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Autor Thema: BVerwG kippt Gebühren für Anwohnerparken (Gebühren-Satzung unwirksam)  (Gelesen 295 mal)

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...auf ggf. teilweise Anwendbarkeit/ Übertragbarkeit bzgl. "Rundfunkbeitrag" zu prüfen?

FAZ, 13.06.2023
Bundesverwaltungsgericht
Gericht kippt Gebühren für Anwohnerparken
Bis zu 480 Euro statt zuvor rund 30 Euro im Jahr: Die Gebührensatzung für das Anwohnerparken in Freiburg ist unwirksam. Von dem Urteil kann Signalwirkung ausgehen.
Von Katja Gelinsky
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/auto-verkehr/gericht-kippt-gebuehren-fuer-anwohnerparken-18961591.html
Zitat
[...]

Die Bundesrichter beanstandeten auf Antrag eines Freiburger FDP-Stadtrates, dass die vom Gemeinderat beschlossene Gebührenstaffelung je nach Länge des Fahrzeugs gegen den Gleichheitssatz verstoße. Auch die Ermäßigungen für Bezieher von Sozialleistungen und für Schwerbehinderte seien unwirksam; der Gesetzgeber habe eine Privilegierung aus sozialen Gründen nicht zugelassen. Außerdem monierten die Richter, dass der Gemeinderat die falsche Rechtsform für die Neuregelung der Anwohnerparkgebühren gewählt habe. [...]

Bitte um allerseitige Mitwirkung bei der Suche des Aktenzeichens und des Urteils-Volltextes. Vielen Dank.

Edit "Bürger": Siehe Folgekommentar/e.

BVerwG 9 CN 2.22 - Urteil vom 13. Juni 2023
(Link zum Volltext folgt, sobald verfügbar)

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 47/2023 vom 13.06.2023
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam
https://www.bverwg.de/pm/2023/47


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2023, 18:44 von Bürger«
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Der Volltext zu
BVerwG 9 CN 2.22 - Urteil vom 13. Juni 2023
liegt noch nicht vor.

Hier die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 47/2023 vom 13.06.2023
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam
https://www.bverwg.de/pm/2023/47
Zitat von: BVerwG 9 CN 2.22 - Urteil vom 13. Juni 2023, Pressemitteilung Nr. 47/2023
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 unwirksam ist.

Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von jährlich 30 €. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 €, 90 € und 120 €. Denjenigen Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen.

Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf die 2020 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). § 6a Abs. 5a StVG ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als Satzungen auszugestalten haben.

Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 14. Dezember 2021 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos.

Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Satzung für unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden.

Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je nach Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt der - hier allenfalls geringfügigen - Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen. Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der "Regelgebühr" in Höhe von 360 €. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.

Fußnote:

§ 6a Abs. 5a StVG lautet:

Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

 

Die Parkgebührenverordnung vom 14. Juli 2021 lautet:

§ 1 (Bewohnerparkausweise)

(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen auszugestalten.

BVerwG 9 CN 2.22 - Urteil vom 13. Juni 2023

Vorinstanz:

VGH Mannheim, VGH 2 S 808/22 - Urteil vom 13. Juli 2022 -


Edit "Bürger": Danke für die Mitwirkung/ Suche/ Mitteilung. Beitrag etwas angepasst, Inhalt der Pressemitteilung zitiert und tlw. mit Hervorhebungen versehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2023, 18:52 von Bürger«

 
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