort erkennbares Schreiben eingeht, kann man sich auch zu Recht in Sicherheit wiegen. Die könnten sonst doch jeden x belieben Betrag für was auch immer einfach unmittelbar geltend machen und vollstrecken... Wo kommen wir denn hin, wenn wir da bereits angekommen sind?


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awawaw

Es spielt doch keine Rolle wer das Vollstreckungsorgan ist...Es geht um eine ZWANGSVOLLSTRECKUNG ..


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die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ist eine Verwaltungsvollstreckung ( eben so nicht hingenommen,geklagt.. und verloren ) (-:


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Hier geht es um die Zwangsvollstreckung, ausgelöst durch den Vollstreckungsauftrag der Rundfunkanstalt, weil dem Bescheid die Vollstreckungsklausel hinzugefügt wurde. Damit existiert der Schuldtitel. Vorgehensweise nach den Landesspezifischen Gesetzen wie beschrieben. Nicht um irgendein Urteil dessen Folgekosten nicht beglichen wurden. Um das überhaupt entsprechend beurteilen zu können, die Nachweise und Beweise bitte als Dokumente hochladen und Nennung des zuständigen Bundeslandes. Wenn der Dackel sie vorher nicht gefrühstückt hat.

Hier ein Beispiel aus BW, der Vollstreckungsauftrag ging direkt an den OGV und er agiert nach ZPO (Landesspezifische Regelung bzw. gesetzlich diese Möglichkeit so gegeben)



Bezieht sich auf dieses Thema: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8348.msg59603.html#msg59603

Hier noch eine andere Variante aus Brandenburg: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg61871.html#msg61871


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@themob

Das heißt letztendlich, dass Person A aus der Hypothese dieses Threads nicht drum herum kommt zu kapitulieren und zu bezahlen, wenn er keinen Eintrag im Schuldnerregister und bei der Schufa möchte, richtig?


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themob

Ich kenne die wirtschaftliche Situation von Person A nicht.

Doch die Abgabe der Vermögensauskunft sollte zumindest etwas langfristiger in der Konsequenz betrachtet werden.

Auf komplett stur stellen, ist sicherlich möglich, die Konsequenzen trägt nur Person A, von uns hier niemand.

Der Fehler war früher, beim ignorieren jeglicher Post. Zumindest daraus sollte Person A lernen.

Ich als Person A würde anrufen und versuchen eine Ratenzahlung (innerhalb 12 Monaten) zu vereinbaren, oder eben alles zu bezahlen (immer nach den finanziellen Möglichkeiten).

Und mal ganz ehrlich, jahrelang soll keine Post gekommen sein, gerade aber jetzt dieses Schreiben kommt. Vor Gericht wird sicherlich die gesetzliche Grundlage betrachtet. Aber auch die Wahrscheinlichkeit und Vermutung und das hört sich dann alles nicht mehr so glaubwürdig an.

Wie gesagt, entweder mit dem Kopf durch die Wand, aber auch mit den Konsequenzen leben ohne zu jammern, oder Kopf aus der Schlinge ziehen und für die Zukunft etwas anders reagieren was Post betrifft.

Kapitulation würde es sein, wenn Person A in Zukunft wieder so handelt. Für uns alle hier ist es immer leicht etwas zu sagen bzw. zu schreiben, es betrifft uns ja nicht selbst. Daher gut überlegen und für sich selbst die richtige Entscheidung treffen. Und nicht immer sofort einer Meinung hinterherlaufen nur weil sie einem ins eigene Gedankengut passt. Sich über die Hintergründe richtig informieren ist der bessere Weg. Es geht eben "nur" um Person A, nicht z.B. um mich.

 


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Das Einzige, dass man aus Fehler lernen kann, ist sie nicht zu wiederholen. Sofern Person A einen einen Fehler gemacht hat, dann war es zu glauben, dass sich ein Normalsterblicher auf geltendes Recht berufen, bzw. gegen diese staatlich legitimierte Abzocke wehren könnte, obwohl diese sogar mittels gänzlich unverbindlicher Korrespondenz praktiziert wurde.

Einerseits wollen diese Verbrecher von ihrem "Recht" auf Beiträge Gebrauch machen, verhalten sich aber entgegen jeglicher für rechtsverbindliche Anliegen gängigen Regeln. Ich kann nur wiederholen dass Person A niemals ein Einschreiben zugestellt wurde, einschließlich dieser lächerlichen Vollstreckung. Da geht es doch dann ums Prinzip, darum wenigstens einen Hauch der gesetzlich verankerten, aber fast gänzlich verblichenen Würde des Menschen einzufordern. Ok, Menschenwürde passt evtl. nicht perfekt, aber ihr versteht mich glaube ich bestens...

Die Annahme, dass man als Bürger der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar mittels einer völlig "normalen" Briefsendung, in eine tatsächliche Vollstreckung im Vollzug hineinrutschen kann, ist doch wohl wirklich nicht allen Ernstes als Fehler anzusehen?!

Für Person A ist das Thema Staat/System etc. hiermit endgültig durch. Selbst das letzte Quäntchen Hoffnung auf irgend eine Form von Gerechtigkeit, auf einen kleinen Rest von dem einst so unfehlbarem System. Dem System von dem man vor einem Jahrzehnt noch einigermaßen überzeugt, oder vielleicht sogar ein wenig darauf stolz sein konnte. Aber mittlerweile wäre es vollkommen untertrieben, wenn man behauptet, dass sich solche Entwicklungen in letzer Zeit nur häufen würden. Jedes Mal wird durchgesetzt was angeblich Recht ist, aber nie das was richtig wäre. Das Niveau unserer "Gesellschaft" befindet sich aktuell derart rapide im Sturzflug... Oder es ist bereits wie der Körper eines fettleibigen, suizidalen Burnout-Patienten, auf dem Vordach eines Plattenbaus, aufgeschlagen und regelrecht zerplatzt und wir bewegen uns alle nur noch in den verwesenden Überresten... Einfach nur noch erbärmlich...

Sorry für den geistigen Durchfall, aber nachdem diese Vollstreckung wohl unumgänglich ist, ohne das der Existenz von Person A erhebliche Schäden entstehen, hat sie hiermit wirklich gänzlich resigniert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2014, 01:09 von metamorpheus«

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Ich glaube Person A sieht hier was falsch.

Was ich geschrieben habe, ist meine Meinung, meine Ansicht. Bedeutet aber nicht das man es so machen muss.

Wenn Person A davon überzeugt ist, dass ein Zustellnachweis erforderlich ist, dann muss sie konsequenterweise gar nichts machen. Denn es ist ja nie irgendeine Post angekommen.

Dazu gehört auch der o.g. Brief. Dann muss eben Person A einfach abwarten, was genau passiert.

Sich wehren kann man, aber die Vogel Strauss Politik ist kein gutes Mittel dazu. Das würde ich nur machen, wenn ich schon im Vorfeld genau weiss, was zu einem Zeitpunkt x zu machen ist.

Es gibt unzählige Gesetze, die in Betracht gezogen werden müssen. Das als Laie richtig zu interpretieren und zu verstehen, ist nicht leicht.


Das ich geschrieben habe, ich würde mit dem Vollzugsbeamten Kontakt aufnehmen, ist das eine. Das kann man aber nicht nur, um Ratenzahlung oder Barzahlung als Ziel zu haben.

Ich könnte auch ganz normal mit ihm reden, dass ich nie einen Verwaltungsakt nach dem Vollstreckungszustellungsgesetz, bekommen habe. Das ich den aufgeführten Gläubiger nicht akzeptiere, da dies nur eine Verwaltungsgemeinschaft, aber eben nicht die zuständige Behörde ist. (Siehe das Beispiel in Antwort 20, da ist der vermutete Gläubiger aufgeführt mit Namen und als Zusatz vertreten durch).

Aber bevor ich das mache, lese ich mich durch die entsprechenden Gesetze, so dass meine Argumente eine nachweisbare Basis haben, die dann vom Vollzugsbeamten widerlegt werden müssen.
Vor allem ist es wichtig, diese zu verstehen.

Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes - hier in der Regel §2 - Ausnahmen, ob das Gesetz für die Rundfunkanstalt NICHT gilt
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes - hier in der Regel §41 - (...."im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen")

Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Verwaltungszustellungsgesetz - hier zum Beispiel der Art 21

Zitat
ART. 21

EINWENDUNGEN GEGEN DEN ZU VOLLSTRECKENDEN ANSPRUCH

1 Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. 2 Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Verwaltungszustellungsgesetz - hier zum Beispiel ab ART 2 - ART DER ZUSTELLUNG

Als Beispiele die Links zu Bayern - es wäre ratsam, sich die entsprechenden Gesetze des zuständigen Bundeslandes durchzulesen

Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern

Verwaltungszustellungs - und Vollstreckungsgesetz Bayern

Was ganz bestimmt nicht gut ist, wenn sich Person A auf einige wenige, sehr unterschiedliche Ansichten in seinem Thema im Forum verlässt und sich dann einfach auf das beruft, was Person y oder Person z geschrieben hat.

Wenn es Person A ums Prinzip geht, dann sind auch die Konsequenzen egal. Aber trotzdem muss man gut informiert sein. Das kann aber nur der Fall sein, wenn sich Person A persönlich mit den entsprechenden Gesetzen befasst und nicht nur in einem Forum abschreibt.

Im übrigen, im Brief steht auch nur, das der Vollziehungsbeamte den Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft an den GV weitergibt, sollte bis 31.3.2014 die Summe nicht bezahlt werden.

Es ist aber nirgendwo ersichtlich, ob die Behörde (Rundfunkanstalt) diesen Vollstreckungsauftrag auch so definiert hat. Auch diesen Nachweis könnte man sich vor Ort zeigen lassen. Den genauen Vollstreckungsauftrag - 1. Schritt - der Versuch, an die Forderungen zu kommen, Ratenzahlung - Barzahlung - Pfändung - 2. Schritt wenn Schritt 1 fruchtlos war - Abgabe der Vermögensauskunft

Da gibt es 2 Möglichkeiten. Die Rundfunkanstalt gibt einen Vollstreckungsauftrag in Form der Kombination 1 + 2 weiter, oder nur als 1, wenn der nicht fruchtet gibt die Vollstreckungsstelle den Auftrag zurück und es liegt an der Rundfunkanstalt einen neuen Vollstreckungsauftrag nach Schritt 2 zu stellen.

Wie was aber alles genau ist, wird Person A nicht erfahren.

Denn es ist ja nie Post per Einschreiben zugestellt worden.


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Hallo Damen und Herren,

ich habe viel studiert ZPO 766, Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
(VwZVG)
wie verhliete es sich wenn Person B wie in diesem fall Post vom OGV erhalten hätte:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9153.0.html

Person B hätte auch mit dem OGV telefoniert, dieser wäre der Auffassung ZWANg ist ZWANG, da interssieren Widersprüche nicht, auch sei der Betragsservice durch seinen Titel berechtigt Vollstreckung ohne Gericht zu beauftragen??

Könnte Person B in Bayern Erinnerung an das Vollstreckungsgericht stellen, da die Vollstreckbare Sache keinen Vollstreckungstitel hat oder da der Verwaltungsakt nicht rechtskräftig ist weil die Widersprüche und die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nicht bearbeitet sind. Person A und Person B wäre langsm nervös da es nur wenige Tage sind...


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