Der zu erreichend Zweck: Hoheit der Staatsverwaltung über die Meinungsbildung der Bürger.
Es darf bezweifelt werden, daß es sich dabei um einen zulässigen Zweck handelt; zumal ein derartiger Zweck jeweils den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK, (als Bundesrecht), entgegenstehen würde, in denen es ja jeweils um die Freiheit des Bürgers vor staatlicher Einmischung in sein Medienverhalten geht, die der Bürger nicht zu dulden braucht. Wir kommen immer wieder bei diesen beiden Art. heraus, die den rein nationalen Art. 5 GG wunderbar ergänzen.
Was, bitte, sollte verhältnismäßig sein, wenn am Grundrecht in seinem Wesensgehalt doch gar nicht gerüttelt werden darf und ein Gesetz, daß ein Grundrecht einschränkt, selbst einzuschränken ist, wenn die Wahrung des Grundrechts anders nicht möglich ist?
Das Grundrecht selbst ist absolut gesetzt.
Siehe auch:
Der Wesensgehalt des Grundrechts ist unantastbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29911.msg187300.html#msg187300aber insbesondere:
Rn. 121Die Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte der gewährleisteten Freiheiten gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken [...]
BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehrhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078Wie also kann hier eine Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, wenn nicht alleine dadurch, daß nur Rundfunkinteressenten/Rundfunknutzer zur Finanzierung des ÖRR herangezogen werden dürfen, da sich diese bereits selbst für Rundfunk als Informationsmedium entschieden haben und nur bei dieser Konstellation keine Einflußnahme des Staates in das Medienverhalten der Bürger vorliegt?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;