Dieser Thread stellt in keiner Weise eine Rechtsberatung dar. Jede Person, die vermeintlich richtige "Informationen" herauszieht, handelt vollständig eigenverantwortlich und sollte bei Rechtsstreiten sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen. Grundlegend: Die Landesrundfunkanstalten (LRA) sind juristische Personen. Gesetzlicher Vertreter einer LRA nach außen hin ist einzig und allein der Intendant.
Der Intendant kann einem Menschen eine Vollmacht erteilen, so dass dieser Mensch als Bevollmächtigter innerhalb eines festgelegten Aufgabenbereichs im Namen des und für den Intendanten tätig ist.
An die Form der Vollmacht werden strenge Vorgaben gestellt. Ohne das Vorliegen einer gültigen Vollmacht gelten die Tätigkeiten des Bevollmächtigten nicht als vom Intendanten getätigt.
In der Praxis hat nicht jeder Bevollmächtigte seine Vollmacht direkt "aus der Hand" des Intendanten empfangen. Vielmehr hat der Intendant einigen wenigen Menschen Generalvollmachten erteilt, die u.a. auch die Ermächtigung enthalten, selbst Vollmachten zu erteilen. Es gibt also eine
Vollmachtskette.
Legt ein Mensch eine Vollmacht der LRA vor, so muss diese individuelle Vollmacht lückenlos innerhalb der Vollmachtskette zum Intendanten der LRA rückverfolgbar sein. Ist das nicht der Fall, so ist die individuelle Vollmacht ungültig.
Beim Thema Rundfunkbeitrag zeigt sich die Problematik der Vollmachtenkette an (mindestens) zwei Stellen:
- Die Widerspruchsbescheide (WB) werden von zwei Menschen unterschrieben.
- Im Klageverfahren wird ein Vertreter der LRA als Beklagtenvertreter tätig.
Möglicherweise ist die "Vollmachtsfrage" bei Mahnungen und Vollstreckungen anders gelagert/womöglich ohne Bedeutung und sollte (zunächst) in diesem Thread nicht behandelt werden.
Bei den mit zwei Unterschriften versehenen WB stellt sich die Frage, ob jeder der zwei Menschen überhaupt eine Vollmacht des zuständigen Intendanten besitzt. Die zwei Menschen sind in der Regel Beschäftigte des in Köln ansässigen privatrechtlich organisierten Beitragsservices und keine Beschäftigten der LRA.
Im Klageverfahren stellt sich die Frage des Vorliegens einer gültigen Vollmacht, wenn als Beklagtenvertreter ein Rechtsanwalt auftritt. Von unklaren Bevollmächtigungen wird gelegentlich aus Klageverfahren in 2. Instanz berichtet.
In diesem Thread soll versucht werden, im Forum breit verstreute Gedankengänge und Erfahrungswerte zu sammeln.
Edit "Bürger": Danke für die Initiative und umfangreiche Aufbereitung.
Bitte @alle um zielgerichtete/ thementreue Recherche/ Zusammenstellung/ Diskussion. Danke.