Vorabhinweis:In dieser Rechtsache geht es um den Ersatz des (finanziellen) Schadens, der einer Person dadurch entsteht, daß sich das nationale Recht über Bestimmungen des Wirtschaftsrechts der Union hinwegsetzt und diese Person
nicht darüber informiert, d.h., es sind Bereiche berührt, wo die Union der einzelnen Person Rechte verliehen hat, die durch Stellen des Mitgliedslandes mißachtet werden.
Audio-visuelle Medien sind unionsrahmenreguliert, siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, als auch siehe die neue Medien-Rahmenverordnung (EU) 2024/1083, wie sie im Forum bereits thematisiert ist.
[EU-Recht] Vorschlag f. "Europäisches Medienfreiheitsgesetz"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36703.msg225710.html#msg225710Im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit verleiht das Unionrecht der einzelnen Person nicht nur das Grundrecht, keine Eingriffe durch Behörden hinnehmen zu müssen, was in Auslegung durch den EuGH nicht nur für den Inhalt der Informationen gilt, sondern auch für die Mittel zur Verbreitung der Informationen,
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0sondern allgemein wurde bereits entschieden, daß unionsweit keine Maßnahme als rechtens anerkannt werden kann, die mit dem Unionsgrundrecht unvereinbar ist.
EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0Für die Belange des Rundfunkbeitrages könnte dieses überall dort Relevanz haben, wo der Rundfunkbeitrag nicht freiwillig geleistet wird, sondern erst nach Einmischung durch den Staat, denn dadurch entsteht der davon betroffenen einzelnen Person ein finanzieller Schaden?
Das Recht auf Ersatz dieses Schadens wiederum verjährt nicht, solange die dazu führenden Handlungen andauern, weil der davon betroffenen Personen nicht mitgeteilt wurde, daß diese den ihr finanziellen Schaden herbeiführenden Handlungen unionsrechtswidrig sind?
D.h. für die Belange des Rundfunkbeitrages, daß dort, wo er rechtswidrig erhoben wurde, bzw., noch immer rechtswidrig erhoben wird, nicht nur nichts verjährt ist, sondern noch gar keine Verjährungsfrist begonnen hat? (Orientiert an der Aussage des EuGH in Rn. 87 der Entscheidung).
87 Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist, als am 27. Dezember 2016 die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 ablief, nicht nur nicht verstrichen war, sondern noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
18. April 2024(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 102 AEUV – Effektivitätsgrundsatz – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen – Richtlinie 2014/104/EU – Verspätete Umsetzung der Richtlinie – Zeitliche Geltung – Art. 10 – Verjährungsfrist – Modalitäten des dies a quo – Beendigung der Zuwiderhandlung – Kenntnis der für die Erhebung der Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen – Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, im Amtsblatt der Europäischen Union – Bindungswirkung eines noch nicht bestandskräftigen Beschlusses der Kommission – Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist während der Untersuchung der Kommission oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Beschluss bestandskräftig wird“
In der Rechtssache C-605/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284881&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4276548Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte für Schadensersatzklagen wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, entgegenstehen, wenn diese Frist
– für jeden aus einer solchen Zuwiderhandlung resultierenden partiellen Schaden unabhängig und gesondert ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte Kenntnis davon, dass er einen solchen partiellen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder seine Kenntniserlangung vernünftigerweise erwartet werden kann, ohne dass der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, und ohne dass die Zuwiderhandlung beendet wurde, und
– während der Untersuchung einer solchen Zuwiderhandlung durch die Europäische Kommission weder gehemmt noch unterbrochen werden darf.
Zudem steht auch Art. 10 der Richtlinie 2014/104 einer solchen Regelung entgegen, wenn sie nicht vorsieht, dass die Verjährungsfrist zumindest für die Dauer eines Jahres, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden ist, gehemmt wird.
In der dazugehörigen Pressemitteilung steht zusammengefasst
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere
tschechische Verjährungsregelung ist mit dem Unionsrecht unvereinbarhttps://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-04/cp240069de.pdfDie Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird.
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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 21. September 2023(1)
Rechtssache C-605/21https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=277636&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4276548
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;