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Autor Thema: Parteibezeichnung der Rundfunkanstalten durch die Gerichte [Sammelthread]  (Gelesen 1172 mal)

q
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Die für Rundfunksachen zuständige 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ändert regelmäßig die in der Klageschrift vom Kläger genannte Bezeichnung des Klagegners (Passivrubrum) von

Westdeutscher Rundfunk Köln Anstalt öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten

ab und bezeichnet den Prozeßgegner als

Westdeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung Justiziariat

Damit macht das Gericht die vorliegende Klage unzulässig, da sie sich gegen den falschen und nicht passivlegitimierten Prozeßgegner richten würde.

Der Prozeßgegner „Westdeutscher Rundfunk Köln AöR, Abteilung Justiziariat“ ist schon allein wegen fehlender rechtlicher Selbständigkeit und zudem auch als juristische Person ohne die Nennung einer natürlichen Person als gesetzlichen Vertreter nicht passivlegitimiert.

Der Kläger hat aber, wie der Klageschrift unzweifelhaft zu entnehmen ist, seine Klage gegen den Westdeutschen Rundfunk AöR in seiner Gesamtheit gerichtet, nicht aber nur gegen einen einzelnen Funktionsbereich. Damit ist der Prozeßgegner eindeutig bestimmt. Dieser ist der Westdeutsche Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten. So hatte der Kläger den Prozeßgegner in seiner Klageschrift auch richtig bezeichnet.

Voraussetzung für eine zulässige Klageerhebung ist unter anderem, daß der Kläger in der Klageschrift den Beklagten bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Welches der richtige Beklagte ist, bestimmt § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO. Danach ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

Ohne jeden Zweifel ist der Westdeutsche Rundfunk Köln AöR, vertreten durch den Intendanten, die Körperschaft, der ein angefochtener Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid formal zuzurechnen ist.

Die Abteilung „Justiziariat“ ist hingegen nicht beteiligt, sie kann also auch nicht Prozeßgegner sein. Die Abteilung „Justiziariat“ tritt nur insofern in Erscheinung, als sie allenfalls als Prozeßvertreter für den Beklagten auftritt. Damit aber ist die Abteilung „Justiziariat“ keinesfalls Prozeßgegner, denn andernfalls müßte auch in den Fällen, in denen sich der Beklagte in vergleichbaren Verfahren durch niedergelassene Rechtsanwälte vertreten läßt, nicht der Beklagte, sondern der Prozeßvertreter als Partei im Passivrubrum genannt werden.

Die Abteilung Justiziariat ist eine rechtlich unselbständige Abteilung des WDR, sie ist weder dessen gesetzlicher Vertreter noch ein durch Gesetz oder Satzung bestimmtes Organ. Damit kann die Abteilung Justiziariat des WDR nicht Prozeßpartei sein, so daß eine ausdrücklich gegen die Abteilung Justiziariat des WDR gerichtete Klage unzulässig ist.

Das Gericht mißachtet zudem mit dieser eigenmächtigen Änderung des Rubrums die eindeutige gesetzliche Regelung des § 62 Abs. 3 VwGO, die ausdrücklich bestimmt, daß für juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände handeln. Das Gericht unterliegt gem. Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an das Gesetz und darf von der o. a. Regelung nicht abweichen.

In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz, WDRG) ist der Intendant zum gesetzlichen Vertreter des Beklagten bestimmt: „Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.“ Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 WDRG ist eindeutig, unmißverständlich und der Auslegung nicht zugänglich.

Zudem bestimmt § 13 Abs. 1 WDRG den Rundfunkrat, den Verwaltungsrat und die Intendantin oder den Intendanten zu den Organen der Anstalt. Die Abteilung Justiziariat zählt nach dem Willen des Gesetzgebers also nicht zu den Organen des WDR, so daß sie auch nicht als selbständige Prozeßpartei auftreten kann. Die Abteilung Justiziariat ist rechtlich unselbständig und ohne eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch den Intendanten auch nicht zur Vertretung des WDR befugt.

Vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Gebotes der Normenklarheit und Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - Rn. 61:
Zitat
„Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (...). (...) Nicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen (...), sondern auch bei der Gewährung von Leistungen und deren zivilrechtlicher Behandlung müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein.“)
ist das Gericht an den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften gebunden und darf diese nicht in einer Weise auslegen, die von dem Wortlaut und dem damit zum Ausdruck gebrachten erklärten Willen des Gesetzgebers nicht gedeckt ist.

Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Daß die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, daß nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip.

Wer Partei eines Rechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozeßhandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist.

Die Aufgabe des Gerichts, das Klagebegehren sachgerecht auszulegen und den richtigen Beklagten zu ermitteln (§§ 88, 78 Abs. 1 Nr. 1 2. HS VwGO), findet in der Dispositionsbefugnis der Partei ihre Grenze; sie legitimiert den Richter nicht, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie — nach Meinung des Richters — zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.08.1989, 8 B 9/89, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17).

Damit dürfte die eigenmächtige Abänderung des Passivrubrums in der eingangs wiedergegebenen Art und Weise nach diesseitiger Ansicht rechtswidrig und ein Hinweis auf die fehlende Unparteilichkeit des Gerichts sein.

Als Hintergrund der Vorgehensweise des Gerichts wird angenommen, daß es damit ermöglicht werden soll, daß die Angestellten der WDR-Abteilung Justiziariat den WDR in Rechtsstreitigkeiten vor Gericht vertreten, ohne daß diese für jedes Verfahren eine vom Intendanten unterzeichnete Vollmacht im Original vorzulegen haben. Denn wenn die Abteilung Justiziariat Prozeßgegner ist, dann wird zumindest die (rechtlich dennoch falsche) Annahme erleichtert, daß die Angestellten des Justiziariats selbst als Partei auftreten und damit der Vollmacht nicht bedürfen.

Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund, daß auch Person Q davon betroffen ist und diesen Spuk dem Ende näherbringen möchte, werden die Forenmitglieder gebeten, hier zahlreich aus ihren eigenen oder ihnen bekannten Klagen gegen Rundfunkanstalten das jeweilige von dem jeweiligen Gericht in den Verfügungen und dem Urteil verwendete Passivrubrum mitzuteilen.

Es ist nicht Zweck dieses Beitrags, eine Diskussion hierüber anzustoßen. Wer darüber diskutieren möchte, der soll das bitte in einen eigenständigen Thread auslagern. Hier sollen nur Informationen gesammelt werden.

Damit die Sache übersichtlich bleibt, sollte der folgende Aufbau der ansonsten bitte kommentarlosen Beiträge wie folgt aussehen:
1) Gericht / Bundesland
2) Aktenzeichen (dieses zählt nicht zu den geschützten Daten und darf daher auch hier genannt werden)
3) vollständige und wortgenaue Wiedergabe des Passivrubrums (Bezeichnung der beklagten Rundfunkanstalt)

Danke für zahlreiche Beteiligung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2023, 11:50 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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1) Verwaltungsgericht Hamburg
2) 3K9843/17
3) "Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
- Justitiariat -,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg"

1) Verwaltungsgericht Hamburg
2) 3E4902/17
3) "Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
- Justitiariat -,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg
- xxx xxx xxx (Beitragsnummer) -"

1) Verwaltungsgericht Hamburg
2) 19K1668/19
3) "Norddeutscher Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
- Justitiariat -,
Rothenbaumchaussee 132,
20149 Hamburg
- DS - (Namenskürzel des Vertretenden NDR-Justiziars)"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2023, 11:52 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
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Welches der richtige Beklagte ist, bestimmt § 78 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS VwGO. Danach ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
Allerdings bestimmt § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sofern das Landesrecht dieses bestimmt.
Insofern wäre es gut, wenn in den zu sammelnden Beiträgen für die einzelnen Bundesländer das jeweilige Ausführungsgesetz zur VwGO noch entsprechend durchforstet wird.
Für NRW bestimmt das AG VwGO
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=3422&aufgehoben=J&anw_nr=2
in § 5 Absatz 2:
Zitat
(2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

1) Verwaltungsgericht Köln, NRW
2) möchte ich hier nicht posten, da noch kein Urteil vorliegt
3) im bisherigen Schriftverkehr: "Westdeutscher Rundfunk Köln"


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1) VG Neustadt an der Weinstrasse / Rheinland-Pfalz
2) 5 K 938/15.NW vom 04.07.2016
3) Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten - Referat Beitragsrecht -, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Für NRW bestimmt das AG VwGO
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=3422&aufgehoben=J&anw_nr=2
in § 5 Absatz 2:
Zitat
(2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ab 01.01.2011 in Kraft – u.a. Abschaffung des Behördenprinzips

Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen
Am 08.02.2010 ist das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW S. 29) verkündet worden. Es tritt nach seinem Artikel 4 am 01.01.2011 in Kraft.
Für verwaltungsgerichtliche Klagen in NRW bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2011 das Justizgesetz NRW (JustG NRW) berücksichtigt werden muss. Das AG-VwGO NRW und andere Verfahrensvorschriften werden abgeschafft.
Relevante Neuerungen
§ 110 JustG NRW regelt weiterhin den Grundsatz des Wegfalls des Widerspruchverfahrens (momentan noch § 6 AGVwGO).
§ 112 JustG NRW regelt weiterhin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung (momentan noch § 8 AGVwGO).
Bedeutsam ist insbesondere, dass mit dem JustG NRW ein Wegfall des Behördenprinzips in NRW eingeleitet wird. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW wird aufgehoben, so dass Behörden nicht mehr abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klagegegner sein können. Auch die Beteiligtenfähigkeit von Behörden wurde abgeschafft (momentan noch § 5 Abs. 1 AGVwGO), so dass Behörden auch nicht mehr selbstständig als Kläger auftreten können. Es gilt ab dem 01.01.2011 also nur noch das Rechtsträgerprinzip, so dass der jeweilige, die Behörde tragende Rechtsträger zu verklagen ist.
Sollte eine Behörde ausnahmsweise nicht nur Träger von Wahrnehmungszuständigkeiten, sondern losgelöst von den Rechten der sie tragenden Körperschaft eigene Rechte haben, wird sie allerdings wohl trotzdem teilrechtsfähig sein und diese Rechte auch gerichtlich geltend machen können, ohne dass ausdrücklich eine Beteiligungsfähigkeit landesrechtlich geregelt sein muss.

Quelle: https://www.juraexamen.info/justizgesetz-nordrhein-westfalen-justg-nrw-ab-01-01-2011-in-kraft-u-a-abschaffung-des-behordenprinzips/


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NRW

VG Düsseldorf

Westdeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung Justiziariat

Neue Klage seit 12/2022, noch ohne Antwort


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
 @Roggi : Leidet vermutlich schrecklich, wenn lange keine Antwort.  >:D


Auch Sprachlosigkeit hängt mit der Adressierung zusammen:
----------------------------------------------------------------------------------
- Wenn man im Vorverfahren immer namentlich an den Intendanten adressiert. (hier ständige Praxis.)

- Bei der ARD-Anstalt und beim VG verlangt, dass vor aller gerichtlicher Bearbeitung der Adressat für Beantwortung "Punkt für Punkt" (nummeriert!) von 100 Seiten Einwendungen-Katalog zu sorgen habe.

- Die Richter auf das Verbot von Rechtsbeugung hinweist,  :police:
so dass es opportun ist, den Adressaten "ARD" erst einmal vorab für Bearbeitung sorgen zu lassen.


Wlohl wissend, dass der Adressat beim WDR in einigen Monaten in Rente gehen möchte und vorher keinen Trouble haben möchte.  :angel:
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Nicht ohne Grund hat @Roggi in seinem Beitrags-Fuß auf geeignete Info verlinkt. Wer an den Intendanten adressiert, wird von da an nicht mehr von den Kölner Callcentern mit Pseudojura-Schwurbelei "bearbeitet".

Das geht dann an die kleinen Teams dafür beim jeweiligen Sender und da haften (jedenfalls hypothetisch) kundige Leute für etwaige Fehler. Auch nicht sehr viel besser, was dann an Pseudo-Jura-Textbausteinen anflattert, aber da kann man ja immer mal "die ladungsfähige Anschrift des Verantwortlichen" erfragen.

Den kann man dann zusätzlich adressieren.
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So schafft die Adressierung beim geeigneten Vorgehen immer ein besonders friedenstiftendes Ambiente bei Verwaltungsstellen:
"Wer sich zuerst rührt, hat verloren."  :police:


Edit "Bürger" @alle: Bitte nicht in Nebenaspekte abgleiten, sondern hier wie überall im Forum nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads schreiben, welches da lautet
Parteibezeichnung der Rundfunkanstalten durch die Gerichte [Sammelthread]
und der Sammlung dient. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2023, 14:02 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

P
  • Beiträge: 4.011
Mit freundlicher Genehmigung einer Person

1) Verwaltungsgericht Dresden, Sachsen
2) 2 K 1437/15
3) "den Mitteldeutscher Rundfunk MDR Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch die Intendantin
- Abt. Beitragsrecht -
HA Verwaltung
Richterstr. 7, 04105 Leipzig"


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ohne jeden Zweifel ist der Westdeutsche Rundfunk Köln AöR, vertreten durch den Intendanten, die Körperschaft, der ein angefochtener Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid formal zuzurechnen ist.
So ganz ohne Zweifel ist das mit dem AöR nicht. Dazu verweise ich mal auf die Diskussion unter

Sind ARD und ZDF überhaupt Anstalten des öffentlichen Rechts?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35851.0

Es ist bisher immer noch nicht tatsächlich geklärt worden, ob der ÖRR eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Denn Merkmale für eine Anstalt weist der WDR überhaupt nicht auf.

Für ein Aktenzeichen für eine angebliche Klage gegen das WDR-Justitiariat in einem Urteil der 27. Kammer des VG Düsseldorf verweise ich mal auf:

Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34071.0


Edit "Bürger": Der Nebenhinweis sei hier gestattet, soll aber hier bitte nicht weiter vertieft werden. Hier bitte nur zum Kern-Thema
Parteibezeichnung der Rundfunkanstalten durch die Gerichte [Sammelthread]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2023, 22:47 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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