Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.
Da diese Richtlinie von der Universaldienstrichtlinie erfasst wird und diese wiederum vom Rundfunkstaatsvertrag, dazu thematisch siehe
EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtighttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33338.msg203745.html#msg203745wird sich die weitreichende Frage der Begrifflichkeit stellen; denn immerhin soll ja auch bspw. auf "digitale Stromzähler" umgestellt werden.
Und hier wird es komplex.
Diese Richtlinie 2011/83/EU bezieht sich im zitierten Artikel 27 auf die Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG:
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582148507747&uri=CELEX:02005L0029-20050612Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
[...]
(5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.
[...]
ANHANG I
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN
[...]
29. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.
Die Begrifflichkeit
"Gewerbetreibender" gemäß dieser Richtlinie
2005/29/EG lautet:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582148507747&uri=CELEX:02005L0029-20050612Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
b) „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;
Die Begrifflichkeit
"Unternehmer" gemäß obiger Richtlinie
2011/83/EU lautet:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
2. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
Die Begrifflichkeit "digitaler Inhalt" lautet gemäß obiger Richtlinie 2011/83/EU wie folgt:https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582058369858&uri=CELEX:02011L0083-20180701Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
11. „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden;
Zur Erinnerung:
Im EU-Rahmenrecht werden 3 Bereiche separat behandelt;
- das Netz, mit dem Daten übertragen werden;
- der Dienst, der in diesem Netz die Daten überträgt;
- der Dienst, der die Daten für den Dienst schafft bzw. herstellt und dem Dienst, der die Daten dann im Netz überträgt, zur Übertragung zur Verfügung stellt.
Wenn wir jetzt im Bereich Rundfunk bleiben und uns auf das Mietrecht fokussieren, könnte es sein, daß sich Befugnisse des Vermieters zur Herstellung von Haus- und Wohnungsanschlüssen zum Abschluß bspw. von Kabel-TV-Verträgen nur auf die reine Hardware beziehen dürfen. Also ähnlich, wie es beim Telefonanschluß ja eh schon ist; sowohl Vermieter wie auch Kabelnetzinhaber/-betreiber ist es jedenfalls nicht gestattet, für den Verbraucher Entscheidungen zu treffen, die nur der Verbraucher treffen darf.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedenfalls produzieren Inhalte und nur darin sind sie frei; nur dieses Segment aus den genannten 3 Bereichen unterfällt dem Landesrecht, der Rest wird national vom Bundesrecht reguliert.
Der Bürger ist jedenfalls nicht verpflichtet, "digitalen Inhalt" zu finanzieren, den er zuvor nicht ausdrücklich bestellt hat. Bitte Obacht aber, den Dienst hindert das nicht, seinen "digitalen Inhalt" dem Bürger kostenfrei zur Verfügung zu stellen, weil er diesen "digitalen Inhalt", bspw., aus Werbeeinkünften finanziert.
Edit "Bürger": Siehe nunmehr weiterführende Diskussion unter
Ist die Finanzierung "digitaler Inhalte" via "Rundfunkbeitrag" eu-rechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33551.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;