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Autor Thema: Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen  (Gelesen 22006 mal)

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Aktueller Beschluss des LG Tübingen zu den
Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden in Baden-Württemberg

LG Tübingen, 07.05.2019 - 5 T 127/18
Zitat
Grundsatz Titel, Klausel, Zustellung gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden in Baden-Württemberg

[..]


Gründe

[..]

2
Auch die Vollstreckung von – nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 und des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2018 nicht mit Grundgesetz oder Europarecht kollidierenden – Rundfunkbeiträgen setzt Titel, Klausel und Zustellung (des Titels) voraus. Für jede nach der Zivilprozessordnung vorzunehmende Zwangsvollstreckung gilt: Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt ist (§ 750 I 1 ZPO). Nachgewiesen wird dies durch eine Zustellungsurkunde, ein Empfangsbekenntnis oder bei der Amtszustellung durch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts bzw durch einen amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Titel (z. B. für das ZVG Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 16 Rn. 54b).

[...]

4
Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) und deren Vorliegen haben Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen: Titel, Klausel und Zustellung. Der Gläubiger hat alle drei Voraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen

[...]

10
Aus den vorgenannten Gründen konnte auch die weitere Beschwerde nicht zugelassen werden.

Quelle:
https://rabüro.de/grundsatz-titel-klausel-zustellung-gilt-auch-fuer-die-zwangsvollstreckung-aus-rundfunkbeitragsbescheiden-in-baden-wuerttemberg/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2020, 14:38 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX!

Höhö! Viva LG Tübingen!

Vielleicht wäre es sinnvoll das LG Tübingen auf § 10 a (neu) RBS TV des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hinzuweisen - siehe u.a. unter
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html
Zitat
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass derzeit keine Rechtsvorschrift im RBS TV eXistiert, die vollautomatische SWR-BeitraXservus-Festsetzungsbescheide gestattet.
Der sogenannte "Titel" ist damit als Vollstreckungsgrundlage völlig untauglich! Daran würde auch eine Zustellung niX ändern, da Maschinen keinen Bekanntgabewillen bilden können. Deshalb wurde u.a. ja § 35 a VwVfG (Bund) geschaffen. Eine vergleichbare Vorschrift (§ 10 a RBS TV) jibbet aber im RBS TV im Moment nicht (Staatsvertrag noch nicht unterschrieben und ratifiziert).

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2019, 12:51 von Bürger«

  • Beiträge: 890
Grundsatz Titel, Klausel, Zustellung gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden in Baden-Württemberg

LG Tübingen, 07.05.2019 - 5 T 127/18
Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) und deren Vorliegen haben Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen: Titel, Klausel und Zustellung. Der Gläubiger hat alle drei Voraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen.
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt ist (§ 750 I 1 ZPO). Nachgewiesen wird dies durch eine Zustellungsurkunde, ein Empfangsbekenntnis oder bei der Amtszustellung durch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts bzw durch einen amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Titel (z. B. für das ZVG Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 16 Rn. 54b).
Ich kenne keinen Mitstreiter im Bekanntenkreis BW der diese drei Voraussetzungen vor der Zwangsvollstreckung zugestellt bekam. Lediglich Festsetzungsbescheide, die schon als Titel herhalten sollten.

Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide oder auch eine Mahngebühr.

Der GV sendet ein dubioses Vollstreckungsersuchen des SWR dessen Ausfertigung angeblich als vollstreckbar gilt.
Zudem eine Aufstellung der rückständigen Forderungen gespickt mit Mahn und Säumniskosten.

Der SWR antwortete im Nov.2018 auf den Hinweis des VG Schleswig (4 B 46/18) das Mahngebühren in Vollstreckungsverfahren nicht beigetrieben werden dürfen, mit der Ausrede dass dort eine andere Rechtslage wäre.

Wie das LG Tübingen jetzt zeigt, mitnichten.Für BW gilt dies sogar noch erweitert. Nicht nur dass keine Mahngebühren vollsstreckt werden dürfen, sondern auch keine Säumniszuschläge. Dass ganze Vollstreckungs-Procedere des SWR ist von hinten bis vorne fehlerhaft. Sämtliche Vollstreckungsersuchen des SWR dürften unheilbar nichtens sein.
Mit Beschwerden die Amtsgerichte die GV und den SWR fluten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2019, 12:57 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
Die Entscheidung zu diesem Beschluss 5 T 127/18 des LG Tübingen ist in der Landesrechtssprechungsdatenbank BW nicht oder noch nicht zu finden.

Auf Nachfrage beim LG Tübingen, werden nicht alle Entscheidungen des Gerichts zur Veröffentlichung in die RS-Datenbank BW übermittelt. Die Entscheidung über die Veröffentlichung trifft in jedem einzelnen Fall der zuständige Richter des Gerichts.

Eine geschwärzte Vorlage des Beschlusses kann beim LG Tübingen nur schriftlich angefordert werden.
Es ist für die gedruckte Entscheidung mit Auslagen in Höhe von 15-20 Euro zu rechnen.


Edit "Bürger": Es dürfte auch günstiger gehen - siehe u.a. unter
Beispiel-Anfrage/-Anforderung von Gerichtsentscheidungen im Volltext
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30599.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2019, 12:47 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Es würde vmtl. aber auch billiger gehen...

...
Eine geschwärzte Vorlage des Beschlusses kann beim LG Tübingen nur schriftlich angefordert werden.
Es ist für die gedruckte Entscheidung mit Auslagen in Höhe von 15-20 Euro zu rechnen.

Zumindest aus anderen Bundesländern ist bekannt, daß man sich v. jeweiligen Gericht Urteils- & Beschlußabschriften als .pdf für 1.- / 1,50.- zumailen lassen kann. Insofern sollte die Angabe des VP nicht dazu führen, daß dieser Beschluß beim LG Tübingen sozusagen verschimmelt, statt daß er vor den örtlichen GEZ-Geschäftsstellen (Verwaltungsgerichten) bzw. GEZ-Bezirksleitungen (Oberverwaltungsgerichten) Verwendung findet bzw. den Stadtverwaltungen und GV um die Ohren gehauen wird (auf denen die ja großenteils zu sitzen scheinen).


Edit "Bürger": Siehe auch Anmerkung im Vorkommentar bzw. unter
Beispiel-Anfrage/-Anforderung von Gerichtsentscheidungen im Volltext
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30599.0.html
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2019, 12:48 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

d
  • Beiträge: 4
Kann man sich denn schon auf den Beschluss berufen im Rahmen einer sofortigen Beschwerde?


Edit "Markus KA":
Vorsorglich sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Urteil hauptsächlich um NICHT-erhaltene Festsetzungsbescheide ("fehlende Zustellung des Titels") geht. Dies könnte Personen betreffen, die bisher keinen Festsetzungsbescheid erhalten haben könnten und nun vom Gerichtsvollzieher Post bekommen haben könnten; idealerweise im Einzugsgebiet des LG Tübingen wohnen könnten und mit ein wenig Glück die Beschwerde diesen Einzelrichter erreichen könnte.
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  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Man kann sich in jedem Verfahrensstand auf jede Entscheidung oder andere Veröffentlichung berufen, die den eigenen Zwecken nutzt. Da muss auch niemand gefragt werden.


Bitte hier keine Falldiskussionen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
und den im Einstiegsbeitrag erwähnten Beschluss und dessen Argumentationen zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 1.548
Edit "Markus KA":
Vorsorglich sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Urteil hauptsächlich um NICHT-erhaltene Festsetzungsbescheide ("fehlende Zustellung des Titels") geht. Dies könnte Personen betreffen, die bisher keinen Festsetzungsbescheid erhalten haben könnten und nun vom Gerichtsvollzieher Post bekommen haben könnten; idealerweise im Einzugsgebiet des LG Tübingen wohnen könnten und mit ein wenig Glück die Beschwerde diesen Einzelrichter erreichen könnte.
[...]


Ob die Bescheide eingegangen sind, spielt offenbar keine Rolle. Sie sind nicht zugestellt worden und der Zustellungsmangel kann aufgrund des fehlenden Zustellungswillens auch nicht durch den tatsächlichen Erhalt der Bescheide geheilt werden - siehe Rn 8 des o.g. Beschlusses:

LG Tübingen, 07.05.2019 - 5 T 127/18
8
Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2019, 16:36 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
Balsam auf meine Wunden :laugh: , Rn 8, hier mal ganz:

Zitat
8
Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt, ist auch für eine Heilung kein Raum. Das Vollstreckungsgericht kann auch im Rahmen seiner nur beschränkten Prüfungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren bei dieser Sach- und Kenntnislage nicht sehenden Auges über das Fehlen der Zustellung hinwegsehen. Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide oder auch eine Mahngebühr. Dem Bescheid voraus gehen nämlich gerichtsbekannt unverändert nur inhaltarme Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung, in denen weder eine rechtsfähige Person als Absender angegeben ist noch ein Gläubiger. Dem Empfänger obliegt es, den Gläubiger zu erraten. Die angefochtene Entscheidung war daher mangels Zustellung aufzuheben, das Vollstreckungsverfahren einzustellen.

Der Kampf geht anscheinend weiter! Sehr köstlich zu lesen auch die folgenden Rn 9 und 10

Zitat
9
Der Einzelrichter ist zuständig. Das entscheidende Merkmal der Zustellung, an dessen Fehlen als Vollstreckungsvoraussetzung die Entscheidung anknüpft, beinhaltet als Basismerkmal einer jeden Vollstreckung keine besonderen Schwierigkeiten oder Veranlassung zu Grundsatzentscheidungen....
..
Der Einzelrichter sieht die Verneinung des Anscheinsbeweises nach entsprechenden Urteilen des VGH und des BFH als derzeit entschieden an und schließt sich – insoweit lediglich einem obiter dictum[**] des BGH nicht folgend – diesen Entscheidungen an. Danach ist der Einzelrichter zuständig, in Übereinstimmung mit zahlreichen anderen landgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen [es folgt eine Aufzählung von Urteilen] ...

10
Aus den vorgenannten Gründen konnte auch die weitere Beschwerde nicht zugelassen werden.

 ;D


**
Zitat
Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot [...].
https://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 18:33 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

C
  • Beiträge: 20
Gibt es zu diesem Urteil etwas neues? Es gilt ja in BW weiterhin, dass Bescheide der Rundfunkanstalt - bis hin zum vollstreckbaren Titel - nur mit einfach Post versandt und nicht zugestellt werden. Ist das Urteil aus Tübingen inzwischen vom VGH*** BGH kassiert worden, oder gilt nach wie vor, dass Klagen gegen eine Vollstreckung im Bereich des VG*** LG Tübingen von Erfolg gekrönt sind (sein können), anderswo in BW aber nicht?

Danke und Gruss, Couscous


***Edit "Bürger":
Ein Verwaltungsgericht Tübingen gibt es nicht. Im Einstiegsbeitrag verlinkter Beschluss stammt vom Landgericht Tübingen. Demzufolge würde auch nicht der VGH sondern allenfalls der BGH die Entscheidung "kassieren", jedoch nur, wenn dies dort anhängig gemacht worden wäre, was aber aufgrund der Nichtzulassung der Beschwerde (siehe Rn.10 des Beschlusses) offensichtlich gar nicht möglich gewesen wäre. Unter dejure findet sich zum Vorgang auch kein weiterer Verlauf:
dejure - LG Tübingen, 07.05.2019 - 5 T 127/18
https://dejure.org/2019,11882
Über Erfolgsaussichten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des LG Tübingen ist hier (noch) nichts bekannt.
Jedenfalls das LSG Baden-Württemberg/ LSG Stuttgart hat sich im Verfahren "L 11 KR 1393/19" bereits auf diese Entscheidung berufen. Siehe nochmals dejure sowie auch Forum-Suche > liefert u.a.
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
gibt es zu diesem Urteil etwas neues? Es gilt ja in BW weiterhin, dass "Bescheide" (*) der Rundfunkanstalt - bis hin zum "vollstreckbaren" (*) Titel - nur mit einfach Post versandt und nicht zugestellt werden.
An den generellen Vollstreckungsvoraussetzungen hat sich meines Wissens nichts geändert.

(*) Anführungszeichen von mir hinzugefügt


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