Kann die EU den einzelnen Mitgliedsstaaten wirklich vorschreiben, wie sie eine Abgabe auf nationaler Ebene handzuhaben hat, solange es sich eben um eine reine interne Sache handelt? Gibt es Belege dafür, dass die EU wirklich eine solche Verfügungsgewalt hat?
Jeweils "Ja"; die EU hat die alleinige Befugnis von ihren Mitgliedsländern übertragen bekommen, die Bestimmungen zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes festzulegen. ->
Artikel 3
(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellenhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCDeswegen handeln alle Unternehmen im europäischen Binnenmarkt nach den europäischen Kriterien, auch die dt. ÖRR, weil "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", siehe
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052Deswegen hat es bspw. ein europäisches Arbeitszeitrecht, das in mehreren Richtlinien für Arbeitnehmer, Wanderarbeitnehmer, Seeleute, Lkw.-Fahrer/innen, etc., ein jeweiliges Mindestschutzlevel festlegt, das vom Mitgliedsland nicht unterschritten werden darf, lediglich die Schaffung eines noch höheren Schutzlevels ist zulässig.
In allen nationalen Gesetzen, dessen Regelungsinhalt in einer europäischen Verordnung oder Richtlinie mit vorgegeben wird, findest Du deswegen die jeweiligen Querverweise auf diese europäischen Bestimmungen.
Für weiteres hat es bereits folgende bestehende Themen:
BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindendhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.htmlDas Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288Steuern sind zwar eine reine nationale Angelegenheit, doch hat es hier eine Ausnahme, die in alle anderen Bereiche eingreift:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystemhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1587187010911&uri=CELEX:32006L0112Diese Richtlinie zu sichten, ist mühsam, aber durchaus interessant; siehe die folgendes Zitat:
TITEL III
STEUERPFLICHTIGER
Artikel 9
(1) Als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
KAPITEL 3
Dienstleistungen
Artikel 24
(1) Als „Dienstleistung“ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.
(2) Als „Telekommunikationsdienstleistung“ gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang, einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen.
Telekommunikation ist alleiniges Bundesrecht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;