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Autor Thema: BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben  (Gelesen 13377 mal)

M
  • Beiträge: 44
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Bitte nenne mir doch eine Behörde, die nicht befugt ist, Verwaltungsverfahren durchzuführen?

nach deiner Behauptung, darf der RBB nicht handeln, wie eine Behörde(hoheitlich). Deiner Behauptung widersprechen die Verfahren im Land Berlin-Brandenburg. Alle Verfahren wurde verloren und wären andernfalls gewonnen worden, wenn deine Ansicht stimmen würde.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf keine Verwaltungsverfahren durchführen, weil er nicht auf das dafür basisnötige Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgreifen darf, wurde ihm doch die Anwendung dieses Gesetzes durch den ob der staatsvertraglichen Vereinbarung zwischen Brandenburg und Berlin einzig dafür zuständigen Gesetzgeber Berlin untersagt.

der RBB interessiert nicht deine Meinung, sondern die Position des RBB wurde in allen Instanzen bestätigt. Zwischen den Zeilen wirfst du den Verwaltungsgerichten in Berlin-Brandenburg Rechtsbeugung vor, wenn ich dich richtig verstehe? Warum der, der ARD zugehörige RBB, plötzlich anders agieren sollte und sollen dürfte (im Senderverbund ARD) als der SWR oder WDR, das kann ich nicht nachvollziehen. Ich weiss auch nicht, warum man sich als Rechtslaie mit dem komplizierten und komplexen Verwaltungsgerichtsverfahren vergaloppiert, statt diejenigen darauf hinzuweisen, die behaupten, der RBB sei staatsfern, dass sie nicht mehr alle 5 Sinne beinander haben können, weil die Verwaltung noch nie staatsfern funktionieren konnte.  :o


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@Mr.Orange

Zitat
nach deiner Behauptung, darf der RBB nicht handeln, wie eine Behörde(hoheitlich)
Das ist keine Behauptung; wie im Thema zum RBB ausgeführt, wird der RBB nicht im Behördenverzeichnis des Landes Berlin geführt.

Zitat
Warum der, der ARD zugehörige RBB, plötzlich anders agieren sollte und sollen dürfte (im Senderverbund ARD) als der SWR oder WDR, das kann ich nicht nachvollziehen.
Wegen anderer Vorgaben des Landesrechts der Länder Brandenburg und Berlin.

Nur zur kurzen Wiederholung:
Im Land Brandenburg haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen grundsätzlich keine Behördeneigenschaft; kraft BFH V R 32/97 in Verbindung zu BGH KZR 31/14, was sich auch im Datenschutzgesetz wiederfindet:

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.


Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

und in der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Datenschutzgesetzes des Landes Brandenburg ebenfalls festgehalten wird

Zitat
2.3 [...]Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen.[...]

2.11 In Absatz 4 ist das Verhältnis zwischen dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz geregelt. Das Datenschutzgesetz hat Vorrang, wenn es in einem Verwaltungsverfahren um die Ermittlung des Sachverhalts geht. [...]


Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633


Das entsprechende Bundesrecht sieht das übrigens ganz genau so:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html

Und, übrigens, es geht hier in diesem Thema um nicht-steuerliche Abgaben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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In passender Ergänzung:

Rn. 82 - BVerfGE 92, 91 - Feuerwehrabgabe
Zitat
Die grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der Sonderabgaben-Rechtsprechung (Belastungsgleichheit der Bürger) gilt auch für Sonderabgaben der Länder; andernfalls stünde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leistungsvermögen der Bürger zu, der nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG unterläge (vgl. BVerfGE 67, 256 [285 f.]).

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 1995
- 1 BvL 18/93 -, Rn. 1-105,

Fundstelle(n)
BVerfGE 92, 91 - 122
http://www.bverfg.de/e/ls19950124_1bvl001893.html

Zitat
78
1. Die deutsche Rechtsordnung kennt als "klassische" Abgabenarten Steuern, Gebühren und Beiträge. Daneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch parafiskalische (außersteuerliche) Sonderabgaben für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese müssen allerdings die seltene Ausnahme bleiben. Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 <278>; 82, 159 <178>). Parafiskalische Sonderabgaben treten zwangsläufig in Konkurrenz zur Steuer, weil sie einerseits wie diese "voraussetzungslos" sind, also ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand auferlegt werden, andererseits aber Angehörige einer bestimmten Gruppe - in Abkehr vom Grundsatz der Steuergleichheit - besonders belasten. Darüber hinaus sind sie geeignet, die bundesstaatliche Finanzverfassung mit ihrer detaillierten Aufteilung der Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragskompetenzen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu stören und auszuhöhlen, das Budgetrecht des Parlaments zu gefährden und die grundrechtlich geschützte Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen in Frage zu stellen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 <298 ff.> - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 <274 ff.> - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 <179 ff.> - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig). Daneben hat es in besonders liegenden Fällen bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben eigener Art oder sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 57, 139 <166 f.> - Schwerbehindertenabgabe; 75, 108 <147> - Künstlersozialversicherung; 78, 249 <266 f.> - Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG; 81, 156 <186 ff.> - Erstattungsbetrag nach § 128 AFG).

Querverweis:
vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 <298 ff.> - Berufsausbildungsabgabe
BVerfG 2 BvF 3/77 - Sonderabgabe nicht z. Finanz. allgem. Staatsaufg. zulässig (1980-12-10)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37087.msg222223.html#msg222223


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2023, 17:07 von Bürger«
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Nachtrag:

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juli 2003
- 2 BvL 1/99 -, Rn. 1-183,

http://www.bverfg.de/e/ls20030717_2bvl000199.html

Zitat
119
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben -- über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle -- einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.
Eine nichtsteuerliche Abgabe wird im Gegensatz zur Steuer weder voraussetzungslos auferlegt, noch geschuldet; es bedarf einer deutlichen Unterscheidung zur Steuer.

Wo ist das konkrete Unterscheidungsmerkmal der Erhebung des Rundfunkbeitrages zur der Erhebung einer Steuer?


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