Diese Frage im Titel wurde so noch nicht geklärt; weiterführende Dokumente auch der Bafin lassen diese Frage aber dringend klärungsbedürftig werden.
Von User @Profät Di Abolo wird im Thema
Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22732.msg145732.html#msg145732auf die Entscheidung des BGH verwiesen, wonach der BS nicht rechtsfähig ist
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
https://openjur.de/u/792411.html
Rn. 34
[...] Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle.
Hinweis hierzu:
Die Nummerierungen weichen voneinander ab; was bei Openjur Rn. 34 ist, ist beim BGH Rn. 19 und auf Seite 10 der PDF zu finden; nachstehend der Direktlink zur BGH-Entscheidung:Beschluss des I. Zivilsenats vom 11.6.2015 - I ZB 64/14 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5fb8b5202b4c8064387c28e9e30491a7&nr=71633&pos=0&anz=1Damit ist der BS keine juristische Person, was unabdingbare Voraussetzung ist, um gemäß ZAG von der Bafin die Erlaubnis zu erhalten, überhaupt Zahlungsdienste erbringen zu dürfen.
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigunghttps://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__10.html(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. [...]
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 12 Versagung der Erlaubnishttps://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__12.htmlDie Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist;
[...]
Der BS darf also keine Zahlungsdienste erbringen.
Der Begriff "Zahlungsdienst" ist, wie folgt, gemäß ZAG definiert:
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 1 Begriffsbestimmungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html(1) [...]
Zahlungsdienste sind
1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
[...]
3. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
c) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
[...]
6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
7. Zahlungsauslösedienste;
8. Kontoinformationsdienste.
Jetzt wird nun auch klar, warum BS und LRA sich sträuben, Bargeld anzunehmen; der BS dürfte es nicht annehmen und die LRA dürfte es nicht weiterleiten, denn sobald jemand eine Zahlung für einen anderen annimmt und dann an diesen weiterleitet, tätigt er einen genehmigungspflichtigen Zahlungsdienst.
BS wie LRA sind nachweislich keine Banken, also keine Finanzinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, und benötigen deswegen gemäß des bereits zitierten §12 Abs 1 ZAG eine Erlaubnis der Bafin, um Zahlungsdienste tätigen zu dürfen
Der Begriff "Zahlungsdienstleister" ist ebenfalls in §1 ZAG definiert:
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 1 Begriffsbestimmungenhttps://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html(1) Zahlungsdienstleister sind
1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
2. E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen;
5. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste erbringen.
Für BS wie LRA trifft §1 Abs 1 Ziffer 1 ZAG zu, denn der BS ist nicht-rechtsfähiger Teil der LRA, und alle LRA sind gemäß der im Forum bekannten BGH-Entscheidung als Unternehmen anzusehen.
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828Weiterführend interessant ist eine BAFIN-Verfügung, die alle Banken betrifft
Allgemeinverfügung zur Anordnung der Speicherung von Daten in einem Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWGhttps://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_201204_virtuelle_iban_gw.htmlDie Banken müssen seit Anfang Dezember 2020 auch alle virtuellen IBAN bei sich notifizieren, wenn ihre eigene Bankleitzahl in dieser virtuellen IBAN verschlüsselt hinterlegt ist.
Für BS wie LRA ist das insofern bedeutsam, als daß nachprüfbar ersichtlich werden muß, welche natürliche Person eine virtuelle IBAN eingerichtet hat; auf diese natürliche Person muß das nämlich zurückzuführen sein.
Aus dem verlinkten BAFIN-Dokument:
1. Kreditinstitute haben ab sofort jede virtuelle IBAN, die sie direkt oder indirekt an Zahlungsdienstleistungsunternehmen ausgeben, unverzüglich, richtig und vollständig im Dateisystem gemäß § 24c Abs. 1 KWG zu erfassen. Hierbei ist das Zahlungsdienstleistungsunternehmen als Kontoinhaber und der jeweilige Endkunde bzw. die dahinter stehende letztberechtigte natürliche Person als Verfügungs- bzw. wirtschaftlich Berechtigter aufzunehmen. [...]
Kommen die Banken dem nicht innerhalb von 6 Monaten nach, darf diese virtuelle IBAN nicht mehr verwendet werden.
Woran können die Bürger*innen eigentlich erkennen, ob die von BS wie LRA verwendeten IBAN echte IBAN oder virtuelle IBAN sind?
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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