- Das Erlassen eines Festsetzungsbescheids ist ein hoheitlicher (Verwaltungs-)Akt > keine publizistische Tätigkeit.
Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 zu den dt. ÖRR, haben im Land Brandenburg keine Behördeneigenschaft und folglich auch keine hoheitlichen Befugnisse.
Gemäß dem im Land Brandenburg lt. §2 Abs. 5 BbgDSG vorangigen Datenschutzrecht sind öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen lt. §2 Abs. 3 BbgDSG keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes.
Die Behörden und Gerichte des Landes Brandenburg sind dem Recht des Landes Brandenburg, dem Bundesrecht und dem Recht Europas unterworfen und ganz sicher nicht jenem evtl. davon abweichenden Recht anderer bundesdeutscher Regionen.
Auch wird mal wieder übersehen, daß seitens des Gesetzgebers nicht definiert worden ist, daß die Rundfunkanstalten den ersten Schritt gehen dürfen, wenn sich der Bürger nicht bei ihnen anmeldet.
Der Bürger kann, sollte und darf sich zu jederzeit bundesweit auf die Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta stützen und jede Einmischung des Staates in sein Medienverhalten zurückweisen.
Die vom Landesgesetzgeber definierte Schickschuld trägt genau diesem Element Rechnung, und "schickschuldig" ist nur der Rundfunkinteressent, denn ein "Beitrag" darf national nur von denen erhoben werden, die Interesse an der vom Beitrag finanzierten Leistung des Staates haben.
Das Problem an allem ist, daß die Gemeinden selbst keine Möglichkeit haben, der staatlichen Rundfunkfinanzierung zu entgehen, da sie sich als Grundrechtsverpflichtete weder auf die EMRK noch auf die Charta in eigener Sache stützen dürfen.
Die EMRK steht lt. Art. 34 EMRK einzig auf der Seite aller nicht-staatlichen Organisationen, zu denen neben dem Bürger auch alle Medien gehören, wohingegen die Charta nur auf der Seite des Bürgers steht und gemäß deren Art. 11 Charta keine Ausnahmen vom der Nichteinmischung des Staates definiert, ergo zuläßt.
Es würde mich überhaupt nicht wundern, wenn manche Gemeinden versuchen, ihre Bürger deswegen zu verar***en, weil sie die an den Rundfunk zwangsabgetretenen Mittel anders nicht zurückbekommen.
Immerhin darf ja wohl erkannt werden, daß auch die Gemeinde nicht für den Rundfunk arbeitet?
Das Recht, sich über vom Landesgesetzgeber gesetztes Recht, (und, nein, dieses besteht nicht nur aus den Rundfunkverträgen), hinwegzusetzen, hat es für keine Gemeinde im Land Brandenburg.
Denn auch die "Europäische Charta der kommmunalen Selbstverwaltung" ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes und gemäß Rn. 169 - 1. Rundfunkentscheidung genauso für die Gemeinden bindend, wie die EMRK, womit es für die Gemeinden nicht das Recht hat, sich über Recht und Gesetz hinwegzusetzen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;