Ja, aber:
(1) Der Beschwerdeführer rügt vor dem BVerfG eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, und
(2) das Landgericht hat offensichtlich gegen das rechtliche Gehör verstoßen.
Deswegen war in diesem Fall, wie ich verstehe, der Rechtsweg nicht ausgeschöpft.
Man braucht nicht unbedigt vor dem BVerfG einen Verstoß gegen rechtliches Gehör geltend zu machen,
und solche Verstöße sind nicht immer so offensichtlich.
So weit ich weiß, man hat für die Gehörsrüge zwei Wochen, für den Antrag auf Zulassung der Berufung einen Monat oder so. Wenn man bis zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wartet, ist die Frist für die Gehörsrüge versäumt. Ähnlich, wenn man auf die Ablehnung der Gehörsrüge wartet, um den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.