Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommissionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010R1093-20210626&qid=1625291067251Artikel 1
Errichtung und Tätigkeitsbereich
(5)
Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu Folgendem bei:
f)
Verbesserung des Kunden- und Verbraucherschutzes;
g)
Verbesserung der Angleichung der Aufsicht im gesamten Binnenmarkt
Artikel 5
Rechtsstellung
(1)
Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2)
Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)
Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.
Artikel 8
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
(1)
Die Behörde hat folgende Aufgaben:
b)
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, insbesondere indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sicherstellt, Aufsichtsarbitrage verhindert, die Unabhängigkeit der Aufsicht fördert und überwacht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, und unter anderem in Krisensituationen tätig wird;
h)
sie fördert gegebenenfalls den Einleger-, Verbraucher- und Anlegerschutz, insbesondere im Hinblick auf Mängel in einem grenzübergreifenden Kontext und unter Berücksichtigung damit zusammenhängender Risiken;
(1a)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
a)
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;
Artikel 9
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten
(1)
Die Behörde übernimmt eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte beziehungsweise -dienstleistungen für Verbraucher im Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch
e)
die Förderung von gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, sodass die Verbraucher und anderen Nutzer von Finanzdienstleistungen einen fairen Zugang zu Finanzdienstleistungen und -produkten haben;
g)
gegebenenfalls die Koordinierung von Testkäufen durch die zuständigen Behörden.
(2)
Die Behörde überwacht neue und bestehende Finanztätigkeiten und kann Leitlinien und Empfehlungen annehmen, um die Sicherheit und Solidität der Märkte und die Angleichung und Wirksamkeit der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken zu fördern.
(3)
Die Behörde kann auch Warnungen herausgeben, wenn eine Finanztätigkeit eine ernsthafte Bedrohung für die in Artikel 1 Absatz 5 festgelegten Ziele darstellt.
(4)
Die Behörde errichtet — als integralen Bestandteil der Behörde — einen Ausschuss für Verbraucherschutz und Finanzinnovationen, der alle jeweils zuständigen Behörden und Verbraucherschutzbehörden zusammen bringt, um den Verbraucherschutz zu stärken, eine koordinierte Herangehensweise an die regulatorische und aufsichtsrechtliche Behandlung neuer oder innovativer Finanztätigkeiten zu erreichen und der Behörde Rat zu erteilen, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt. Die Behörde arbeitet eng mit dem mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss zusammen, um Duplizierungen, Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheit im Bereich des Datenschutzes zu vermeiden. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden als Beobachter in den Ausschuss laden.
(5)
Die Behörde kann die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzprodukten, -instrumenten oder -tätigkeiten, die das Potenzial haben, den Kunden oder Verbrauchern erheblichen finanziellen Schaden zu verursachen, oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen zu gefährden, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, beziehungsweise erforderlichenfalls im Krisenfall nach Maßgabe des Artikels 18 und unter den darin festgelegten Bedingungen vorübergehend verbieten oder beschränken.
Artikel 17
Verletzung von Unionsrecht
(1)
Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte nicht angewandt oder diese so angewandt, dass eine Verletzung des Unionsrechts, einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nach den Artikeln 10 bis 15 festgelegt werden, vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in den genannten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, so nimmt die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse wahr.
(2a)
Unbeschadet der Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung und vor der Abgabe einer Empfehlung nach Absatz 3 setzt sich die Behörde mit der betroffenen zuständigen Behörde in Verbindung, wenn sie dies zur Abstellung einer Unionsrechtsverletzung für angemessen hält, um zu einer Einigung darüber zu gelangen, welche Maßnahmen notwendig sind, damit die zuständige Behörde das Unionsrecht einhält.
(6)
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten förmlichen Stellungnahme nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt, und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung rechtzeitig ein Ende zu setzen, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen beziehungsweise um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakte auf Finanzinstitute oder im Zusammenhang mit Angelegenheiten betreffend die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors unmittelbar anwendbar sind, einen an ein Finanzinstitut oder einen anderen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen, der dieses zum Ergreifen aller Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit.
Artikel 82
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.
Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Da diese Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die ihren Sitz übrigens gemäß Art 7 in Paris hat, bereits seit 2011 besteht, auch für den Schutz der Verbraucher*innen bankenspezifisch zuständig tätig ist, ist es vielleicht nicht unwahrscheinlich, daß sie sich über die Inkenntnissetzung aller Kontopfändungen in Belangen des Rundfunkbeitrages freut, die die nationalen Banken ohne vorherige Aushändigung eines Vollstreckungstitels des vermeintlichen Gläubigers getätigt haben; zur Erinnerung: "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts", wie alle dt. ÖRR, sind auch national nicht titelfähig, da deren Tätigkeit regelmäßig keine hoheitliche Tätigkeit darstellt, weil keine Person über hoheitliche Tätigkeit verfügt, die sich im Wettbewerb zu anderen Personen befindet.
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35198.msg213179.html#msg213179Es könnte sein, daß die Banken seitens dieser Europäischen Bankenaufsichtsbehörde "gebeten" werden, die rechtsgrundlos gepfändeten Beträge vollumfänglich zu erstatten, müssen doch rechtsgrundlos erhobene Beträge unionsrechtlich jedenfalls an die natürliche Person, also die Verbraucher*innen, stets erstattet werden.
EuGH C-10/97 - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträgehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35445.0Eine "Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" gibt es zudem übrigens auch noch, die ergänzend wichtig ist:
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommissionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010R1095-20200101&qid=1625291067251Artikel 1
Errichtung und Tätigkeitsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde“ genannt) errichtet.
(2) Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), und soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, oder für Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, und die Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.
Die Behörde trägt zu der Arbeit bei, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführt wird. Die Behörde beschließt über ihre Zustimmung nach Artikel 9a Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;