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Autor Thema: Aufteilung des Rundfunkbeitrags ist ein Vollstreckungshindernis  (Gelesen 5047 mal)

P
  • Beiträge: 4.011
PersonX ist sich noch nicht sicher, wie es tatsächlich schriftlich zu formulieren wäre, aber der O-Ton war sinngemäß
Zitat
Die Aufteilung des Rundfunkbeitrags ist ein Vollstreckungshindernis.

Diese Aussage wurde notiert, als es bei einer mündlichen Verhandlung um das Thema Gesamtschuld ging.

Sollte es also im fraglichen Zeitraum eine WG gegeben haben, dann sollte wohl geprüft werden, ob so ein Hindernis geltend gemacht werden könnte.

Punkte für dieses Thema:

Wer kann ähnliches berichten?

Wer kann dazu beitragen, wie dieser Punkt während einer Vollstreckung genutzt werden kann um diese zu beenden?

Gab es bereits Erfolge damit?



Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2019, 13:49 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Auch die Aufteilung der Einkommensteuer nach § 268 AO ff. ist ein Vollstreckungshindernis, musste aber 1957 aus grundrechtlichen Erwägungen trotzdem eingeführt werden:
BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
https://opinioiuris.de/entscheidung/851

Dabei ist die Ehe sogar ein bundesrechlich anerkanntes, auf lange Zeiträume angelegtes Personenbündnis. Das mehr oder wenig zufällige Zusammenwohnen, welches Grundlage für die Zusammenveranlagung beim Rundfunkbeitrag ist, ist überhaupt nicht zwingend auf lange Zeiträume angelegt und auch kein im Bundesrecht verankertes Personenbündnis!

Die Aufteilung der "Gesamtschuld" beim Rundfunkbeitrag würde aufdecken, dass  es sich bei der aktuellen Praxis der Berechnung weder um eine nach den Regeln des BGB noch nach RBStV handelt. Es werden aktuell zusätzliche Mehreinnahmen generiert, weil Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände der nicht zahlungspflichtigen (aber beitragspflichtigen) Mitbewohner in der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Nur deswegen soll die Aufteilung verhindert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2019, 18:07 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Im Grunde gleicht  die derzeitige Praxis des Inkossos beim sogn. Rundfunkbeitrag einer "Kopfsteuer". Nur dass man seitens der Anstalten nicht alle "Köpfe" gleich belastet sondern ziemlich selektiv vorgeht, indem nämlich ein Mitglied des Gesamtschuldners alles zahlen muss, die anderen nicht einen Cent. Weigert sich der zur Zahlung Zwangsverpflichtete, so bringt man gegen ihn das gesamte Repertoire staatlicher Maßnahmen in Stellung, bis hin zu Gefängnis. Die anderen bleiben derweil völlig unbehelligt.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
@drboe: Das ist zu kurz gefasst: Es ist ein Merkmal der Gesamtschuldnerschaft, dass der Gläubiger sich die gesamte Summe von einem Gesamtschuldner holen kann.

Was nicht geregelt ist, ist das Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft. Das gestaltet sich aktuell eher wie das einer Gesamthandschuldnerschaft (alle sind verpflichtet, gemeinsam die Leistung "Wohnabgabe" zu erbringen), dieser Art der Schuldnermehrheit fehlt aber der Überbau einer definierten Personenmehrheit als juristische Person, von der dann beigetrieben wird.

Was im Moment ausgeführt wird, ist eine dem deutschen Recht wesensfremde Kollektivhaftung. (Einer zahlt für eine Gruppe Menschen mit einem bestimmten Merkmal, ohne dass deren Anteile an der Schuld rechtsrelevant sind)

Bitte den Rückweg zum Ausgangsthema finden, welches da lautet
Aufteilung des Rundfunkbeitrags ist ein Vollstreckungshindernis
und insbesondere die diesbezueglichen Fragen aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2018, 17:37 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

b
  • Beiträge: 775
Zitat aus einem Buch

Zwangsvollstreckung:
Kommentar zu den §§704-915h ZPO mit Antrags- und Klagemustern für die Rechtspraxis
Autor: Uwe Gottwald
ISBN: 3448065943
S. 34

Zitat
6.6   Vollstreckungshindernisse
Rz. 48
Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. So genannte Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u.U. auch zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernis bereits vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung, ist deren Einleitung unzulässig. Von den Vollstreckungsvoraussetzungen unterscheiden sich die Vollstreckungshindernisse dadurch, dass sie so lange unberücksichtigt bleiben, bis sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan nachgewiesen werden oder es dienstlich Kenntnis davon erlangt.

Rz. 49
Vollstreckungshindernisse sind die in § 775 ZPO genannten Gründe sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO). Schließlich begründen auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungs- oder Prozessgericht und die Anordnung von Vollstreckungsschutz (z.B. nach § 765a ZPO) ein Vollstreckungshindernis. Macht der Vollstreckungsschuldner von der ihm durch Urteil eingeräumten Befugnis, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, Gebrauch, bedeutet auch das ein Vollstreckungshindernis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2018, 19:12 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Ich bin mir noch etwas unsicher, aber das Vollstreckungshindernis kann darin liegen, dass bei Nachweis einer Gesamtschuldnerschaft dem Vollstreckungsorgan gegenüber, dieses feststellen muss, dass das Vollstreckungsersuchen fälschlicherweise auf einen Einzelschuldner ausgestellt wurde. (Die Verwaltungsakte bzgl Rundfunkbeitrag der LRAen nennen immer nur Einzelschuldner). Bei Mehrpersonenwohnungen ist der Schuldner jedoch eine gesamtschuldnerische Personenmehrheit. Nicht zu verwechseln mit dem Vollstreckungsschuldner, der bei Gesamtschuldnerschaften meist auch eine Einzelperson ist.

Eine Gesamtschuldnerschaft muss bei Vollstreckung, insbesondere der Forderungspfändung beim Vollstreckungsschuldner, darüber informiert werden, dass sie nicht mehr an ihn zahlen darf (Arrestatorium). Das Fehlen dieser Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) würde seine Unwirksamkeit begründen.

In der Praxis: Schickt die Vollstreckungsstelle einen PfÜB an die Bank/ Sparkasse/ Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners und der zu vollstreckende Mehrpersonenwohnungsinhaber weist der Vollstreckungsstelle glaubwürdig nach, dass es sich nicht um die Schuld einer Einzelperson handelt, so müsste sie den PfÜB wg. fehlendem Arrestatorium zurückziehen, die Vollstreckung abbrechen und an den Gläubiger zur Überprüfung und Korrektur zurückgeben.

Wie gesagt, ich bin noch nicht ganz so firm in dieser Angelegenheit und lehne mich hoffentlich nicht zu weit mit dieser Darlegung aus dem Fenster. Falls doch, bitte ich um sofortige Berichtigung (durch Sachkundige!)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2018, 21:57 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
  • Beiträge: 326
Dass das Vollstreckungshindernis etwas mit dem Arrestatorium zu tun hat, glaube ich nicht.
Die Wirkungen des Arrestatoriums haben ja mit der Existenz von weiteren Gesamtschuldnern nichts zu tun.

Ein Vollstreckungshindernis entsteht mit der Aufteilung einer Gesamtschuld.
Damit hat sich der BFH auch schon mehrfach auseinandergesetzt:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-01-12/vii-r-66_87/

Ich glaube aber nicht, dass es im Rundfunkbeitragsrecht  die Möglichkeit der Aufteilung einer Gesamtschuld überhaupt gibt:
Die AO beschränkt das ja auf die Einkommen- und Vermögenssteuer von Ehegatten. Im RBeitrStV ist so etwas gar nicht vorgesehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Gesamtschuldner ja maximal das zu zahlen hat, was ein alleine wohnender Einzelschuldner zu zahlen hat. Insofern ist er m.E. in der Regel auch nicht besonders schutzbedürftig, wenn er seine Zahlung an die LRA nicht anteilig von seinen Mitbewohnern erstattet bekommt.


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P
  • Beiträge: 4.011
Eine Gesamtschuldnerschaft muss bei Vollstreckung, insbesondere der Forderungspfändung beim Vollstreckungsschuldner, darüber informiert werden, dass sie nicht mehr an ihn zahlen darf (Arrestatorium). Das Fehlen dieser Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) würde seine Unwirksamkeit begründen.

Zum Punkt Arrestatorium hat PersonX mal seine PM Gedanken aus dem Jahr 2016 gesichtet
Es kann aber auch sein, dass die LRA die Forderung abgibt und der Schuldner ja an den GV zahlen soll, dass dann der Hinweis fehlt, das nicht mehr an die LRA zu zahlen ist. Der GV dann an den Gläubiger zahlt.

(Das wäre zwar etwas verwirrend, aber in einigen GV Schreiben stand so ein Satz drin, dass die Forderung nur an den GV zu zahlen sei, ab dem Zeitpunkt der Vollstreckung, wenn ich mich richtig entsinne, Eine Zahlung wenn die Vollstreckung bereits läuft an den BS/LRA unzulässig wäre.)
Jetzt habe ich es doch vergessen anzufügen.

Zitat
Diese Anordnung ist stets Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Fehlen würde die Unwirksamkeit des Beschlusses begründen. Sie ergeht immer gemeinsam mit dem so genannten Inhibitorium.

Das bedeutet, fehlt das Inhibitorium fehlt somit auch das Arrestatorium, denn es ergeht ja immer gemeinsam.

Möglicherweise ist jeder Inhaber ein Drittschuldner, wenn er die Wohnung nicht alleine hat, denn haftbar ist nur der Gesamtschuldner (das wäre so gesehen eine Zwangs GBR), wenn also 2 Personen in der Wohnung wohnen, dann haften diese zusammen, sind also beide zusammen Gesamtschuldner -> Wohnung wird also eine GBR per Zwang.

Jede Person in der GBR ist also Schuldner an diese GBR (Innenschuld, mit einem Anteil, Innenverhältnis).
Die GBR müsste als Schuldner an den Gläubiger zahlen (Außenverhältnis).

Jetzt wird aber von einem Teil der GBR verlangt, direkt an den Gläubiger zu zahlen, somit müsste dieser Teil ja nicht mehr an die GBR leisten, und deshalb würde es wohl wichtig sein, dass das Arrestatorium vorhanden ist. ;-)

Anders kann ich mir das nicht erklären.

Nur,

Inhibitorium und Arrestatorium:
a) Die Verstrickung wird bewirkt durch ein Zahlungsverbot an den Schuldner des Schuldners (sog. Drittschuldner), § 829 I 1 ZPO. Dies bezeichnet man als „arrestatorium“. Wird das Arrestatorium nicht ausgesprochen, so ist die Pfändung unwirksam.
b) Mit Inhibitorium bezeichnet man das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, § 829 I 2 ZPO. Der Ausspruch des Inhibitoriums ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Pfändungsbeschlusses.

und

https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_%C3%9Cberweisungsbeschluss

Zitat
Das Arrestatorium ist die Anordnung des Vollstreckungsorgans (in diesem Fall der Rechtspfleger als Vollstreckungsgericht) im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Drittschuldner, dass er an seinen bisherigen Gläubiger aufgrund der gepfändeten Forderung nicht mehr zahlen darf. Solange ihm dies nicht zur Kenntnis gebracht wurde, genießt er den Schutz gemäß § 1275, § 407 BGB analog. Bei Zahlung an den Zwangsvollstreckungsschuldner wird er gegenüber dem Zwangsvollstreckungsgläubiger nicht von der Zahlung frei.

        Beispiel: A klagt gegen B. Er gewinnt den Prozess und erhält einen Titel. Mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den er wegen des Titels beantragt, vollstreckt er durch Pfändung einer Forderung, die B gegen C hat. Mit dem Arrestatorium wird dem C verboten, an B zu zahlen.

Nach deutschem Recht ist das Arrestatorium in § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannt.

Diese Anordnung ist stets Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Fehlen würde die Unwirksamkeit des Beschlusses begründen. Sie ergeht immer gemeinsam mit dem so genannten Inhibitorium.

Gegen das Arrestatorium ist kein isolierter Rechtsbehelf gegeben. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Gänze ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (nur ausnahmsweise die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO) statthaft. Rechtsbehelfe können sowohl vom Drittschuldner als auch vom Zwangsvollstreckungsschuldner selbst geltend gemacht werden.

Eine weitere Quelle für die Gedanken könnte diese PDF sein
 
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120030/_temp_/Zwangsvollstreckung_4.pdf



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@PersonX: Das mit der "Zwangs-GbR" sollte man sehr kritisch hinterfragen, denn
Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland)#Vertragsschluss
Zitat
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann die Gründung einer Gesellschaft etwa schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden.

In allen Fällen ist der Abschluss jedoch dem freien Willen der Beteiligten unterworfen. Schlüssiges (konkludentes) Handeln in Bezug auf die gemeinsame Zahlung eines Rundfunkbeitrags kann nicht festgestellt werden, da das Zusammenwohnen ein Zusammenschluss allgemeiner Art ist und nicht ausschließlich oder hauptsächlich aus Gründen des Rundfunkkonsums geschieht.


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P
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Das stimmt, vielleicht hätte das 2016 bereits in Anführungszeichen gehört, was mit "(das wäre so gesehen eine Zwangs GBR)" wohl auch ausgedrückt werden sollte.

Es stimmt - bezogen egal auf was:
Wenn ein Vorgang dem freien Willen zuwiderläuft, dann gilt es, dies anzuzeigen und entsprechend zu handeln.


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w
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Weiß jemand, ob im Forum schon ein Beispiel-Antrag zu finden ist, in dem man Aufteilung der Gesamtschuld im Zuge einer bevorstehenden Vollstreckung beantragen kann? Das wäre für einen Bekannten interessant.

Könnte man zum Beispiel so etwas schreiben?
Zitat
Nach § 2 Abs (3) RBSTV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO.

Hiermit stelle ich Antrag auf
- Aufteilung der Beitragsschuld und
- Beschränkung der Vollstreckung auf den auf mich entfallenden
  Anteil entsprechend §§ 268 ff AO.


Edit "Bürger": Siehe bitte auch tangierende Diskussion u.a. unter
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29471.0.html
sowie weitere Infos/ Diskussionen gesammelt unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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