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Autor Thema: Offene Punkte nach Entscheidungen des EUGH (C-492/17) bzw. EGMR (4598/19)  (Gelesen 1858 mal)

t
  • Beiträge: 79
Da ich viel Zeit mit der Suche nach den in Straßbourg offen gebliebenen Punkten verbracht habe, möchte ich gerne diesen Betrag verlinken:

medienkorrespondenz.de, 23.05.2019
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen

https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html

und Folgendes hervorheben:
Zitat
Die zwei Bundesbürger, die den EGMR einschalteten, haben diesen Schritt damit begründet, dass das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, und zwar gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention, der das Recht auf ein faires Verfahren gewähre.
...
Zitat
...die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19)

Wenn jemand sachliche Hinweise hat, was sonst noch offen geblieben ist, würde ich mich freuen, wenn man das hier ergänzen könnte.


Edit DumbTV:
Zum verlinkten Artikel siehe auch:
EGMR: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31145.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2020, 19:21 von Bürger«

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  • Beiträge: 79
Was beschlossen wurde, steht in den Beiträgen. Mir geht es darum, was offen geblieben ist.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Aus meiner Sicht sind noch viele Fragen offen geblieben. Hinsichtlich der EU-Gesetzgebung sehe ich vor allem eine Unvereinbarkeit des Rundfunkbeitrages mit den Grundwerten der Europäischen Union aus Artikel 2 EUV. Siehe hierzu weiter:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg195403.html#msg195403

Auf der Ebene der Europäischen Menschenrechtskonventionen sehe ich die seit 2007 vom Bundesverfassungsgericht ignorierte Fragestellung zur Vereinbarkeit einer staatliche Zwangsabgabe mit dem Selbstbestimmungsrecht auf freie Medienauswahl (Information) als immer noch ungeklärt an. Siehe hierzu weiter:
Artikel 10 EMRK: Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Beschwerde 33/04
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32853.0
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2020, 13:08 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

t
  • Beiträge: 79
Das sind interessante Aspekte und Argumente. Ich fange mal eine bewusst stark eingekürzte Liste an. Dies Liste ist zunächst wertungsfrei. Der Überblick hat vorrang.

Über weitere Hinweise würde ich mich freuen.

  • Unvereinbarkeit mit den Grundwerten der EU nach Artikel 2 EUV, (EUGH)
  • Vereinbarkeit mit dem Selbstbestimmungsrecht auf freie Medienauswahl (Information) - Artikel 10 EMRK
  • Vereinbarkeit mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung -  Artikel 10 EMRK
  • ...



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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sofern ich das Thread-Thema richtig verstehe (im Betreff enthalten, jedoch nicht so klar im Einstiegsbeitrag) hier auch noch dies:

Aus der EuGH-Vorlage dse LG Tübingen sind Fragen 4 bis 7 in jenem Verfahren als unzulässig erklärt und somit nicht behandelt worden, ergo "noch offen" - siehe u.a. unter
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.msg185305.html#msg185305
der effektiven Diskussion wegen hier ausnahmsweise als Vollzitat:
Wer sich die Mühe macht, das Urteil zumindest einmal zu überfliegen, der wird feststellen, daß das Gericht sich einzig und allein mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nach EU-Recht genehmigungspflichtige Beihilfe handelt oder nicht.

Mit den Fragen 4 bis 7 des LG Tübingen hat sich das Gericht allein deshalb nicht auseinandergesetzt, weil es sie aus allein verfahrensrechtlicher Sicht für unzulässig hält, da das LG Tübingen in seinem Vorlagebeschluß nicht dargelegt hat, daß die Kläger in den dort anhängigen Verfahren konkret von diesen Rechtsfragen betroffen sind:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C?492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930
Zitat von: Urteil C-492/17
48   Mit seinen Fragen vier bis sieben ersucht das vorlegende Gericht zweitens den Gerichtshof um die Auslegung des in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK statuierten Rechts
auf freie Meinungsäußerung und Information, der Bestimmungen der Richtlinie 2004/113,
der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der
Niederlassungsfreiheit.

49   Das vorlegende Gericht erläutert allerdings nicht, welchen Zusammenhang es zwischen
den Unionsrechtsvorschriften, auf die es mit seinen Fragen abzielen möchte, und den
Ausgangsverfahren herstellt.
Insbesondere hat es keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt,
der die Annahme erlaubte, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden
Personen in einer der von diesen Fragen erfassten Situationen befänden.


50   Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein
Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder
hypothetischen Fragen,
sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung
eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016,
Tele2 Sverige und Watson u. a., C 203/15 und C 698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und
die dort angeführte Rechtsprechung).

51   Folglich sind die Fragen vier bis sieben unzulässig.

Dies bedeutet aber, daß hier noch alle Optionen offen sind. Der EuGH hat mit der Zurückweisung der Fragen nicht in der Sache entschieden, so daß ein von diesen Fragestellungen betroffener Kläger, dessen Klage im Idealfall vor dem LG Tübingen verhandelt werden sollte, nach wie vor nicht damit ausgeschlossen ist, die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit den Eu-rechtlichen Vorgaben zur Informations- oder Niederlassungsfreiheit in einem weiteren Verfahren vor dem EuGH prüfen zu lassen.

[...]

Die Fragen 4 bis 7 lauteten im Original:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153613.html#msg153613
bzw. unter Rn. 28 nochmals aufgelistet
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C?492/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2030930
Zitat von: Urteil C-492/17
28      Unter diesen Umständen hat das Landgericht Tübingen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

[...]

4.      Ist es mit Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, baden-württembergischen Gesetz vorsieht, dass ein Fernsehsender, der als Behörde ausgestaltet ist, einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Sender nutzt?

5.      Ist das Rundfunkbeitragsgesetz, insbesondere die §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag eine Alleinerziehende pro Kopf mit dem Vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG [des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. 2004, L 373, S. 37)] so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Frauen höher belastet werden?

6.      Ist das Rundfunkbeitragsgesetz, insbesondere die §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die einen zweiten Wohnsitz aus beruflichen Gründen benötigen, doppelt so hoch ausfällt wie bei anderen Berufstätigen?

7.      Ist das Rundfunkbeitragsgesetz, insbesondere die §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass ein Deutscher bei gleicher Empfangsmöglichkeit unmittelbar vor der Grenze zum EU-Nachbarstaat ausschließlich in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes den Beitrag schuldet, der Deutsche unmittelbar jenseits der Grenze aber keinen Beitrag schuldet, ebenso der ausländische EU-Bürger, der sich aus beruflichen Gründen unmittelbar jenseits einer EU-Binnengrenze niederlassen muss, mit dem Beitrag belastet wird, der EU-Bürger unmittelbar vor der Grenze jedoch nicht, auch wenn beide am Empfang des deutschen Senders nicht interessiert sind?


Fiktive Personen B-X könnten augrunddessen zumindest Nr. 4 bis 6 der noch offenen Fragen in etwas adaptierter Form zum Bestandteil ihrer Klage gemacht haben ("SN" hier für "Sachsen", wobei die genaue Bezeichnung des "Rundfunkbeitragsgesetzes" mglw. auch anders lauten könnte oder müsste):
Zitat
4)
Ist es mit Art. 10 EMRK/Art. 4 GRCh (Informationsfreiheit) vereinbar, dass ein Mitgliedstaat in nationalem, sächsischem Gesetz vorsieht, dass ein Rundfunk-Sender, der als "Anstalt des öffentlichen Rechts" ausgestaltet, jedoch aufgrund nationalen, sächsischen Gesetzes vom Anwendungsbereich des die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit regelnden nationalem Gesetz ausdrücklich und ohne Einschränkungen kategorisch ausgenommen  ist (Totalausschluss), einen Beitrag zur Finanzierung gerade dieses Senders von jedem im Sendegebiet wohnhaften Erwachsenen bußgeldbewehrt verlangen darf, unabhängig davon, ob er überhaupt ein Rundfunk-Empfangsgerät besitzt oder nur andere, nämlich ausländische oder andere, private Medienanbieter z.B. über Internet nutzt?

5)
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrSN", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag einen Alleinwohnenden pro Kopf mit dem vielfachen dessen belastet, was ein Mitglied einer Wohngemeinschaft schuldet? Ist die Richtlinie 2004/113/EG so auszulegen, dass auch der streitgegenständliche Beitrag erfasst wird und dass eine mittelbare Benachteiligung ausreicht, wenn aufgrund der realen Begebenheiten zu 90 % Alleinwohnende höher belastet werden?

6)
Ist das nationale Gesetz „RdFunkBeitrStVtrSN", insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot vereinbar, wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen, die in einer ausschließlich über eine andere Wohnung zugänglichen Wohnung wohnen, vollständig entfällt?

Antworten darauf gab es bislang noch nicht ;)


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