Ich bin mir noch etwas unsicher, aber das Vollstreckungshindernis kann darin liegen, dass bei Nachweis einer Gesamtschuldnerschaft dem Vollstreckungsorgan gegenüber, dieses feststellen muss, dass das Vollstreckungsersuchen fälschlicherweise auf einen Einzelschuldner ausgestellt wurde. (Die Verwaltungsakte bzgl Rundfunkbeitrag der LRAen nennen immer nur Einzelschuldner). Bei Mehrpersonenwohnungen ist der Schuldner jedoch eine gesamtschuldnerische Personenmehrheit. Nicht zu verwechseln mit dem Vollstreckungsschuldner, der bei Gesamtschuldnerschaften meist auch eine Einzelperson ist.
Eine Gesamtschuldnerschaft muss bei Vollstreckung, insbesondere der Forderungspfändung beim Vollstreckungsschuldner, darüber informiert werden, dass sie nicht mehr an ihn zahlen darf (Arrestatorium). Das Fehlen dieser Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) würde seine Unwirksamkeit begründen.
In der Praxis: Schickt die Vollstreckungsstelle einen PfÜB an die Bank/ Sparkasse/ Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners und der zu vollstreckende Mehrpersonenwohnungsinhaber weist der Vollstreckungsstelle glaubwürdig nach, dass es sich nicht um die Schuld einer Einzelperson handelt, so müsste sie den PfÜB wg. fehlendem Arrestatorium zurückziehen, die Vollstreckung abbrechen und an den Gläubiger zur Überprüfung und Korrektur zurückgeben.
Wie gesagt, ich bin noch nicht ganz so firm in dieser Angelegenheit und lehne mich hoffentlich nicht zu weit mit dieser Darlegung aus dem Fenster. Falls doch, bitte ich um sofortige Berichtigung (durch Sachkundige!)
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)