Im Fall, dass es kein Gemeinschaftskonto ist kann eine Umwandlung in ein P-Konto möglich sein. Der Freibetrag dürfte wahrscheinlich minimal bei 1133,80 liegen und kann durch geeignete Nachweise erhöht werden. Würde z.B. tatsächlich Unterhalt gezahlt oder würden bedürftige Bewohner im eigenen Haushalt leben wäre es möglich den Freibetrag zu erhöhen.
https://www.p-konto-info.de/... Der Basispfändungsschutz beim P-Konto kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Dieser Betrag erhöht sich z.B. auf monatlich 1569.99 € bei einer und auf 1809.99 € bei zwei Personen (weitere Personen siehe Pfändungstabelle ), wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. ...
Das andere wäre wohl ein Antrag nach 123 VwGO, welche jedoch sehr wahrscheinlich nicht zum Ziel führt, weil kein Richter A glauben will, dass A keine Schreiben erhalten hat.
Dazu kommt das Problem, dass die Bank ohne ein Schriftstück vom Gericht einfach weitermachen wird.
Dabei ist das Geld der Bank nur geliehen, wenn A
Guthaben bei der Bank hat. Das ist der Bank jedoch egal sie fällt A in den Rücken, weil Sie der Meinung ist Gesetze zu befolgen. Es ist zu prüfen wie Schadenersatz gegen die Bank geltend gemacht werden kann. Dazu muss auch die Höhe des Schadens bestimmt werden. Sprechen Sie dazu am besten mit den Mitarbeitern der Bank diese müssten zur Schadenshöhe Auskünfte geben.
Die Bank wird jedoch um sich schadlos zu halten immer das Geld rausrücken, wenn keine Aufforderung eingeht, dass Sie das Rausrücken unterlassen soll.
http://www.hartziv.org/pfaendungsschutzkonto.html