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Autor Thema: Regelungen z. Bestandsdatenauskunft verfassungswidr., 1 BvR 1873/13, 27.5.20  (Gelesen 2722 mal)

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Guten TagX,

tangierend und u.a. auch in Bezug auf Forum-Diskussionen unter
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22380.0
Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33741.0
VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28101.0
bis 13.1.19 > GFF Eilantrag gegen Zentral-Datei aller Bürger in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29683.0
aus aktuellem Anlass zu einem anderen, nicht rundfunkbezogenen Verfahren:

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 61/2020 vom 17. Juli 2020;
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-061.html

Zitat
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen (sogenannte Bestandsdaten). Nicht mitgeteilt werden dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.
Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen. Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen. Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen. Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssen im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden. Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Sachverhalt:

§ 113 TKG berechtigt Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Übermittlung von Bestandsdaten im sogenannten manuellen Auskunftsverfahren. Die weiteren angegriffenen Normen regeln den Abruf dieser Daten durch verschiedene Sicherheitsbehörden des Bundes, wie etwa das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Alle angegriffenen Regelungen sollten der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Bestandsdatenauskunft I) dienen, mit der § 113 TKG in seiner damaligen Fassung teilweise für verfassungswidrig erklärt und das Fehlen fachrechtlicher Abrufregelungen beanstandet wurde.
Die Auskunft nach § 113 TKG erfolgt auf Verlangen einer der dort genannten Sicherheitsbehörden an die Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG umfasst die zu erteilende Auskunft neben den gemäß § 111 TKG verpflichtend zu speichernden Bestandsdaten wie etwa Name, Geburtsdatum und Rufnummer eines Anschlussinhabers auch die von den Dienste-anbietern nach § 95 TKG freiwillig zu betrieblichen Zwecken gespeicherten Kundendaten. Dazu gehören üblicherweise die Anschrift der Vertragspartner, die Art des kontrahierten Dienstes und weitere Daten wie zum Beispiel die Bankverbindung.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG ist eine Auskunft auch über vom Diensteanbieter vergebene Zugangsdaten wie zum Beispiel die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) zu erteilen. Von Nutzerinnen und Nutzern selbst vergebene Passwörter werden dagegen von den Diensteanbietern üblicherweise nur verschlüsselt gespeichert. Eine Auskunft kann insoweit nicht erteilt werden.
Bestandsdaten dürfen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) bestimmt werden. Gegenstand der Auskunft ist die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschlussinhaber und damit selbst ein Bestandsdatum. Dies ist nur möglich, wenn Anbieter zuvor bei ihnen gespeicherte Verkehrsdaten auswerten, um festzustellen, welchem Anschlussinhaber die verwendete IP-Adresse zu dem angefragten Zeitpunkt zugeordnet war.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 TKG darf eine Auskunft nur erteilt werden, soweit eine in § 113 Abs. 3 TKG genannte Stelle dies zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste unter Angabe einer Abrufregelung verlangt.
Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Abrufregelungen des Bundes bestimmen, dass die Sicherheitsbehörden von den Diensteanbietern Auskunft über Bestandsdaten verlangen dürfen. Im Wesentlichen verlangen sie nur, dass die Auskunft zur Erfüllung ihrer jeweils genannten Aufgaben erforderlich sein muss. Für die Auskunft über Zugangsdaten wird vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Nutzung vorliegen. Weiter sehen die Vorschriften jeweils vor, dass auch die Auskunft von Bestandsdaten, die anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmt werden, verlangt werden darf. Ermächtigt werden das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, das Zollkriminalamt sowie die Nachrichtendienste des Bundes.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Die angegriffenen Übermittlungsbefugnisse in § 113 TKG genügen in materieller Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie des durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses. Zwar dienen sie legitimen Zwecken – der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste. Mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind die Übermittlungsregelungen aber nur vereinbar, wenn sie die Verwendungszwecke der einzelnen Befugnisse selbst hinreichend normenklar begrenzen.
1. Diesen Anforderungen genügt die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Befugnis zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft nicht.
a) Die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG eröffnete allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser ist zwar nicht von sehr großem Gewicht. Trotzdem erweist sich die angegriffene Übermittlungsbefugnis aufgrund ihrer Reichweite als unverhältnismäßig. Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden. Dazu bedarf es begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass Auskünfte nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass eingeholt werden können. Anlasslose Auskünfte, die allein der allgemeinen Wahrnehmung behördlicher Aufgaben dienen, sind nicht zulässig. Eingriffsschwellen müssen schon in der Übermittlungsregelung selbst – als der im Bild der Doppeltür ersten Tür – geregelt werden. Erforderlich ist bezogen auf die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr. Bezogen auf die Strafverfolgung genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts.
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen unter besonderen Voraussetzungen auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Eingriffsgrundlagen müssen regelmäßig zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahr verlangen. Eine solche Absenkung der Eingriffsschwellen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit untrennbar verbunden mit erhöhten Anforderungen an die konkret geschützten Rechtsgüter, wobei stets auch das Eingriffsgewicht der jeweiligen Maßnahme zu berücksichtigen ist. Weniger gewichtige Eingriffe wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen.
Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielrichtung und damit auch für die Verwendung der Daten durch Nachrichtendienste. Dort kann es bereits genügen, dass eine Auskunft zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist, denn damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.
Demgegenüber kann im Bereich der Strafverfolgung eine in tatsächlicher Hinsicht unterhalb des Anfangsverdachts liegende Eingriffsschwelle zur Vornahme von grundrechtsrelevanten Eingriffen nicht genügen.
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht. Die Übermittlungsregelung öffnet das manuelle Auskunftsverfahren sehr weit, indem sie Auskünfte allgemein zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt und dabei keine ihre Reichweite näher begrenzenden Eingriffsschwellen enthält. Die Regelung ermöglicht die Erteilung einer Auskunft im Einzelfall vielmehr bereits dann, wenn dies allgemein zur Wahrnehmung der genannten Aufgaben erfolgt.
2. § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG, der zur Übermittlung von Zugangsdaten berechtigt, ist ebenfalls mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Er erlaubt die Erteilung einer Auskunft von Daten, die den Zugriff auf Endgeräte oder externe Speichereinrichtungen sichern (Zugangsdaten). Die Vorschrift berechtigt zur Auskunftserteilung über diese Daten unabhängig von den Voraussetzungen für ihre Nutzung und entspricht inhaltlich insoweit der Fassung, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Verfahren Bestandsdatenauskunft I für verfassungswidrig erklärt hat. Eine Normwiederholung durch den Gesetzgeber ist zwar nicht ausgeschlossen, verlangt aber besondere Gründe, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhält-nisse ergeben können. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.
3. Auch die in § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG neu geschaffene Befugnis, anhand einer dynamischen IP-Adresse bestimmte Bestandsdaten zu übermitteln, genügt nicht den Anforderungen der Verhältnis-mäßigkeit und verstößt damit gegen Art. 10 Abs. 1 GG.
a) Die Vorschrift hat ein gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erhöhtes Eingriffsgewicht. Ihr kommt aufgrund der Aussagekraft der Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse, die eine Rekonstruktion der individuellen Internetnutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt ermöglicht, sowie der Verwendung von Verkehrsdaten durch die Anbieter eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz zu. Zudem begründet sie einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG. Dem erhöhten Eingriffsgewicht muss durch eine Beschränkung auf den Schutz oder die Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht Rechnung getragen werden. Dies schließt die Zuordnung dynamischer IP-Adressen etwa zur Verfolgung nur geringfügiger Ordnungswidrigkeiten aus. Soll schon eine konkretisierte Gefahr als Eingriffsschwelle genügen, bedarf es einer darüber hinausgehenden Beschränkung der Auskunft auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern. Dazu zählt die Verhütung zumindest schwerer Straftaten.
b) Diesen Anforderungen genügt § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG nicht. Die Vorschrift lässt eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen unter denselben Voraussetzungen wie die allgemeine Bestandsdatenauskunft zu. Sie ist damit weder an ihre Reichweite näher begrenzende Eingriffsschwellen gebunden noch enthält sie Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter. Die Vorschrift ist daher unverhältnismäßig.
II. Die mit § 113 TKG korrespondierenden Abrufregelungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundespolizeigesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und des MAD-Gesetzes, die – als zweite Tür – den Abruf der von den Tele-kommunikationsunternehmen erhobenen Daten durch die Sicherheitsbehörden regeln, genügen weitgehend ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
1. Da Übermittlung und Abruf personenbezogener Daten je eigenständige Grundrechtseingriffe begründen, müssen auch die einzelnen Abrufregelungen auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage beruhen und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit sowie der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen.
2. a) Die Abrufregelungen schaffen zwar jeweils hinreichend bestimmt und normenklar spezifische Ermächtigungsgrundlagen. Sie sind jedoch mit Blick auf ihr Eingriffsgewicht überwiegend nicht verhältnismäßig ausgestaltet. Fast alle Regelungen, die zur allgemeinen Bestandsdatenauskunft er-mächtigen, setzen keine den Datenabruf begrenzenden Eingriffsschwellen voraus und enthalten solche auch nicht durch normenklare Verweisungen, sondern erlauben – wie schon die Übermittlungsregelung – den Abruf von Bestandsdaten generell zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben. Ausnahmen stellen insoweit nur Teilregelungen des Bundespolizeigesetzes und des Bundeskriminalamtgesetzes dar.
b) Die angegriffenen Befugnisse zum Abruf von Zugangsdaten sind dagegen für sich genommen hinreichend begrenzt und verhältnismäßig. Die Regelungen stellen sicher, dass Zugangsdaten nicht unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abgefragt werden können.
c) Abrufregelungen, die zum Abruf von Bestandsdaten anhand dynamischer IP-Adressen ermächtigen, müssen neben einer hinreichenden Begrenzung der Verwendungszwecke auch eine nachvollziehbare und überprüfbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen des Abrufs vorsehen. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Regelungen nicht. Sie sind ganz überwiegend schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie keine begrenzenden Eingriffsschwellen voraussetzen. Zudem enthält keine der angegriffenen Regelungen eine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.

Zugehöriger Beschluss im Volltext
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020
- 1 BvR 1873/13 -, Rn. 1-275,

http://www.bverfg.de/e/rs20200527_1bvr187313.html

Zitat
...
1. a) § 113 des Telekommunikationsgesetzes,

b) § 22a Absatz 1 Satz 1, soweit er nicht auf § 21 Absatz 2 Nummer 2 verweist, und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz),

c) § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz),

d) § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz),

e) § 2b Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) und § 4b Satz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), soweit sie auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verweisen,

alle in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft vom 20. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1602) sowie

f) § 4 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz), soweit er auf § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz verweist, in der Fassung des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 3346) und

g) § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1, soweit er nicht auf § 39 Absatz 2 Nummer 2 verweist, und Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354)

sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Bis zur Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021, bleiben die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.

...


Vorgängerregelung
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012
- 1 BvR 1299/05 -, Rn. 1-192,

http://www.bverfg.de/e/rs20120124_1bvr129905.html

Zitat
...
1. § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur erhoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.
...


Edit "Bürger":
Danke für den Fund. Ausgegliedert in eigenständigen Thread.
Pressemeldung im Volltext sowie Querverweise zu tangierenden Forum-Diskussionen ergänzt.

Vorsorgliche Bitte @alle, dies hier nur mit konkretem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und den/die diesbezüglichen Meldedatenabgleich/e zu diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2020, 14:47 von Bürger«

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Danke, @Profät ! Zeitlich exakt passend, Montag soll Beschwerde an BVerfG wegen Meldedatenabgleich - Anhörungsrüge beim VerfGH Berlin liegt dort schon seit 1 Woche, da wäre das dann wohl auch noch nachzuschieben.   

Verknüpfung des Entscheides mit dem Meldedatenproblem könnte die Annahmehürde BVerfG erleichtern.
Wie zu verknüpfen, da muss die Denkmaschine noch ein wenig dampfen.
Vielleicht hat die bessere des Profäten da schon fertigere Ideen?

Aufforderung Datenlöschung aller 2x 60 Millionen Meldedaten-Sätze "2014", "2018"- Pflicht der Intendanten - dürfte Montag bei ARD etc. sein und dort für ausgelassene Freudentänze sorgen.  :police:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2020, 12:32 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

f
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@Profät Di Abolo ,
Bitte einmal die ursächliche Verfassungs-Beschwerde verlinken, um die es in dieser Hinsicht geht.
Danke.

Ich lese etwas von : zurückgewiesen.


Edit "Bürger": Wie im Einstiegsbeitrag nochmals etwas klarergestellt, handelt es sich bei o.g. aktueller Entscheidung nicht um ein rundfunkbezogenes Verfahren, jedoch sind tangierende Forum-Diskussionen aufgelistet, auf welche diese aktuelle Entscheidung gewisse direkte oder indirekte Auswirkungen haben könnte.
Nur dies, d.h. mit konkretem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" und der diesbezüglichen Meldedaten-Handhabung soll hier diskutiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2020, 14:50 von Bürger«

o
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Nur so mal als freudige Anmerkung: Offenbar ist zumindestens im Ersten Senat auch so etwas wie technisches Verständnis angekommen, wenn hier so ganz selbstbewusst von "dynamischen IP-Adressen" die Rede ist und sogar verstanden wird, wie aus Verkehrsdaten Bestandsdaten werden:

Zitat
Bestandsdaten dürfen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) bestimmt werden. Gegenstand der Auskunft ist die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschlussinhaber und damit selbst ein Bestandsdatum. Dies ist nur möglich, wenn Anbieter zuvor bei ihnen gespeicherte Verkehrsdaten auswerten, um festzustellen, welchem Anschlussinhaber die verwendete IP-Adresse zu dem angefragten Zeitpunkt zugeordnet war.
Quelle: unter "Sachverhalt" der 4. Absatz

Die Sache mit den dynamischen IP-Adressen ist schon ein Ding, was zu Zeiten von Wum&Wendelin noch gar nicht hätte erklärt werden können und schon gar nicht technisches Allgemeinwissen gewesen wäre.

Erster Senat, alle Achtung! *thumbsup* :)

Ein nächstes wäre dann, die Problematik von Löschungen von massenhaft gespeicherten Daten technisch zu verstehen. Mit einem einfachen "rm -rf *" (Bitte nicht eintippen!!!) ist es nämlich nicht getan.

Es genügte in den roten Roben als nächstes nun eine ganz unruhige Ahnung davon, dass der Beitragsservice die nicht mehr genutzten Daten mit Wahrscheinlichkeit 99,9% de facto nicht gelöscht hat, was er aber pflichtgemäß gemacht haben sollte (etwa die Daten der Mitbewohner, wenn für die Wohnung bereits gezahlt wird). Es gibt in diesem Laden höchstwahrscheinlich ziemlich sicher kein Löschkonzept.

Und ob die verwendete Software überhaupt zertifiziert wurde, wird diesseits ebenfalls erheblich bezweifelt. Auch darauf könnten Juristen mal kommen, wenn sie denn schon vollautomatisierte Verwaltungsakte zulassen (wie jetzt §10a RBStV). Hier ist eine Zertifizierung nämlich nicht mehr nur eine Minimierung von privatrechtlichen Haftungsrisiken, sondern gehört zur Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2020, 22:34 von Bürger«

K
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[..] Es genügte in den roten Roben als nächstes nun eine ganz unruhige Ahnung davon, dass der Beitragsservice die nicht mehr genutzten Daten mit Wahrscheinlichkeit 99,9% de facto nicht gelöscht hat, was er aber pflichtgemäß gemacht haben sollte (etwa die Daten der Mitbewohner, wenn für die Wohnung bereits gezahlt wird). Es gibt in diesem Laden höchstwahrscheinlich ziemlich sicher kein Löschkonzept. [..]

Ich behaupte jetzt einfach mal: es kann kein "Löschkonzept" geben: in einem Rechenzentrum angelangte und gesicherte Daten können nicht mehr gelöscht werden!
(Arbeite selbst in einem  ;) )

Warum:

Magnetbänder:
jeder kennt z. B. noch diese Magnetbandstationen. Einmal auf einem Magnetband gesicherte bzw. archivierte Daten lassen sich da nicht mehr (ohne sehr erhebliche Aufwände) "löschen".
Entweder müsste man das Magnetband abrollen und den entspr. Bandabschnitt mittels Schere herausschneiden oder man liest die auf dem Band enthaltenen Daten komplett! ein und spielt sie ohne den zu löschenden Datensatz auf exakt dieses Band wieder zurück.

Microfiches:
Datensicherung/en auf Microfiches haben das gleiche physische Problem wie Magnetbänder; diese Microfiches lassen sich jedoch nicht auslesen und "korrigiert" wieder zurückspielen. Hier kann nur ein wirkliches "Ausschneiden" (Schere!) helfen oder Vernichtung des kompletten Microfiches wobei bei diesem Verfahren zigtausend andere (zurecht) gesicherte Daten unwiderbringlich verloren gingen.

andere/moderne Datensicherungsverfahren:

full-backup eines Datenbestandes > files werden z. B. gespiegelt gesichert und/oder auf n servern abgelegt (daily, weekly, monthly); also n Sicherungen
incremental-backup (aufgetretene Datenänderungen seit letztem full-backup): files werden z. B. gespiegelt gesichert und/oder auf n servern abgelegt
ge-zipte oder ge-tar'te Datensicherungen auf Laufwerk x auf server y in Rechenzentrum z auf der anderen Seite des Erdballs:
da müsste man bei jeder im "onDemand-Rechenzentrum" zu löschenden Datei wissen auf welchen und wievielen Datenträger auf welchen/wievielen servern achivierte files liegen
Auch da dann: pro arch-file entpacken, entsprechende zu löschende Datei löschen und Extrakt wieder sichern und zip-en/tar-en usw.


weitere Datensicherungsverfahren:
...

Fazit: eine behauptete "Datenlöschung" ist eine Farce!

*************
PS: was mich jedoch gerade auf die Idee bringt neue Anträge an unsere Sparringspartner zu kreieren: so mögen doch bitte
a) haarklein das Datensicherungs/Backup-Konzept "meiner" Daten darlegen
b) haarklein das Vorgehen bei einer eventuellen Löschung "meiner" *wo auch immer* gesicherten Daten darlegen
 >:D




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2020, 22:35 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

o
  • Beiträge: 1.575
Eine derartige technische Anfrage wäre stets vonnöten, wobei ich glaube, dass ein Hinkelsteinwerfer von Oder, Dahme und Spree genau solche Anfragen bereits gestellt hat.  ;D

Aber wem gegenüber ist der Beitragsservice berichtspflichtig und wer hat die Fachaufsicht, wenn es um Datensicherung und Datenlöschung geht? Der BS-Datenschutzbeauftragte überwacht die Wahrung der Persönlichkeitsrechte nur der BS-Geschäftsführer und vielleicht auch der rumänischen Call-Center-Agentinnen, sicher aber nicht die Persönlichkeitsrechte von Wohnungsinhabern - die eher noch ganz umstandslos an eine externe Druckerei mit brauner Vergangenheit weitergeleitet werden. Ich glaube also nicht, dass der BS-Datenschutzbeauftragte irgendeine fachliche Verantwortung hätte.

Darf ein privatrechtliches Unternehmen wie der Beitragsservice durch öffentliche Verwaltungsmaßnahmen erlangte Daten so einfach wie ein  x-beliebiges "Geschäftsgeheimnis" wie Cola-Rezepturen bunkern und so auf Umwege also ein Bundesmelderegister ganz privat führen?

In den frühen 1980ern habe ich mir auch mal überlegt, ob ich die ganzen ca. hundert bundesdeutschen Telefonbücher einfach mal auf meiner mechanischen Schreibmaschine abtippe, damit ich nicht immer zur Hauptpost rennen muss, wenn ich mal jemanden außerhalb meines Landkreises anrufen möchte. Hätte ich das seinerzeit überhaupt machen dürfen: die bundesdeutschen Telefonbüchern in mein Kellerregal zu spiegeln?  :o


Edit "Bürger":
Das durchaus eigenständige, allgemeine Thema einer nur mit "unverhältnismäßigem" Aufwand (und damit faktisch/ praktisch kaum) existierenden Lösch-Möglichkeit digitaler Daten(-wolken) hier bitte nicht weiter vertiefen.
Die obigen Hinweise sind zum Verständnis der hiesigen Problematik bereits ausreichend.
Das Thema der "Placebo-Datenlöschungs-Augenwischerei" - auch und insbesondere bzgl. der gesammelten Meldedaten bei ARD-ZDF-GEZ - sollte wenn, dann in gut aufbereitetem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden, allerdings unter Berücksichtigung, dass hiesiges Forum kein "Technik-Forum" ist und zu diesem Thema vmtl. schon Spezial-Foren existieren.
Auch müsste geprüft werden, inwiefern Datenschutz-Initiativen diese Grundsatzproblematik überhaupt thematisieren, denn die "Datenlöschung" wird ja quasi bei jeder Datenerhebung/-verarbeitung/-speicherung/-weitergabe als "(Interessen-)Ausgleich" angepriesen, um damit die Datenerhebung/-verarbeitung/-speicherung/-weitergabe zu rechtfertigen bzw. als "unproblematisch" darzustellen.
Es gilt das Grundsatz-Motto: Die bestgeschützen Daten sind die nicht erhobenen/ / nicht verarbeiteten/ nicht gespeicherten/ nicht weitergegebenen Daten.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2020, 02:42 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hier noch etwas zur möglichen - und auch den Rundfunk/ "Rundfunkbeitrag" und damit im Zusammenhang stehenden Meldedatenabgleich von "Wohnadressen" betreffenden - Tragweite der im Eingangsbeitrag verlinkten aktuellen Entscheidung des BVerfG ;)


WELT, 17.07.2020
Meinung > Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe sorgt vor gegen staatliche Neugier
von Torsten Krauel

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat knapp und bündig festgestellt: [...] Es reicht nicht aus, festzulegen, der Staat brauche für seine hoheitlichen Aufgaben die Möglichkeit, auf diese und jene Daten der Bürger zuzugreifen und sie im allgemeinen Interesse von Sicherheit und Ordnung unter Behörden [sic!] auszutauschen.

[...] Eingriffe in die sogenannte informationelle Selbstbestimmung der Bürger brauchen eine präzise Begründung, und sie brauchen im Einzelfall eine rechtliche Kontrolle. [...]

Paragraf 44 des Bundesmeldegesetzes zum Beispiel berechtigt die Behörden, die private Wohnadresse beliebiger Personen an Dritte herauszugeben, ohne dass dafür irgendwelche Hürden erkennbar wären. [...] Es ist nicht zu erkennen, warum die Herausgabe einer Wohnadresse weniger schutzwürdig sein soll als die Herausgabe von Telekommunikationsdaten.

Weiterlesen unter
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article211780597/Bundesverfassungsgericht-Karlsruhe-sorgt-vor-gegen-staatliche-Neugier.html


Die regelmäßige "hürdelose" Weitergabe der Wohnadressen von Rundfunk-Nichtinteressenten an Dritte - hier noch dazu den ("staatsfernen") Rundfunk und dessen (noch "staatsferneren") nicht-rechtsfähigen "bundesweiten Wohnadressen- und Meldedatenbank-Zentral-Service" in Köln wäre Geschichte, wenn das BVerfG hier gleiches Maß anlegen würde...
Noch hat es bzgl. Rundfunk ja nicht Position bezogen, weil es in seinem Urteil vom 18.07.2018 (na huch, das jährt sich ja just heute zum zweiten Male > "Prosit" ::) :laugh: - darauf nur insoweit einging, als es sich selbst für unzuständig erklärte und das "Verwerfungsmonopol" bei den Landesverfassungsgerichten sah - siehe Rn. 133:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
"In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten."


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