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Autor Thema: "einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant  (Gelesen 39611 mal)

S
  • Beiträge: 21
Zum Thema, einmaliger Meldedatenabgleich.

Das ist alles gequirrlter Blödsinn. In einer fiktiven Antwort des BR wird Person X klar mitgeteilt, dass die Umzugsdaten direkt nach der Meldung beim Einwohnermeldeamt an den Beitragsservice gesendet wurden. Diese Änderung wurde direkt auf das fiktive Beitragskonto übertragen. Person Y hat das gleiche erlebt nach dem Umzug und eine sofortige Mitteilung vom "Service" erhalten das alle Daten angekommen sind. Dieses Vorgehen lässt sich sicher auch in anderen Bundesländer nachvollziehen.

Was soll der Abgleich bringen, wenn der Beitragsservice eh schon alles über Änderungen weiß?


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T

Tereza

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/index_ger.html
Stand: 30.05.2018 16:37 Uhr
Zitat
Fragen und Antworten zum Meldedatenabgleich 2018

Der Beitrags­service gleicht 2018 auf gesetz­licher Grund­lage (§ 14 Abs. 9a Rund­funk­beitrags­staats­vertrag) seine Bestands­daten mit den Daten der Ein­wohner­melde­ämter zu allen voll­jährigen Bürgern ab. So soll geklärt werden, für welche Wohnungen bislang kein Rund­funk­beitrag entrichtet wird. Der Melde­daten­abgleich 2018 schließt an den Melde­daten­abgleich aus den Jahren 2013/2014 an und soll die Aktualität des Daten­bestandes im Beitrags­service sicher­stellen, damit sich auch weiter­hin alle Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks beteiligen.

Zitat
Was ist der Unterschied zwischen dem Meldedatenabgleich 2018 und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung?

Die Einwohner­melde­ämter über­mitteln zu bestimmten Anlässen Melde­daten an den Beitrags­service. Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug sein. Der Beitrags­service kann sich dann an diese Personen wenden, um zu er­fragen, ob für die ent­sprechende Wohnung Rund­funk­beitrag gezahlt werden muss. Anders als bei der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung werden beim Melde­daten­abgleich 2018 die Daten sämt­licher voll­jährigen, in Deutsch­land gemeldeten Personen über­mittelt, um deren Beitrags­pflicht zu klären.

Zitat
Ist der Meldedatenabgleich 2013/2014 gerichtlich überprüft worden?

Zum Melde­daten­abgleich 2013/2014 existiert eine Viel­zahl von Gerichts­entschei­dungen (beispiels­weise des Bayerischen Verfassungs­gerichts­hofs oder der Ober­verwaltungs­gerichte Nieder­sachsen und Berlin-Brandenburg). In diesen Entschei­dungen wurde die Recht­mäßig­keit des Ab­gleichs aus­drück­lich bestätigt. Ein Verfassungs­verstoß wurde angesichts der strikten Zweck­bindung für die erhaltenen Daten nicht fest­gestellt. Viel­mehr handelte es sich nach der Recht­sprechung um ein erforder­liches Mittel zur Her­stellung von Beitrags­gerechtig­keit, das einen ver­gleichs­weise geringen Ein­griff in die Privats­phäre des Einzelnen dar­stellt.
Kein Kommentar.
Zitat
Kann man der Datenübermittlung durch die Meldeämter widersprechen?

Der Melde­daten­abgleich 2018 wird auf gesetz­licher Grund­lage durch­geführt. Die Melde­behörden sind ver­pflichtet, die im Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 14 Abs. 9) definierten Daten aller voll­jährigen Personen zu über­mitteln. Ein Wider­spruch ist daher nicht mög­lich.


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Aus aktuellem Anlass sei ein Querverweis erlaubt auf eine Aktion der
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit dem AK Zensus gegen die geplante
Zentral-Datei aller Menschen in Deutschland i.Z. der Zensus-Vorbereitung 2021

bis 13.1.19 > GFF Eilantrag gegen Zentral-Datei aller Bürger in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29683.0.html

Ähnlichkeiten mit den wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichen aller volljährigen Bundesbürger für das Schattenmelderegister bei ARD-ZDF-GEZ sind rein zufällig... ::)


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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Regelungen z. Bestandsdatenauskunft verfassungswidr., 1 BvR 1873/13, 27.5.20
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