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Autor Thema: Darf der BS die Zahlungen der Bürger*innen entgegennehmen und weiterleiten?  (Gelesen 1379 mal)

  • Beiträge: 7.255
Diese Frage im Titel wurde so noch nicht geklärt; weiterführende Dokumente auch der Bafin lassen diese Frage aber dringend klärungsbedürftig werden.

Von User @Profät Di Abolo wird im Thema

Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22732.msg145732.html#msg145732

auf die Entscheidung des BGH verwiesen, wonach der BS nicht rechtsfähig ist

Zitat
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
https://openjur.de/u/792411.html

Rn. 34
[...] Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle.

Hinweis hierzu:
Die Nummerierungen weichen voneinander ab; was bei Openjur Rn. 34 ist, ist beim BGH Rn. 19 und auf Seite 10 der PDF zu finden; nachstehend der Direktlink zur BGH-Entscheidung:

Beschluss des I. Zivilsenats vom 11.6.2015 - I ZB 64/14 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5fb8b5202b4c8064387c28e9e30491a7&nr=71633&pos=0&anz=1

Damit ist der BS keine juristische Person, was unabdingbare Voraussetzung ist, um gemäß ZAG von der Bafin die Erlaubnis zu erhalten, überhaupt Zahlungsdienste erbringen zu dürfen.

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung

https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__10.html
Zitat
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. [...]

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 12 Versagung der Erlaubnis

https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__12.html
Zitat
Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist;
[...]

Der BS darf also keine Zahlungsdienste erbringen.

Der Begriff "Zahlungsdienst" ist, wie folgt, gemäß ZAG definiert:

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 1 Begriffsbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html
Zitat
(1) [...]
Zahlungsdienste sind
1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);
[...]
3. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
b) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
c) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft);
[...]
6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
7. Zahlungsauslösedienste;
8. Kontoinformationsdienste.

Jetzt wird nun auch klar, warum BS und LRA sich sträuben, Bargeld anzunehmen; der BS dürfte es nicht annehmen und die LRA dürfte es nicht weiterleiten, denn sobald jemand eine Zahlung für einen anderen annimmt und dann an diesen weiterleitet, tätigt er einen genehmigungspflichtigen Zahlungsdienst.

BS wie LRA sind nachweislich keine Banken, also keine Finanzinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, und benötigen deswegen gemäß des bereits zitierten §12 Abs 1 ZAG eine Erlaubnis der Bafin, um Zahlungsdienste tätigen zu dürfen

Der Begriff "Zahlungsdienstleister" ist ebenfalls in §1 ZAG definiert:

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
§ 1 Begriffsbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html
Zitat
(1) Zahlungsdienstleister sind
1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
2. E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde Zahlungsdienste erbringen;
5. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns Zahlungsdienste erbringen.

Für BS wie LRA trifft §1 Abs 1 Ziffer 1 ZAG zu, denn der BS ist nicht-rechtsfähiger Teil der LRA, und alle LRA sind gemäß der im Forum bekannten BGH-Entscheidung als Unternehmen anzusehen.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Weiterführend interessant ist eine BAFIN-Verfügung, die alle Banken betrifft

Allgemeinverfügung zur Anordnung der Speicherung von Daten in einem Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_201204_virtuelle_iban_gw.html

Die Banken müssen seit Anfang Dezember 2020 auch alle virtuellen IBAN bei sich notifizieren, wenn ihre eigene Bankleitzahl in dieser virtuellen IBAN verschlüsselt hinterlegt ist.

Für BS wie LRA ist das insofern bedeutsam, als daß nachprüfbar ersichtlich werden muß, welche natürliche Person eine virtuelle IBAN eingerichtet hat; auf diese natürliche Person muß das nämlich zurückzuführen sein.

Aus dem verlinkten BAFIN-Dokument:
Zitat
1. Kreditinstitute haben ab sofort jede virtuelle IBAN, die sie direkt oder indirekt an Zahlungsdienstleistungsunternehmen ausgeben, unverzüglich, richtig und vollständig im Dateisystem gemäß § 24c Abs. 1 KWG zu erfassen. Hierbei ist das Zahlungsdienstleistungsunternehmen als Kontoinhaber und der jeweilige Endkunde bzw. die dahinter stehende letztberechtigte natürliche Person als Verfügungs- bzw. wirtschaftlich Berechtigter aufzunehmen. [...]
Kommen die Banken dem nicht innerhalb von 6 Monaten nach, darf diese virtuelle IBAN nicht mehr verwendet werden.

Woran können die Bürger*innen eigentlich erkennen, ob die von BS wie LRA verwendeten IBAN echte IBAN oder virtuelle IBAN sind?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2021, 21:25 von Bürger«
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Z
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Das würde also bedeuten, daß es sich hier um Geldwäsche handeln könnte...
Herr Scholz! Alles vorsorglich pfänden, sofort!


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Schade, daß sachlich-ernsthafte Diskussionen offenbar nicht möglich sind.


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  • Beiträge: 1.525
Lieber Pinguin!
Leider kratzt das doch niemanden, außer Du kennst jemanden bei der BaFin persönlich, der sich des Skandals annimmt. Für mich ist die Schlußfolgerung glasklar: Es wird Geld für andere eingesammelt und das dann weitergeleitet, auf jeden Fall eine anmelde-, ggf. genehmigungspflichtige Tätigkeit. Formal auch noch geldwäscheverdächtig.


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auf jeden Fall eine anmelde-, ggf. genehmigungspflichtige Tätigkeit.
Dieses Thema soll das doch gerade mit aufklären?


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Mal hier der Hinweis zur aktuellen Planung der künftigen Zahlungsdiensteverordnung; verlinkt in Beitrag # 9

Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22732.msg224223.html#msg224223

Die künftige Zahlungsdiensteverordnung enthält in den wesentlichsten Aspekten so ziemlich den Wortlaut der bisherigen und, übrigens auch weiterentwickelten 3. Zahlungsdiensterichtlinie; es hat dann beide Regelwerke nebeneinander.

Bei der Zahlungsdiensteverordnung wird, rein präventiv, klargestellt, daß die DSGVO unmittelbar bei allen Handlungen einzuhalten ist, die die Zahlungsdiensteverordnung regelt.

Auch an der Definition dessen, wer Zahlungsdienstleister sein darf, hat sich nichts geändert; nur das es jetzt eben via Verordnung nochmals definiert wurde.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0367&qid=1700152452211
Zitat

Artikel 3
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

14. „Zahlungsdienstleister“ eine Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 oder eine natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß den Artikeln 34, 36 und 38 der Richtlinie (EU) [PSD3] gilt;

Artikel 2
Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union von folgenden Kategorien von Zahlungsdienstleistern erbracht werden:

a) Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 , einschließlich deren Zweigniederlassungen, sofern diese sich in der Union befinden, unabhängig davon, ob sich der Hauptsitz innerhalb oder außerhalb der Union befindet,

b) Postscheckämtern, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

c) Zahlungsinstituten,

d) der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken, wenn diese nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln,

e) den Mitgliedstaaten oder ihren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn diese nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0366&qid=1700228472461

Zitat
Artikel 34
Fakultative Ausnahmen


 (1)Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen, die die in Anhang I Nummern 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste erbringen, von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach Kapitel I Abschnitte 1, 2 und 3 mit Ausnahme der Artikel 17, 18, 24, 26, 27 und 28, ganz oder teilweise ausnehmen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, sie ganz oder teilweise auszunehmen, wenn

a)in Bezug auf Zahlungsdienste der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen 12 Monate die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze, in jedem Fall aber 3 Mio. EUR nicht überschreitet oder

[...]

Artikel 36
Kontoinformationsdienstleister


Artikel 38
Von Geldautomatenbetreibern angebotene Abhebung von Bargeld ohne Zahlungskonto


Es bleibt dabei, daß der Beritragsservice weder eine natürliche, noch eine juristische Person ist und die Bafin auf Basis der Verordnung dann u. U. die Pflicht hat, "von Amts wegen", einzuschreiten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2023, 15:04 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Ein weiterer Hinweis mit Aussagen der Bafin.

Merkblatt - Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html?nn=19645980
Zitat
B. Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG)

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG setzt mit der abschließenden Zusammenstellung der Zahlungsdienste (Zahlungsdienste-Positivkatalog) Art. 4 Nr. 3 PSD 2 um. Ein Zahlungsdienst findet regelmäßig in einer Dreiecksbeziehung zwischen Zahler, Zahlungsempfänger und Zahlungsdienstleister statt. Die einzelnen Tatbestände kommen ggfs. nebeneinander zur Anwendung. Die Erlaubnis- oder Registrierungspflicht für Zahlungsdienste entfällt nicht dadurch, dass diese Dienste lediglich als Nebentätigkeit zu einer anderen Tätigkeit außerhalb des Finanzsektors erbracht werden; das ZAG kennt kein allgemeines Nebentätigkeitsprivileg. [...]

Der Beitragsservice, (Zahlungsdienstleister), stellt die Verbindung zwischen dem Beitragszahler, (Zahler), und der für den Beitragszahler zuständigen Rundfunkanstalt, (Zahlungsempfänger), her?

Dieser Sachverhalt bedarf der dringenden Klärung, denn

BGH 2 StR 371/22 - Unerlaubter Zahlungsdienst ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37328.0

Irgendwo im Forum war schon mal zu lesen, daß der BS keine Genehmigung der Bafin hat und auch keine bekommt , da der BS "nicht rechtsfähig" ist.

Weiterführend u. U. auch:
Darf d. Beitragsservice Zahlungen entgegennehmen und Lastschriften auslösen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37370.msg223094.html#msg223094
mit dem Nachweis, daß der BS "weder rechts-, noch partei- und prozessfähig" ist:
BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3a392a2465795694dcc5bc6d4f3e8724&nr=71633&pos=0&anz=1
Zitat von: BGH · Beschluss vom 11. Juni 2015 · Az. I ZB 64/14
Rn. 19
[...] Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, [...]

Benötigt die LRA eine Erlaubnis der BaFin nach § 10 Abs. 1 ZAG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32077.0


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2023, 18:55 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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