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Autor Thema: unabhäng. Stelle, d. objektiv Erfüll. d. "beitragsrechtfert. Vorteils" prüft  (Gelesen 542 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.746
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Welche "unabhängige" Stelle prüft "objektiv" die Erfüllung des
"rundfunkbeitragsrechtfertigenden Vorteils" gem. BVerfG 2018?

bzw. haben die die sog. "Rundfunkanstalten" und den sog. "Rundfunkbeitrag" schaffenden Länder es - pflichtwidrig - unterlassen, eine - tatsächlich(!) unabhängige(!) Stelle zu schaffen, welche die Sicherstellung der vom BVerfG aufgestellten Kriterien für den "beitragsrechtfertigenden Vorteil" objektiv prüft?

Ausgangspunkt für diese Frage sind die Anmerkungen unter
Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht (08/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37426.msg223350.html#msg223350
Die Aussage...
[...] Der Rundfunkbeitrag werde „ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben“, erklärt der bayerische Verwaltungsgerichtshof. [...]
https://www.welt.de/politik/deutschland/article247027376/Oeffentlich-rechtlicher-Rundfunk-Gerichtsurteil-Kritik-befreit-nicht-von-Beitragspflicht.html
...ist nach diesseitiger Überzeugung in dieser Formulierung bereits falsch - zumindest jedoch deutlich verkürzt und damit verzerrend.

Das BVerfG schreibt zwar einerseits
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
60 [...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

Vergleiche dazu aber u.a. auch immer wieder den sehr wohl an die Nutzungsmöglichkeit konkret qualifizierter Inhalte geknüpften sogenannten
"rundfunkbeitrags-rechtfertigenden individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]

...und basiert wohl - wieder einmal - auf unreflektierten/ verzerrenden (Selbst-)Referenzierungen und/oder gar auf - ebenfalls (selbst-)referenziellen - Auslegungen des Beck'schen Rundfunkkommentars... ::)
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0


Es stellt sich damit sowie im Zusammenhang mit dieser Aussage
Zitat von: welt.de. 22.08.2023, Gerichtsurteil - Kritik an ÖRR befreit nicht von Beitragspflicht
Subjektive Kritik an der Qualität und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreit einem Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zufolge nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung. [...]
https://www.welt.de/politik/deutschland/article247027376/Oeffentlich-rechtlicher-Rundfunk-Gerichtsurteil-Kritik-befreit-nicht-von-Beitragspflicht.html
die in folgendem eigenständigem Thread zu erörternde Frage...
unabhäng. Stelle, d. objektiv Erfüll. d. "beitragsrechtfert. Vorteils" prüft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37427.0
Welche "unabhängige" Stelle prüft "objektiv" die Erfüllung des "rundfunkbeitragsrechtfertigenden Vorteils" gem. BVerfG 2018?
bzw. haben die die sog. "Rundfunkanstalten" und den sog. "Rundfunkbeitrag" schaffenden Länder es - pflichtwidrig - unterlassen, eine - tatsächlich(!) unabhängige(!) Stelle zu schaffen, welche die Sicherstellung der vom BVerfG aufgestellten Kriterien für den "beitragsrechtfertigenden Vorteil" objektiv prüft?


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