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Autor Thema: BGH 2 StR 371/22 - Unerlaubter Zahlungsdienst ist Straftat  (Gelesen 375 mal)

  • Beiträge: 7.307
Ist der Beitragsservice ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Bestimmungen, und, wenn "Ja", verfügt er über die erforderliche Genehmigung, als Zahlungsdienstleister handeln zu dürfen?

Beschluss des 2. Strafsenats vom 28.2.2023 - 2 StR 371/22 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=133965&pos=3&anz=1078

Zitat
ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1
Einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst im Sinne der § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) erbringt auch derjenige, der gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein als Zahlungsdienstleister auftritt.

Zitat
Ergänzend bemerkt der Senat:
[...] Denn einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst im Sinne der § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erbringt auch derjenige, der gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein als Zahlungsdienstleister auftritt. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG Zahlungsdienste erbringt.

Zitat
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG benötigt derjenige, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste – im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG – erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis. Anderes gilt nur, wenn es sich um einen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG handelt.

Zitat
aa) Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG liegt ein Finanztransfergeschäft bei (Zahlungs-)Diensten vor, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird. Erfasst werden danach Zahlungsvorgänge, bei denen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer, d.h. dem Zahler nach § 1 Abs. 15 ZAG oder dem Zahlungsempfänger nach § 1 Abs. 16 ZAG keine kontenmäßige Beziehung besteht (vgl. BT-Drucks. 18/11495, S. 106 f.; 16/11613, S. 35). An einer solchen fehlt es, wenn der Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Abs. 17 ZAG für den Zahler oder den Empfänger führt (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 129 ff.; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 113).

Siehe Hervorhebung in Rot; gilt das auch für den Beitragsservice? Die "Beziehung" besteht ja nicht zum BS, sondern nur zur LRA? Nur daß es nicht die Bankverbindung der LRA ist, auf die der jeweilige Rundfunkbeitrag geleistet wird?

Zitat
(4) [...]

(a) Ungeachtet der für die Beurteilung einer Tätigkeit als Finanztransfergeschäft vorzunehmenden aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Beurteilung (vgl. Danwerth, Das Finanztransfergeschäft als Zahlungsdienst, S. 110 ff.), handelt es sich bei der „Entgegennahme“ um einen Realakt, dessen Vorliegen als isoliertes Tatbestandsmerkmal des Finanztransfergeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG unabhängig von der mit dem Übermittlungsgeschäft verfolgten Zwecksetzung zu beurteilen ist (vgl. Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 119; Danwerth, Das Finanztransfergeschäft als Zahlungsdienst, S. 186 ff.; Mimberg, RdZ 2022, 12, 14)

Der Beitragsservice tätigt Finanztransfergeschäfte, ist damit Zahlungsdienstleister und benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis?

Zitat
Danach ist es für die Erlaubnisbedürftigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG ohne Belang, ob der Betroffene zugleich die Absicht verfolgt, die anzubietenden Zahlungsdienste auch ordnungsgemäß zu erfüllen. Vielmehr ist allein entscheidend, ob er künftig beabsichtigt, Zahlungsdienste am Markt anzubieten, mithin ob er derartige Dienste „erbringen will“, so dass diese Formulierung Ausdruck der notwendigen zeitlichen Abfolge von erforderlicher Erlaubnis und anschließender Tätigkeit ist. Weitergehend verdeutlicht sie auch, dass nicht erst die tatsächliche Erbringung des Zahlungsdienstes die Erlaubnispflicht auslöst, sondern bereits der Wille hierzu genügt, so dass auch Vorbereitungshandlungen erfasst sind (vgl. Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl., § 10, Rn. 14; Schäfer/Omlor/Mimberg/Eckhold, ZAG, §§ 10, 11, Rn. 34 mwN

Hinweis:
Leider verfügt diese Entscheidung nicht wirklich über Randnummern zum einfacheren Auffinden der zitierten Abschnitte.


Weiterführend u. U. auch:
EuGH C-295/18 - Zahlungsdienstnutzer auch bei nichtauthorisierter Lastschrift
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35528.0

Frage:
Handeln die Stadtkassen, Kreiskassen und sonstigen öffentlichen Kassen bei Pfändungsmaßnahmen zugunsten eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts" gemäß BGH KZR 31/14 ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels als Zahlungsdienstleister im Sinne der Bestimmungen und bedürfen dafür einer schriftlichen Erlaubnis?

ZAG:
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/BJNR244610017.html

Zitat
§ 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2023, 06:43 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
  • Beiträge: 294
Will man dem nachgehen, kann man eine Anfrage an die BaFin stellen.
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/ZahlungsdienstePSD2/ZulassungspflichtigeZahlungsdienste/ZulassungspflichtigeZahlungsdienste_node.html
Zitat
Zur konkreten Prüfung eines Geschäftsmodells können Sie über das Kontaktformular auf die für diese Frage zuständige Abteilung zugehen.
In der ZAG-Institutsliste (Suche ZAG-Institute) ist der Beitragsservice jedenfalls nicht gelistet.
https://portal.mvp.bafin.de/database/ZahlInstInfo/


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Hier mal noch ein Nachtrag mit Stütze auf die Zahlungsdiensterichtlinie, ohne dass hier eine eigenständige Diskussion über die hier thematisierte aktuelle BGH-Entscheidung hinaus entstehen soll.

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015L2366&qid=1688306864130

Zitat
Artikel 4
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

3. „Zahlungsdienst“ eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten;

4. „Zahlungsinstitut“ eine juristische Person, der nach Artikel 11 eine Zulassung für die unionsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erteilt wurde;

11. „Zahlungsdienstleister“ eine Stelle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder eine natürliche oder juristische Personen, für die die Ausnahme gemäß Artikel 32 oder 33 gilt;

Zu 3.

Zitat
ANHANG I
ZAHLUNGSDIENSTE
(gemäß Artikel 4 Nummer 3)
   
(1)
Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
   
(2)
Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
   
(3)
Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.
   
(4)
Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.
   
(5)
Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen.
   
(6)
Finanztransfer.
   
(7)
Zahlungsauslösedienste
   
( 8 )
Kontoinformationsdienste

Zu 4.

Zitat
Artikel 11
Erteilung der Zulassung


(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass andere Unternehmen als Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f sowie andere als die unter die Ausnahmen der Artikel 32 oder 33 fallende natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigen, vor dem Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten die Zulassung als Zahlungsinstitut erlangen müssen. Die Zulassung wird lediglich in einem Mitgliedstaat ansässigen juristischen Personen erteilt. [...]

Zu 11.

Zitat
Artikel 1
Gegenstand


(1)   In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:

a)
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), einschließlich deren Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb der Union befinden, unabhängig davon, ob sich die Hauptverwaltungen dieser Zweigstellen innerhalb der Union befinden oder gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU und nationalem Recht außerhalb der Union;

b)
E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG, einschließlich deren Zweigniederlassungen gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie und dem nationalen Recht, sofern sich die Zweigniederlassungen innerhalb der Union befinden und die Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts, dem sie angehören, sich außerhalb der Union befindet und nur insofern, als die von diesen Zweigniederlassungen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;

c)
Postscheckämter, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

d)
Zahlungsinstitute;

e)
die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;

f)
die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.

Darüberhinaus:

Zitat
Artikel 37
Verbot des Erbringens von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister, und Meldepflicht


(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, Zahlungsdienste zu erbringen. [...]

Ist der Beitragsservice keine juristische Person, darf ihm auch keine Zulassung erteilt werden, als Zahlungsinstitut zu gelten und als Zahlungsdienstleister handeln zu dürfen.

-------------
Der Beitragsservice ist als "nicht rechtsfähig" definiert, damit wird er kaum den Status "juristische Person" innehaben?

Hierzu siehe nachstehende Aussage aus BGH I ZB 64/14, Rn. 34 in Beitrag #1 des Themas

Darf der BS die Zahlungen der Bürger*innen entgegennehmen und weiterleiten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35682.0

Zitat
Beschluss des I. Zivilsenats vom 11.6.2015 - I ZB 64/14 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5fb8b5202b4c8064387c28e9e30491a7&nr=71633&pos=0&anz=1

Zitat
19
[...] Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, [...]
-------

Zu den Ausnahmen nach Artikel 32 und 33 der Zahlungsdiensterichtlinie

Zitat
Artikel 32
Bedingungen


(1)   Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienste nach Anhang I Nummern 1 bis 6 erbringen, von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 bis 3 mit Ausnahme der Artikel 14, 15, 22, 24, 25 und 26 ganz oder teilweise ausnehmen oder ihren zuständigen Behörden gestatten, sie ganz oder teilweise auszunehmen, wenn

a)
der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge
, die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen 12 Monate die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze, in jeden Fall aber höchstens 3 Mio. EUR nicht überschreitet. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge bewertet, sofern die zuständigen Behörden nicht eine Anpassung dieses Plans verlangen, und

b)
keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstößen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, die nach Absatz 1 registriert sind, sind zu verpflichten, ihre Hauptverwaltung oder den Wohnort in dem Mitgliedstaat zu haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben.

(3)   Die Personen nach Absatz 1 werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Artikel 11 Absatz 9 sowie die Artikel 28, 29 und 30 gelten jedoch nicht für sie.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen, die gemäß Absatz 1 registriert sind, nur bestimmte der in Artikel 18 genannten Tätigkeiten ausüben dürfen.

(5)   Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Bedingungen des genannten Absatzes von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung nach dem Verfahren des Artikels 11 beantragen, wenn die Bedingungen der Absätze 1, 2 oder 4 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder nationales Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Wer weiß, wie hoch die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag sind, wird erkennen, daß die Ausnahme nach Art 32 nicht greift, die höchstens 3 Mio Euro monatlich im Durchschnitt überschreitet der BS ja locker?

Zitat
Artikel 33
Kontoinformationsdienstleister


(1)   Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich den in Anhang I Nummer 8 genannten Zahlungsdienst erbringen, sind von der Anwendung des Verfahrens und der Bedingungen nach den Abschnitten 1 und 2 mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, e bis h, j, l, n, p und q und Absatz 3 sowie der Artikel 14 und 15 ausgenommen. Abschnitt 3 findet mit Ausnahme des Artikels 23 Absatz 3 Anwendung.

(2)   Die Personen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden wie Zahlungsinstitute behandelt; Titel III und IV gelten jedoch mit Ausnahme der Artikel 41, 45 und 52 sowie — soweit anwendbar -der Artikel 67, 69 und 95 bis 98 nicht für sie.

Die Ausnahme nach Art 33 kann auch nicht greifen, da sie sich rein auf Kontoinformationsdienste bezieht.

Kann es tatsächlich sein, daß der gemeinsame Beitragsservice aller LRA seit Umwandlung von der GEZ in den Beitragsservice im unions- und bundesrechtlichen Sinne Straftaten begeht?

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig, nimmt Zahlungen der Bürger*innen und Unternehmen entgegen und leitet dieses an die einzelnen LRA weiter, ohne über die unions- wie bundesrechtlich erforderliche Erlaubnis dafür zu verfügen?

Nichts anderes wäre es, wenn eine LRA die Zahlungen für alle anderen entgegennimmt; die LRA sind zwar "juristische Personen", aber auch diese täten diese Erlaubnis benötigen, wenn sie nicht für sich selbst bestimmte Zahlungen entgegennehmen und an die anderen LRA weiterleiten, weil dann Finanztransfer?

Welche LRA hat die Erlaubnis, als Zahlungsdienstleister zu handeln?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2023, 23:12 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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