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Autor Thema: [EU-Recht] Begriff "Dienstleistung" gem. EuGH 352/85  (Gelesen 383 mal)

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Es geht in diesem Thema um die Definition des Begriffes "Dienstleistung" im Rahmen audio-visueller Angebote, wie sie seitens der Unionsgerichtsbarkeit, maßgeblich durch den EuGH, herausgearbeitet worden ist.

Basis für dieses Thema ist der Schlußantrag zur Rechtssache 352/85, der sich bei seinen Aussagen wiederum auf eine ältere und im Forum bereits thematisierte Rundfunkentscheidung stützt, siehe Querverweis.

Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 14. Januar 1988.
Bond van Adverteerders und andere gegen Niederländischer Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Gravenhage - Niederlande.
Verbot der Werbung und der Untertitelung für Fernsehprogramme, die vom Ausland aus gesendet werden.
Rechtssache 352/85.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61985CC0352&qid=1680819039901
Zitat
7.
[...]
Die Sendung ist ihrer Natur nach eine Dienstleistung . Gut : Aber was für Dienste werden geleistet, und um was für Leistungen handelt es sich? Beginnen wir mit der Feststellung, daß der Inhalt oder meinetwegen das Wesen des Vorgangs in der gleichzeitigen Ausstrahlung von Bildern und Tönen über eine räumliche Entfernung hinweg besteht; einer Ausstrahlung überdies, die sich nicht in Abschnitte zerlegen lässt, deren jeder einen Wert hätte, der in einem bestimmten Verhältnis zum Wert des Ganzen stuende . Unter diesem Gesichtspunkt ist die Sendung infolgedessen eine einzige, unteilbare Leistung . Aber Dienste bestehen nicht nur aus ihrem Wesen; sie sollen, wie ihr Name besagt, dienen, d . h . Nutzen bringen . Eine Mitteilung ist aber nur insoweit nützlich, als sie verbreitet wird; ihre Verbreitung partizipiert notwendigerweise an der Einheit und Unteilbarkeit, die ihr Wesen kennzeichnen . Ist dem aber so, so kommt den technischen Mitteln, die diesen Vorgang ermöglichen ( gestern Hertzsche Wellen, heute Fernmeldesatelliten, an die Kabelbetreiber angeschlossen sind, morgen unmittelbare Übertragung durch Fernsehsatelliten ), und der Zahl der mitwirkenden Personen keinerlei Bedeutung zu . Was zählt, ist einzig und allein, daß der Prozeß bis zum Ende abläuft, daß die Sendung ihren vollen Nutzen erbringt, indem sie ihre natürlichen Adressaten erreicht : die Fernsehzuschauer . Der Ausstrahlung und der Verbreitung folgt somit der Empfang, der jedoch an der Problematik nichts ändert, es sei denn, daß er den Aspekten der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit noch den des grenzueberschreitenden Charakters hinzufügt, wenn die Zuschauer sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden als demjenigen, in dem die Sendung ausgestrahlt wird .

Dagegen bieten die Randnummern 6 und 8 des Urteils in der Rechtssache Sacchi einen guten Ausgangspunkt für die von mir vorzunehmende Untersuchung . Dort hat der Gerichtshof entschieden, daß "Fernsehsendungen ihrer Natur nach als Dienstleistungen anzusehen (( sind ))", weshalb "die Ausstrahlung (( solcher Sendungen )) als solche ... unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen (( fällt ))". Diese Feststellungen erscheinen zunächst banal; aber wenn wir sie gewissermassen in Zeitlupe analysieren, sind sie höchst bedeutungsvoll .

8.
[...]
[...] Aber das Ziel, das der Gerichtshof bei jener Gelegenheit verfolgt hat - nämlich die Liberalisierung des Verkehrs aller Tätigkeiten, die nicht von den Artikeln 30, 48 und 67 erfasst werden -, betrifft notwendigerweise auch die Fernsehsendungen . Denn diese Dienstleistung unterscheidet sich von den söben genannten Tätigkeiten allein dadurch, daß hier weder der Erbringer noch der Empfänger der Leistung zu einem Ortswechsel gezwungen ist . Und dieser Unterschied beruht einzig und allein darauf, daß die Unteilbarkeit dieser Dienstleistung und die Möglichkeit, sie in Zonen zu empfangen, die vom Staat der Ausstrahlung immer weiter entfernt sind, zur Folge haben, daß es sich weder um eine inländische noch um eine grenzueberschreitende, sondern - und das ist das endgültige Ergebnis meiner Überlegungen - um eine Dienstleistung handelt, die keine Grenzen kennt .

Was für die Kommission ( erinnern wir uns an das Grünbuch vom 23 . Mai 1984 ) den Wert eines Vorhabens oder eines Schlagworts hat, ist somit meiner Meinung nach ein bereits gegebener, offen zutage liegender Umstand . Die sich hieraus ergebenden Folgen liegen auf der Hand . Um den Schutz des Gemeinschaftsrechts zu genießen, muß die Fernsehsendung eine einzige Voraussetzung erfuellen : Sie muß aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften ausgestrahlt werden . Sie weiteren Bedingungen zu unterwerfen wäre unzulässig . Ebenso wie eine in Frankreich hergestellte Zeitung oder Revü ( z . B . Le Monde oder Le Canard enchaîné ) oder ein Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit ( z . B . der Gewerkschaftler Rutili ) sich frei auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft bewegen können, muß auch eine Fernsehsendung britischen Ursprungs ( z . B . die ITN News von Super Channel ) ohne Hemmnisse frei zwischen London und Las Palmas oder Heraklion zirkulieren können, gleichviel welchen Mittels der Übertragung sich ihr Produzent bedient .

Ein letzter Punkt . Das Ergebnis, zu dem ich gekommen bin, entspricht nicht nur der technischen und rechtlichen Wirklichkeit der Fernsehsendung; es steht auch mehr als jedes andere in Einklang mit der Philosophie, auf der das Gebäude der Gemeinschaft ruht, vor allem was die Anerkennung der "vier grossen Freiheiten" angeht . Zu diesem Punkt überlassen wir das Wort Martin Seidel, dem Generalberichterstatter des FIDE-Kongresses von 1984 . Den Vertretern der Auffassung, Artikel 56 des Vertrages gestatte es den Mitgliedstaaten, die Verbreitung ausländischer Programme zu untersagen, wenn sie befürchten, diese würde die Erfuellung der Aufgaben des inländischen Fernsehens beeinträchtigen, ist er wie folgt entgegengetreten : "Der Zugang der Gemeinschaftsbürger zu den kulturellen Programmen anderer Mitgliedstaaten ist nicht auf die Fälle begrenzt, in denen sie von ihrer Bewegungsfreiheit Gebrauch machen und sich in den Mitgliedstaat begeben, dessen Rundfunk kulturelle Dienstleistungen anbietet . Den Zielen der Gemeinschaft entspricht es, daß die Erzeugnisse der nationalen Kulturen allen in der gesamten Gemeinschaft zugänglich sind, gleichviel welche Anstalt sie anbietet . Wenn die wechselseitige Durchdringung und Integrierung der Kulturen durch den Austausch von Gütern ( Büchern, Zeitschriften, Filmen, Mode ), durch den Fremdenverkehr und die Freizuegigkeit der Künstler keinerlei Bedenken erwecken, so muß das gleiche für die Verbreitung von Fernsehsendungen als Kulturmittler gelten" ( FIDE, Europe and the Media, Den Haag, 1984, S . 20 ).

Zitat
10.
[...]

Der Grund, der mich veranlasst, die Auffassung der deutschen Regierung abzulehnen, liegt anderswo, und zwar in der äussersten Strenge, mit welcher der Gerichtshof nach einer langen und mühsamen Entwicklung den Begriff der öffentlichen Ordnung letztlich ausgelegt hat . Ich beziehe mich vor allem auf die Urteile vom 27 . Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 ( Bouchereau, Slg . 1977, 1999, Randnr . 35 der Entscheidungsgründe ) und vom 18 . Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115 und 116/82 ( Adoui und Cornuaille, Slg . 1982, 1665, Randnr . 9 der Entscheidungsgründe ). In der zuerst genannten Sache haben Sie festgestellt, daß die Berufung auf die öffentliche Ordnung zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Freizuegigkeit nur zulässig sei, wenn "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt"; im zweiten Urteil haben Sie entschieden, daß das Verhalten von Angehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Beschränkungen des Aufenthaltsrechts des Betroffenen nicht zu rechtfertigen vermag, wenn der zuletzt genannte Staat wegen des gleichen Verhaltens seiner eigenen Staatsangehörigen keine Zwangsmaßnahmen mit vergleichbarer Wirkung ergreift .

11.
[...]
[...] Die Beschränkungen sind jedoch nur dann zulässig, wenn die innerstaatlichen Vorschriften "für alle ... Personen oder Unternehmen" gelten, die im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätig sind, und wenn sie durch das "Allgemeininteresse" gerechtfertigt sind : Diesem Interesse wiederum darf "nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen (( sein )), denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist"; eine weitere Voraussetzung ist, daß dieses Interesse nicht durch "weniger einschneidende Vorschriften" geschützt werden kann ( siehe das bereits zitierte Urteil vom 4 . Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Randnr . 27 der Entscheidungsgründe, und die dort erwähnten früheren Urteile ).

Die zweite Prämisse betrifft die Besonderheit der Dienstleistungen, die Fernsehsendungen darstellen . Wie wir wissen, wurde die Anwendbarkeit der Gemeinschaftsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr auf diese Leistungen bereits 1974 anerkannt; oben unter Punkt 8 habe ich die Auffassung vertreten, daß die Mittel, mit denen sie übertragen werden, keinerlei Einfluß auf dieses Recht haben . Nach dem Urteil in der Sache Debauve gelten jedoch "für die Ausstrahlung von Werbesendungen ... in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Regelungen ..., die von einem nahezu vollständigen Verbot ... bis zu Regelungen reichen, die durch eine weitgehende geschäftliche Freiheit gekennzeichnet sind ". Weiter heisst es dort : "In Ermangelung einer Harmonisierung der geltenden Rechtsvorschriften bewegt sich ein derartiges Verbot im Rahmen der jedem Mitgliedstaat belassenen Zuständigkeit, Fernsehwerbung in seinem Hoheitsgebiet aus Gründen des Allgemeininteresses Rechtsvorschriften zu unterwerfen, zu beschränken oder sogar völlig zu verbieten . Nichts anderes gilt, wenn sich derartige Beschränkungen oder Verbote auf die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Fernsehsendungen erstrecken, soweit sie tatsächlich in gleicher Weise auf die innerstaatlichen Fernsehanstalten angewandt werden" ( Randnrn . 13 und 15 der Entscheidungsgründe; Hervorhebungen durch mich ).

[...]  Da die Klausel des Allgemeininteresses praktisch unbegrenzte Tragweite hat, verleitet sie zu jeglicher Art von Mißbrauch . Wie die von mir erwähnten Urteile dartun, neigt der Gerichtshof deshalb dazu, sie mit grosser Vorsicht zu handhaben und ihr nur dann derogierende Kraft beizumessen, wenn der Unterschied zwischen den Regelungen, denen die einzelnen Mitgliedstaaten eine bestimmte Art von Dienstleistungen unterwerfen, derart groß ist, daß er eine völlige Freizuegigkeit auf dem betroffenen Gebiet als verfrüht und damit im Hinblick auf das Allgemeininteresse der Gemeinschaft kontraproduktiv erscheinen ließe . Wenn das richtig ist, glaube ich aber, daß es ein zuverlässiges Kriterium gibt, mit dessen Hilfe sich in Zweifelsfällen ermitteln lässt, ob der Rückgriff auf jene Klausel zur Rechtfertigung bestimmter einschränkender Normen rechtmässig ist : Man muß prüfen, ob er jedenfalls teilweise auf wirtschaftliche Erwägungen gegründet ist . Trifft dies zu, so stehen diese Normen ganz gewiß in Streit mit der Wirtschaftsordnung der Gemeinschaft, für die der freie Dienstleistungsverkehr eine der entscheidenden Grundlagen ist ( siehe im übrigen die am Ende des vorangegangenen Abschnitts in Zusammenhang mit einem ähnlichen Problem zitierte Randnummer 14 der Entscheidungsgründe des Urteils Sacchi ).

12 . Die letzte Frage geht dahin, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die von der Rechtsordnung der Gemeinschaft anerkannten Grundrechte ( im besonderen diejenigen der Meinungs - und Informationsfreiheit ) die Mitgliedstaaten unmittelbar verpflichten . Was den ersten Punkt betrifft, so verweise ich auf meine unmittelbar vorangegangenen Ausführungen : Die Staaten, die aus Gründen des Allgemeininteresses die Ausübung bestimmter Tätigkeiten einschränken wollen, müssen alle Maßnahmen unterlassen, die für den Schutz dieses Interesses nicht unbedingt erforderlich sind ( Urteil vom 26 . November 1975 in der Rechtssache 39/75, Cönen/Sociaal-Economische Raad, Slg . 1975, 1547, Randnrn . 11 und 12 der Entscheidungsgründe; Urteil vom 4 . Dezember 1986, a . a . O ., Randnr . 29 der Entscheidungsgründe ).


Fernsehsendungen gelten also als grundsätzlich grenzüberschreitend, bzw., unionsweit grenzenlos empfangbar; das heißt allerdings auch, daß auch deutsche Rundfunksendungen unionsweit empfangbar sein müssen, wie auch die Empfangbarkeit von Rundfunksendungen anderer Unionsländer in Deutschland keinem Hemmnis unterliegen darf.

Und auch zur Tragweite des Begriffes "Allgemeininteresse" hat es eine Aussage; es darf keine wirtschaftlichen Gründe für Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten geben, die sich mit dem Begriff "Allgemeininteresse" in Verbindung bringen lassen; insofern ist es kritisch, daß die ÖRR ihren Finanzbedarf bei der KEF anmelden, denn freilich liegen dem wirtschaftliche Erwägungen zu Grunde.

Ist es für die Belange des Allgemeininteresses unabdingbar, auch alle rundfunknichtnutzenden Bürger*innen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks heranzuziehen, obwohl bereits entschieden wurde, daß Verbraucherschutz selbst zwingendes Allgemeininteresse darstellt?

EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0


Der Begriff "Verbraucher" ist bekanntlich einheitlich definiert

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 Verbraucher

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html

Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Und nun steht die weiterführende Frage im Raum, die hier nicht diskutiert werden soll:

Begründet sich durch die Anmeldung des Bürger*innen beim ÖRR, bzw., durch die vom ÖRR vorgenommee, nicht gesetzlich vorgesehene Direktanmeldung, (also ohne entsprechende Willenserklärung der betreffenden Bürger*innen), ein Rechtsgeschäft zwischen Bürger*in und ÖRR und, wenn "Ja", welches?

Immerhin werden ja im Falle der ÖRR-Nutzung durch die Bürger*innen Dienstleistungen zwischen ÖRR und den ÖRR-nutzenden Bürger*innen ausgetauscht, (Rundfunkbeitrag vs. Nutzung der ÖRR-Angebote); im Falle der rundfunknichtnutzenden Bürger*innen findet jedoch kein Leistungstausch statt, da diese rundfunknichtnutzenden Bürger*innen die ÖRR-Angebote ja nicht nutzen und auch nicht nutzen müssen.

Immerhin sind die Rundfunkangebote der ÖRR "Dienstleistungen im Sinne des Unionsrechts", und ebenfalls sind die ÖRR ja als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" bundesrechtlich eingestuft.

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Querhinweis:
BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30390.0

EuGH 155-73 - Verbotsvorschriften des Art 86 EWG haben unmittelbare Wirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35754.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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